VwGH 99/16/0278

VwGH99/16/02781.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der L GmbH in W, vertreten durch Grohs-Hofer & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Helferstorferstraße 4, gegen die Bescheide des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 2. Juli 1999, Zlen. 1) MD-L-4/1999/Be,

2) MD-L-2/1999/Be und 3) MD-L-3/1999/Be, jeweils betreffend die Aussetzung von Entscheidungen über Berufungen in Angelegenheiten der Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §281;
B-VG Art140 Abs7;
LAO NÖ 1977 §211;
BAO §281;
B-VG Art140 Abs7;
LAO NÖ 1977 §211;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und den vorgelegten Ausfertigungen der drei angefochtenen Bescheide ergibt sich der folgende unstrittige Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin begehrte mit Anträgen vom 8. Jänner, 12. Jänner und 22. Jänner 1999 je die bescheidmäßige Festsetzung und Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 - 1997, für November 1998 und für Dezember 1998. Der Magistrat der Stadt Krems schrieb der Beschwerdeführerin dagegen für die genannten Zeiträume Getränkesteuer in Höhe von S 1,101.824,-- bzw. S 22.509,-- bzw.

S 29.830,-- vor.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin und rügte einen Verstoß

gegen das Gemeinschaftsrecht.

Die belangte Behörde setze daraufhin je mit den nunmehr

angefochtenen Bescheiden die Entscheidung über die Berufungen bis zur Entscheidung des Geschichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Dezember 1997, Zlen. 97/16/0221, 0021, vorgelegten Fragen aus.

Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Verletzung "des Rechtes auf Wahrung des Parteigehörs". Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Entscheidung über die drei Berufungen nicht ausgesetzt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 211 der NÖ-Abgabenordnung kann die Abgabenbehörde II. Instanz ein abgabenrechtliches Verfahren u.a. aussetzen, wenn die Entscheidung vom Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens abhängig ist und nicht überwiegende Parteiinteressen entgegenstehen.

Parteiinteressen, die einer Aussetzung entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. So sind keine der Aussetzung entgegenstehenden Interessen, z.B. das Interesse an einer raschen Erledigung oder an einer Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, sowie die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2 668 f und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Parteiinteressen können sich insbesondere aus dem drohenden Verlust der "Ergreiferprämie" beim Verfassungsgerichtshof ergeben, wenn die Aussetzung die Partei hindert, Anlassfall i.S. des Art. 140 Abs. 7 B-VG zu werden (in diesem Sinn zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. März 1999, Zlen. 99/16/0052, 0053).

Im vorliegenden Fall wurde zwar im Verwaltungsverfahren der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Aussetzung zu äußern und damit das Parteigehör verletzt. Jedoch enthält auch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keinerlei Vorbringen dahin, welche der Aussetzung entgegenstehenden Interessen die Beschwerdeführerin ins Treffen geführt hätte, wäre ihr Parteigehör gewährt worden. Der unterlaufene Verfahrensmangel ist daher nicht von Relevanz (vgl. dazu z.B. Ritz, aaO Rz 21 zu § 115 BAO u.v.a).

Da somit schon aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar war, dass die behauptete Rechtsverletzung im Ergebnis nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage konnte diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden. Wien, am 1. September 1999

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