Normen
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art101 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art101 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen und der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen am Griesbach. Als Schutzbauwerk des geplanten Gewerbeparkes Stubai gegenüber dem Griesbach soll ein geschütteter Erddamm mit wasserseitiger Grobsteinschlichtung in einem lang gezogenen Bogen mit einem Abstand von ca. 10 bis 55 m von der Gerinneoberkante des Griesbaches entfernt errichtet werden.
Bei der von der BH am 25. Februar 1999 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei, der Griesbach sei die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Fulpmes und Mieders. Orographisch links des Griesbaches im Bereich des geplanten Erddammes befänden sich landwirtschaftlich genutzte Wiesenflächen. Die beschwerdeführende Partei lehne das Projekt ab, weil die Garantie nicht gegeben sei, dass durch diesen Damm eine Verschlechterung bei Murabgängen für das Fulpmer Gemeindegebiet vermieden werde. Ohne eine linksseitige Sicherungsmaßnahme werde diese Gefahr weiterhin bestehen. Überraschend für die Gemeinde Fulpmes sei, dass bisher keine Mitteilung des Landes Tirol erfolgt sei, dass die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Flächenwidmung Gewerbepark Mieders erfolgt sei. Die beschwerdeführende Partei habe sich im Zuge des Umwidmungsverfahrens dagegen ausgesprochen.
In der Folge erstellte der forsttechnische Dienst für Wildbach- und -Lawinenverbauung - Gebietsbauleitung Mittleres Inntal ein Gutachten über die Auswirkungen des geplanten Dammes und schlug Auflagen vor, bei deren Einhaltung ausreichend Sicherheiten gegen Wildbachgefahren aus dem Griesbach gegeben seien.
Weiters holte die BH ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz ein, welcher erklärte, dass es während der Bauzeit zu Beeinträchtigungen des Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz komme, diese Beeinträchtigungen jedoch bei Einhaltung bestimmter Vorschreibungen auf ein geringes bis mittleres Ausmaß verminderbar seien.
Mit Schreiben vom 28. April 1999 bekräftigte die beschwerdeführende Partei ihren ablehnenden Standpunkt und verwies auf ihr Vorbringen bei der mündlichen Verhandlung. Zusätzlich führte sie noch an, bei einem eventuellen Murenabgang bestünde die Gefahr, dass die der beschwerdeführenden Partei gehörende Waldfläche unterhalb des Miederer Waldeles sowie auch das Klärwerk in Mitleidenschaft gezogen würden.
Mit Bescheid der BH vom 4. Mai 1999 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche und die naturschutzbehördliche Bewilligung für das beantragte Projekt erteilt. In der Begründung stützte sich die BH auf die eingeholten Gutachten.
Die beschwerdeführende Partei berief. Sie erklärte, den Bescheid der BH seinem gesamten Umfang nach anfechten zu wollen.
Zur Begründung der Berufung führte die beschwerdeführende Partei aus, der Bescheid beruhe auf Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die nicht nachvollziehbar seien. Ein Sachverständigengutachten müsse die Behörde in die Lage versetzen, alle Prämissen des Gutachtens in ihrer Abfolge und bis zur conclusio verfolgen zu können. Die beschwerdeführende Partei habe eingewandt, dass durch die rechtzeitige Anbringung eines Schutz- bzw. Regulierungsbaus allfälliges Geschiebe vor allem im Zusammenhang mit Naturereignissen (Muren, Hochwasser, Lawinen) durch dieses Bauvorhaben in seiner rechtsufrigen Ausbreitung behindert und damit eine vermehrte Ableitung auf das linke Ufer des Griesbaches verursacht werde. Ein diesbezüglich eingeholtes Gutachten des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung konkludiere zwar, dass die im Bemessungsfall erforderliche Retentionsfläche auf orographisch rechter Schwemmkegelhälfte zur Verfügung stehe und daher eine Gefährdung Dritter nicht gegeben sei; diese conclusio werde aber in keiner Weise erklärt. Vor allem wäre ja die projektsgegenständliche Bauführung völlig widersinnig und überflüssig, wenn nicht befürchtet werden müsse, dass mangels einer solchen tatsächlich Material in die hinter dem Damm liegende Fläche eingetragen würde. Der Damm werde ja schließlich nicht aus kosmetischen Gründen, sondern zur Erzielung von Wirkungen errichtet. Naturgemäß handle es sich bei den möglichen Materialeinbringungen nur um vereinzelte Elementarereignisse, welche aber Beachtung finden müssten. Wenn aber das rechtsufrige Ausflodern von Geschiebematerial verhindert werde, komme es nach den Grundgesetzen der Mechanik zu einer Änderung der Fließrichtung, da die ursprüngliche Fließrichtung ja durch den Damm geändert werde und wenn genug Geschiebe angeführt werde und nicht mehr nach rechts ausweichen könne, so werde es nach den Gesetzen der Mechanik eben nach links ausweichen. Der projektsgegenständliche Damm sei daher sehr wohl geeignet, die Abflussverhältnisse in Extremsituationen zu ändern, selbst wenn am Schwemmkegelhals keine Veränderungen vorgenommen würden, denn was ansonsten nach rechts ausrinnen könne, könne eben nicht mehr nach rechts ausrinnen und müsse daher woanders hinfließen. Da in der Mitte aber ohnedies bereits Geschiebe rinne, müsse es in Summe zu einer Massenverschiebung nach links kommen. Dies liege auf der Hand und bedürfe keines Gegengutachtens. Das Gutachten führe auch aus, dass unter Einhaltung der Auflagen 1 bis 23 bei plangemäßer Ausführung ausreichend Sicherheiten gegeben seien. Inwiefern diese Auflagen aber zur Absicherung gegen jedwede Beeinträchtigung der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei geeignet sein sollten, werde nicht erklärt. Diese Begründungsmängel würden aber im Bescheid in keiner Weise aufgenommen oder thematisiert. Daher sei auch die Bescheidbegründung, dass durch die Vorschreibung der Auflagen den gesetzlichen Voraussetzungen genügt sei, nicht nachvollziehbar. Materiell sei vor allem nicht nachvollziehbar, warum die Auflage 21 geeignet sein solle, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Wie im Gutachten ausgeführt werde, liege jedenfalls im untersten Dammabschnitt eine Einengung der natürlichen mittelbaren Abflussverhältnisse vor, welche zu beseitigen sei. Durch die Auflage werde nur das talseitige Ende um 45 m verlängert. Inwieweit eine Verlängerung die Einengungsfolgen beseitigen solle, werde nicht erklärt. Die das Gutachten erstattende Stelle (forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung) sei kein Amtssachverständiger. Als nicht amtlicher Sachverständiger wäre eine bestimmte Person zu bestellen. Dies sei nicht geschehen. Es sei auch nicht zu ersehen, warum Dipl.-Ing. R. anstelle eines Amtssachverständigen herangezogen werden solle, oder warum die Besonderheit des Falles dies gebieten solle oder eine Beschleunigung des Verfahrens daraus zu erwarten sei. Vor allem habe die Projektswerberin die Kosten eines nicht amtlichen Sachverständigen nie übernommen, was aber "nach § 52 Abs. 2 AVG" Voraussetzung für die Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen wäre. Im Übrigen dürften Auflagen das Wesen eines Projektes nicht verändern. Die im Bescheid vorgeschriebenen 23 Auflagen im wasserrechtlichen Spruchteil veränderten das Projekt derart, dass die Identität mit dem eingereichten Projekt nicht mehr gegeben sei. Es müsse daher über ein den Auflagen entsprechendes Objekt nach entsprechender Einreichung neu verhandelt werden, da es nicht nur ein Recht des Projektswerbers, sondern auch des Verfahrensbeteiligten sei, dass bereits in der mündlichen Verhandlung über dasjenige Projekt verhandelt werde, welches schlussendlich genehmigt werden solle. Schließlich bestimmten sich auch die Ausschlussfolgen etwa nach § 42 AVG nach dem zur Verhandlung gelangenden Projekt. Im Übrigen wäre nach § 106 WRG in Verbindung mit § 105 Abs. 1 lit. f WRG schon von Amts wegen das Projekt zurückzuweisen gewesen, weil die Naturschönheit eindeutig nachhaltig beeinträchtigt werde, wie sich dies auch aus dem naturschutzrechtlichen Gutachten ergebe. Da sohin über subjektive öffentliche Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht ordnungsgemäß abgesprochen worden sei und Verfahrenskautelen nicht eingehalten worden seien, sei ein neues und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Die belangte Behörde ergänzte das Verfahren durch Einholung weiterer Gutachten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. September 1999 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei abgewiesen; soweit sich die Berufung gegen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung richtete, wurde sie zurückgewiesen.
Der Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides, in welchem die Behörden genannt sind, welche die Berufungsentscheidung getroffen haben, hat folgenden Wortlaut:
"Der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde
zweiter Instanz gemäß § 2 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. 164/1999, und die Tiroler Landesregierung als Berufungsbehörde
entscheiden über die Berufung der Gemeinde Fulpmes ....... gegen
den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4.5.1999 ....,
mit welchem der Agrargemeinschaft Mieders sowohl die
wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 41 WRG 1959 .... als auch die
naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z. 2 des
Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 ....... für Sicherungsmaßnahmen am
Griesbach in Mieders erteilt wurden, ....... wie folgt:"
In der Begründung heißt es zur Zurückweisung der Berufung gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei, den Gemeinden komme nach § 41 Abs. 4 AVG Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, im Wesentlichen in Fragen der Raumordnung, zu. Die beschwerdeführende Partei habe weder in ihrer Einwendung in der mündlichen Verhandlung noch im Berufungsschriftsatz konkrete Einwendungen aus naturschutzrechtlicher Sicht erhoben; insoweit habe sich die beschwerdeführende Partei zum einen präkludiert, zum anderen mangle es somit auch an einem begründenden Berufungsantrag. Das Vorbringen der Verletzung des Schutzzieles "Naturschönheit" könne im Hinblick auf die Zitierung des § 105 WRG 1959 auch nur im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung verstanden werden und sei bereits in diesem Zusammenhang erledigt worden. Im Übrigen wäre auch eine derartige Schutzverletzung nach § 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 auf Grund der begrenzten Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren kaum aufzugreifen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es sei nicht zu ersehen, welche Behörde über die Berufung gegen den naturschutzbehördlichen Teil des erstinstanzlichen Bescheides und welche über die wasserrechtlichen Aspekte abgesprochen habe. Demgemäß sei davon auszugehen, dass beide Behörden den gesamten Bescheid erlassen hätten. Damit überschreite jede der einschreitenden Behörden zumindest in einem Teilbereich ihre Zuständigkeit.
In der Begründung der Entscheidung über die naturschutzrechtliche Bewilligung werde die Erledigung des Schutzzieles "Naturschönheit" einschränkend auf § 105 WRG interpretiert, ohne dass dies in der Berufung so gesagt worden wäre, und es werde geradezu widersprüchlich ausgeführt, dieser Einwand sei bereits im wasserrechtlichen Begründungsteil erledigt. Tatsächlich finde eine Hin- und Rückverweisung auf die angebliche Erledigung statt, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung bestünde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, wenn zwei in getrennten Vollzugsbereichen tätig werdende Behörden mit in einer gemeinsamen Ausfertigung enthaltenen Bescheiden über eine Berufung absprechen. Nur dann, wenn sich aus der gemeinsamen Ausfertigung nicht entnehmen lässt, welche Behörde worüber tatsächlich in zweiter Instanz entschieden hat, ist ein solcher Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG belastet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1991, 90/03/0233, u.a.).
Im angefochtenen Bescheid ist ausdrücklich angeführt, dass der Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz entscheidet. Aus diesem Hinweis auf das Tätigwerden des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde ergibt sich einerseits, dass die wasserrechtliche Entscheidung ausschließlich vom Landeshauptmann getroffen wurde und andererseits, dass der Landeshauptmann eine Kompetenz nur für die wasserrechtliche Entscheidung in Anspruch genommen hat. Da der erstinstanzliche Bescheid aber außer dem wasserrechtlichen nur mehr einen naturschutzrechtlichen Teil enthalten hat, ergibt sich damit zwingend auch, dass die Tiroler Landesregierung über die naturschutzrechtlichen Belange entschieden hat. Eine Unklarheit, welche Behörde über welche Belange entschieden hat, besteht daher nicht.
Nach § 41 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33 (TNSchG 1997) haben in allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. März 1998, 97/10/0145, ausgeführt hat, dient die der Gemeinde nach dieser Bestimmung im Naturschutzverfahren eingeräumte Parteistellung der Durchsetzung subjektiver Rechte der Gemeinde. Die Gemeinde hat das subjektive Recht, dass keine dem TNSchG 1997 widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit den Bestimmungen des TNSchG 1997 nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert.
Die Parteistellung der Gemeinde im naturschutzbehördlichen Verfahren ist demnach beschränkt. Die Gemeinde ist nur berechtigt, geltend zu machen, dass durch die Bewilligung das TNSchG 1997 verletzt wird, wobei aber nicht alle Verletzungen des TNSchG 1997 von der Gemeinde geltend gemacht werden können, sondern nur solche, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren. Nur Einwendungen, die sich in diesem Rahmen bewegen, sind zulässige Einwendungen; Gleiches gilt für Berufungen. Eine zulässige Berufung einer Partei mit beschränkter Parteistellung liegt nur vor, wenn sich diese Partei im Rahmen ihres Mitspracherechtes bewegt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1993, 93/10/0106 u.a.).
Die beschwerdeführende Partei hat zwar in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erklärt, diesen zur Gänze, also auch in seinem naturschutzrechtlichen Teil anfechten zu wollen, sie hat aber nichts vorgebracht, was auf eine Verletzung des TNSchG 1997 in einer auch die Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich berührenden Weise hinauslief. Der Hinweis auf die "Naturschönheit" in der Berufung bezog sich ausschließlich auf wasserrechtliche Belange. Abgesehen davon hat die beschwerdeführende Partei nicht dargelegt, inwieweit eine angebliche Verletzung der Landschaftsschönheit in diesem Fall Interessen der Gemeinde, die diese im eigenen Wirkungsbereich zu wahren hat, berühren könnte.
Die Berufungen enthält demnach kein Vorbringen, welches sich im Rahmen der Parteistellung der Gemeinde bewegte. Die Berufung war daher unzulässig. Zu Recht wurde sie von der belangten Behörde zurückgewiesen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird neben der Zurückweisung der Berufung gegen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung auch die Abweisung der Berufung gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bekämpft. Über diesen Teil der Beschwerde wird eine gesonderte Entscheidung des zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtshofes ergehen.
Wien, am 15. November 1999
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