Normen
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;
BDG 1979 §80 Abs7;
BDG 1979 §80;
GehG 1956 §24a;
GehG 1956 §24b;
GehG 1956 §24c;
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;
BDG 1979 §80 Abs7;
BDG 1979 §80;
GehG 1956 §24a;
GehG 1956 §24b;
GehG 1956 §24c;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1959 geborene Beschwerdeführer steht als Zollwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; nach Mitteilung der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer mit 1. November 1999 in den Ruhestand versetzt. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem längeren Krankenhausaufenthalt in einer psychosomatischen Therapiestätte untergebracht wurde und daher nach seinen Angaben die außergerichtliche Räumung der von ihm im Zusammenhang mit seiner Naturalwohnung unzulässig genutzten allgemein zugänglichen Flächen im bundeseigenen Gebäude Harbach 48 bis Mitte Februar 1999 nicht habe durchführen können. Da dem von der Finanzprokuratur vertretenen Räumungsbegehren trotz Fristverlängerung vom Beschwerdeführer nicht entsprochen wurde, brachte die Finanzprokuratur deswegen am 27. Juli 1999 Klage ein, die - soweit den Akten entnehmbar - bisher mangels Zustellmöglichkeit an den Beschwerdeführer nicht erledigt werden konnte.
Auf Ansuchen des Beschwerdeführers, der damals bei der Zollwachabteilung Harbach eingeteilt war, wurde ihm mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 7. Dezember 1993 ein Einbettzimmer im Ausmaß von 18,50 m2 in der Mansarde des Zollgebäudes Harbach Nr. 48 als Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 (Vergütung: S 738,-- monatlich) überlassen. Nach dem Spruch des Zuweisungsbescheides wurde dem Beschwerdeführer die Benützung "für die Dauer Ihrer Dienstverwendung bei der Zollwachabteilung Harbach" eingeräumt.
Am 7. September 1995 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 38 Abs. 6 BDG 1979 von seiner beabsichtigten Versetzung zum Zollamt Neunagelberg in Kenntnis gesetzt; er brachte dagegen keine Einwendungen vor. Die Versetzung des Beschwerdeführers wurde daraufhin mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 21. September 1995 verfügt.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 30. August 1996 im Verfahrensgegenstand wie folgt abgesprochen:
"Gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979 vom 27. Juni 1979, wird Ihnen mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 das Einbettzimmer im Ausmaß von 18,50 m2 im Zollwohngebäude Harbach Nr. 48 entzogen.
Die Frist zur Räumung des gegenständlichen Einbettzimmers (Naturalwohnung) wird mit 1 Monat ab Zustellung dieses Bescheides festgesetzt."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf die Versetzung des Beschwerdeführers für ihn die Voraussetzungen und die Notwendigkeit für die Benutzung seiner Naturalwohnung (Ledigenunterkunft) nicht mehr gegeben seien.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen auf sein dringendes Wohnbedürfnis hinwies, weil sein Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Z. 1 und Z. 3 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wird ergänzend zu dem bereits bisher dargestellten Verfahrensablauf darauf hingewiesen, dass die Schließung der Zollwachabteilung Harbach zur Folge gehabt habe, dass die Veräußerung der Liegenschaft geplant sei. Weiters wird dargelegt, dass die Bemühungen der Dienstbehörde erster Instanz, den Beschwerdeführer zur Annahme einer (Ersatz)Mietwohnung zu bewegen, gescheitert seien, weil von ihm alles abgelehnt worden sei. Das zuständige Bundesministerium habe aber die Dienstbehörde erster Instanz mit der Einleitung des Veräußerungsverfahrens beauftragt.
Nach Wiedergabe der Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird im Wesentlichen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, auf Grund der Auflösung der Zollwachabteilung Harbach bestehe für die Verwendung des dortigen Zollwohngebäudes (Harbach Nr. 48) kein Bedarf mehr. Die Liegenschaft verursache laufende Kosten ohne mit einem Nutzen verbunden zu sein. Die Veräußerung der Liegenschaft sei daher im Interesse der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung geboten. Das Interesse der Verwaltung an der Naturalwohnung entspringe vor allem der Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Durch die Naturalwohnung sollte sichergestellt sein, dass in Einzelfällen Ernennungen oder Versetzungen auf eine Planstelle der ehemaligen Zollwachabteilung Harbach nicht mit unzumutbaren, wirtschaftlichen Nachteilen oder sozialen Härten für die Beamten verbunden gewesen wären. Mit der Auflösung der Dienststelle sei aber dieses öffentlich-rechtliche Zuweisungsinteresse weggefallen. Damit fehle es an einer Voraussetzung für die im Gesetz vorgesehene Interessensabwägung (nach § 80 Abs. 5 Z. 3 BDG 1979). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe sich eine derartige Interessensabwägung auf die Frage zu beschränken, welche der beiden Verwendungen im höherwertigeren Interesse der öffentlichen Verwaltung liege. Hingegen habe keine Abwägung mit privaten Interessen der Inhaber der Naturalwohnung stattzufinden, wie z. B. mit Interessen an der Versorgung mit Wohnraum. Eine Verwendung im öffentlichen Interesse gehe stets den privaten Interessen vor. Der Verkauf der Liegenschaft diene in höherem Maße den Verwaltungsinteressen des Bundes als die gegenwärtige, nur im privaten Interesse des Beschwerdeführers gelegene Verwendung. Vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sei mit Erlass vom 2. März 1999 die Einleitung des Veräußerungsverfahrens aufgetragen worden. Ein aktueller Bedarf zur Liegenschaftsverwertung sei gegeben; die Liegenschaft sei auch zur Befriedigung dieses Bedarfes geeignet. Es seien daher sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entzug der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 als auch nach Z. 3 BDG 1979 erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die mit dem Entzug der Wohnung verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Komponenten kein Tatbestandsmerkmal. Auf diese Umstände könne beim Entzug der Wohnung aus höherwertigeren Verwaltungsinteressen und wegen Versetzung an einen anderen Dienstort nicht Bedacht genommen werden. Typisch für den Entzug einer Berechtigung sei, dass er auch gegen den Willen des Berechtigten erfolgen könne. Das Einverständnis des Beschwerdeführers zur Verfügung der Entziehung der Naturalwohnung sei nicht erforderlich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, für seine Dienstleistung bei der Zollwache eine den Besoldungsvorschriften entsprechende Entlohnung zu erhalten, dadurch verletzt, dass ihm die "Dienstwohnung" entzogen worden ist und ihm weder eine Ersatzwohnung noch eine Abfindung in Geld angeboten wurde.
Gemäß § 80 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, kann dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird gemäß § 80 Abs. 3 BDG 1979 kein Bestandverhältnis begründet.
Die Dienstbehörde kann gemäß § 80 Abs. 5 die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
- 1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet,
...
- 3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
...
Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte nach Abs. 7 der genannten Bestimmung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
In seinem Erkenntnis vom 14. März 1988, Zl. 87/12/0007, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 zum Ausdruck gebracht, dass das dem Beamten eingeräumte subjektive Recht an einer Naturalwohnung nicht mit Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung kraft Gesetzes, sondern erst mit der Rechtswirksamkeit des Entziehungsbescheides bzw. mit dem darin genannten späteren Zeitpunkt erlischt. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des damaligen Beschwerdeführers über seine Wohnungsverhältnisse wurde im Rahmen der Entscheidung über die Entziehung schon deshalb als entbehrlich betrachtet, weil dieses Vorbringen nicht geeignet sei, den im Beschwerdefall angewandten Entziehungstatbestand, nämlich § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979, in Zweifel zu ziehen. Dem BDG lasse sich nämlich für diesen Fall nicht entnehmen, dass der von der Behörde herangezogene Entziehungstatbestand eine Interessensabwägung mit den dem betroffenen Beamten zustehenden Wohnmöglichkeiten voraussetze. Auf die Wohnungsverhältnisse sei vielmehr bei der Möglichkeit der Verlängerung der Räumungsfrist gemäß § 80 Abs. 7 letzter Satz BDG 1979 Bedacht zu nehmen.
Das vorliegende Verwaltungsverfahren betrifft den Entzug der Naturalwohnung des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdepunkt ist zunächst zu entgegnen, dass es sich bei der genannten Wohnung um eine Natural-, und nicht um eine Dienstwohnung handelt und nach den in Frage kommenden gesetzlichen Regelungen (§ 80 BDG 1979, §§ 24a bis 24 c GG) weder die Verpflichtung zur Zuweisung einer Ersatzwohnung noch eine Abfindung vorgesehen ist. Mangels einer gesetzlichen Deckung besteht daher von vornherein kein derartiger Anspruch des Beschwerdeführers. Bei den in § 80 BDG 1979 geregelten Sachleistungen handelt es sich auch nicht um einen Naturallohn. Die Bezüge und Nebengebühren sind im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vielmehr im Gesetz taxativ genannt; Bezugsansprüche bestehen nur auf Grund von Vorschriften (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Slg. NF Nr. 14.206/A, oder die bei Zach, Gehaltsgesetz, Allgemein, lit. m, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Einräumung einer Naturalwohnung ist außerhalb des Anspruches auf Besoldung zu sehen; der Bedienstete hat dafür eine Vergütung zu leisten. Es kann daher im Entzug einer Naturalwohnung keinesfalls eine Gehaltskürzung für den Beschwerdeführer gesehen werden.
Die im Beschwerdefall vielmehr entscheidende Frage ist, ob von der Behörde zu Recht das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes, und zwar im konkreten Fall entweder nach § 80 Abs. 5 Z. 1 (Versetzung) oder Z. 3 (andere Verwendung des Objektes) angenommen worden ist oder nicht.
Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er zu seiner "Versetzung das schriftliche Einverständnis erklärt habe". Selbst wenn ihm im Hinblick auf die faktischen Verhältnisse - wie er vorbringt - wegen der Auflösung seiner bisherigen Dienststelle nichts anderes übrig geblieben sei, ändert dies nichts an dem unbestrittenen Faktum, dass der Tatbestand nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 zweifelsfrei erfüllt ist und die Behörde erster Instanz daher schon aus diesem Grunde dem Beschwerdeführer die Naturalwohnung zu Recht entzogen hat. Es erübrigt sich damit eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit ein aktueller Bedarf an der Liegenschaftsverwertung gegeben ist oder - wie der Beschwerdeführer meint - noch nicht gegeben ist.
Was die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen allfälliger Zustellmängel betrifft, ergibt sich aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid zunächst durch Organe der Post an seiner damaligen Unterkunft gültig zugestellt erhalten hat. Eine zweite, rechtlich nicht mehr bedeutsame Zustellung erfolgte dann am 21. Mai 1999 an der damaligen Dienstadresse des Beschwerdeführers.
Da sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. September 2000
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