VwGH 99/09/0176

VwGH99/09/017622.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. Gertraude Carli, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 5. Juli 1999, Zl. UVS 303.11-26/98-44, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VStG §9 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die inhaltlich unverändert übernommenen Spruchteile des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - der Begehung von drei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K Gesellschaft mbH in H zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit vom 4. Juli 1997 bis 13. Juli 1997 drei namentlich näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG drei Geldstrafen in der Höhe von je S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 72 Stunden) und Kostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von insgesamt S 7.500,-- sowie für das Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- verhängt.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrunde gelegt, die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft habe im Jahr 1997 von dem näher bezeichneten Generalunternehmer den Subauftrag zur Durchführung von Fassadenarbeiten an der Verbandskläranlage in B erhalten; eine Arbeitspartie der K Gesellschaft mbH habe mit diesen Arbeiten am 16. Juni 1997 begonnen und die Arbeiten am 4. Juli 1997 um 12.00 Uhr beendet. In der folgenden Woche (7. Juli bis 11. Juli 1997) hätten die Arbeiter der K Gesellschaft mbH Urlaub gehabt. Die drei ungarischen Staatsangehörigen, deren Beschäftigung vorliegend angelastet wurde, seien in Ungarn arbeitslos gewesen und am 4. Juli 1997 mit der Absicht als Touristen eingereist, in Österreich zu arbeiten. An der Baustelle der K Gesellschaft mbH in B (Verbandskläranlage) hätten sie den Vorarbeiter A angetroffen und mit diesem vereinbart, Verspachtelungsarbeiten zur Probe auszuführen; die Entlohnung sei mit S 15,-- pro m2 bestimmt worden. In der Zeit von 4. Juli bis 13. Juli 1997 hätten die genannten drei Ausländer (als Arbeitspartie) an der Baustelle in B mit vom Vorarbeiter zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräten und mit Material der K Gesellschaft mbH gearbeitet; die Ausländer hätten während dieser Zeit ein von der K Gesellschaft mbH bezahltes Hotelzimmer in B bewohnt. Der Vorarbeiter habe die Arbeiter am 4. Juli 1997 an der Baustelle eingewiesen und darüber angewiesen, welche Arbeiten sie in der folgenden Woche zu verrichten hätten. Die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft sei damals unter Zeitdruck gestanden, weshalb der Einsatz der ungarischen Staatsangehörigen während des Urlaubs der eigenen Arbeitspartie gelegen gekommen sei. Am Sonntag, den 13. Juli 1997 seien die drei ungarischen Staatsangehörigen (auf Grund eines anonymen Hinweises) von Beamten des Gendarmeriepostens B an der Baustelle arbeitend angetroffen worden; über die ungarischen Staatsangehörigen sei danach ein Aufenthaltsverbot und die Abschiebung aus Österreich verfügt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften" kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe die drei Ausländer nicht zu Gesicht bekommen und er sei auch nicht an der Baustelle in Bruck an der Leitha gewesen. Vielmehr habe er die Betreuung dieser Baustelle seinem Vorarbeiter überlassen. Dieser Vorarbeiter sei auch befugt gewesen, im Falle von Krankenständen, Urlaub und zu geringer Besetzung der Baustelle, kurzfristig Arbeiter - auch ausländische Arbeitskräfte - einzustellen und zu diesem Zweck alles Nötige zu veranlassen. Er habe den Vorarbeiter über die Bestimmungen des AuslBG, insbesondere § 3 Abs. 1 leg. cit. unterrichtet. Da der Vorarbeiter in all den Jahren seinen Aufgaben gewissenhaft nachgekommen sei, habe er nicht damit rechnen müssen, dass dieser auf einer Vorlage ordnungsgemäßer Arbeitspapiere nicht bestehen würde. Die Behörden hätten nicht festgestellt, "ob er bei der Beaufragung seines Vorarbeiters sämtliche Maßnahmen zur Einhaltung des AuslBG getroffen bzw. sich überzeugt habe, dass sein Auftrag befolgt werde".

Mit diesem Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er lässt bei seinem Vorbringen unberücksichtigt, dass er (als das nach außen vertretungsbefugte Organ des Arbeitgebers im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG) selbst dann strafbar ist, wenn die Verstöße gegen das AuslBG ohne sein Wissen und seinen Willen begangen wurden, es sei denn, er habe solche Maßnahmen getroffen, die unter den voraussehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, Seite 114, E 288, wiedergegebene hg. Judikatur).

Dem Unternehmer, der die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Die Effizienz eines Kontrollsystems - sofern der Unternehmer ein solches der Behörde dargetan hat - wird dabei an einem objektiven Maßstab gemessen (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, a.a.O., Seite 106, E 254 und 255 wiedergegebene hg. Judikatur).

Dass er gegenüber der Behörde ein Kontrollsystem oder Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften dargetan habe, behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht und es ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten kein Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht zu erkennen.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde hinsichtlich der angelasteten unerlaubten Beschäftigung der drei ungarischen Staatsangehörigen fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers angenommen hat. Die in der Beschwerde behauptete mangelhafte Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Jänner 2002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte