VwGH 99/09/0028

VwGH99/09/002821.6.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des E in Wien, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien VII, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission der Bundeshauptstadt Wien (Senat 3) vom 18. November 1998, Zl. MA 2/29/96, betreffend Disziplinarstrafe des Verweises, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §94;
DO Wr 1966 §117 Abs4;
DO Wr 1966 §117 Abs5;
DO Wr 1966 §19 Abs1 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §20a idF 1979/026;
DO Wr 1966 §23a Abs1 idF 1985/046;
DO Wr 1966 §57 idF 1988/013;
DO Wr 1994 §79 Abs1 Z2;
DO Wr 1994 §79 Abs3;
DO Wr 1994 §79 Abs4;
DO Wr 1994 §79 Abs5;
DO Wr 1994 §95 Abs1;
DO Wr 1994 §95 Abs4;
DO Wr 1994;
GO Mag Wr 1966 §22 Abs1;
GO Mag Wr 1966 §23 Abs1;
EMRK Art7 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VwRallg;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §94;
DO Wr 1966 §117 Abs4;
DO Wr 1966 §117 Abs5;
DO Wr 1966 §19 Abs1 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §20a idF 1979/026;
DO Wr 1966 §23a Abs1 idF 1985/046;
DO Wr 1966 §57 idF 1988/013;
DO Wr 1994 §79 Abs1 Z2;
DO Wr 1994 §79 Abs3;
DO Wr 1994 §79 Abs4;
DO Wr 1994 §79 Abs5;
DO Wr 1994 §95 Abs1;
DO Wr 1994 §95 Abs4;
DO Wr 1994;
GO Mag Wr 1966 §22 Abs1;
GO Mag Wr 1966 §23 Abs1;
EMRK Art7 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der ihm zum Vorwurf gemachten Handlungen als Lohnschlächter im Schlachthof St. Marx in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.

Zum weiteren Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1992, Zl. 91/09/0175 (betreffend Suspendierung) und vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0169 (betreffend Verhandlungsbeschluß) verwiesen.

Am 11. Juni 1991 waren gegen den Beschwerdeführer und andere Personen infolge einer anonymen Anzeige bei der Dienstbehörde wegen des Verdachtes gewerbsmäßigen Bandendiebstahls an Fleisch polizeiliche Ermittlungen eingeleitet worden.

Hinsichtlich dieses Vorwurfes wurde (u. a.) gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls zur Zl. 6cVr 6144/91, Hv 6479/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nach gerichtlicher Voruntersuchung am 10. März 1992 Anklage erhoben und ein Strafverfahren durchgeführt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 1995, 6c Vr 6144/91, Hv 6772/94, wurde der Beschwerdeführer von dem gegen den ihn erhobenen Vorwurf gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.

Mit dem (den Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0169 bildenden) Verhandlungsbeschluss vom 5. April 1996 wurde dem Beschwerdeführer disziplinär zur Last gelegt, er habe entgegen dem Verbot, während des Dienstes und innerhalb der Dienstgebäude (Arbeitsstätte) einer privater Arbeit nachzugehen,

a) zumindest ab dem Jahr 1986 bis Mai 1991 in seiner ehemaligen Dienststelle im Schlachthof St. Marx in

1030 Wien Viehmarktgasse 5-7 das Fleisch, welches er, wie im Punkt 1 der Disziplinaranzeige der MA 2 vom 12. Oktober 1995 Zl. MA 2/429851 B, dargestellt, widerrechtlich an sich gebracht habe, während der Dienstzeit "nachgeputzt", in Plastiksäcke abgefüllt, zu seinem PKW transportiert und in diesen verladen und

b) zu wiederholten Malen in dem in Punkt 1 der Disziplinaranzeige der MA 2 vom 12. Oktober 1995 angeführten Zeitraum während der Dienstzeit Fleisch, welches er - wie im Punkt 1 der zitierten Disziplinaranzeige dargestellt - widerrechtlich an sich gebracht habe, mit seinem PKW an die im Punkt 1 der zitierten Disziplinaranzeige genannten Fleischhauer ausgeliefert, wobei er jedenfalls am 21. Mai 1991 in der Zeit zwischen 8.10 Uhr und 8.40 Uhr die Fleischhauerei F. F. in 1020 Wien und in der Zeit zwischen 11.16 Uhr und 11.45 die Fleischhauerei K. A. in 1100 Wien mit dem PKW Ford Escort 1300, weiß lackiert, polizeiliches Kennzeichen W 93159, beliefert habe.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 23. Mai 1996 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Disziplinarverhandlung im Sinne des Verhandlungsbeschlusses schuldig erkannt und gemäß § 103 Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Z. 1 der Dienstordnung 1994 mit der Disziplinarstrafe des Verweises bestraft, weil er dadurch die in § 18 Abs. 1 und 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien - GOM normierten Dienstpflichten verletzt habe.

Die Behörde erster Instanz ging begründend davon aus, entgegen der für die Dienststelle geltenden Weisungen, Abfallfleisch der Tierkörperverwertung zuzuführen, habe der Beschwerdeführer dieses widerrechtlich an sich gebracht, in Plastiksäcke abgefüllt, zu seinem PKW transportiert, in diesen verladen und verkauft. Dieses Verhalten habe er während der Dienstzeit gesetzt, zumal auch bestehende Pausen zur Dienstzeit zu zählen seien.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Disziplinaranwalt Berufung.

Ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung bestätigte die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 18. November 1998 das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 90 Z. 1 der Dienstordnung 1994 mit der Maßgabe, dass die Verletzung der Dienstpflichten auf § 19 Abs. 1 und 2 der Dienstordnung 1966 (DO 1966) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 der GOM gestützt werde, und gab damit beiden Berufungen nicht Folge.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Verhalten der Aneignung und des Verkaufes von im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit angefallenen Fleisches gesetzt habe. Dies sei vom Beschwerdeführer auch in der Berufung gar nicht bestritten worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers (gemeint: in der Berufung) dass keine "Gustostückerln", sondern ausschließlich "Konfiskat" herausgeschnitten und verkauft worden sei, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, dass es sich dabei um eine herrenlose Sache gehandelt habe, an der Diebstahl nicht möglich sei, könne am Vorliegen der Erfüllung des Tatbestandes keine Zweifel aufkommen lassen. Diese Frage sei lediglich für das gerichtliche Verfahren von Bedeutung. Ebenso könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass die Arbeitspausen nicht als Bestandteil der Dienstzeit anzusehen seien. Die Behörde erster Instanz habe bereits zutreffend erkannt, dass die Arbeitspausen nicht als Unterbrechungen der Dienstzeit zu beurteilen seien, sondern lediglich Zeiträume innerhalb der Dienstzeit darstellten, in welchen eine Arbeitsleistung nicht zu erbringen sei. § 23 GOM habe für diese Zeiträume jedenfalls uneingeschränkt Geltung. Da die Aneignung und der Verkauf des gegenständlichen Fleisches jedoch keinesfalls dienstliche, sondern private Tätigkeiten in der Dienstzeit dargestellt hätten, sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu vertreten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung der §§ 19 Abs. 1 und 2 DO 1966 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 der GOM und entgegen § 79 Abs. 1

und 3 DO 1994 (= § 61 Abs. 1 und 3 DO 1966) sowie entgegen

§ 80 Abs. 2 DO 1994 (= § 62 Abs. 2 DO 1966) über ihn ohne

Berücksichtigung des Freispruchs im Strafverfahren und entgegen den Tatsachenfeststellungen des Strafverfahrens sowie trotz Eintritt der Verjährung die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt habe.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer - aufs Wesentliche zusammengefasst - geltend, er habe das in Rede stehende Fleisch nicht widerrechtlich an sich gebracht, weil es sich dabei nur um "an sich wertlos derelinquierte Sachen, die der Tierkörperverwertung übergeben hätten werden sollen" gehandelt habe. Die Behörden hätte auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Beweisverfahrens feststellen müssen, dass es sich bei dem "zugeputzten" Fleisch aus den "Blandernstengeln" nicht nur um Fleisch gehandelt habe, das der Tierkörperverwertung zu überlassen gewesen wäre. Bei diesem Fleisch habe es sich um für den menschlichen Genuss auf Grund des Gesetzes nicht taugliches Fleisch gehandelt. Es sei auch nicht zum Verzehr durch Menschen veräußert worden, sondern als "Hundefutter". Überdies seien dem Dienstgeber Entsorgungskosten erspart worden. Auch hätten die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tätigkeiten entgegen der Annahme der belangten Behörde während der Arbeitszeit gar nicht durchgeführt werden können, weil es sich bei seiner dienstlichen Tätigkeit um Fließbandarbeiten gehandelt habe, die ins Stocken geraten wären, hätte einer der damit befassten Arbeiter eine andere als die ihm zugewiesene Arbeit durchgeführt. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die inkriminierten Tätigkeiten in seiner "Freizeit" durchgeführt und sich dabei "vom Grundsatz einer Kostenersparnis für meinen Dienstgeber leiten lassen". Dieses Verhalten sei daher auch nicht unter § 23 Abs. 1 GOM zu subsumieren, da er die ihm vorgeworfenen Tätigkeiten "in den Pausen vorgenommen" habe. Dies sei im Übrigen auch vom Strafgericht so festgestellt worden, an dessen Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde gemäß § 80 Abs. 2 DO 1994 gebunden gewesen sei.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird neben diesen Punkten überdies die Verjährung im Sinn des § 79 Abs. 1 und 3 DO 1994 geltend gemacht, da die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten per Ende Mai 1991 als abgeschlossen anzusehen seien, die Disziplinaranzeige jedoch erst am 12. Oktober 1995, mithin mehr als vier Jahre nach Beendigung der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, erstattet worden sei. Der erstinstanzliche Strafbescheid sei am 23. Mai 1996, mithin mehr als fünf Jahre nach Beendigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung ergangen, sodass bereits Verjährung eingetreten sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst zur Frage der Verjährung:

Voranzustellen ist, dass die die Verjährung regelnden Vorschriften teils materieller, teils formeller Natur sind. Das folgt aus dem Umstand, dass sie sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Rechtsfolgen statuieren (vgl. dazu für den Bereich des BDG 1979 Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S 53 f).

Grundsätzlich haben die Disziplinarbehörden jenes Verfahrensrecht anzuwenden, welches im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens in Geltung steht. In diesem Sinne regeln die formellen Vorschriften den internen behördlichen Verfahrenslauf, wie etwa welche Handlungen welcher Behörde ein Verfahren einleiten und wie es weiterzuführen ist, hingegen die materiellen Vorschriften deren unmittelbare Rechtsfolgen für die Rechtsposition des Disziplinarbeschuldigten, wie etwa auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen. In Ermangelung spezifischer Normen ist daher davon auszugehen, dass im Beschwerdefall die Frage der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der materiellen Voraussetzungen hierfür nach den Vorschriften der Wiener DO 1966 (LGBl. Nr. 37/1967), hingegen die Frage der formalen Voraussetzungen der Fortführung eines Disziplinarverfahrens nach Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens nach der neuen Rechtslage nach der Wiener DO 1994 in der Fassung der (am 17. November 1994 kundgemachten) Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 56/1994, zu beurteilen ist.

Nach § 117 Abs. 5 DO 1966 beginnt die Verjährungsfrist dann, wenn wegen der die Pflichtverletzung begründenden Handlung oder Unterlassung die Anzeige an die Staatsanwaltschaft (Strafgericht) erstattet wurde, erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Magistrat von dem endgültigen Ergebnis des Strafverfahrens oder von der Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Kenntnis erlangt hat.

Da im Beschwerdefall die gerichtlichen Vorerhebungen und die Kenntnis der Dienstbehörde zusammenfallen, ist im Sinne der zuvor zitierten Bestimmung der DO 1966 von der Subsidiarität des Disziplinarverfahrens auszugehen, so dass vor Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens der Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt werden konnte. Daher war die subjektive Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Disziplinaranzeigeerstattung am 12. Oktober 1995 noch nicht abgelaufen.

Aber auch nach der neuen Rechtslage wäre die subjektive Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen, gilt doch nach der Anordnung des § 79 Abs. 5 der DO 1994 das Disziplinarverfahren mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Die letzte inkriminierte Handlungen soll der Beschwerdeführer - unbestrittenermaßen - am 21. Mai 1991 gesetzt haben, die erste niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter in dem diese Handlungen betreffenden Disziplinarverfahren erfolgte durch Organe der Magistratsabteilung 2 - Personalamt am 24. Juni 1991, also etwa einen Monat später. Damit war auch das Disziplinarverfahren rechtzeitig innerhalb der Frist des § 79 Abs. 1 Z. 2 DO 1994 eingeleitet worden.

§ 79 Abs. 3 DO 1994 bestimmt, dass dann, wenn seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen sind, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf (objektive Verjährung). Da es sich dabei um einen (Straf-) Rechtsverlust (des Dienstgebers) - es erlischt die Strafbarkeit des Verhaltens - handelt, ist diese (objektive) Verjährungsfrist als eine materiellrechtliche Vorschrift anzusehen. Auch im Disziplinarverfahren gilt der (strafrechtliche) Grundsatz, dass nur wegen einer Tat bestraft werden darf, die im Zeitpunkt der Tat strafbar war. Ändert sich zwischen der Tat und der Verfolgung die Rechtslage, so gilt im Falle der Strafbarkeit nach beiden Rechtslagen das Günstigkeitsprinzip, das heißt, dass jene Normen zur Anwendung gelangen, die in ihrer Gesamtschau für den Beschuldigten günstiger sind. Dabei sind die alte und die neue Rechtslage einander gegenüberzustellen.

Im Beschwerdefall ergibt dies folgendes Bild:

§ 95 Abs. 1 DO 1994 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 33/1996 normiert im Falle einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens.

Nach der DO 1966 wurde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegenüber einem den selben Sachverhalt betreffenden gerichtlichen Strafverfahren als subsidiär behandelt. Vor Abschluß eines gerichtlichen Strafverfahrens konnte daher die (die objektive und die subjektive) Verjährungsfrist gar nicht beginnen (vgl. den oben bereits zitierten § 117 Abs. 5 ).

Nach § 95Abs. 4 DO 1994 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 33/1996 kann das Disziplinarverfahren (frühestens) weitergeführt werden, nachdem

1. die Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

Der gerichtliche Freispruch und damit (mangels Anfechtung) die rechtskräftige Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens erfolgte mit (freisprechendem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 1995. In der Zeit von 10. März 1992 (gerichtliche Anklageerhebung) bis zum rechtskräftigen Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren mit Urteil vom 12. Jänner 1995 war daher das gegenständliche Disziplinarverfahren unterbrochen; die Verjährungsfrist konnte auch nach der neuen Rechtslage weder weiter- noch ablaufen. Eine Fortsetzung des Disziplinarverfahrens durch den Verhandlungsbeschluss vom 5. April 1996 wurde damit sowohl nach der alten (§ 117 Abs. 4 DO 1966 - 3 Jahre) als auch nach der neuen (§ 79 Abs. 3 iVm Abs. 4 DO 1994 - 5 Jahre) Rechtslage fristgerecht vorgenommen.

Von einem Ablauf der objektiven Verjährungsfrist kann daher nicht die Rede sein. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers trifft nicht zu.

2. Zur Frage der Dienstpflichtverletzung:

Nach § 57 der Wiener Dienstordnung 1966 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 13/1988 ist ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (des Abschnittes VII der DO 1966) zur Verantwortung zu ziehen.

Nach § 19 Abs.1 DO 1966, idF LGBl. Nr. 26/1979, hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit leiten zu lassen. Der Beamte hat ferner im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Nach § 20a Abs. 1 DO 1966 (idF LGBl. Nr. 26/1979) hat der Beamte seinen Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Der Beamte kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, so kann er gemäß § 20a Abs. 3 leg. cit., bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Beamte die Weisung zu befolgen.

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o.ä. (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1991, 91/09/0002).

Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen.

Bedenken, die gegen die Zweckmäßigkeit einer Weisung vorgebracht werden, führen nicht die Rechtsfolge des § 20a Abs. 3 DO 1966 herbei (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, 90/09/0064, 0080, zu der dem § 20a Abs. 3 DO 1966 vergleichbaren Bestimmung des § 44 Abs. 3 BDG 1979).

Der Beschwerdeführer behauptete im Verwaltungsverfahren, die ihm vorgeworfene Veräußerung des "wertlosen" Konfiskats sei Übung gewesen und sei auch dem Dienstgeber im Sinne einer zumindest teilweisen Ersparnis von Entsorgungskosten zugute gekommen. Der Beschwerdeführer brachte hingegen nicht vor, vor Befolgung der Weisung, während des Dienstes und innerhalb der Dienstgebäude keiner privaten Arbeit nachzugehen, etwa von dem Remonstrationsrecht im Sinne des § 20a Abs. 3 DO 1966 Gebrauch gemacht zu haben. Er bestritt auch das Bestehen dieser Weisung im Verwaltungsverfahren nicht. Nun kann es dahingestellt bleiben, ob sich die Gemeinde Wien tatsächlich Entsorgungskosten erspart hat, es kann auch weiters dahin gestellt bleiben, ob die verkauften Fleischreste "wertlos" oder eine "herrenlose Sache" war, an welcher Diebstahl im Sinne des Strafgesetzbuches rechtlich nicht möglich ist; allein sachentscheidend ist die Frage der Weisungsbefolgung. Auf diese Ausführungen muß aus den dargelegten Gründen nicht mehr im Einzelnen eingegangen werden.

Zur Frage der "Arbeits- oder Dienstzeit":

Gemäß § 23a Abs. 1 DO 1966 (idF LGBl. Nr. 46/1985) hat der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten.

Nach § 22 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Magistrat Wien - GOM wird die Arbeitszeit vom Stadtsenat festgesetzt. Hiebei können für Dienststellen oder Dienststellenteile sowie für bestimmte Bedienstetengruppen von der allgemeinen Regelung abweichende besondere Regelungen getroffen werden. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die festgesetzte Arbeitszeit pünktlich einzuhalten; die Einhaltung ist von den Dienststellenleitern zu überwachen.

§ 23 Abs. 1 GOM bestimmt:

"Jede private, insbesondere jede gewerbliche Arbeit während des Dienstes und innerhalb der Dienstgebäude (Arbeitsstätten) ist verboten."

Aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass unter "Dienstzeit" nicht nur jene Zeiten der aktiven Arbeitsverrichtung ("Arbeitszeit"), sondern auch die - zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendige - Zeiten der Rekreation ("Ruhepausen") verstanden werden müssen. Es steht daher keineswegs im Belieben des einzelnen Bediensteten, während der Rekreationsphasen seinen Arbeitsplatz zu verlassen und einer privaten Arbeit nachzugehen. Dass eine Dienstfreistellung für die in der Disziplinaranzeige genannten Zeiten gewährt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Auch dieser Einwand geht daher ins Leere.

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Juni 2000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte