VwGH 99/11/0204

VwGH99/11/020429.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. P in H, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Michael-Gaismair-Straße 8, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Oktober 1996, Zl. Vf-1251/32-50, betreffend Feststellung des Bedarfs nach einer Sonderkrankenanstalt, zu Recht erkannt:

Normen

KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita idF 1995/082;
KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita idF 1995/082;
KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. Oktober 1996 stellte die Tiroler Landesregierung gemäß § 3a Abs. 2 lit. a und Abs. 7 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir.KAG) fest, dass ein Bedarf für die Errichtung einer Sonderkrankenanstalt für Chirurgie-Phlebologie-Dermatologie und ästhetische Medizin mit 56 Betten im Standort 6272 Haller, Alpenhof, nicht gegeben sei.

In der Begründung führte die Tiroler Landesregierung aus, der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 1. April 1996 die Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Rechtsform einer Sonderkrankenanstalt gemäß § 1 Abs. 3 lit. b Tir.KAG mit 54 Betten beantragt. Als Patientengruppen, welche die Zielgruppen für das stationäre Behandlungsangebot bilden sollten, seien deutsche Privatpatienten, die in der ( von der Betriebsgesellschaft des Beschwerdeführers betriebenen) Klinik in Augsburg nicht ambulant behandelt werden können und in der Privatklinik Alpenhof im Rahmen einer stationären Heilbehandlung weiter behandelt werden sollen, Selbstzahler als Privatpatienten, die eine stationäre Heilbehandlung in der Privatklinik Alpenhof anstreben und hier aufgenommen werden können, sowie österreichische Privatpatienten, allerdings nur dann, wenn das Bedarfsprüfungsverfahren ergeben sollte, dass ein Bedarf für die Behandlung österreichischer Staatsbürger besteht, genannt worden. Die Patientenaufnahme solle durch Einweisung bzw. Überweisung anderer Ärzte oder Institutionen und durch Zuleitung der Klinik in Augsburg erfolgen. Das vorgesehene Leistungsangebot solle Leistungen aus der Chirurgie, Phlebologie und Dermatologie umfassen.

Nach Wiedergabe der vom Beschwerdeführer umschriebenen Leistungsschwerpunkte sowie des Ganges des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der eingeholten Stellungnahmen, führte die Tiroler Landesregierung aus, der Beschwerdeführer habe in einer ergänzenden Eingabe vom 13. Juni 1996 nochmals darauf hingewiesen, dass sowohl in Bezug auf den in Frage kommenden Patientenkreis einerseits als auch in Bezug auf das völlig differente Leistungsangebot andererseits niemals eine Konkurrenzierung bestehender Einrichtungen oder niedergelassener Ärzte eintreten könne. Weiters habe er darauf hingewiesen, dass in der Krankenanstalt hinsichtlich des medizinischen Leistungskataloges nicht medizinische Leistungen im Sinne von Akut- oder Notbehandlungen oder auch nicht im Sinne ersatzfähiger Leistungen im Hinblick auf die Bestimmung des § 150 ASVG vorgesehen seien, sondern die zentrale und nahezu ausschließliche Tätigkeit sich auf die Behandlung von Patienten auf dem Gebiet der ästhetischen Medizin beschränken werde (dieses in Aussicht genommene Tätigkeitsfeld ästhetischer Medizin, insbesondere der Durchführung von plastisch-modellierenden bzw. rekonstruierenden Operationen, wird von der Tiroler Landesregierung im Einzelnen wieder gegeben).

In einer ergänzenden Eingabe des Beschwerdeführers würde weiters ausgeführt, dass die vorgenannten Therapieformen der ästhetischen Medizin keine konkurrenzierenden Methoden, weder zum lokalen noch zum regionalen Behandlungsangebot darstellten. Die chirurgische Abteilung des Landeskrankenhauses Reutte führe nach den vorliegenden Informationen Leistungen im Bereich der üblicherweise angebotenen chirurgischen Leistungen durch, sodass schon auf Grund des angebotenen Leistungskataloges keine Konkurrenzierung mit der chirurgischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses Reutte eintreten könnte. Da im Bereich der forcierten Behandlungsmethoden der ästhetischen Medizin die Durchführung der medizinischen Maßnahmen weder im Sinne des Gesetzes notwendig noch unaufschiebbar wären, bestünde von Seiten der Patienten, unabhängig von deren jeweiligem Versicherungsträger, ohnehin kein Anspruch auf Ersatz der Kosten durch den Versicherungsträger. Damit ergäbe sich aber der ausschließlich private Charakter der geplanten Sonderkrankenanstalt, weil der jeweilige Patient eben selbst für die Kosten sowohl der Behandlung als auch der Unterbringung aufzukommen hätte. Es wäre geradezu ausgeschlossen, dass eine Konkurrenzierung tatsächlich stattfinden könnte, weil bekannt und auch offenkundig wäre, dass die chirurgische Abteilung des Bezirkskrankenhauses Reutte vornehmlich mit einheimischen Patienten belegt wäre und allfällige deutsche Patienten im Bereich der unfallchirurgischen Abteilung versorgt würden, wobei die gegenständliche Sonderkrankenanstalt diese Leistungen ja nicht einmal anböte.

Nach Wiedergabe erneut eingeholter Stellungnahmen im Ermittlungsverfahren gab die Tiroler Landesregierung auch das Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen (die zusammenfassende sanitätspolizeiliche Stellungnahme der Sanitätsabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung) vom 8. August 1996 zur Bedarfsfrage wieder:

"Die Bedarfsfrage lässt sich hieramts nur hinsichtlich der Tiroler bzw. lokaler Gegebenheiten explizieren. Dies unter der Annahme, dass bei speziellen primär medizinischen Indikationen auch einheimische Patienten nicht abgewiesen werden. Da im Prinzip eine freie Arztwahl besteht, wären die sozialen Krankenversicherungen bei speziellen Indikationen nach dem Wahlarztsystem leistungspflichtig. Daher ist auf Grund konzeptioneller Unschärfen auf eine mögliche Konkurrenz zu bereits bestehenden Einrichtungen einzugehen. Der Anspruch auf alleinige Behandlung im ästhetisch/kosmetischen Bereich wird nicht nachvollzogen, da im Indikationskatalog zahlreiche medizinisch relevante, behandlungsbedürftige Indikationen vorhanden sind, wobei die Grenzen naturgemäß zur ästhetischen Beeinflussung als unscharf zu bezeichnen sind. (Siehe hiezu Punkte der Anlage 'Leistungskatalog': z.T. 1+2, weiters 10-15, 19-23).

Im Bezirks Reutte sind nach dem statistischen Landesamt 1995

30.762 Einwohner vermeldet. Es findet sich ein a.ö. Krankenhaus mit einer Physiotherapieeinrichtung sowie 2 private Krankenanstalten als physiotherapeutische Vertragseinrichtung wie 9 amtlich gemeldete freiberufliche Physiotherapeuten (Stand 1996). Insgesamt liegen die Verhältniszahlen Einwohner pro Physiotherapeut im Mittelfeld (3.418 Einwohner/PT, Tirolschnitt: 2.167 Einwohner/PT) und die Verhältniszahl Einwohner pro private Krankenanstalt im oberen Bereich der Verhältniszahlen pro Bezirk in Tirol (15.382 Einwohner/pKA, Tirolschnitt: 11.443 Einwohner/pKA). Wobei hierzu auf jeden Fall die physikalische Therapie des A.ö. Krankenhauses zuzurechnen ist, sodass eine weitere private Krankenanstalt im physiotherapeutischen Bereich nicht unbedingt auf Grund der Einwohnerzahl akzeptiert werden könnte, zu dem angenommen wird, dass in weiterer Folge Patienten auch ambulant behandelt werden.

Ein niedergelassener Facharzt für Dermatologie befindet sich nicht im Bezirk Reutte. Die Einwohner des Bezirkes Reutte müssen entweder den nächsten niedergelassenen Facharzt für Dermatologie in Imst, Landeck oder Innsbruck aufsuchen oder sich in fachärztliche Betreuung nach Deutschland begeben, wobei hinsichtlich der Behandlungsfinanzierung Abkommen mit den entsprechenden Krankenversicherungen bestehen.

Hinsichtlich der speziellen Indikationsliste im ästhetischkosmetischen Bereich wie auch im medizinischen Bereich, besteht in Reutte auf Grund der geringen Bevölkerungszahl ein geringer Bedarf, da die an sich schon niedere Inzidenz der Störungen nicht gleichgesetzt werden kann mit dem Wunsch nach Korrektur, der zumeist auch mit erheblichen finanziellen Aufwänden verbunden ist.

Der allenfalls im medizinischen Bereich gegebene Bedarf ist durch die Univ.-Klinik Innsbruck in seinen entsprechenden Fachabteilungen für ganz Tirol zur Gänze abgedeckt. Allenfalls vorhandene Wartezeiten, wie auch die Wegstrecken, sind auf Grund der Chronizität der Erkrankungen bei mangelnder Aktuität zuzumuten.

Auch im österreichischen Krankenanstaltenplan 1994 wurde bei der Fachrichtung 'Plastischer Chirurgie' von der Angabe einer Erreichbarkeitsnorm abgesehen. Für die Fachrichtung Dermatologie besteht eine Erreichbarkeitsnorm von 60 min.

Die Univ.-Klinik Innsbruck kann von Reutte aus im Individualverkehr in 60 min im Allgemeinen gut erreicht werden.

Laut Zielplanung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes 1994 (ein definitiver Tiroler Krankenanstaltenplan liegt noch nicht vor) sind für die Fachrichtung 'Chirurgie' bei 743 systemisierten Betten 1993 im Jahr 2005 780 Betten, in der Fachrichtung 'Dermatologie' bei 85 systemisierten Betten 1993 im Jahr 2005 70 Betten und in der Fachrichtung 'Plastische Chirurgie' bei 43 systemisierten Betten 1994 im Jahr 2005 40 Betten vorgesehen.

In diesem Zusammenhang wird auf den § 62a lt. 2 c und lt. 3 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes hingewiesen.

Eine Sonderkrankenanstalt mit 56 'Klinikbetten' scheint in diesem Zusammenhang auch ohne vorliegenden Tiroler Krankenanstaltenplan für Tiroler Verhältnisse überdimensioniert.

Somit kann nach Ansicht des medizinischen Amtssachverständigen aus sanitätspolizeilicher Sicht auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ein lokaler/Tiroler Bedarf im Bezirk Reutte für eine private Krankenanstalt in der obgenannten Form nicht geortet werden."

Eingeholt worden sei weiters eine Stellungnahme der Direktion des Landeskrankenhauses (Univ.-Kliniken) Innsbruck zur Frage der Auslastung der Sonderklasse an der Univ.-Klinik für Dermatologie und Venerologie sowie der Univ.-Klinik für Plastische und Wiederherstellungschirurgie im Jahr 1995.

Begründend führte die Tiroler Landesregierung weiter aus, mit dem Schriftsatz vom 13. Juni 1996 habe eine Modifizierung des ursprünglichen Antrags stattgefunden, das ursprünglich beantragte Bettenangebot sei von 54 auf 56 Betten erweitert worden. Für die Errichtung einer Krankenanstalt der vorliegenden Art sei eine Bedarfsprüfung durchzuführen. Aus krankenanstaltenrechtlicher Sicht sei hiebei keine Differenzierung vorzunehmen, für welchen Patientenkreis die zu errichtenden Betten betriebsintern gewidmet werden. Bei der durchzuführenden Bedarfsprüfung sei das vorgesehene Leistungsangebot im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot im Rahmen des § 3a Abs. 2 lit. a Tir.KAG, also insbesondere im Verhältnis zu den öffentlichen Krankenanstalten, zu prüfen. Diese Prüfung habe ergeben, dass Teile des Leistungsangebotes im in unmittelbarer Nähe befindlichen a. ö. Bezirkskrankenhaus Reutte erbracht würden. Weiters sei davon auszugehen, dass die Univ.-Klinik für Plastische und Wiederherstellungschirurgie alle im Indikationskatalog betreffenden Indikationen durchführen könne. Die Univ.-Klinik für Dermatologie und Venerologie besitze praktisch das gesamte Spektrum der zur dermatologischen Lasertherapie erforderlichen Geräte. Sämtliche der im Leistungskatalog genannten dermatologischen Leistungen würden derzeit auch an dieser Klinik durchgeführt. Weiters weise die Klinik eine große Photochemotherapiestation auf, an der diese in all ihren Abarten inklusive der Balneotherapie durchgeführt würden. Festzustellen sei weiters, dass die Klinik das größte allergologische Labor westlich von Wien aufweise und kompetent in der Allergiediagnostik und diesbezüglichen Energieberatung sei. Ebenso bestehe eine Phlebologische Ambulanz. Laut Mitteilung der Direktion des Landeskrankenhauses (der Univ.-Kliniken) Innsbruck habe die Gesamtauslastung der Sonderklasse in der Univ.-Klinik für Dermatologie und Venerologie im Jahre 1995 64,18 % sowie an der Univ.-Klinik für Plastische und Wiederherstellungschirurgie 47,25 % betragen. Das im Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen angeführte Zahlenmaterial belege ebenso, dass die Versorgung der Bevölkerung in den in Aussicht genommenen medizinischen Bereichen durch die vorhandenen Krankenanstalten, - insbesondere die Univ.-Klinik(en) in Innsbruck - ausreichend gedeckt sei, vor allem auch im Bereich der Sonderklasse. Zusammenfassend ergebe sich daraus unter Zugrundelegung der Bettenkapazität und der Auslastung, dass für die beantragte Krankenanstalt kein Bedarf bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof.

Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 1999, B 4930/96-9, abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tir.KAG lauten in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 82/1995 (auszugsweise):

"§ 3

(1) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung), soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen.

(2) Im Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung sind die Bezeichnung der Anstalt, der Anstaltszweck, das vorgesehene Leistungsangebot und allenfalls vorgesehene Leistungsschwerpunkte genau anzugeben. ... .

...

§ 3a

(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, bei Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie bei Errichtung eines Zahnambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben sein. ... .

...

(7) Vor dem Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung kann der Bewilligungswerber bei der Landesregierung schriftlich um die Feststellung des Bedarfs nach Abs. 2 lit. a ansuchen. In diesem Ansuchen sind die Bezeichnung der Anstalt, der Anstaltszweck, das vorgesehene Leistungsangebot und allenfalls vorgesehene Leistungsschwerpunkte anzugeben. Weiters hat der Bewilligungswerber glaubhaft zu machen, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 lit. a bis d mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Feststellung des Bedarfes auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann. Die Landesregierung kann die Vorlage von Unterlagen, die für die Beurteilung des Bedarfes erforderlich sind, verlangen. Die Landesregierung hat über ein Ansuchen nach dem ersten Satz mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Ein Bescheid, mit dem der Bedarf für die vorgesehene Krankenanstalt festgestellt wird, tritt nach dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Erlassung außer Kraft."

2.1. Vorauszuschicken ist, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Errichtung einer privaten Sonderkrankenanstalt entschieden wurde, sondern nach § 3a Abs. 7 Tir.KAG eine Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bedarfes nach einer privaten Sonderkrankenanstalt in dem vom Beschwerdeführer in seinem Antrag umschriebenen Umfang getroffen wurde. Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen lässt, bezieht sich die belangte Behörde in ihrer feststellenden Entscheidung, wonach kein Bedarf nach der vom Beschwerdeführer geplanten privaten Sonderkrankenanstalt bestehe, auf die Umschreibung des Anstaltszwecks und der vom Beschwerdeführer ins Auge gefassten Patientengruppe im Umfang des sowohl im ursprünglichen Antrag als auch in der Eingabe vom 13. Juni 1996 umschriebenen Personenkreises, somit unter Einschluss allfälliger österreichischer Privatpatienten. Dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren seinen ursprünglichen Antrag diesbezüglich inhaltlich zurückgenommen oder abgeändert hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

2.2. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe die maßgeblichen Bestimmungen des Tir.KAG unrichtig angewendet, weil die von ihm geplante Sonderkrankenanstalt zu öffentlichen Krankenanstalten gar nicht in Konkurrenz treten könne. Einer Bedarfsprüfung sei demnach von vornherein der Boden entzogen gewesen. Mit dieser Rechtsauffassung gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, hatte sie nach § 3a Tir.KAG jedenfalls eine Bedarfsprüfung durchzuführen. Gemäß § 3a Abs. 2 lit. a Tir.KAG war von der belangten Behörde zu beurteilen, ob nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot (im Beschwerdefall) durch öffentliche Krankenanstalten ein Bedarf gegeben war. Eine solche Bedarfsprüfung hat die belangte Behörde durchgeführt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gesetzesmaterialien, wonach bei erwerbswirtschaftlich geführten privaten Krankenanstalten eine Bedarfsprüfung in Zukunft lediglich im Hinblick auf eine mögliche Konkurrenzierung bestehender öffentlicher und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen vorzunehmen sei, vermögen nichts daran zu ändern, dass es Aufgabe der Behörde ist, das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines (aktuellen) Bedarfs festzustellen.

Die belangte Behörde hat in ihrer Bedarfsprüfung ausschließlich das Versorgungsangebot bereits bestehender öffentlicher Krankenanstalten einbezogen und sich dabei insbesondere auf das Versorgungsangebot der Innsbrucker Universitätskliniken bezogen. Im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer geplanten Sonderkrankenanstalt im Wesentlichen Operationen aus dem Bereich ästhetischer Chirurgie anbieten sollte und Eingriffe dieser Art bei einer Durchschnittsbetrachtung als nicht dringend anzusehen sind, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass es den für die geplante Sonderkrankenanstalt in Aussicht genommenen Patienten zumutbar wäre, sich für die Durchführung eines solchen Eingriffes nach Innsbruck, somit an den Standort der bestehenden Universitätskliniken, zu begeben.

Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Universitätskliniken in Innsbruck - nicht zuletzt auf Grund ihrer Auslastung - durchaus in der Lage und auch Willens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/11/0261) seien, die in der geplanten Sonderkrankenanstalt vorgesehenen Eingriffe vorzunehmen, bleiben in der Beschwerde unbestritten. Der daraus von der belangten Behörde gezogene Schluss, dass - bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung - kein Bedarf nach der geplanten Sonderkrankenanstalt bestehe, kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden. Das vom Beschwerdeführer vorgesehene Leistungsangebot zielt auf einen Bedarf, der bereits durch ihn übersteigende (und folglich nicht voll ausgelastete) Kapazitäten im Bereich öffentlicher Krankenanstalten gedeckt ist (vgl. das zur Bedarfsprüfung im Bezug auf eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines Sanatoriums ergangene hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, Zl. 95/11/0405).

Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach kein Bedarf nach der geplanten Sonderkrankenanstalt bestehe, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht mit dem Argument begegnet werden, die geplante Sonderkrankenanstalt werde ihrer Zielsetzung nach nur private Patienten haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Zusammenhang mit der in den Landesausführungsgesetzen vorgesehenen Bedarfsprüfung auf das gesamte Leistungsspektrum der durch die Bedarfsprüfung geschützten Einrichtungen an, im Beschwerdefall somit auf das gesamte Leistungsspektrum der öffentlichen Krankenanstalten im Sinne des § 3a Abs. 2 lit. a Tir.KAG. Der vor Konkurrenzierung geschützte Bereich ist nicht auf Leistungen beschränkt, welche von den Kassen kostenmäßig getragen oder ersetzt werden. Vielmehr ist mangels Differenzierung im Gesetz davon auszugehen, dass auch solche Leistungen, deren Kosten von den Kassen nicht getragen oder ersetzt werden, bei der Bedarfsprüfung ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 1999, Zl. 98/11/0280, vom 23. Mai 2000, Zl. 99/11/0358, und vom 27. Juni 2000, Zl. 99/11/0310).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 29. April 2003

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