VwGH 99/09/0124

VwGH99/09/012419.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, in der Beschwerdesache des R in K, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. April 1999, Zl. UVS-1998/15/164-7, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §33a;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §33a;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn weder eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, noch die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in zwei Fällen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt, und über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 10.000,-- samt Kostenersatz verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Dem offenbar unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemachten Beschwerdegrund eines mangelnden Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG kommt im Sinne der ständigen Judikatur keine Berechtigung zu, weil die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass § 5 Abs. 1 VStG eine Verlagerung der Beweislast für ein Verschulden insofern normiert, als der Täter sein mangelndes Verschulden initiativ zu beweisen hat, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes - wie hier - feststeht. Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft ist nach dieser Gesetzesbestimmung für diese strafrechtlich verantwortlich, solange er nicht als Geschäftsführer abberufen wurde oder die strafrechtliche Verantwortung auf eine andere Person im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG abgewälzt hat. Von dieser Verpflichtung entbindet weder mangelnde Kenntnis von den inkriminierten Vorgängen noch Ortsabwesenheit.

Insoweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf eine "interne Aufgabenteilung" beruft, derzufolge er mit der Einstellung von Personal nicht befasst war, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtliche Konsequenz einer internen Aufgabenteilung innerhalb eines Unternehmens im Einzelfall davon abhängt, ob der für das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortliche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht nicht einmal die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor. Derartige Instruktionen oder Weisungen an das Personal des Unternehmens zur Verhinderung von "Schwarz(hilfs)arbeiten" hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung der überprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insofern unterliegt, als die Erwägungen dazu schlüssig dargelegt sind und auf einer Sachverhaltsgrundlage beruhen, die in einem mängelfreien Verfahren ausreichend erhoben wurde. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkreter Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 549 ff abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.

Insoweit sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt erachtet, dass die belangte Behörde die beiden Ausländer zu der von ihr abgehaltenen Berufungsverhandlung nicht geladen hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde nicht gehalten war, die an unbekannter Anschrift nicht in Österreich befindlichen Ausländer zur mündlichen Berufungsverhandlung zu laden, was sich bereits aus § 19 AVG ergibt. Die Verlesung ihrer Aussagen war daher gemäß § 51g Abs. 1 Z. 3 VStG zulässig (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0090 mwH). Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil die auf dem Gelände des Tennisturniers im unmittelbaren Nahebereich zum Betätigungsbereich des Unternehmens arbeitend angetroffenen Ausländer in keinem "Beschäftigungs"verhältnis zu dem von ihm vertretenen Unternehmen gestanden seien, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Behörde durfte ohne ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten in Würdigung der Gesamtumstände der Betretung im Sinne des § 2 Abs. 4 AuslBG von einer der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft zuzuordnenden Beschäftigung dieser ausländischen Arbeitskräfte ausgehen (vgl. zum Beschäftigungsbegriff des AuslBG auch den hg. Beschluss vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0231 mwH), wobei die angeblich bisher noch nicht erfolgte Entlohnung derselben für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes irrelevant ist, weil die Ausländer auf diese gemäß § 29 Abs. 1 AuslBG jedenfalls Anspruch haben.

Da darüber hinaus in der vorliegenden Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat in Ausübung seines Ermessens gemäß § 33a VwGG wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Beschwerde beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47ff leg. cit. für den Fall der Ablehnung einer Beschwerde nach § 33a VwGG nichts anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entstandenen Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher nicht statt.

Wien, am 19. Dezember 2000

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