VwGH 99/09/0052

VwGH99/09/005227.10.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des WH in W, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Huttengasse 71-75, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 8. Februar 1999, Zl. 11.004/1-IV/3/98, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer denkmalschutzrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem auf § 57 Abs. 1 AVG gegründeten Mandatsbescheid vom 10. Oktober 1996 hatte das Bundesdenkmalamt festgestellt, dass die Erhaltung der Bildersammlung Erzherzog Johanns, zum Großteil befindlich in Bad Aussee, bestehend aus den in einer beigelegten Liste genannten Werken, gemäß § 13 des Denkmalschutzgesetzes als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sei. Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer nur nachrichtlich übermittelt worden. Nach entsprechender Bekanntgabe durch den Vertreter des Beschwerdeführers war ein wortgleicher Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17. Oktober 1996 auch an den Beschwerdeführer ergangen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 1996 das Rechtsmittel der Vorstellung und beantragte darin die Aufhebung des Mandatsbescheides.

Der Beschwerdeführer stellte am 27. November 1997 in der Sache einen auf § 73 AVG gegründeten Devolutionsantrag an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (belangte Behörde) vom 8. Februar 1999 wurde dieser Devolutionsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nach Darstellung einzelner Vorgänge im Verwaltungsverfahren vom Oktober 1996 bis zum Jänner 1998 damit begründet, dass "die Verzögerung des Verfahrens nicht ausschließlich auf ein Verschulden der erstinstanzlichen Behörde zurückzuführen" sei, da auch seitens der Parteien des Verwaltungsverfahrens mehrfach Fristerstreckungsanträge gestellt worden und durch Veräußerungsversuche das Verfahren kompliziert worden sei.

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Eine Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde ist trotz Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 7. April 1999 sowie neuerliche Aufforderung zur Aktenvorlage vom 30. Juni 1999, beides verbunden mit einem Hinweis auf die Rechtsfolge des § 38 Abs. 2 und 3 VwGG, nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer ist auch nicht durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides klaglos gestellt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG in der gemäß § 82 Abs. 6 leg. cit. mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 ist ein Devolutionsantrag "abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen ist". Die belangte Behörde hat mit ihrer Auffassung, sie sei berechtigt, den bei ihr gestellten Devolutionsantrag abzuweisen, "wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurück zu führen ist", die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Oktober 1999

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