VwGH 99/09/0194

VwGH99/09/019427.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des H in D, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl, Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1999, Zl. LAD-15.10-21/99-2, betreffend Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit Kürzung der Bezüge, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §105 Z1 impl;
BDG 1979 §91 impl;
BDG 1979 §93 impl;
DP/Stmk 1974 §87;
DP/Stmk 1974 §89;
DP/Stmk 1974 §99;
StGB §19 Abs2;
VwRallg;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §105 Z1 impl;
BDG 1979 §91 impl;
BDG 1979 §93 impl;
DP/Stmk 1974 §87;
DP/Stmk 1974 §89;
DP/Stmk 1974 §99;
StGB §19 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1941 geborene Beschwerdeführer stand als Amtsrat in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle war die Bezirkshauptmannschaft D, wo er als Gemeindeprüfer tätig war.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6. August 1998, 9Evr x-Hv y, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 311 iVm § 12 zweiter Fall StGB wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen verurteilt.

Mit dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe seine Beamtenstellung bei der Bezirkshauptmannschaft D zwischen 1990 und 1998 insofern ausgenützt, als er in zahlreichen Fällen seine Kollegen W. R., M. S. und A. W., welche in der KFZ-Zulassungsstelle gearbeitet hätten, zum Amtsmissbrauch angestiftet habe. Von diesen Bediensteten habe er sich KFZ-Kaufverträge beglaubigen lassen, wo nicht er selbst als Verkäufer aufgetreten sei, obwohl bei solchen Amtshandlungen der tatsächliche Verkäufer anwesend hätte sein müssen. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 21 der Dienstpragmatik und § 24 Abs. 2 der Dienstpragmatik idF der Landesbeamtengesetz-Novelle 1989 verstoßen. Gemäß § 88 Abs. 1 Z. 4 der Dienstpragmatik idF der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984 werde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit 15 %iger Kürzung (erg.: der Bezüge) verhängt.

Die Behörde erster Instanz nahm den tatbestandsmäßigen Sachverhalt auf Grund des Geständnisses, der Aussage der Zeugin M. S. sowie des landesgerichtlichen Urteiles vom 6. August 1998 als erwiesen an und führte rechtlich aus, der beschuldigte Beamte habe durch sein Verhalten, über das auch in den Medien berichtet worden sei, eklatant gegen die angeführten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Bei der Strafbemessung sei strafmildernd das Geständnis gewesen. Straferschwerend sei die strafgerichtliche Verurteilung vom 6. August 1998, der Schuldspruch der Disziplinarkommission vom 13. Februar 1996 sowie der Umstand gewesen, dass der beschuldigte Beamte einen Kollegen und zwei Kolleginnen zu einem strafbaren Verhalten veranlasst habe. Bei der Bezugskürzung sei die Sorgepflicht für die Ehegattin sowie für einen Sohn im Alter von 29 Jahren, der im Sommer sein Studium beenden werde, eine weitere Sorgepflicht für einen Sohn im Alter von 14 Jahren, die schwere Erkrankung der Ehegattin sowie die hohen Schulden, die der Beamte durch den Verkauf seiner Wohnung in E abdecken wolle, berücksichtigt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die sich - abgesehen von der Wiederholung des Verfahrensganges - im Wesentlichen darin erschöpft, im bekämpften Straferkenntnis werde ihm vorgeworfen, er habe zum Amtsmissbrauch angestiftet, indem er sich KFZ-Kaufverträge habe beglaubigen lassen, was insofern unrichtig gewesen sei, als bei der KFZ-Anmeldung lediglich der rechtmäßige Besitz vom Antragsteller "glaubhaft" zu machen sei. Als zur Glaubhaftmachung geeignet gälten die Bestätigung des bisherigen Zulassungsbesitzers über den Verkauf an den Zulassungswerber, bei kreditfinanzierten Fahrzeugen an das Kreditinstitut mit beglaubigter Unterschrift ohne Angaben des Kaufpreises. Diese Beglaubigung könne jedoch entfallen, wenn die Echtheit der Unterschrift bei der Behörde aktenkundig sei und hinsichtlich keiner der Unterschriften Bedenken bestünden. Der Beschwerdeführer habe lediglich bestätigen lassen, dass die Beglaubigung derart in KFZ-Verträgen befindlicher Unterschriften nach den einschlägigen Vorschriften hätte entfallen können, da er als Amtsperson gegen die geleisteten Unterschriften keine Bedenken gehabt habe. Lediglich in Anbetracht seines schlechten Gesundheitszustandes habe er sich im Strafverfahren geständig gezeigt, jedenfalls auch um eine weitere Medienpräsenz zu vermeiden. Die durch das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis erfolgte Kürzung seiner Ruhestandsbezüge um 15 % sei unbillig, unverhältnismäßig und drakonisch, zumal er Verbindlichkeiten in Millionenhöhe sowie die Sorgepflicht für zwei Kinder und seine schwer kranke Ehegattin habe, die infolge ihrer Krankheit ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr fortsetzen könne. Der Beschwerdeführer wiederhole daher, dass er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, das Ansehen des Standes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, weshalb er die Berufungsanträge gestellt habe, "die Berufungsinstanz möge der Berufung des H Folge geben und von der über ihn verhängten Kürzung im Ausmaß von 15 % absehen, in eventu, die über ihn verhängte Kürzung der Bezüge jedenfalls verringern."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 99 Dienstpragmatik der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung teilweise statt und änderte den Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses insofern, als die mit der Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand zusammenhängende Kürzung des Ruhegenusses von 15 % auf 10 % herabgesetzt wurde. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung einleitend mit der Feststellung, dass auf Grund des mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6. September 1998 (richtig: 6. August 1998) erwiesenen Sachverhaltes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen worden sei. In der Sache selbst sei darauf hinzuweisen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit der Aufgabenerledigung des öffentlichen Dienstes unbedingt erhalten werden müsse. Aus diesem Blickwinkel heraus seien Nebenbeschäftigungen von öffentlich Bediensteten immer einem besonders kritischen Augenmerk zu unterziehen. Der Handel mit gebrauchten Autos sei dann als besonders fraglich zu beurteilen, wenn, wie im vorliegenden Fall, im Umfeld gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten würden (unbefugte Gewerbeausübung). Allgemein dürfe auch noch die Situation in Bezirksstädten nicht unerwähnt bleiben, wo "Jeder quasi Jeden" kenne und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gemeindeprüfer für ein besonderes Augenmerk in der Bevölkerung gesorgt habe. Wenn es darüber hinaus zu einer strafgerichtlichen Verurteilung komme, so handle es sich ohne Zweifel im Regelfall auch immer um schwer wiegende Dienstverfehlungen. Als besonders erschwerend werde in diesem Zusammenhang angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1996 einschlägig von der Disziplinarkommission verurteilt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei allerdings von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden. Dazu sei vom damaligen Bezirkshauptmann auf die besondere Problematik des "Gebrauchtwagenhandels" des Beschwerdeführers hingewiesen worden. Zutreffend habe daher die Disziplinarkommission bereits auf diesen erschwerenden Umstand hingewiesen. Als strafmildernd sei das bereits erwähnte Geständnis des Beschwerdeführers und die durch die Tat ausgelöste schwierige persönliche und familiäre Situation zu sehen. Die erwähnten Sorgepflichten, die schwere Erkrankung der Gattin und die finanziell schwierige Situation ließen es insgesamt bei einer Abwägung der erwähnten Fakten zu, dass die belangte Behörde nach reiflicher Überlegung zur Ansicht gekommen sei, die im Spruch zum Ausdruck gebrachte Herabsetzung der Bezugskürzung auszusprechen. Außerdem gälte es zu berücksichtigen, dass durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohnedies eine rund 6 %ige Kürzung der Bemessungsgrundlagen für den Ruhegenuss erfolgt sei. Durch eine verhängte Geldstrafe bzw. eine ausgesprochene Bezugskürzung solle das persönliche Fortkommen des Beschwerdeführers zwar erschwert, aber nicht zur Gänze verhindert werden. Das sei der Sinn und Zweck von Geldstrafen im Allgemeinen, weshalb eine 10 %ige Kürzung auch als zielführend angesehen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven öffentlichen Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der Dienstpragmatik in der Fassung des Landesbeamtengesetzes 1984 und nicht über diese Bestimmungen hinaus disziplinarrechtlich als schuldig erkannt und mit einer Disziplinarstrafe belegt zu werden, durch unrichtige Anwendungen dieser Bestimmungen (insbesondere §§ 88, 89, 91 DP), sowie unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für das Disziplinarverfahren der öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Land Steiermark gilt die Dienstpragmatik 1914 (RGBl. Nr. 15 i.d.F. zuletzt BGBl. Nr. 213/1972) als Landesgesetz mit landesgesetzlichen Abweichungen (DP/Stmk).

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 DP/Stmk i.d.F. der Landesbeamtengesetz-Novelle (LBG-Nov.) 1984, LGBl. Nr. 33, hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden, wenn nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Nach dem letzten Satz des § 118 Abs. 3 leg. cit. kann die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn dieser trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann gemäß § 119a DP/Stmk (eingefügt durch die LBG-Novelle 1989, LGBl. Nr. 87) Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Parteien nicht ausdrücklich in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben.

Auf Grund des rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6. August 1998 in Verbindung mit dem vor der Disziplinarbehörde erster Instanz abgelegte Tatsachengeständnis sowie in Hinblick auf die oben wiedergegebenen Berufungsanträge bestand für die belangte Behörde kein Anlass zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, zumal auch ein ausdrücklicher Antrag auf Abhaltung einer solchen vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden war.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass den Berufungsbehörden auch im Disziplinarverfahren lediglich in dem durch die Berufungsanträge gesteckten Rahmen eine Sachentscheidungsbefugnis zukommt. Der Berufungsantrag umgrenzt im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG die Abänderungsbefugnis der Behörde zweiter Instanz, er ist Maßstab für den Umfang der rechtlichen Überprüfung; eine Überschreitung des durch den Berufungsantrag gezogenen Überprüfungsrahmens stellt einen Eingriff in die Teilrechtskraft dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1951, Zl. 2333/50, VwSlg 2122 A/195, auch das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 91/04/0269). Im Beschwerdefall lag ein Berufungsantrag (samt Eventualantrag) vor, der lediglich die Reduzierung der mit der Versetzung in den Ruhestand verbundenen Kürzung des Ruhegenusses zum Gegenstand hatte; unter diesem eingeschränkten Aspekt waren daher auch die den Schuldgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat betreffenden Ausführungen in der Berufung zu beurteilen. Der belangten Behörde kam daher im Rahmen der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG lediglich die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung im Rahmen des (auf die Höhe der Ruhegenusskürzung eingeschränkten) Berufungsantrages zu. Insoweit der Beschwerdeführer daher erstmals in der Beschwerde die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens bestreitet, die unrichtige strafrechtliche Subsumtion (Amtsmissbrauch bzw. Falschbeurkundung im Amt, jeweils in der Begehungsform der Anstiftung) auch mit dem Hinweis der unterschiedlichen Strafsanktionen rügt und damit den Schuldspruch zu bekämpfen sucht, ferner, wenn er die ausgesprochene Versetzung in den Ruhestand als unverhältnismäßig schwere disziplinäre Sanktion seines Verhaltens moniert, fehlt ihm die Beschwerdelegitimation.

Im Übrigen schadet auch das den Disziplinarbehörden unterlaufene Vergreifen im Ausdruck in Bezug auf jene durch die inkriminierten Handlungen des Beschwerdeführers verletzten Strafnormen nicht, weil durch die Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses in Zusammenhalt mit dem Geständnis des Beschwerdeführers unzweideutig klar war, was Gegenstand des dienstrechtlich überhängenden Vorwurfs war.

Es kann daher in der Anwendung der in § 119a DP/Stmk durch die belangte Behörde infolge ausreichender Klärung des für die Berufungsentscheidung relevanten Sachverhaltes keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Nach dem gemäß § 2 des Stmk. Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 - LBG, anwendbaren § 21 der DP/Stmk ist der Beamte verpflichtet, dem Land Steiermark treu und gehorsam zu sein und die Staatsgrundgesetze sowie die anderen Gesetze unverbrüchlich zu beobachten. Er hat sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, sowie alles zu vermeiden und nach Kräften hintan zu halten, was diesen abträglich sein oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte.

Nach § 24 Abs. 2 DP (Fassung laut LGBl. Nr. 87/1989) hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde - offenbar auch im Rahmen der Beurteilung der Strafzumessungsgründe - geltend macht, es sei kein Schaden eingetreten, so ist ihm zu entgegnen, dass das Disziplinarrecht eine Ordnungsfunktion erfüllt. Es soll einer durch ein Dienstvergehen (Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren (vgl. als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1980, Zl. 1725/79, VwSlg 10007/A). Durch das dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Verhalten wurden dienstliche Interessen seines Dienstgebers massiv verletzt; ob dem Land Steiermark hiedurch ein Schaden entstanden ist, ist demnach nicht wesentlich.

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der - bereits reduzierten - Ruhegenusskürzung wendet, vermögen seine Beschwerdeausführungen eine Rechtswidrigkeit der Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht darzulegen. Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Landesgesetzgeber festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl Art 130 Abs 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Die belangte Behörde hat ihre Strafzumessungsgründe ausreichend und nachvollziehbar dargelegt und auch den Argumenten des Beschwerdeführers in seiner Berufung Rechnung getragen. Eine weitere Reduzierung der Ruhegenusskürzung erschiene in Hinblick auf die Wiederholungstat, den langen Zeitraum der inkriminierten Tathandlungen auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie der finanziellen Lage des Beschwerdeführers, nicht mehr gerechtfertigt. Insbesondere geht der Verweis auf die gerichtlich ausgesprochene Geldstrafe von immerhin 180 Tagessätzen fehl, weil sich aus der daraus ergebenden Gesamtsumme dieser Strafe kein Beurteilungsmaßstab für die Höhe der angemessenen Disziplinarstrafe ergeben kann, da sich die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (auch) an dem (geringen) Einkommen des Beschwerdeführers zu orientieren hatte; insoweit kommt dem Strafurteil keine Bindungswirkung, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 1992, Zl. 91/09/0166).

Insgesamt erweisen sich die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht als geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Juni 2001

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