VwGH 99/13/0024

VwGH99/13/002430.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der FB GmbH in W, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien XVI, Ottakringerstraße 57, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Dezember 1998, Zl RV/377-11/12/98, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1988 bis 1992, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
BAO §115 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG §8 Abs2;
AVG §37;
BAO §115 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG §8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der beschwerdeführenden GmbH wurde in Bezug auf Kapitalertragsteuer für das Jahr 1992 u.a. folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Notariatsakt vom 4. Juli 1988 habe Helga B ihr Einzelunternehmen "Fritz B, Bronzewarenerzeuger und Ziseleur", zur Gänze nach den Vorschriften des Art III des Strukturverbesserungsgesetzes zum 31. Dezember 1987 in die zum ausschließlichen Zweck der Fortführung dieses Betriebes gegründete Beschwerdeführerin eingebracht, wobei Frau B am Stammkapital der Beschwerdeführerin mit S 1000,-- und Ing. Ernst H die restlichen S 499.000,-- übernommen hätten. Im Besitz des Einzelunternehmens seien u. a. ca 10.000 Stück Modelle (Grundformen) für die Produktion von unter der Bezeichnung "Wiener Bronzen" weltweit exportierten Bronzefiguren gewesen. Im Zuge der Einbringung des Einzelunternehmens in die Beschwerdeführerin seien diese Modelle ebenfalls übergegangen. Auf Grund der bereits erfolgten Abschreibung seien diese jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht mehr bilanziert worden. Mit Kaufvertrag vom 21. Mai 1992 habe die Beschwerdeführerin ihre gesamten Betriebsmittel - mit Ausnahme der besagten Modelle - um S 10,6 Mio zuzüglich 20 % Umsatzsteuer an die Firma K & Co GmbH verkauft. Ebenfalls mit Kaufvertrag vom 21. Mai 1992 habe der (nunmehrige) Alleingesellschafter-Geschäftsführer Ing. Ernst H die besagten Modelle samt Markenrechte an die Firma K & Co GmbH um den Kaufpreis von S 25,4 Mio (ohne Ausweis einer Umsatzsteuer) verkauft. Zur Begleichung des Kaufpreises sei vereinbart worden, dass ein Teilbetrag von S 5,4 Mio sofort, der Restbetrag von S 20 Mio bis spätestens April 1997 bezahlt werde. Während der erste Teilbetrag von der Käuferin auf ein Konto, lautend auf Ing. Ernst H, bezahlt worden sei, sei der zweite Teilbetrag auf Grund nachfolgender Prozesse zwischen der Käuferin und der Beschwerdeführerin bzw Ing. Ernst H sowie großer wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Käuferin nie bezahlt worden. Die Prüferin vertrat den Standpunkt, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum sich diese Modelle im Privatvermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers der Beschwerdeführerin befunden haben sollten, da im Zuge der Übernahme der Einzelfirma diese zur Gänze, also mitsamt den Modellen, in die Beschwerdeführerin eingebracht worden sei. Durch den Abschluss zweier Kaufverträge über ein einheitliches Betriebsvermögen seien Unternehmensbestandteile herausgenommen und privat veräußert worden. Der auf die Privatkonten von Ing. Ernst H geflossene Betrag von S 5,4 Mio sei deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Den diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin im Prüfungsverfahren, dass Ing. Ernst H der Beschwerdeführerin im Jahr 1991 ein Darlehen von S 13 Mio gegeben habe und der Verkaufserlös dagegen zu verrechnen wäre, könne nicht gefolgt werden, da dies bis dato auch in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden sei und es außerdem darüber keine schriftliche Vereinbarung (genauso wenig wie über die Darlehenshingabe) gebe.

Das Finanzamt folgte der Ansicht der Prüferin und erließ u. a. einen Bescheid, in welchem die Beschwerdeführerin u.a. zur Haftung für die entsprechende Kapitalertragsteuer in Höhe von S 1,8 Mio herangezogen wurde.

In einer u.a. gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vorgebracht, dass die Modelle im Privatbesitz des Ing. H gewesen seien. Fast ausschließlich alle Modelle seien für das von der Gesellschaft für die Hauptproduktion angewandte Wachsausschmelz- und Vakuumgießverfahren technisch nicht geeignet gewesen, wodurch die Modelle für den Betrieb völlig unbrauchbar geworden seien. Diese produktionstechnischen Faktoren könnten vom ehemaligen Meister und Werkstättenleiter Karl M bezeugt werden. Daraus folge, dass es sich bei den Modellen eindeutig um Privatvermögen des Ing. H gehandelt habe und der Verkauf der Modelle auch seiner Privatsphäre zuzuordnen sei. Werde dieser Argumentationslinie gefolgt, so stelle sich die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung für den Verkauf der Modelle nicht. Für den Fall, dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden sollte und die Veräußerung der Modelle der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sei, so sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht richtig. Von den Prüfern werde festgehalten, dass der Veräußerungsvorgang der Modelle in der Buchhaltung der Gesellschaft weder erlösmäßig noch verrechnungsmäßig Niederschlag gefunden habe. Dies wäre insofern auch gar nicht möglich gewesen, da der Gesellschafter immer der Meinung gewesen sei und auch weiterhin sei, dass es sich beim Modellverkauf um ein reines Privatgeschäft gehandelt habe. Insofern wäre eine buchhalterische Erfassung des Verkaufs in der Gesellschaft unrichtig gewesen. Schon während des Prüfungsverfahrens sei von der Beschwerdeführerin eingewandt worden, dass Ing. H der Gesellschaft 1991 ein Darlehen in Höhe von S 13 Mio gegeben habe und der Verkauf der Modelle dagegen zu verrechnen gewesen wäre. Obwohl es darüber keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gegeben habe, sei zwischen Hingabe des Darlehens durch den Gesellschafter Ing. H und dem Verkauf des Betriebes an die K & Co GmbH eine innere Rechtsbeziehung eindeutig vorhanden. Sollten die verkauften Modelle, falls dem Anbringen der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werde, der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden, so falle der gesamte Verkauf des Betriebes inklusive der Privatmodelle unter die Betriebsveräußerung, die in eindeutigem Zusammenhang mit dem gegebenen Gesellschafterdarlehen stehe. Ing. H habe 1991 in Vorbereitung auf den geplanten Verkauf der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von S 13 Mio gegeben, um die Gesellschaft von der Haftung zu entlasten. 1991 hätten erste Verkaufsverhandlungen mit den späteren Käufern begonnen, die bis in das Jahr 1992 angedauert hätten. Ing. H habe schon 1991 auf Drängen der Banken der Gesellschaft Geld zuschießen müssen, um den geplanten Verkauf nicht zu gefährden. Der von den Banken ausgeübte Druck könne selbstverständlich von den verantwortlichen Bankangestellten bezeugt werden. Die durch den Verkauf zugeflossenen Mittel hätten sofort zur Tilgung der für das der Gesellschaft gegebene Darlehen aufgenommenen Kredite verwendet werden müssen.

In einer Stellungnahme der Prüferin zur Berufung wurde u. a. ausgeführt, im Hinblick auf die Einbringung des Einzelunternehmens zur Gänze in die beschwerdeführende GmbH sei es denkunmöglich, dass die in Rede stehenden 10.000 Modelle, die unzweifelhaft im Betriebsvermögen der Einzelfirma gewesen seien, in das Privatvermögen des Ing. H übergegangen sein könnten. Dass diese Modelle seitens der Beschwerdeführerin fast nicht genutzt worden seien und - wie in der Berufung ausgeführt worden sei - unbrauchbar gewesen seien, rechtfertige gleichfalls nicht die Annahme, dass diese automatisch in den Privatbesitz des Gesellschafter-Geschäftsführers Ing. H übergegangen wären. Weder im Prüfungsverfahren noch in der Berufung habe die Rechtsgrundlage veranschaulicht werden können, wonach die Modelle in das Privatvermögen des Ing. H gekommen sein sollten. Die Veräußerung sei somit jedenfalls der betrieblichen Sphäre zuzuordnen. Der Verkauf durch Ing. H stelle daher eine verdeckte Ausschüttung dar, wobei festzuhalten sei, dass für den Vorteilsausgleich keine wie immer gearteten Unterlagen bzw schriftlichen Vereinbarungen zur Dokumentation vorlägen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Unter Bezugnahme auf eine Berufungsentscheidung betreffend u.a. Körperschaftsteuer 1992 ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Modelle jemals dem Privatvermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers Ing. H zuzuordnen gewesen wären. Es liege daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung umfasse alle nicht ohne weiteres als Ausschüttungen erkennbaren Zuwendungen (Vorteilsgewährungen) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, die zu einer Minderung der Einkünfte der Körperschaft führten und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt würden. Die Erfassung verdeckter Ausschüttungen sei Folge des Trennungsprinzips. Zweck des Aufgreifens verdeckter Ausschüttungen sei das Erfassen des objektiv richtigen steuerlichen Erfolges der Körperschaft. Das objektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung setze nun eine Ergebnisbelastung voraus, die durch Aufwendungen der Körperschaft oder wie hier durch das Fehlen von Erträgen der Körperschaft verursacht sei. Die verdeckte Gewinnausschüttung habe darüber hinaus auch eine subjektive Seite, wobei hier der Entscheidungsmechanismus in der Körperschaft angesprochen sei. Die Körperschaft als Steuersubjekt müsse von der Tatsache der Einkommensverwendung Kenntnis haben und diese Einkommensverwendung beabsichtigen oder in Kauf nehmen. Da eine Körperschaft nicht handlungs- und entscheidungsfähig sei, könne die subjektive Tatseite nur auf den gesetzlichen Vertreter der Körperschaft bezogen werden. Mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach für den Fall, dass die Modelle ihrer betrieblichen Späre zuzuordnen wären, eine Gegenverrechnung des dem Gesellschafter-Geschäftsführer unbestritten zugeflossenen Kaufpreises von S 5,4 Mio mit dem von diesem im Jahr 1991 überlassenen Darlehen von S 13 Mio stattzufinden habe, habe die Beschwerdeführerin erkennbar nicht den so genannten "Vorteilsausgleich" geltend machen wollen, sondern sollte die subjektive Tatseite der verdeckten Gewinnausschüttung bestritten werden. Erschließbar sei dies aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Ing. Ernst H immer der Meinung gewesen sei, die Modelle stünden in seinem Privatvermögen, dieser sei demnach in einem Irrtum verfangen gewesen. Dass diesbezüglich aber von einem nicht entschuldbaren Irrtum ausgegangen werden könne, ergebe sich eindeutig daraus, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Modelle jemals im Privatvermögen des Ing. H gestanden wären. Am grundsätzlichen Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung sei daher nicht zu zweifeln. Die Beseitigung einer verdeckten Gewinnausschüttung käme aber nur im Fall eines hier nicht vorliegenden Tatbestandsirrtums oder eines Vollziehungsfehlers in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine bereits verwirkte verdeckte Gewinnausschüttung nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden, es sei denn, die Körperschaft fordere diese noch vor dem Bilanzstichtag zurück und bilanziere eine Rückzahlungsforderung. Eine Berichtigung der Handelsbilanz für das Jahr der verdeckten Gewinnausschüttung sei damit dann, wenn die Ausschüttung über den Bilanzstichtag hinaus verdeckt bleibe, nicht möglich, weil Rückforderungsansprüche aus verdeckten Gewinnausschüttungen für dieses Jahr keine bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände darstellten. Zu einer Berichtigung der Handelsbilanz könne es bei einer verdeckten Gewinnausschüttung nur kommen, wenn der Rückforderungsanspruch zum Bilanzstichtag bereits den Charakter eines Vermögensgegenstandes hätte. Sei ein Anspruch überhaupt nicht bekannt oder werde dieser bewusst unterdrückt bzw negiert, so wie im vorliegenden Fall, so handle es sich dabei mangels Bewertbarkeit bzw Realisierbarkeit weder um einen Vermögensgegenstand noch um ein Wirtschaftsgut. Daraus folge, dass Rückforderungsansprüche aus verdeckter Gewinnausschüttung, zumindest so lang sie verdeckt blieben, keine bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) darstellten. Die verdeckte Gewinnausschüttung ziehe daher keineswegs automatisch die Einstellung eines Rückforderungsanspruches nach sich. Sie bewirke somit auch keine bloße Vermögensumschichtung, sondern eine Vorteilszuwendung der Körperschaft an den Anteilsinhaber, welche die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen auslöse. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene "eindeutige innere Rechtsbeziehung zwischen Leistung (Hingabe des Darlehens) und Gegenleistung (Verkauf des Betriebes inklusive der Modelle)" habe demnach für die Entscheidung über den gegenständlichen Rechtsstreit keine Bedeutung. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die verantwortlichen Bankangestellten zu vernehmen, die diesen Zusammenhang bestätigen könnten, werde deshalb wegen Unerheblichkeit im Sinne des § 183 Abs 3 BAO nicht nachgekommen. Zusammenfassend ergebe sich damit, dass der von Ing. H lukrierte Erlös eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle, die weder durch eine Gegenverrechnung mit dem im Jahr 1992 aushaftenden Darlehen, noch durch eine solche mit dem im darauf folgenden Jahr stattgefundenen Verzicht auf die Rückzahlung eines Teiles des Darlehens rückgängig gemacht werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin zunächst, die belangte Behörde habe den zu beurteilenden Sachverhalt durch die Unterlassung der Vernehmung konkret beantragter Zeugen und in Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht unzureichend ermittelt.

Diese Rüge ist aus folgenden Gründen unberechtigt: Gemäß § 183 Abs 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind.

Die Vernehmung des Karl M wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren zum Nachweis der Richtigkeit des Vorbringens beantragt, dass "fast ausschließlich" alle Modelle für das von der Beschwerdeführerin angewandte Verfahren technisch nicht geeignet gewesen und für den Betrieb "völlig unbrauchbar geworden" seien. Nur einige wenige der betroffenen Modelle hätten zur laufenden Produktion verwendet werden können. Die Richtigkeit dieses Vorbringens wurde von der belangten Behörde nicht bezweifelt. Von der Vernehmung des Karl M konnte daher, ohne Verfahrensvorschriften zu verletzen, abgesehen werden. Gleiches gilt hinsichtlich der beantragten Zeugen P und O, zweier Bankangestellter, die zum Nachweis der Richtigkeit des Vorbringens, Ing. H habe über Drängen der Bank der Beschwerdeführerin im Jahr 1991 Geld zuschießen müssen, genannt worden waren, weil auch dieses Vorbringen von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurde.

Zur behaupteten Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht der belangten Behörde ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabenbehörden gemäß § 115 Abs 1 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Dieser Verfahrensgrundsatz schließt jedoch die Verpflichtung der Partei, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, nicht aus. Umfang und Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht sind sogar nur unter Bedachtnahme auf die korrespondierenden Pflichten der Partei bestimmbar. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 30. September 1998, 94/13/0099). Im Beschwerdefall hat die Prüferin festgestellt, dass Helga B ihr Einzelunternehmen - in dessen Besitz die angesprochenen Modelle gestanden seien - zur Gänze in die Beschwerdeführerin eingebracht habe. Von der Beschwerdeführerin wurde weder in Abrede gestellt, dass die Modelle im Besitz der Einzelfirma gewesen seien, noch, dass die Einzelfirma zur Gänze in die Beschwerdeführerin eingebracht wurde. Wiewohl von der Beschwerdeführerin in der Berufung die Ansicht vertreten wurde, die Modelle seien im Privatbesitz des Ing. H gewesen, wurde nicht einmal ansatzweise versucht, sachverhaltsbezogen ein konkretes Rechtsgeschäft aufzuzeigen, durch welches Ing. H in den Besitz der Modelle gekommen sein könnte. In der Berufung wurde zwar auch dargetan, die Modelle seien "fast ausschließlich" für das von der Beschwerdeführerin angewandte Produktionsverfahren technisch nicht geeignet gewesen, gleichzeitig wurde (in Einklang damit) eingeräumt, dass "einige wenige" Modelle im Produktionsprozess der Beschwerdeführerin Verwendung fanden. In einem nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gestellten Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde sogar ausdrücklich dargetan, Tatsache sei, dass die Modelle zwar wohl in die GmbH eingebracht worden seien, danach aber als wertlos angesehen und - möglicherweise buchhalterisch falsch - in die Bücher der GmbH nicht mehr aufgenommen worden seien. Vor diesem Hintergrund hatte die belangte Behörde aber - ungeachtet der mit dem unbestrittenen und zum Teil von der Beschwerdeführerin selbst vorgebrachten Sachverhalt nicht in Deckung zu bringenden Beurteilung, die Modelle seien im Privatbesitz des Ing. H gestanden - keine Veranlassung, im Rahmen amtswegiger Ermittlungen den Sachverhalt über das als erwiesen erkannte Maß hinaus, etwa durch die Vernehmung von Helga B, zu prüfen. Die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Ansicht, es spreche alles dafür, dass die gegenständlichen Modelle, "sofern sie sich jemals im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens F B befunden haben", aus dem Vermögen des Einzelunternehmens, "auf Grund welchen Rechtsaktes immer, entfernt" worden seien, bleibt selbst im Rahmen der Beschwerde eine Spekulation. Soweit in der Beschwerde überdies darauf hingewiesen wird, Ing. H habe anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals die Möglichkeit gehabt, gegenüber der Behörde darzulegen, dass sich viele Modelle im Sand des Hauskellers des Hauses V-Gasse 16, welches von Ing. H neben den GmbH-Anteilen erworben worden sei, befunden hätten, bot - abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welche Umstände die Beschwerdeführerin daran gehindert haben, dies schon früher vorzubringen - auch dieses Vorbringen allein keinen Anlass für im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht ergänzende Ermittlungen, weil für die Beantwortung der Frage, ob Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, deren Aufbewahrungsort nicht von entscheidender Bedeutung ist. Eine allfällige Besitzaufgabe des Einzelunternehmens "F. B." an den Modellen wird erstmals in der Beschwerde angesprochen und muss daher schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich bleiben.

Vor der somit nicht zu beanstandenden Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, dass die Modelle im Rahmen der Einbringung des Einzelunternehmens in das Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin gelangten, ist aber auch die Beurteilung, dass deren Verkauf durch Ing. H im Jahr 1992 eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich zunächst aus, nach Meinung der belangten Behörde stelle bereits der "bloße Abschluss eines Kaufvertrages über ein fremdes Wirtschaftsgut dessen Überführung in das Eigentum eines anderen dar". Eine rechtlich nachvollziehbare Begründung, wie "dieser Vorgang vor sich gegangen sein soll - Vertrag zwischen Ing. H und der Beschwerdeführerin -", verschweige die belangte Behörde.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin das Wesen einer "verdeckten Gewinnausschüttung", wobei anzumerken ist, dass das Körperschaftsteuergesetz 1988 nicht mehr von "verdeckten Gewinnausschüttungen", sondern nur noch von verdeckten Ausschüttungen spricht. Eine inhaltliche Änderung des Begriffes ist jedoch mit dieser Änderung nicht verbunden. Unter verdeckten Ausschüttungen im Sinn des § 8 Abs 2 KStG sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft vermindert und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (vgl das hg Erkenntnis vom 26. September 2000, 98/13/0157). Verdeckte Ausschüttungen können das Einkommen der Körperschaft in zwei Formen mindern. Entweder es liegen überhöhte (scheinbare) Aufwendungen oder zu geringe (fehlende) Einnahmen vor. Im gegenständlichen Fall liegt insofern eine verdeckte Ausschüttung in Form fehlender Einnahmen vor, als der Ertrag aus dem Verkauf der Modelle nicht der Beschwerdeführerin (in deren Betriebsvermögen die verkauften Gegenstände standen), sondern Ing. H zugekommen ist. Unter Berücksichtigung des § 8 Abs 2 KStG 1988 war in diesem Fall eine (entsprechende) Einnahmenerhöhung durchzuführen.

Die Rüge, es sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, worin "überhaupt das Kapitalvermögen gelegen sein soll, welches der Kapitalertragsteuer unterliegt", ist im Ergebnis schon deshalb verfehlt, weil die belangte Behörde im Hinblick auf § 27 Abs 1 Z 1 lit a in Verbindung mit § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 auch bei Vermeidung des Begründungsmangels zu keinem anders lautenden Bescheid hätte kommen können. Auch der Behauptung, "die Berechnung sei nicht nachvollziehbar", kann im Hinblick auf § 95 Abs 1 EStG 1988 und dem im angefochtenen Bescheid als verdeckte Ausschüttung angesprochenen Betrag von S 5,4 Mio nicht gefolgt werden.

Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer Kompensation im Sinn des § 1438 ABGB kann in Zusammenhang mit der verdeckten Ausschüttung nur dahin verstanden werden, dass von der Beschwerdeführerin eine Art Vorteilsausgleich behauptet wird. Ein die verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt vor, wenn dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist allerdings eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen. Diese muss bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, 96/15/0159). Dass gegenständlich die Voraussetzungen für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich erfüllt sind, insbesondere eine entsprechende Vereinbarung erfolgte, hat die Beschwerdeführerin weder mit ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren, es habe zwischen der Hingabe des Darlehens (im Jahr 1991) und dem Verkauf der Modelle durch den Gesellschafter-Geschäftsführer (in Jahr 1992) eine "innere Rechtsbeziehung " bestanden, noch mit dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen dargetan.

Die Beschwerde erweist sich daher ingesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Mai 2001

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