Normen
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs3 impl;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4 impl;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 litc impl;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs3 impl;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4 impl;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 litc impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000;-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G für die Dauer von zwei Wochen von der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 11. Jänner 1999 an entzogen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichtenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, dass es von der belangten Behörde als erwiesen angenommen wurde, der Beschwerdeführer habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 18. Oktober 1997 auf einer näher konkretisierten Straßenstelle im Freiland die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 54 km/h überschritten. Diese Geschwindigkeit sei mit einem Lasergerät gemessen und eine "Meßfehlergrenze" von 3 % sei abgezogen worden. Darin sei eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 zu erblicken, aus der die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers abzuleiten sei.
Der Beschwerdeführer rügt, dass er zu den Sachverhaltsfeststellungen nie gehört worden sei, dass das Verwaltungsstrafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, in dem er einer Übertretung nach § 52 Z. 10a StVO 1960 für schuldig erkannt worden ist, mangelhaft geführt worden sei, dass die belangte Behörde über das von ihm eingebrachte Rechtsmittel, das eine Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gewesen sei, nicht als Berufungsbehörde hätte entscheiden dürfen sowie dass zu Unrecht noch das KFG 1967 angewendet worden sei.
1. Mit dem zuletzt genannten Beschwerdevorbringen übersieht der Beschwerdeführer die Übergangsbestimmung des § 41 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG), wonach zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes - gemäß § 43 Abs. 1 grundsätzlich der 1. November 1997 - anhängige Verfahren, die u.a. Entziehungen von Lenkerberechtigungen zum Gegenstand hatten, nach den bisherigen Regelungen des KFG 1967 zu Ende zu führen sind.
Das gegenständliche Entziehungsverfahren wurde jedoch schon vor diesem Zeitpunkt - nämlich am 22. Oktober 1997 - durch eine Anfrage der Erstbehörde an das nach dem Tatort zuständige Gendarmeriepostenkommando über die näheren Umstände der Geschwindigkeitsüberschreitung in Bezug auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse oder eine Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern (§ 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967) eingeleitet und war damit am 1. November 1997 bereits anhängig. Abgesehen davon sei auf die im vorliegenden Zusammenhang gegebene völlige inhaltliche Übereinstimmung der angewendeten Bestimmungen der §§ 66 Abs. 2 lit. i und 73 Abs. 3 KFG 1967 mit den Nachfolgebestimmungen der §§ 7 Abs. 3 Z. 4 und 26 Abs. 3 FSG hingewiesen.
2. Der erstinstanzliche Entziehungsbescheid war kein Mandatsbescheid. § 57 AVG wurde weder zitiert noch sonst angewendet. In der Rechtsmittelbelehrung wurde als zulässiges Rechtsmittel die Berufung bezeichnet. Es wurde vom Beschwerdeführer auch als Berufung eingebracht, was sich nicht nur aus seiner Bezeichnung, sondern auch aus der Diktion seiner Begründung ("die erste Instanz stützt...", "die erste Instanz meint...") ergibt. Allfällige Mangelhaftigkeiten des Ermittlungsverfahrens, insbesondere Verletzungen des Parteiengehörs - die Erstbehörde gründete ihre Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs auf § 56 AVG - , verleihen für sich einem Bescheid noch nicht den Charakter eines Mandatsbescheides und dem dagegen erhobenen Rechtsmittel nicht den einer Vorstellung.
3. Der Entziehungsbehörde ist es nicht verwehrt, ihr Ermittlungsverfahren in Bezug auf das Vorliegen einer als bestimmte Tatsache zu qualifizierenden strafbaren Handlung auch darauf zu beschränken, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Verwaltungsstrafverfahren zu übernehmen. Dies gilt über den Schuldspruch, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, der im Falle seiner Rechtskraft die Entziehungsbehörde sogar bindet, hinaus auch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei aber die betreffenden Feststellungen rechtlich einwandfrei getroffen worden sein müssen. Allfällige Feststellungen dieses Inhaltes und dieser Qualität, mögen sie im Verwaltungsstrafverfahren angesichts des Umstandes, dass das Ausmaß der Überschreitung kein wesentliches Tatbestandselement darstellt, unerheblich und höchstens im Zusammenhang mit der Strafbemessung von Bedeutung sein, fallen in Entziehungsverfahren wegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 bzw. § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG, in denen es auch auf das Ausmaß entscheidend ankommt, ins Gewicht.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass sich aus der Begründung des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Berufungsbescheides vom 25. Mai 1999 ergebe, dass das Messprotokoll betreffend die Feststellung seiner Fahrgeschwindigkeit nachträglich verändert worden sei, und zwar in Ansehung des verwendeten Gerätes und des Endes dessen gültiger Eichung. Er behauptet ferner fehlerhafte Zeitangaben (damit meint er offensichtlich die unrichtige Angabe der Tatzeit in der Anzeige des Meldungslegers); dies und näher bezeichnete Aussagen des Meldungslegers als Zeugen ließen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die dem angefochtenen Bescheid zu Grund gelegte Messung korrekt durchgeführt wurde bzw. das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug betraf.
Die belangte Behörde hat sich in dieser Hinsicht der - im Wesentlichen auf der als glaubwürdig erachteten Zeugenaussage des Meldungslegers beruhenden - Beweiswürdigung der Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren angeschlossen, wonach die in Rede stehenden Ungereimtheiten nur auf zunächst unterlaufene und später richtig gestellte Irrtümer zurückzuführen seien. Damit hätte sie sich aber nicht begnügen dürfen. Die Beweiswürdigung im Verwaltungsstrafverfahren betraf zwar unmittelbar aufgenommene Beweise, beruhte damit aber in der Hauptsache auf den subjektiven Eindrücken, die die Organwalterin der Behörde bei der vor ihr abgelegten Zeugenaussage gewonnen hat. Das aber ist zur Widerlegung der Behauptung des Beschwerdeführers, die Messung sei mit Fehlern behaftet und er sei jedenfalls mit einer Geschwindigkeit von weniger als 120 km/h gefahren, nicht ausreichend. Die bloße Übernahme der Beweiswürdigung einer anderen Behörde, die sich im Wesentlichen auf den persönlichen Eindruck stützt, den ein Zeuge bei seiner Vernehmung hinterlassen hat, belastet im gegebenen Zusammenhang - ohne dass Parteiengehör gewährt worden ist - das Ermittlungsverfahren im Entziehungsverfahren mit einer wesentlichen Mangelhaftigkeit.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. November 1999
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