Normen
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §16;
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §16;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird im Instanzenzug die Umsatzsteuer 1995 für die Beschwerdeführerin festgesetzt. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt: Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung sei festgestellt worden, daß die Beschwerdeführerin im Juli 1995 von EL sowie von der M-GmbH bezogene "Aurela"-Parfumöle an Intertrade Ltd., Brasilien, geliefert habe. Sowohl EL als auch die M-GmbH hätten diese Parfumöle von der F-GmbH, die zu 100 % im Eigentum des Werner Rydl stehe, bezogen. Nach den Prüfungsfeststellungen handle es sich bei den gelieferten Ölen um ein Konzentrat, welches mit Rapsöl gestreckt worden sei und einen Wert von ca. S 150,-- pro Liter repräsentiere. In den Rechnungen, auf Grund derer die Beschwerdeführerin für das Jahr 1995 Vorsteuern in Anspruch genommen habe, seien die Parfumöle hingegen mit weitaus höheren Preisen ausgewiesen (Synus: S 74.382,-- pro Liter, Scutum:
S 84.765,-- pro Liter, Andromeda S 71.910,-- pro Liter, Pupis
S 63.924,-- pro Liter).
Bei der Veranlagungen zur Umsatzsteuer 1995 habe das Finanzamt die für die Parfumöllieferungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge (S 507.715,15) nicht anerkannt und lediglich eine Gutschrift von S 451,-- festgesetzt. Der Berufung werde insoweit teilweise Folge gegeben, als diese Gutschrift auf S 1.500,-- erhöht werde. Nach den Erhebungen der Prüfungsabteilung Strafsachen des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien und des Finanzamtes Kufstein, den Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, den vorliegenden Einvernahmen und der Aktenlage sei folgender Sachverhalt feststellbar:
Werner Rydl sei Initiator bzw. Betreiber einer der Beschwerdeführerin "mitgeteilten" Fakturierungskette. Er fungiere als Einzelfirma Werner Rydl, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F-GmbH und als tatsächlicher Machthaber der Intertrade Ltd. bzw. der Contura Ltd. in Brasilien. Im gegenständlichen Fall habe Werner Rydl gegenüber den österreichischen Zwischenhändlern EL sowie M-GmbH einerseits und der Beschwerdeführerin als Exporteurin andererseits Angebot und Nachfrage für diverse Produkte gesteuert, wobei allen Geschäften gemeinsam sei, daß die Fakturen überhöhte Preise auswiesen. Die belangte Behörde nehme als erwiesen an, daß die österreichischen Zwischenhändler von der Art sowie dem Sinn und Zweck der Geschäfte Kenntnis gehabt hätten. In der Vielzahl der Fälle, und zwar auch im gegenständlichen Fall, sei die Bezahlung des Exporteurs sowie die Verrechnung zwischen den einzelnen Unternehmern in der Fakturierungskette unter Verwendung eines Orderverrechnungsschecks der Firma Intertrade Ltd. erfolgt. Diese Ordnerverrechnungsschecks seien von den Exporteuren jedoch niemals eingelöst worden und wären auch nicht einlösbar gewesen. Die Exporteure hätten nämlich, dies sei auch im gegenständlichen Fall so erfolgt, kein Original dieser Schecks erhalten, sondern lediglich eine Telefaxkopie mit dem Hinweis, daß das Original bereits an den österreichischen Zwischenhändler bzw. an die F-GmbH gesandt worden sei. Auch bei den Zwischenhändlern sei jedoch das Original des Schecks nicht vorgelegt worden. Der tatsächliche Geldfluß habe, wie auch im gegenständlichen Fall, jeweils nur im Betrag der Umsatzsteuer bzw. in der Differenz der Umsatzsteuer zwischen den einzelnen Firmen in der Fakturierungskette bestanden.
Das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien, Prüfungsabteilung Strafsachen, habe u.a. bei der U-GmbH und bei der F-GmbH Parfumöle beschlagnahmt und dem Institut für pharmazeutische Chemie an der Universität Wien zur Untersuchung weitergeleitet. Aus dem Gutachten dieses Institutes für pharmazeutische Chemie ergebe sich, daß rund 42 Proben untersucht worden seien, wobei festgestellt worden sei, daß es sich um relativ billige Produkte gehandelt habe. Der Materialwert liege zwischen S 200,-- und S 300,-- pro Kilogramm, nur wenige Proben seien höher (bis S 600,--) anzusetzen, einige sogar mit weniger als S 100,--.
Zu diesem Gutachten habe die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgebracht, die untersuchten Proben seien nicht aus den von ihr erhaltenen Lieferungen gezogen worden, weshalb nicht sicher sei, ob die untersuchten und die an die Beschwerdeführerin gelieferten Parfumöle identisch seien. Außerdem sei im Gutachten der Handelswert der Parfumöle nicht angeführt.
Die belangte Behörde stelle fest, daß dem Gutachten des Institutes für pharmazeutische Chemie an der Universität Wien eine breite Auswahl von Parfumölproben aus dem gesamten Betätigungsfeld des Werner Rydl, so vor allem auch von der F-GmbH, die an die unmittelbaren Lieferanten der Beschwerdeführerin, nämlich EL und die M-GmbH, geliefert habe, zugrundelägen. Aus dem Gutachten - im Zusammenhang mit der praktischen Abwicklung durch Werner Rydl - ergebe sich für die belangte Behörde zweifelsfrei, daß die tatsächlichen Lieferungen aus weitgehend wertlosen Produkten bestanden hätten. Betrachte man die an die Beschwerdeführerin gerichteten Rechnungen der EL und der M-GmbH so ergebe sich aus diesen - unter Mitberücksichtigung des ausgewiesenen Preises - daß sie über hochwertige Parfumöle erstellt worden seien. Somit stehe fest, daß die tatsächlich gelieferten Produkte aufgrund ihrer Minderwertigkeit geradezu offensichtlich anders geartete Produkte als die in der Rechnung ausgewiesenen seien, daß sohin nicht von einer Übereinstimmung zwischen den in den Rechnungen ausgewiesenen und den tatsächlich gelieferten Produkten auszugehen sei. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren weder nachweisen noch glaubhaft machen können, daß er von EL bzw. der M-GmbH hochwertige Parfumöle erhalten habe; er habe vorgebracht, er habe die bei EL gezogenen Proben "ohne irgendwelche Untersuchungen weggeschmissen". Die belangte Behörde verweise auch darauf, daß die Produzentin der von Werner Rydl gelieferten Öle, Frau Berta M, ausgesagt habe, daß sie keine hochwertigen Naturparfumölprodukte geliefert habe und der Wert der von ihr gelieferten Öle zwischen S 546,-- und S 3.150,-- pro Liter betrage. Dabei seien nach der Aussage des HU diese Parfumöle vor der Weiterlieferung an die F-GmbH bzw. an EL und die M-GmbH mit Rapsöl und billigem Speiseöl gestreckt worden. Der Berufung müsse daher der Erfolg versagt bleiben. Die Erhöhung der Gutschrift (S 1.500,--) ergebe sich aus einer von der Beschwerdeführerin mittlerweile (am 22. April 1997) eingereichten berichtigten Umsatzsteuererklärung für 1995.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen zu vergleichbaren Beschwerdefällen ausgesprochen hat, gehört es zu dem durch § 12 Abs. 1 UStG 1994 normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, daß eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Umsatzsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen. Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware vor, so ist der Vorsteuerabzug - bis zur Berichtigung der Rechnung - nicht gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, 96/13/0202).
Im gegenständlichen Fall konnte die belangte Behörde aus den an die Beschwerdeführerin gerichteten Rechnungen, in denen Parfumöle mit Phantasienamen unter Anführung eines Literpreises von jeweils über S 63.000,-- ausgewiesen sind, ableiten, daß Gegenstand der Rechnungslegung wertvollste Parfumöle sind.
Auf der anderen Seite hat die belangte Behörde Feststellungen darüber getroffen, daß die tatsächlich gelieferten Gegenstände minderwertigste, mit Rapsöl gestreckte Öle darstellten. Gegen diese Feststellung enthält die Beschwerde keine Einwendungen.
Bei dieser Sachlage ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß die belangte Behörde vom Fehlen einer Übereinstimmung zwischen den in der Rechnung ausgewiesenen und den tatsächlich gelieferten Gegenständen ausgegangen ist. Rechnungen, die nicht über die tatsächlich gelieferten Gegenstände, sondern über ein aliud erstellt worden sind, vermitteln kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, es sei ihr niemals bekannt gewesen, daß Herr Werner Rydl angeblich Initiator und Betreiber einer Fakturierungskette gewesen sei und sowohl am Ausgangspunkt als auch am Endpunkt der Lieferungskette gestanden sei. Sie bringt weiters vor, die belangte Behörde habe die Verrechnungsform durch Verwendung eines Orderverrechnungsschecks bemängelt, in diesem Zusammenhang aber den Sachverhalt so vage formuliert, daß es dem Leser des Bescheides überlassen bleibe, ob er davon ausgegehe, daß der Scheck Brasilien verlassen habe oder nicht. Die belangte Behörde hätte präzise Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei diese Art der Verrechnung im übrigen zwar nicht alltäglich, aber dennoch zulässig.
Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auf die Art der Bezahlung der Ware kommt es im gegenständlichen Fall ebensowenig an wie darauf, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis von den Einzelheiten der Gestaltungen des Werner Rydl hatte.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, in den in Rede stehenden Rechnungen seien die Gegenstände mit den handelsüblichen Bezeichnungen ausgewiesen, sei darauf verwiesen, daß die belangte Behörde dies im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellt hat.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht von Scheingeschäften im Sinn des § 23 BAO ausgegangen.
Die Beschwerdeführerin bringt schließlich vor, im Spruch des angefochtenen Bescheides werde ausgeführt, daß ihrer Berufung teilweise Folge gegeben werde und die bisher mit S 451,-- festgesetzte Gutschrift auf S 1.500,-- erhöht werde. Damit lasse der Spruch des Bescheides das Schicksal der restlichen Anfechtung des erstinstanzlichen Bescheides, nämlich im Hinblick auf die S 1.500,-- übersteigenden, von ihr geltend gemachten, aber durch den erstinstanzlichen Bescheid versagten Vorsteuern, im Dunkeln. Es sei daher unklar, wie die belangte Behörde über die Berufung abgesprochen habe.
Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten: Dem angefochtenen Bescheid ist eindeutig zu entnehmen, daß er über Umsatzsteuer 1995 abspricht. Er enthält die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer 1995 (Betrag der - wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt steuerfreien - Umsätze: S 5,236.343,--;
Vorsteuern: S 1.500,--) sowie die Abgabengutschrift von S 1.500,--. Der angefochtene Bescheid läßt keinen Zweifel darüber offen, daß er über die Sache Umsatzsteuer 1995 abschließend abspricht.
Im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen dem objektiven Rechnungsinhalt und den tatsächlich gelieferten Gegenständen hat die belangte Behörde sohin zu Recht den Vorsteuerabzug für die Parfumöle "Aurela" versagt.
Da sich bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. März 1999
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