Normen
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9;
AMSG 1994 §34;
AVG §59 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9;
AMSG 1994 §34;
AVG §59 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nahm mit dem Beschwerdeführer am 18. Jänner 1999 eine Niederschrift über die Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Danach sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Sägearbeiter in R mit Arbeitsantritt 18. Jänner 1999 zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, sich am 18. Jänner 1999 bei der genannten Firma persönlich beworben zu haben. Gegenüber Frau L., einer Mitarbeiterin der Personalabteilung des potenziellen Dienstgebers, habe er nur erwähnt, dass er gerne die Arbeit jederzeit aufnehmen würde, die Fahrtstrecke aber ziemlich weit sei; sein PKW sei sehr schadensanfällig.
Dem Beschwerdeführer wurde die Meldung des potenziellen Dienstgebers vorgehalten; diese lautet:
"Herr (Beschwerdeführer) sagt, dass ihm die Fahrtstrecke zu weit ist. Bleibt ihm zu wenig Geld über, hat laufende Zahlungen."
Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, Frau L. habe es nicht interessiert, was er gesagt habe.
Am 5. Februar 1999 wurde von der regionalen Geschäftsstelle mit dem Beschwerdeführer eine weitere Niederschrift aufgenommen. Darin gab der Beschwerdeführer an, die Angaben des potenziellen Dienstgebers stimmten nicht. Er habe seine Angaben bereits bei der Niederschrift am 18. Jänner 1999 gemacht. Derzeit stehe ihm keine Fahrmöglichkeit zur Verfügung, weil sein PKW defekt sei.
Frau L. gab laut Niederschrift vom 22. Jänner 1999 zur Bewerbung des Beschwerdeführers an:
"Herr (Beschwerdeführer) hat beim persönlichen Vorstellungsgespräch bereits nach kurzer Zeit gesagt, dass es ihm eigentlich zu weit ist und er glaubt, dass sich der Job bei uns nicht rentiert. Es arbeiten aber einige Mitarbeiter in der Gegend L, sodass bei etwas gutem Willen Fahrgemeinschaften möglich wären. Wir hatten Herrn (Beschwerdeführer) grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, bei uns zu arbeiten."
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 9. Februar 1999 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 18. Jänner bis 28. Februar 1999 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt. In der Begründung wurde nach teilweiser Wiedergabe des § 10 AlVG ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Annahme einer ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Nachsichtsgründe lägen nicht vor.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, er habe die Arbeitsaufnahme nicht verweigert. Dass er die Annahme der ihm zugewiesenen Arbeit vereitelt hätte, sei nicht richtig. Er habe beim Vorstellungsgespräch seine Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt. Da er aber seit einigen Wochen Probleme mit seinem PKW gehabt habe, er habe auf Grund einer schadhaften Zylinderkopfdichtung immer öfters Wasser nachfüllen müssen, habe er Frau L. mitgeteilt, dass er Probleme mit seinem Auto habe. Auf Grund dessen habe Frau L. ihn total ignoriert. Hinzuzufügen sei, dass sein PKW derzeit nicht zu fahren sei, weil die Zylinderkopfdichtung total kaputt sei. Zurzeit könne er sich eine Reparatur nicht leisten. Beim Vorstellungsgespräch sei über das Thema Geld überhaupt nicht gesprochen worden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten und Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, es stehe unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer der Firma gegenüber erklärt habe, dass ihm die Fahrtstrecke zur Firma zu weit wäre und er auf Grund seines reparaturanfälligen Kraftfahrzeuges keine Möglichkeit habe, die Firma zu erreichen, zumal auch eine äußerst schlechte öffentliche Verkehrsverbindung bestehen würde. Weiters stehe fest, dass das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Vorstellung noch intakt gewesen sei und im Übrigen einige Mitarbeiter der Firma in der Gegend des Beschwerdeführers ansässig seien. Außerdem stehe fest, dass die Firma durchaus bereit gewesen wäre, den Beschwerdeführer bei entsprechender Arbeitswilligkeit in ihrem Betrieb einzustellen. Die belangte Behörde vertrete daher die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer insofern ein Verschulden am Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten sei, als dieser nicht einmal den Versuch unternommen habe, sich bezüglich einer Mitfahrgelegenheit zur Firma zu informieren, wenn er schon habe befürchten müssen, dass er Probleme mit seinem Kraftfahrzeug haben könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bescheid der Behörde erster Instanz trage keine Unterschrift und sei bereits aus diesem Grunde rechtswidrig.
Dem steht aber entgegen, dass der erstinstanzliche Bescheid automationsunterstützt ausgefertigt wurde. Nach § 18 Abs. 4 AVG genügte daher die "Beisetzung des Namens des Genehmigenden". Dass dies erfolgte, wird nicht bestritten. Das Fehlen einer "eigenhändigen Unterschrift" im erstinstanzlichen Bescheid stand sohin der meritorischen Behandlung der Berufung nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer verweist weiters darauf, dass der angefochtene Bescheid die Bezeichnung "AMS Arbeitsmarktservice Niederösterreich" trage. Er sei unterzeichnet von Mag. Kurt K. mit der Kennzeichnung "Abteilungsleiter für den Landesgeschäftsführer". Es sei nicht klar erkennbar, für welchen Landesgeschäftsführer der Bescheid unterzeichnet worden sei. Auch der Berufungsbescheid entspreche daher nicht den Formalvoraussetzungen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus der Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig ergibt, dass dieser auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2000, 98/08/0351, ausgesprochen, dass die Fertigung des auf einem Beschluss des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten beruhenden Berufungsbescheides durch den Landesgeschäftsführer oder einen von ihm Ermächtigten - der Bestand einer entsprechenden Ermächtigung in Bezug auf den hier Fertigenden ist nicht strittig - der Rechtslage entspricht. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin, dass der Spruch nicht alle Gesetzesbestimmungen nenne, auf Grund derer der Anspruch versagt worden sei. Bereits dem Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz sei nicht mit ausreichender Sicherheit und Genauigkeit zu entnehmen, auf Grund welcher Bestimmungen das Arbeitslosengeld nicht ausbezahlt werde. Angeführt sei lediglich § 10 AlVG, nicht aber ob Abs. 1 oder Abs. 2 gemeint sei und auch nicht auf Grund welchen Tatbestandes des § 10 der Anspruch für verloren erklärt werde.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Ein Bescheid muss zwar seine Rechtsgrundlagen zweifelsfrei erkennen lassen. Die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen steht aber nicht schlechthin unter der Sanktion der Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt. Im vorliegenden Fall führt die belangte Behörde jedoch in der Begründung die angewendeten Gesetzesbestimmungen teils vollinhaltlich, teils auszugsweise an. Damit ist aber der Beschwerdeführer an einer Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert und andererseits der Verwaltungsgerichtshof in der Lage, seiner Kontrollbefugnis nachzukommen. Weiters ist anzumerken, dass es im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Juni 1990, 90/08/0084) ohne Relevanz ist, ob die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers dem richtigen Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG unterstellt hat.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist in der Sache strittig, ob dem Beschwerdeführer die außerhalb seines Wohnortes zugewiesene Beschäftigung zumutbar war.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.
Grundvoraussetzung für eine Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist daher, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0414).
Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.
Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Unter "Vereitelung" i.S.d. § 10 Abs. 1 AlVG ist daher ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zur Folge hat; das Nichtzustandekommen muss in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung i. S.d. § 10 Abs. 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Slg. 13.722/A, sowie aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0355).
Der Beschwerdeführer stellte in einer mit ihm am 18. Jänner 1999 von der regionalen Geschäftsstelle des AMS aufgenommenen Niederschrift sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch vom 18. Jänner 1999 wie folgt dar:
"Gegenüber Frau L(...) habe ich nur erwähnt, dass ich gerne die Arbeit jederzeit aufnehmen würde, die Fahrtstrecke aber ziemlich weit ist. Außerdem ist mein PKW sehr schadensanfällig."
In seiner Berufung vom 15. Februar 1999 führte er zu dem angesprochenen Problem mit seinem PKW Folgendes aus:
"Da ich aber seit einigen Wochen Probleme mit meinem PKW hatte, das heißt genau gesagt, dass ich auf Grund einer schadhaften Zylinderkopfdichtung immer öfter Wasser nachfüllen musste sagte ich Frau L(...), dass ich Probleme mit meinem Auto hätte, was auch der Wahrheit entspricht ! Auf Grund dessen ignorierte mich Frau L(...)... Ich muss noch hinzufügen, dass mein PKW zurzeit zuhause steht da die Zylinderkopfdichtung jetzt total kaputt ist und das Auto auf Grund dessen auch nicht zu fahren ist. Leider kann ich mir zurzeit die Reparatur nicht leisten."
Die belangte Behörde folgte in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen dieser Darstellung des Beschwerdeführers, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides durch die sinngemäße Wiedergabe von dessen Verantwortung aus der vorerwähnten Niederschrift mit der vorangestellten Wendung "Wie unbestritten feststeht..." zum Ausdruck kommt. Dabei ging die belangte Behörde ausdrücklich davon aus, dass
"das Kraftfahrzeug des (Beschwerdeführers) im Zeitpunkt seiner Vorstellung noch in Takt gewesen ist und im Übrigen einige Mitarbeiter der Firma in der Gegend des (Beschwerdeführers) ansässig sind."
Ein Verschulden am Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses sei dem Beschwerdeführer insoweit anzulasten,
"als dieser nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich bezüglich einer Mitfahrgelegenheit zur Firma zu informieren, wenn er schon befürchten musste, dass er Probleme mit seinem Kraftfahrzeug haben könnte."
In der vorliegenden Beschwerde werden die Feststellungen der belangten Behörde zwar als "unrichtig" gerügt, jedoch die Richtigkeit der Niederschrift mit dem Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Es wird - der Sache nach - nur der Qualifikation dieses Sachverhaltes als "Vereitelung" entgegengetreten, insoweit jedoch eine Rechtsrüge erhoben, auf die später einzugehen ist. Auf mutmaßliche Schlussfolgerungen der Gesprächspartnerin des Beschwerdeführers einzugehen erübrigt sich entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdeanliegen, da es nur auf die objektive Eignung des Verhaltens des Beschwerdeführers ankommt, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten bzw. darauf, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm eingeräumten Äußerungen seine Arbeitswilligkeit in einer Weise in Frage gestellt hat, die für die Nichteinstellung kausal gewesen und der Arbeitslose diese Folge zumindest billigend in Kauf genommen hat. Auch die Unterlassung von Erhebungen über die Erreichbarkeit des potenziellen Arbeitsplatzes stellt keinen Verfahrensmangel dar, da die belangte Behörde ohnehin davon ausgeht, dass zum Arbeitsplatz nur eine "äußerst schlechte öffentliche Verkehrsverbindung" bestehe, und die Behörde - wie die Auseinandersetzung mit der Frage der Fahrtauglichkeit des PKW des Beschwerdeführers zeigt, die ansonsten überflüssig wäre - weder davon ausgegangen ist, dass ihm ein Erreichen des Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln, noch dass ihm unter deren Inanspruchnahme Wochenpendeln möglich und zumutbar wäre.
Die belangte Behörde geht vielmehr erkennbar davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes nur mit seinem Kraftfahrzeug möglich, im Prinzip aber auch zumutbar gewesen sei.
Dieser Umstand allein vermag - wie die belangte Behörde insoweit zutreffend erkannt hat - die Zuweisungstauglichkeit des Arbeitsplatzes nicht in Frage zu stellen: da für die Beurteilung der Arbeitswilligkeit als Maßstabsfigur ein Arbeitssuchender, der nicht auf Geldmittel der Versichertengemeinschaft zurückgreifen kann oder will, sondern eine Arbeitsstelle ernsthaft anstrebt, heranzuziehen ist, aber offenkundig die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges zum Erreichen von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt als allgemein üblich anzusehen ist, ist auch ein Arbeitssuchender, der im Geldleistungsbezug der Arbeitslosenversicherung steht, grundsätzlich verpflichtet, ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug falls erforderlich für das Erreichen eines Arbeitsplatzes einzusetzen (so schon der Sache nach teils ausdrücklich, teils implizit die bisherige Rechtsprechung, vgl. die Erkenntnisse vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0002, sowie vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0355). Soweit die Beschwerde in den Raum stellt, dass dem Beschwerdeführer allenfalls die Anfahrt und Rückfahrt "gleich teuer oder möglicherweise sogar teurer kommt als er überhaupt ins Verdienen bringt", so liegt darin - wenn man die diesbezüglichen Ausführungen, die in sehr undeutlicher Weise mit dem Vorbehalt eingeleitet werden "und wird ihm lediglich ein geringes Entgelt ausgezahlt", überhaupt als Behauptung eines "geringen Entgelts" deuten kann - eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung: der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren weder behauptet, dass die zugewiesene Beschäftigung nicht angemessen entlohnt würde, noch dass seine Fahrtspesen das Entgelt erreichen oder gar übersteigen würden, sodass sich der "Job nicht rentiert", wie die Beschwerde dies ausdrückt. Da der Beschwerdeführer auch weder die Länge der Gesamtfahrtstrecke von 70 km pro Tag noch die Feststellungen der belangten Behörde über das Wohnen anderer Mitarbeiter des potenziellen Arbeitgebers in seiner Nähe in Zweifel gezogen hat, bot sich für die belangte Behörde auch nicht der geringste Hinweis, der sie allenfalls zu einer amtswegigen Prüfung dieser Frage hätte veranlassen müssen.
Fallbezogen ist aber auch zu untersuchen, ob die von der belangten Behörde zugestandene "Reparaturanfälligkeit" (im Hinblick auf deren Ursache einer defekten Zylinderkopfdichtung wohl richtiger: dringende Reparaturbedürftigkeit) des zur Erreichung des zugewiesenen Arbeitsplatzes unerlässlichen Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers an der an sich gegebenen Zumutbarkeit der Zuweisung etwas zu ändern vermöchte. Dies ist aber aus folgenden Gründen zu verneinen:
Ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser ist - wie vorstehend dargelegt - nicht nur verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen, sondern er ist auch - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden - auch verpflichtet, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen oder diesen Umstand im Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Arbeitgeber in den Vordergrund zu stellen: er hat davon vielmehr - sofern dies dem AMS noch nicht bekannt ist - unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes Mitteilung zu machen (vgl. zum vergleichbaren Fall der Verpflichtung der unverzüglichen Bekanntgabe von Umständen, welche die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den zugewiesenen Arbeitsplatz in Frage stellen können, die Erkenntnisse vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219, und vom 26. März 1996, Zl. 94/08/0087). Nur dadurch ermöglicht er es nämlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die Zuweisungstauglichkeit im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Reparaturarbeiten zu überprüfen und - allenfalls - auch durch Darlehen oder sonst geeignete finanzielle Beihilfen im Sinne des § 34 AMSG (insbesondere gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 AMSG) dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kraftfahrzeuges zu ermöglichen.
Nur wenn trotz einer unverzüglichen Anzeige der fehlenden Verkehrstauglichkeit eines zur Erreichung des vom AMS zugewiesenen oder sich dem Arbeitslosen sonst bietenden Arbeitsplatzes erforderlichen Kraftfahrzeuges und trotz für den Arbeitslosen gegebener Unzumutbarkeit, für die Reparatur selbst aufzukommen, das AMS von sich aus keine Schritte setzt, um dieses Vermittlungshindernis zu beseitigen, und auch nicht konkret aufzuzeigen vermag, auf welche andere zumutbare und geeignete Art der zugewiesene Arbeitsplatz für den Arbeitslosen erreichbar wäre (wobei auch die Zumutbarkeit von Wochenpendeln in Betracht zu ziehen wäre), wäre eine dennoch aufrechterhaltene Zuweisung als untauglich im Sinne des § 9 AlVG zu beurteilen.
Es kommt daher bei anzunehmender Zumutbarkeit der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes mit dem eigenen Kraftfahrzeug darauf an, ob die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend als Vereitelung i.S. des § 10 Abs. 1 AlVG beurteilt hat:
Der Beschwerde ist in der Sache zwar Recht zu geben, dass die Begründung der belangten Behörde insoweit fehl geht, als sie auf dem Boden der Behauptungen des Beschwerdeführers, es stehe ihm nur ein reparaturanfälliges Fahrzeug zur Verfügung, ein Verschulden des Beschwerdeführers aus der Unterlassung der Erkundung möglicher Fahrgemeinschaften ableitet: es wäre nämlich ein Arbeitsplatz, der nur mittels einer Fahrgemeinschaft erreichbar ist, nicht zuweisungstauglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0355); soweit der Arbeitsplatz aber auch ohne Fahrgemeinschaft erreichbar ist, könnte in der diesbezüglichen Nichterkundung des Beschwerdeführers keine Vereitelungshandlung liegen.
Damit ist aber für die Beschwerde nichts gewonnen, weil das vom Beschwerdeführer selbst zugestandene Verhalten beim Vorstellungsgespräch aus anderen Gründen als Vereitelung zu beurteilen ist:
Wird bei einem Vorstellungsgespräch gesagt, die Fahrtstrecke sei zu lang und das Kraftfahrzeug schadensanfällig, dann wird damit nicht die Bereitschaft, die zugewiesene Beschäftigung anzunehmen, zum Ausdruck gebracht (wenngleich diese auch nicht ausdrücklich abgelehnt wird), aber die (für die Willensbildung des Arbeitgebers wohl überaus wichtige) Fähigkeit, den Arbeitsplatz regelmäßig und verlässlich zu erreichen, offen in Frage gestellt, solange nicht gleichzeitig mit der gebotenen Deutlichkeit auf die Absicht hingewiesen wird, für die unverzügliche Wiederherstellung der vollen Betriebstauglichkeit des Fahrzeuges bis zum in Aussicht genommenen Zeitpunkt des Arbeitsantrittes zu sorgen. Ein solches Verhalten eines Arbeitssuchenden ist so offenkundig geeignet, einen potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dass weder der erforderliche Kausalzusammenhang mit dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung mit Erfolg in Frage gestellt werden kann, noch dass dem Beschwerdeführer diese Folge seines Verhaltens als ernstlich möglich bewusst gewesen sein muss (wobei letzteres in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird), weshalb davon auszugehen ist, dass er dies bedacht und zumindest billigend in Kauf genommen hat, sodass auch der nach der Rechtsprechung erforderliche Vorsatz in Form des dolus eventualis zu bejahen ist.
Die Beschwerde war daher gem. § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 20. Februar 2002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)