Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
DGO Graz 1957 §74 Abs3;
DGO Graz Richtlinien 1977;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
DGO Graz 1957 §74 Abs3;
DGO Graz Richtlinien 1977;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Obermagistratsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt G. Seit Jänner 1986 war der Beschwerdeführer als "Sekretär dem Kulturamt - Büro Stadtrat S" zugeteilt.
Mit Schreiben vom 28. Juni 1995 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 74 Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (im Folgenden: DO), die so genannten Stufenrichtlinien und seine erfolgreiche Verwendung als Sekretär, die nicht nach anderen Vorschriften abgegolten werde, die belohnungsweise Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung in bescheidmäßiger Form.
Bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich weiters ein handschriftlicher Amtsvermerk vom 2. August 1995, nach dem der stadträtliche Referent für das Personalwesen die Auffassung habe, dass die Zuerkennung von außerordentlichen Vorrückungen nicht zu beantragen sei. Der Antrag des Beschwerdeführers werde aber im Rahmen der nächsten "Stufenaktion" einer Behandlung zugeführt werden.
Mit dem bei der belangten Behörde am 12. Jänner 1996 protokollierten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass bisher kein seinen Antrag vom 28. Juni 1995 erledigender Bescheid ergangen sei, den Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde.
Bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich weiters eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Mai 1996, in der er die Umstände bzw. die Besonderheiten seiner Dienstleistung darstellt, die seiner Meinung nach die Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung - mangels einer anderen Abgeltung hiefür - rechtfertige (wird eingehend ausgeführt).
Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde machte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die Verletzung der Entscheidungspflicht (protokolliert unter Zl. 96/12/0241) geltend. Dieses Verfahren wurde - im Hinblick auf die nach Fristverlängerung erfolgte Erlassung des angefochtenen Bescheides -
mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1997 eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:
"1.) Dem Devolutionsantrag des Herrn OMR ..."
(= Beschwerdeführer) "vom 22.12.1995, bei der Stadt Graz eingelangt am 12.1.1996, auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde wird gemäß § 73 Abs 1 und 2 AVG stattgegeben.
2.) Der Antrag auf Zuerkennung einer ao. Vorrückung in eine nächsthöhere Gehaltsstufe gem. § 74 Abs 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl Nr. 30/1957, idF LGBl Nr. 46/1996, in Verbindung mit Abschnitt I der Richtlinien für die Zuerkennung außerordentlicher Vorrückungen bzw. Dienstzulagen (Stufenrichtlinien), GRB vom 15.9.1977, i.d.F. GRB vom 4.11.1993, wird abgewiesen."
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, anders als nach der davor in Geltung gewesenen Fassung der Stufenrichtlinien, wonach Sekretären bzw. Referenten und Schreibkräften im Bürgermeisteramt, bei den Bürgermeisterstellvertretern und Stadträten sowie in den Personalvertretungen gemäß Abschnitt II Z. 2 jeweils nach 8- bzw. 15-jähriger Verwendung eine Gehaltsvorrückung zuerkannt worden sei, besitze der nunmehr neu gefasste Abschnitt I der Stufenrichtlinien Geltung für alle städtischen Bediensteten; auch die vorher genannten Personen könnten nur unter den dort normierten Voraussetzungen belohnt werden. Ausgangspunkt für diese Neuregelung sei der Umstand gewesen, dass der im § 74 Abs. 3 DO verankerte Gedanke einer Belohnung im Einzelfall in Widerspruch zu Vorrückungen ohne Überprüfung der individuellen Voraussetzungen gestanden sei. Im Sinne der mit Gemeinderatsbeschluss vom 4. November 1993 neu formulierten Fassung der Stufenrichtlinien könne einem Beamten nach Abschnitt I dieser Richtlinien unter den dort genannten Voraussetzungen eine Belohnung zuerkannt werden. Dies allerdings unter den Bedingungen, wie sie ganz allgemein für alle städtischen Bediensteten gelten würden.
Der Beschwerdeführer werde zwar auf einem wichtigen Dienstposten verwendet, seine Dienstleistung sei für die Gemeinde als besonders wertvoll zu beurteilen, woraus folge, dass er die Voraussetzungen der Z. 1 Abschnitt I der Stufenrichtlinien erfülle. Ebenfalls erfülle er die Voraussetzungen der Z. 2 lit. b und c, welche eine tatsächlich mindestens sechsjährige bei der Stadt Graz zurückgelegte Dienstzeit sowie eine auf "ausgezeichnet" lautende Dienstbeschreibung voraussetze. Ausschlaggebend für die Beurteilung sei schließlich aber die Voraussetzung der Z. 2 lit. a Abschnitt I der Stufenrichtlinien, wonach "die erbrachten Leistungen nicht nach anderen Vorschriften abzugelten seien".
Entscheidende Bedeutung erlange damit die Frage, ob die generelle Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung im Spannungsverhältnis zur Dienstzulagenverordnung stehe. Gemäß § 18 a Abs. 1 Z. 3 der genannten Verordnung gebühre den Sekretären der Stadträte eine monatliche Dienstzulage. Gemäß Abs. 2 der genannten Verordnung seien dadurch auch Mehrleistungen quantitativer Art abgegolten. Der Formulierung des Abs. 2 zufolge sollten durch diese Dienstzulage neben den der Tätigkeit immanenten Mehrleistungen qualitativer Art auch die Mehrleistungen quantitativer Art abgegolten werden. Es könne damit zunächst davon ausgegangen werden, dass die erbrachten qualitativen, aber auch die quantitativen Leistungen des Beschwerdeführers durch die Dienstzulage nach § 18 a der Dienstzulagenverordnung abgegolten würden und daher als "nach anderen Vorschriften" im Sinne des Abschnittes I Z. 2 lit. a der Stufenrichtlinien als abgegolten gelten. Da somit die übliche dienstliche Leistung eines politischen Sekretärs durch die Dienstzulagen gemäß § 18 a der Dienstzulagenverordnung abgegolten werde, könne eine außerordentliche Vorrückung gemäß § 74 Abs. 3 DO nur noch dann gewährt werden, wenn der Bedienstete zusätzliche belohnungswürdige Leistungen erbracht habe.
Der Berufungssausschuss in Dienstrechtsangelegenheiten und auch in weiterer Folge der Gemeinderat seien zur Meinung gelangt, dass die vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Mai 1996 angeführten Leistungen nicht über die von anderen politischen Sekretären erbrachten hinausgingen und keine echten objektiven Kriterien für eine außerordentliche Vorrückung darstellten. Aus diesen Gründen seien daher die Voraussetzungen für die Anwendung des § 74 Abs. 3 DO in Verbindung mit Abschnitt I der Stufenrichtlinien nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Bei der Prüfung des Beschwerdefalles entstanden beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 bzw. Art. 7 B-VG verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 74 Abs. 3 DO, die anknüpfend an den bereits am 22. Oktober 1997 unter A 112/97 (VwGH-Zl. 94/12/0064) vom Verwaltungsgerichtshof gefassten Anfechtungsbeschluss auch vorliegendenfalls mit Beschluss vom 25. Februar 1998, A 18/98, zur Anfechtung der genannten Bestimmung der DO führten.
Diesem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. März 1999, G 33/98- 10, u. a., der in der Begründung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1999, G 470/97, verweist, abgewiesen.
Maßgebend dafür war nach der Begründung des zuletzt genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes insbesondere:
"3.1.2.1. Für die Ermittlung des Inhaltes der angefochtenen Bestimmung ist primär die Bedeutung des Wortes 'Belohnung' von Relevanz. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter ein 'Entgelt für eine besondere Leistung' (Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd. 3, 1971, 768) bzw. die 'anerkennende Reaktion auf eine Leistung' (vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch2, 1985, 129) verstanden.
Im Kontext der angefochtenen besoldungsrechtlichen Regelung ist damit eine Geldleistung des Dienstgebers an einen Dienstnehmer gemeint, mit der besonders herausragende Dienstleistungen 'honoriert' werden sollen und der Dienstnehmer motiviert werden soll, sich auch künftig in dieser besonderen Weise für den Dienstgeber einzusetzen.
3.1.2.2.1. Eine wesentliche, in § 74 Abs. 3 Dienstordnung auch ausdrücklich vorgesehene Voraussetzung für die Gebrauchnahme von dieser Ermächtigung ist das Vorliegen einer 'ausgezeichneten Dienstleistung' des Beamten. Dabei handelt es sich um einen - aus der Sicht des Art. 18 Abs. 1 B-VG grundsätzlich zulässigen (vgl. etwa VfSlg. 12.393/1990 und die dort zitierte Vorjudikatur) -
unbestimmten Gesetzesbegriff. Bei seiner Auslegung im Einzelfall ist vor allem auf den systematischen Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 und 2 Dienstordnung Bedacht zu nehmen. Danach hat die Beurteilung der Dienstleistung eines Beamten - im Rahmen einer Dienstbeschreibung - dann auf 'ausgezeichnet' zu lauten, wenn der Beamte 'außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufweist'.
3.1.2.2.2. Eine weitere Voraussetzung für die Gebrauchnahme von der mit § 74 Abs. 3 Dienstordnung statuierten Ermächtigung ist die Dauerhaftigkeit dieser 'ausgezeichneten Dienstleistung'. Dies ergibt sich - in systematischer Auslegung - unter Bedachtnahme auf § 31 g Dienstordnung, wonach in einzelnen Fällen für außergewöhnliche Dienstleistungen eine - zwar gleichfalls als 'Belohnung' bezeichnete, von der in § 74 Abs. 3 leg. cit. geregelten aber zu unterscheidende - Zuwendung zuerkannt werden kann.
3.1.2.2.3. Schließlich geht der Verfassungsgerichtshof - erneut in systematischer Auslegung - davon aus, dass ein Umstand, der bereits eine gesonderte Entlohnung hervorruft, nicht überdies auch noch für die Gewährung einer Belohnung gemäß § 74 Abs. 3 Dienstordnung heranzuziehen ist.
3.1.2.3. Was schließlich die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage anlangt, in welchem Ausmaß und wie oft die Belohnung ausgesprochen werden kann, so versteht der Verfassungsgerichtshof den § 74 Abs. 3 Dienstordnung dahin, dass sich die Höhe der Belohnung jeweils in Relation zum Wert und zur Bedeutung der damit abzugeltenden 'ausgezeichneten Dienstleistung' für den Dienstgeber bestimmt. Auch dafür sprechen systematische Erwägungen. So stellen etwa die insoweit vergleichbaren Regelungen der §§ 31 f (betreffend Mehrleistungszulage), 31 g (betreffend Belohnung in einzelnen Fällen), 31 h (betreffend Erschwerniszulage), 31 i (betreffend Gefahrenzulage) oder 74 b (betreffend Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung) hinsichtlich des Ausmaßes der danach gebührenden Zuwendungen auf eine derartige Relation ab - etwa bei der Mehrleistungszulage auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung, bei der Belohnung (im Einzelfall) auf die Bedeutung der Dienstleistung, bei der Erschwerniszulage auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis, bei der Gefahrenzulage auf die Art und das Ausmaß der Gefahr und bei der Verwendungszulage bzw. Verwendungsabgeltung u. a. auf den (höheren) Grad der Verantwortung oder auf die in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen.
3.1.2.4. Aus all dem folgt, dass die angefochtene Regelung das dienstbehördliche Handeln sehr wohl in einer dem Art. 18 B-VG entsprechenden Weise vorherbestimmt.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Frage, ob die 'Stufenrichtlinien' diesem - vergleichsweise restriktiven - Verständnis der dienstbehördlichen Ermächtigung des § 74 Abs. 3 Dienstordnung entsprechen, im vorliegenden prozessualen Zusammenhang nicht zu prüfen hatte.
3.2. Vor dem Hintergrund der soeben angestellten Überlegungen ist der Verwaltungsgerichtshof aber auch mit seinen Bedenken aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht im Recht:
Gegen eine gesetzliche Regelung, die vorsieht, dass einem Beamten eine Belohnung nur dann - bescheidmäßig - zuerkannt werden kann, wenn im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides die hiefür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere eine ausgezeichnete Dienstleistung (von gewisser Dauer), vorliegen, bestehen keine Bedenken dieser Art. Ob und in welcher Weise die dabei zu treffende Entscheidung etwa durch den Umstand beeinflusst wird, dass der Beamte während des Verfahrens über die Zuerkennung einer Belohnung auf einen anderen Dienstposten oder in den Ruhestand versetzt wird, hängt von der Lage des einzelnen Falles ab. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der angefochtenen Regelung aus der Sicht des Gleichheitssatzes wird davon nicht tangiert. Gleiches gilt für die Frage, ob der spätere Wegfall des für die Zuerkennung maßgeblichen Sachverhaltes zum Wegfall der Belohnung führt. Sie bestimmt sich nach § 68 AVG iVm § 13 DVG."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf eine außerordentliche Vorrückung nach § 74 Abs. 3 DO und durch Verfahrensmängel verletzt. Auf die Geltendmachung des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid im Säumnisbeschwerdeverfahren erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß eingeräumten Fristverlängerung erlassen worden ist, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet.
§ 74 Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 126/1968, (DO) lautet:
"Einem Beamten können als Belohnung für seine ausgezeichnete Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse (Schema II) oder Verwendungsgruppe (Schema I) erreicht hat, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulagen im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden."
Ausgehend von den zum § 74 Abs. 3 DO ergangenen, bereits zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 11. März 1999, G 33/98-10, u. a., und vom 4. März 1999, G 470/97-19) sowie vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0121, handelt es sich bei der genannten Regelung um eine verfassungsrechtlich ausreichend determinierte und auch sonst unbedenkliche Ermessensbestimmung und kommt den diese Bestimmung scheinbar durchführenden "Richtlinien" nicht die Eigenschaft einer Rechtsverordnung zu. Dies nach dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere deshalb, weil diese Richtlinien nach ihrer sprachlichen Fassung als eine nur intern wirkende Regelung im Interesse einer einheitlichen Ermessensübung gedeutet werden können, die die Möglichkeit der Zuerkennung einer Belohnung vorsehen. Dafür spricht auch, dass sie als Richtlinien im Gegensatz zu den ebenfalls im Amtsblatt verlautbarten Verordnungen bezeichnet werden. Diese Betrachtung gebietet auch die gebotene gesetzeskonforme Interpretation, weil bei einer Wertung der Richtlinien als Rechtsverordnung gerade die Bestimmung, auf die sich der (damalige) Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof berufen hat (Anm.: es war dies der Abschnitt II Punkt 2 der Richtlinien in der damals geltenden Fassung, der für Sekretäre, Referenten und Schreibkräfte, die bei politisch legitimierten Organwaltern eine bestimmte Zeit tätig waren, eine solche Vorrückung von vornherein vorsah), in einem nicht überbrückbaren Spannungsverhältnis zu § 74 Abs. 3 DO stünde. Es dürfe doch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass Bedienstete, die eine bestimmte Zeit im Umfeld von politisch legitimierten bzw. bestellten Organwaltern tätig sind, jedenfalls eine ausgezeichnete Dienstleistung erbringen, die eine außerordentliche Vorrückung rechtfertigt.
Insoweit der Beschwerdeführer seinen vermeintlichen Anspruch auf diese Richtlinien stützt, ist dies rechtlich schon aus den vorher dargelegten Gründen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0121, verfehlt. Entscheidend für den Beschwerdefall ist daher nicht - wie auf Grund des Spruches des angefochtenen Bescheides, der die Stufenrichtlinien ausdrücklich nennt, anzunehmen ist -, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Stufenrichtlinien aufweist, sondern zunächst, ob er die Einstiegsvoraussetzung für die gesetzliche Ermessensregelung, nämlich eine ausgezeichnete Dienstleistung, aufweist. Die Einstiegsvoraussetzung ist im Hinblick auf die ausgezeichnete Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers nach § 18 DO zwar zu bejahen, aber ausgehend von den Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes in seinen vorzitierten Erkenntnissen ist bei der weiteren Anwendung des § 74 Abs. 3 DO vor dem Hintergrund der sonstigen besoldungsrechtlichen Regelungen noch zu bedenken, dass § 74 Abs. 3 DO als den Dienstgeber ermächtigende, subsidiäre Norm nur die Abgeltung von außergewöhnlichen Leistungen von Bediensteten vorsieht, die nicht bereits auf andere Weise eine Entschädigung gefunden haben. In dieser Form der außerordentlichen Vorrückung, also durch regelmäßige monatliche Geldleistungen, sollen - so der Verfassungsgerichtshof - nur besonders herausragende Dienstleistungen honoriert und dadurch der Bedienstete motiviert werden, sich auch künftig in besonderer Weise für seinen Dienstgeber einzusetzen.
In diesem Sinne zutreffend führte die belangte Behörde aus, dass eine außerordentliche Vorrückung gemäß § 74 Abs. 3 DO nur noch dann zu gewähren sei, wenn der Bedienstete über die übliche Leistung eines politischen Sekretärs, die durch eine Dienstzulage nach § 18 a der Dienstzulagenverordnung abgegolten werde, hinausgehende zusätzliche belohnungswürdige Leistungen erbracht habe. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung wird aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides dann nur mehr ausgeführt:
"Der Berufungsausschuss in Dienstrechtsangelegenheiten und auch in weiterer Folge der Gemeinderat sind zur Meinung gelangt, dass die von OMR ..." (= Beschwerdeführer) "in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.5.1996 angeführten Leistungen nicht über die von anderen politischen Sekretären erbrachten hinausgehen und keine echten objektiven Kriterien für eine ao. Vorrückung darstellen."
Damit wird die belangte Behörde aber der sie auch bei Ermessensentscheidungen in Dienstrechtsverfahren, für das nach § 1 Abs. 1 DVG grundsätzlich die Bestimmungen des AVG (- mit hier nicht wesentlichen Abweichungen -) anzuwenden sind, treffenden Sachverhaltsermittlungs- und Begründungsverpflichtung nicht gerecht (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, zu § 56 unter Nr. 115. ff bzw. zu § 58 unter Nr. 16. ff wiedergegebenen Rechtssätze). Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren vom 23. Mai 1996, in dem er eine ganze Reihe von zusätzlichen Aufgaben angegeben hat, die er nach seinem Vorbringen außerhalb der dienstlichen Verpflichtung zu erbringen habe, überhaupt nicht auseinander gesetzt hat. Die sachverhaltsmäßig völlig unbegründete "Meinung" des Berufungsausschusses in Dienstrechtsangelegenheiten und der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen würden nicht über die von anderen politischen Sekretären erbrachten hinausgehen, hätte entsprechender sachverhaltsmäßiger Feststellungen in einem ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahren bedurft, um einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich zu sein.
Maßgebend dabei ist aber nicht, ob die belangte Behörde in anderen, ähnlich gelagerten Fällen für die jeweiligen Bediensteten günstig entschieden hat, weil dem Beschwerdeführer daraus kein Recht auf ein - allfälliges - gleiches behördliches Verhalten eingeräumt wird. Die Änderung einer Praxis der Behörde kann für sich allein niemals den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Es kommt ausschließlich auf die Gründe an, die zu einer solchen Praxisänderung geführt haben. Willkür ist dann nicht anzunehmen, wenn die Behörde aus sachlichen Erwägungen von einer früher als richtig angesehenen Praxis abgeht (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1983, Slg. 9604 mwH, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1981, Slg. Nr. 10.390/A). Entscheidend für den Beschwerdefall ist daher allein, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über den Regelfall eines politischen Sekretärs hinausgehende zusätzliche hervorragende und damit belohnungswürdige Leistungen erbracht hat.
Da ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht auszuschließen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. November 2000
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