Normen
BAO §110 Abs2;
BAO §198;
BAO §20;
BAO §250 Abs1 litd;
BAO §250 Abs1;
BAO §275;
BAO §276 Abs1;
BAO §85 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
BAO §110 Abs2;
BAO §198;
BAO §20;
BAO §250 Abs1 litd;
BAO §250 Abs1;
BAO §275;
BAO §276 Abs1;
BAO §85 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 vom 10. Februar 1998 die - keine Begründung enthaltende - Berufung vom 12. März 1998 und ersuchte um die Einräumung einer Frist bis zum 30. April 1998 für die Beibringung der Begründung.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 27. März 1998 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 275 BAO die Nachreichung der Berufungsbegründung bis zum 30. April 1998 aufgetragen.
Mit Eingabe vom 30. April 1998 beantragte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt, die Mängelbehebungsfrist bis 18. Mai 1998 zu erstrecken. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei fünf Klienten des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin würden momentan Betriebsprüfungen durchgeführt. Zudem seien zwei bei diesem steuerlichen Vertreter angestellte Steuerberater-Berufsanwärter in das Steuerberater-Prüfungsverfahren eingetreten. Deshalb habe dem Mängelbehebungsauftrag noch nicht entsprochen werden können. Mit Schreiben vom 16. Mai reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter die Berufungsbegründung nach.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 1998 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab; auf den Fristverlängerungsantrag ging es dabei nicht ein.
Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge den Antrag vom 5. November 1998 auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist abgewiesen (Spruchpunkt 1) und ausgesprochen, dass die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen gelte (Spruchpunkt 2). Der Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Oktober 1997, dem Tag der Schlussbesprechung im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung, bekannt gewesen, welche Änderungen aufgrund der Prüfung zu erwarten seien. Bis zum Ablauf der Berufungsfrist seien sohin fünf Monate verstrichen. Durch den Mängelbehebungsauftrag sei die Zeitspanne bis zum 30. April 1997 verlängert worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die von ihrem steuerlichen Vertreter zu betreuenden fünf Betriebsprüfungen und den Eintritt des Prüfungsverfahrens bei zwei Berufsanwärtern könne nicht aufzeigen, warum mit einer so langen Zeitspanne nicht das Auslagen habe gefunden werden können. In der Berufung sei die Fristsetzung bis zum 30. April 1998 beantragt worden. Diesem Ersuchen habe das Finanzamt entsprochen. Der Zeitraum bis zum 30. April 1998 erscheine als durchaus ausreichend. Die im Ermessen der Abgabenbehörde liegende Fristverlängerung sei daher nicht gerechtfertigt. Die Frist zur Mängelbehebung könne zwar verlängert werden, einem Fristverlängerungsantrag komme aber keine hemmende Wirkung zu. Im gegenständlichen Fall sei dem Mängelbehebungsauftrag erst nach Ablauf der eingeräumten Frist entsprochen worden. Gemäß § 275 BAO habe die belangte Behörde daher aussprechen müssen, dass die Berufung als zurückgenommen gelte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe in fehlerhafter Ermessensübung die Verlängerung der Mängelbehebungsfrist verweigert. Es sei unzutreffend, dass ein halbes Jahr zur Einbringung einer Berufungsbegründung zur Verfügung gestanden sei, weil die Beschwerdeführerin noch nach der Schlussbesprechung versucht habe, Beweismittel für ihren Standpunkt zu finden. Es sei auch in der Folge noch in Vorsprachen beim Finanzamt versucht worden, Zustimmung zu ihrem Rechtsstandpunkt zu erreichen. In diesem Zusammenhang werde auf ein Rechtsanwaltsschreiben vom 16. Februar 1998 verwiesen, welches auch der Berufungsergänzung vom 16. Mai 1998 beigelegt worden sei. Die in diesem Schreiben erwähnte, für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin sprechende Forderungsanmeldung habe aufgrund des Verlaufes des Insolvenzverfahrens bei der L-GmbH erst im Feber 1998 verfasst werden können. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin noch immer die Hoffnung gehegt, dass sich das Finanzamt ihrer Meinung anschließen werde. Erst mit Ergehen der Körperschaftsteuerbescheide vom 10. Februar 1998 sei klar geworden, dass der Rechtsweg beschritten werden müsse. Die belangte Behörde habe auch zu wenig berücksichtigt, dass der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin neben dem normalen Geschäftsbetrieb fünf Betriebsprüfungsverfahren habe abwickeln müssen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass zwei Berufsanwärter in das Verfahren der Steuerberaterprüfung eingetreten seien und zwecks Vorbereitung auf die betriebswirtschaftliche Klausurarbeit, die im April 1998 stattgefunden habe, jeweils mehrwöchige Bildungsurlaube konsumiert hätten. Es sei daher erst im Mai 1998 an einem Wochenende (16. Mai 1998) möglich gewesen, die Ergänzung der Berufung nach umfangreichen Recherchen im Archiv vorzunehmen. Die Bestimmung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel habe den Zweck, ohne unvertretbaren Aufwand feststellen zu können, ob die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen sei. Bei der begehrten Fristverlängerung könne von einem unvertretbaren Aufschub keine Rede sein.
Die Einhaltung der bei einer Maßnahme nach § 275 BAO zu setzenden Frist verfolgt den Zweck, ohne unvertretbaren Aufschub feststellen zu können, ob die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist. Die Verlängerung der gesetzten Mängelbehebungsfrist liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, 90/14/0241).
Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide vom 10. Februar 1998 dem Ersuchen der Beschwerdeführerin entsprechend die Mängelbehebungsfrist bis zum 30. April 1998 gewährt. Dem Beschwerdeführer stand somit mehr als die doppelte Berufungsfrist (vgl. § 245 Abs. 1 BAO) zur Verfügung. Wenn nun die belangte Behörde die vom Finanzamt gesetzte Frist nicht verlängert hat, so kann darin keine Verletzung des eingeräumten Ermessens erblickt werden. Denn es war für die Beschwerdeführerin nicht unbillig, innerhalb von mehr als zwei Monaten eine den Bestimmungen des § 250 Abs. 1 BAO entsprechende Berufung zu verfassen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr steuerlicher Vertreter zwei qualifizierten Mitarbeitern - wohl nicht unvorhergesehen - Bildungsurlaub gewährt hat. Die Vertretung von Klienten im Rahmen von abgabenbehördlichen Prüfungen gehört zu den üblichen Aufgaben einer Steuerberatungskanzlei. Der bloße Hinweis auf fünf solcher Betriebsprüfungsfälle lässt die Erforderlichkeit einer längeren Frist für die Erstellung einer Berufung nicht erkennen. Die belangte Behörde durfte bei der Ermessensübung auch darauf Bedacht nehmen, dass die Beschwerdeführerin von der Schlussbesprechung am 23. Oktober 1997 bis zum Ablauf der Berufungsfrist ungefähr fünf Monate Zeit hatte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis 90/14/0241). Auch wenn, wie dies in der Beschwerde aufgezeigt wird, die Beschwerdeführerin nach der Schlussbesprechung (und vor Ergehen der Körperschaftsteuerbescheide) noch nach für ihren Standpunkt sprechende Beweismitteln gesucht und in diesem Zeitraum beim Finanzamt vorgesprochen hat, und wenn für ihren Standpunkt eine Forderungsanmeldung vom Februar 1998 und ein Rechtsanwaltsschreiben vom 16. Februar 1998 von Bedeutung sind, spricht dies nicht dagegen, dass bereits in diesem Zeitraum Informationen gesammelt werden konnten, welche die Grundlage für die Erstellung der Berufungsbegründung bildeten.
Ein Ermessensfehler ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Entscheidung über das Fristverlängerungsansuchen erst nach Nachholung der Berufungsbegründung getroffen worden ist (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 90/14/0241).
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, das Finanzamt habe über die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide mit Berufungsvorentscheidung abgesprochen. Damit habe es implizit dem Fristverlängerungsansuchen entsprochen. Die Fristverlängerung sei daher bereits rechtskräftig vom Finanzamt gewährt worden.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass über das Fristerstreckungsersuchen eigenständig abzusprechen ist. Wie einem Bescheid, mit welchem gemäß § 275 BAO die Zurücknahme der Berufung ausgesprochen wird, nicht der Inhalt beizumessen ist, dass mit ihm auch (abweisend) über den Fristverlängerungsantrag entschieden worden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. September 1990, 89/14/0232), kommt auch der Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung gegen die Abgabenbescheide nicht die normative Bedeutung einer Bewilligung der Fristverlängerung zu.
Die Beschwerdeführerin rügt schließlich, die belangte Behörde habe der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung nicht entsprochen und zudem kein Parteiengehör gewährt. Sie zeigt mit ihrem Vorbringen aber nicht auf, welche konkreten Erhebungen die belangte Behörde hätte durchführen sollen und welche Sachverhaltselemente die belangte Behörde ihr hätte zur Kenntnis bringen müssen. Das Beschwerdevorbringen lässt sohin keine Verletzung von Verfahrensvorschriften erkennen.
Einem Antrag auf Verlängerung der gemäß § 275 BAO gesetzten Frist kommt keine fristhemmende Wirkung zu (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 89/14/0232, sowie Ritz, BAO-Kommentar2, § 275 Tz 13). Im gegenständlichen Fall war sohin der am 16. Mai 1998 eingebracht Schriftsatz zur Nachreichung der Berufungsbegründung verspätet, sodass die Behörde zu Recht die Zurücknahme der Berufung aussprechen konnte.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Juni 1999
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