VwGH 99/10/0129

VwGH99/10/01296.7.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde der Sch-GmbH in Gerlos, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. April 1999, Zl. U-13.098/84, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen naturschutzbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. April 1999 die Berufung der S-GmbH & Co KG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) vom 1. Februar 1999, betreffend einen naturschutzbehördlichen Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, als unzulässig zurückgewiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit dem genannten Bescheid der BH seien der Beschwerdeführerin und der Z-GmbH & Co KG näher beschriebene Maßnahmen aufgetragen worden. Dagegen habe die S-GmbH & Co KG, vertreten durch Franz H, rechtzeitig Berufung erhoben und darauf hingewiesen, dass eine, über die vorgenommene Begründung hinausgehende Begründung noch nachgereicht werde. Mit Eingabe vom 3. März 1999 habe die Beschwerdeführerin ein diese Berufung ergänzendes Vorbringen erstattet. Da die S-GmbH & Co KG durch den Bescheid der BH nicht berührt werde und ihr daher in diesem Verfahren auch nicht Parteistellung zukomme, sei ihre Berufung zurückweisen; das von der Beschwerdeführerin erstattete (ergänzende) Vorbringen sei verspätet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belangte Behörde hätte die von der S-GmbH & Co KG am 2. Februar 1999 erhobene Berufung richtigerweise der Beschwerdeführerin zurechnen müssen, bzw. wenn die Behörde Zweifel über diese Zurechnung gehabt hätte, sich gemäß § 37 AVG Klarheit darüber verschaffen müssen, wer der Rechtsmittelwerber sei. Nach der - näher dargestellten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien in der Frage der Zurechnung einer Berufung neben dem verwendeten Briefpapier die Textierung einer Erklärung, die dabei verwendete "Wir" oder "Ich-Form", die Unterschrift sowie die Frage zu beachten, gegen wen der mit der Berufung bekämpfte Bescheid gerichtet gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei zwar ein Briefpapier mit dem vorgedruckten Briefkopf der S-GmbH & Co KG verwendet worden; dies deute wohl auf eine Erhebung der Berufung durch diese Gesellschaft hin. Allerdings spreche gegen eine solche Zuordnung, dass der mit der Berufung bekämpfte Bescheid nur gegen die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei und der S-GmbH & Co KG in diesem Verfahren keine Parteistellung zugekommen sei. Für die S-GmbH & Co KG habe daher auch keine Veranlassung bestanden, gegen den Bescheid der BH vom 1. Februar 1999 zu berufen. Die Berufung weise die folgende Formulierung auf: "Das gefertigte Unternehmen erhebt innerhalb offener Frist Berufung. ..." Im Zusammenhang mit der Unterschrift des Franz H, der nur bei der Beschwerdeführerin, nicht aber bei der S-GmbH & Co KG eine Geschäftsführerfunktion inne habe, weise diese Formulierung eindeutig darauf hin, dass die Berufung der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei. Allfällige dennoch auftretende Zweifel in dieser Frage müssten allerdings spätestens durch die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Stellungnahme ausgeräumt worden sein, in der darauf hingewiesen worden sei, dass die Beschwerdeführerin ihren fristgerecht erhobenen Berufungsantrag wiederhole und - wie näher dargelegt - modifiziere. Die belangte Behörde verkenne, dass Rechtsmitteln im Zweifel jene Deutung zu geben sei, die dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis so weit als möglich entgegenkomme und dass durch Formvorschriften die Durchsetzung materieller Rechte nicht in größerem Ausmaß als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden solle.

Was zunächst die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG anlangt, so besteht die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, der ihr auch zugestellt wurde, insoweit, als darin zum Ausdruck kommt, die den Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde bildende Berufung sei nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der S-GmbH & Co KG erhoben worden, d. h. (implizit) auch den normativen Abspruch enthält, die Berufung sei nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, VwSlg. Nr. 11.625/A). Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig, sie ist aber unbegründet:

Die Prüfung, ob eine Berufung von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 90/04/0294, und die hier zitierte Vorjudikatur). Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe aber kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG, noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 94/11/0145).

Im vorliegenden Fall besteht nach dem objektiven Erklärungswert des - in der Beschwerde wiedergegebenen - Berufungsschriftsatzes vom 2. Februar 1999 keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass Franz H die Berufung namens der Beschwerdeführerin erhoben habe. Die Beschwerdeführerin scheint in diesem Schriftsatz überhaupt nicht auf; weder wird sie genannt, noch wird auf sie verwiesen oder auch nur in irgendeiner Weise auf sie Bezug genommen. Anders als in den Fällen, die den von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnissen zugrunde lagen und in denen es um die Frage ging, ob eine Berufung dem unterfertigenden Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. persönlich oder der - im Berufungsschriftsatz gleichfalls aufscheinenden - Ges.m.b.H. zuzurechnen sei, in denen also auf Grund des jeweiligen Berufungsschriftsatzes zweifelhaft war, wem die Berufung zuzurechnen sei, bestand für die belangte Behörde ein entsprechender Zweifelsfall nicht. Es bestand daher - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - für die belangte Behörde auch keine Notwendigkeit, Ermittlungen zur Klärung der Frage vorzunehmen, wem die Berufung zuzurechnen sei; die sofortige Zurückweisung der Berufung erfolgte vielmehr zu Recht.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 6. Juli 1999

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