VwGH 99/07/0186

VwGH99/07/018613.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des MA in G, vertreten durch Dr. Dietmar Endmayr, Rechtsanwalt in Wels, Kaiser-Josef-Platz 48, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. September 1999, Zl. Wa-104159/4-1999-Pan/Ze, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Parteien: 1. EG, 2. ElG, 3. GG, 4. GaG, alle in G, und 5. KK in G), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (BH) vom 25. Februar 1997 wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung eines namenlosen Gerinnes im Bereich der Grundstücke Nr. 375/1 und 373/1 der KG Schlagen sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hiezu dienenden Anlagen erteilt.

Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 1997 abgewiesen.

Mit einem am 5. September 1997 bei der BH eingelangten Schreiben zeigten die mitbeteiligten Parteien die Fertigstellung des Wasserbauvorhabens an.

Bei der mündlichen Überprüfungsverhandlung am 23. Oktober 1997 wurde festgestellt, dass die Ausführung des Wasserbauvorhabens nicht in allen Punkten der erteilten Bewilligung entsprach. Im Gutachten des Amtssachverständigen für Schutzwasserbautechnik heißt es, bei Profil 3 betrage die Kronenbreite anstelle der projektsgemäßen Darstellung von 2,25 m lediglich 2 m; diese Kronenbreite sei auch bei Profil 4 gegeben. Zusätzlich sei bei Profil 4 die Fülltiefe des Querschnittes um ca. 10 cm geringer als nach den Projektsdarstellungen. Ausschlaggebend für die Querschnittreduktion sei einerseits eine Ansteilung der linksufrigen Böschung, andererseits sei auch die Zufahrtsstraße noch nicht aufgeschüttet, wobei hier eine Schütthöhe von 30 bis 40 cm noch zu tätigen sei. Bei Profil 2, welches das Durchlassobjekt darstelle, habe ein lichter Durchmesser von DN 900 vor Ort gemessen werden können. Als Rohrmaterial sei ein AZ-Rohr zur Verwendung gelangt. Das AZ-Rohr sei, um eine ausreichende Tragfähigkeit zu ermöglichen, mit einem Betonmantel ummantelt. Die Steilstrecke aufwärts des Anschlusses an das bestehende Einlaufbauwerk zur Verrohrung des Unterliegers (Gitterrostabdeckung) sei laut Aussage der Bewilligungsinhaber an der Sohle mit großen Bruchsteinen befestigt worden. Diese Bruchsteine seien bei der visuellen Beurteilung dieses Gerinneabschnittes nicht eindeutig feststellbar. Weiters müsse noch hinzugefügt werden, dass das Sohlgefälle des umgelegten namenlosen Gerinnes mangels Vorlage von Ausführungsplänen nicht beurteilt werden könne. Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 1997 sei die Vorlage von Ausführungsplänen gefordert worden. Diese lägen nicht vor. Um eine endgültige abschließende Beurteilung des Vorhabens durchführen zu können, seien daher nachvollziehbare Ausführungspläne der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. In den Ausführungsplänen sei unter anderem die hydraulische Leistungsfähigkeit der einzelnen Gerinneabschnitte nachzuweisen, wobei bei Abweichungen gegenüber dem bewilligten Projekt Kompensationsvarianten darzustellen seien. Bei der definitiven Fertigstellung des Gerinnes sei unbedingt darauf Bedacht zu nehmen, die Gefällsverhältnisse in der hangabwärtigen Steilstrecke gegenüber dem bewilligten Vorhaben nicht zu vergrößern, damit keine nachteilige Beeinflussung der Schleppspannungen auftrete.

Der Amtssachverständige schlug vor, das Überprüfungsverfahren erst nach Vorliegen der Ausführungsunterlagen weiterzuführen.

Nachdem die mitbeteiligten Parteien die geforderten Unterlagen vorgelegt hatten, erfolgte eine neuerliche Überprüfung des ausgeführten Wasserbauvorhabens durch den Amtssachverständigen. Dieser führte in seinem Gutachten vom 9. November 1998 aus, gegenüber dem wasserrechtlich bewilligten Projekt ergäben sich folgende Abweichungen:

An der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 375/5 und 375/9 sei das Gerinne um ca. 4 lfm weiter Richtung Westen geführt worden. Um eine Anbindung an den Bestand zu ermöglichen, sei eine stärkere Linkskrümmung erforderlich, gegebenenfalls sei hier rechtsufrig mit einer stärkeren Beanspruchung des Ufers zu rechnen. Am aufwärtigen Verlegungsende sei die Gerinneverlegung um ca. 25 m verkürzt ausgeführt worden. Anstelle des geplanten Stahlrohrdurchlasses DN 1000 mit 30 %o Sohlgefälle und 7,5 m Länge seien ein AZ-Rohr DN 900 mit 7,5 %o Sohlgefälle (8 lfm) und ein Betonrohr DN 600 mit 43,8 %o Sohlgefälle (8 lfm) zur Verlegung gelangt. Die hydraulische Leistungsfähigkeit beider Rohre zusammen betrage 2.834 l/s und sei somit um 17 % höher als das ursprünglich vorgesehene Stahlspiralrohr (2.350 l/s). Ob die beiden eingebauten Rohre allenfalls früher zu Verklausungen neigten als der projektierte Rohrdurchmesser, sei schwierig zu beantworten. Über die Tragfähigkeit der im Verlauf einer Zufahrtsstraße ausgeführten Rohre werde im Ausführungsoperat nichts ausgesagt; beide Rohre seien auf einer Betonsohle verlegt, das AZ-Rohr sei zusätzlich mit einem Schutzbetonmantel versehen. Die Abmessungen der Querprofile sowie deren Sohlhöhen und Sohlgefälle wichen vom bewilligten Vorhaben ab. Die Sohlenlage sei im Mittel ein Meter höher angeordnet als bewilligt, das Sohlgefälle verlaufe aufwärts des Durchlasses steiler, abwärts davon überwiegend flacher geneigt als projektiert. Der Anschluss an den Bestand im Bereich der Betonhalbschalen sei steiler ausgebildet als geplant, ebenso sei hier eine Sohlanhebung beim Vergleich Projektlängenschnitt zu Ausführungslängenschnitt in der Größenordnung von 40 cm feststellbar. Die dem Ausführungsprojekt beiliegende hydraulische Berechnung für stationär-gleichförmige Bewegung ergebe eine Leistungsfähigkeit von zumindest 2.544 l/s im ungünstigsten Profil Nr. 7 bei Vollfüllung. Die nach empirischen Ansätzen im Einreichprojekt berechnete 30-jährliche Hochwasserführung des namenlosen Gerinnes betrage 2.095 l/s, dieser Wert könne als auf der sicheren Seite gelegen eingestuft werden. Überdies fehlten näher bezeichnete Bestockungen bzw. Bepflanzungen mit standortgerechten Gehölzen.

Für den Fall, dass die Wasserrechtsbehörde auf Grund der dargestellten Sachverhaltsfeststellungen zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die festgestellten Abweichungen nachträglich wasserrechtlich bewilligt werden könnten, schlug der Amtssachverständige folgende Mängelbehebungen vor:

1. Der im Verlauf des Wanderweges errichtete hölzerne Steg ist zumindest mit einem Durchflussquerschnitt von einem Quadratmeter auszugestalten.

2. Die Gerinneböschungen sind noch mit standortgerechten Gehölzern zu bepflanzen.

Die BH richtete an den Amtssachverständigen die Frage, ob die festgestellten Abweichungen gegenüber dem bewilligten Projekt in wasserbautechnischer Hinsicht als geringfügig bezeichnet werden könnten.

In seinem Schreiben vom 30. November 1998 verwies der Amtssachverständige auf sein Gutachten vom 9. November 1998 und fügte hinzu, zur Verklausungsgefahr der beiden eingebauten Durchlassrohre sei festzuhalten, dass erfahrungsgemäß mehrere kleine Rohrdurchmesser mit gleicher Querschnittsflächensumme wie ein größeres Rohr früher zu Verklausungen neigten als ein größerer Rohrquerschnitt. Im gegenständlichen Fall seien anstelle eines Stahlspiralrohres mit DN 1000 (Querschnittsfläche = 0,79 m2) zwei

Rohre mit DN 600 (Querschnittsfläche = 0,28 m2) und DN 900

(Querschnittsfläche = 0,64 m2) eingebaut worden, deren

Querschnittsflächensumme 0,92 m2 betrage, wobei das größere der beiden Rohre aber beim Vergleich der Querschnittsflächen um 0,15 m2 kleiner sei als das ursprünglich vorgesehene Stahlspiralrohr. Einer Aussage des Drittmitbeteiligten zufolge sei beim Katastrophenereignis im September 1987 eine Verklausung des Straßendurchlasses DN 1000 im Bereich seines Wohnobjektes aufgetreten, wobei die ausufernden Hochwässer Richtung Norden abgeflossen seien. Weiter bachabwärts hätten bei den damals noch vorhandenen kleineren Rohrquerschnitten laut Aussage des Drittmitbeteiligten keine Verklausungen festgestellt werden können. Soweit diese Aussage Rückschlüsse zulasse, dürften Verklausungen zuerst bachaufwärts auftreten, was gewissermaßen zu einer Entlastung der abwärtigen Fließstrecke beitrage.

In seiner Stellungnahme zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich in den Aussagen des Wasserbausachverständigen kein Hinweis darauf finde, ob die beabsichtigten Projektänderungen unbedeutende Auswirkungen auf Gewässer hätten. Der Beschwerdeführer neige zur Ansicht, dass die vorgenommenen Projektänderungen nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen seien. Weiters werde auf ein anderes bei der BH anhängiges Verfahren verwiesen. Wie der Beschwerdeführer bereits früher vorgebracht habe, erscheine es aus ökologischer und ökonomischer Sicht sinnvoll und erstrebenswert, dass die mittlerweile auch der Behörde bekannte Problematik (Verrohrung eines namenlosen Gerinnes auf dem Grundstück Nr. 358/35) mitberücksichtigt werde.

Unter dem Datum des 1. April 1999 erließ die BH den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid mit folgendem Spruch:

"I. Wasserrechtliche Überprüfung:

Es wird festgestellt, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt.

Folgende geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung werden nachträglich genehmigt:

- Verkürzung der Gerinneverlegung am aufwärtigen

Verlegungsende um ca. 25 m.

- Anstelle des geplanten Stahlrohrdurchlasses DN 1000 mit

30 %o Sohlgefälle und 7,50 m Länge wurde ein AZ-Rohr DN 900 mit

7,5 %o Sohlgefälle (8,00 lfm) und ein Betonrohr DN 600 mit 43,8 %o

Sohlgefälle (8,00 lfm) verlegt.

- Erhöhung der Sohlenlage im Mittel um 1,00 m

gegenüber dem

bewilligten Projekt.

- Aufwärts des Durchlassobjektes wurde die rechtsufrige

Böschungsneigung steiler als 1 : 1 angeordnet.

Zur Beseitigung der bei der Überprüfung festgestellten Mängel

sind bis 30.06.1999 folgende Maßnahmen zu treffen:

1.) Der Durchflussquerschnitt des hölzernen Steges ist

auf

einen Querschnitt von 1 m2 zu vergrößern oder ist der Steg zu

entfernen.

2.) Die Gerinneböschung ist mit standortgerechten

Pflanzen zu

bepflanzen.

Die Behebung der Mängel ist der Bezirkshauptmannschaft Gmunden innerhalb der genannten Frist unaufgefordert schriftlich mitzuteilen."

In der Begründung heißt es, die wasserrechtliche Überprüfung habe ergeben, dass die Verlegung des Gerinnes der erteilten Bewilligung im Wesentlichen entspreche. Da die Abweichungen von der erteilten Bewilligung geringfügig seien und fremde Rechte nicht nachteilig berührt würden, seien die Abweichungen nachträglich zu genehmigen. Zur Beseitigung der festgestellten Mängel sei die Vorschreibung der im Spruch angeführten Maßnahmen erforderlich. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers hinsichtlich des Durchlasses werde ausgeführt, dass dieser Durchlass ca. 45 m oberhalb der Liegenschaft des Beschwerdeführers liege und keine direkte Auswirkung auf das Grundstück Nr. 358/35 habe. Die Verrohrung mit DN 900 und DN 600 weise eine größere Querschnittsfläche (zusammen 0,92 m2) als das ursprünglich geplante Rohr DN 1000 (Querschnittsfläche 0,79 m2) auf. Auch die hydraulische Leistungsfähigkeit der beiden Rohre betrage 2.834 l/s und sei somit um 17 % höher als das ursprünglich vorgesehene Spiralrohr (2.350 l/s). Auch hinsichtlich der Verklausung der beiden Rohre werde festgehalten, dass das erste Rohr, das im unbenannten Gerinne auftrete, im Bereich der Liegenschaft des Drittmitbeteiligten vorhanden sei. Dort könne gegebenenfalls eine Verklausung auftreten. Diese Verklausung hätte zur Folge, dass zur Liegenschaft des Beschwerdeführers weniger Wasser abfließe, da das restliche Wasser nach Norden ausweiche. Aus diesen Ausführungen ergebe sich daher, dass der Beschwerdeführer durch die Abänderung des Durchlasses nicht negativ beeinflusst werde. Was die Sohlhöhen und das Sohlgefälle des Gerinnes betreffe, so habe dies keine konkreten Auswirkungen auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme ebenfalls keine konkreten negativen Auswirkungen auf seine Liegenschaft angeführt, ausgenommen den Durchlass im Bereich des Wanderweges. Für diesen Wanderweg sei ein Mängelbehebungsauftrag ergangen. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass eine Abweichung vom Bewilligungsbescheid dann als geringfügig zu qualifizieren sei, wenn die Abweichung, wenn sie an einer bestehenden Anlage durchgeführt würde, nicht als Änderung im Sinne des § 9 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligungspflichtig wäre und wenn weder öffentliche Interessen noch private Rechte nachteilig berührt würden bzw. wenn im Fall der Berührung fremder Rechte der Betroffene zustimme. Die Anlagenänderungen seien in ihrer Gesamtheit nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 nicht bewilligungspflichtig, da durch die Änderung nicht die in dieser Gesetzesstelle geforderten Folgen einträten. Sie seien daher als geringfügig zu qualifizieren.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte geltend, wenn die BH hinsichtlich der Ausführung des Wasserbauvorhabens feststelle, dass diese im Wesentlichen mit dem eingereichten Projekt übereinstimme, behafte sie den Bescheid mit einem Begründungsmangel. Die Umschreibung "im Wesentlichen" stelle eine Scheinbegründung dar. Die BH sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Weder in der Verhandlung vom 30. März 1999 noch im Überprüfungsbescheid werde dargestellt, ob das eingereichte Projekt mit der Ausführung übereinstimme und welche Abweichungen bestünden. Einen Begründungsmangel stelle es auch dar, dass die BH ihre Entscheidung auf Aussagen eines der Bewilligungswerber gestützt habe, die ohnehin nicht verifiziert worden seien. Das Ermittlungsverfahren sei daher auch deshalb mangelhaft, da nicht feststellbar sei, ob durch die Verlegung eines AZ-Rohres DN 900 und eines Betonrohres DN 600 anstelle des geplanten Stahlrohrdurchlasses DN 1000 eine Verklausungsgefahr gegeben sei. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren decke auch nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass die Abweichungen der ausgeführten von der bewilligten Anlage geringfügig seien, da der Amtssachverständige für Schutzwasserbautechnik sich dazu nicht geäußert habe. Der BH sei (durch diverse Verhandlungen) zur Kenntnis gelangt, dass unterhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers das unterirdisch verlegte Gerinne in einen Abwasserkanal geleitet worden sei, wobei festgestellt worden sei, dass das dort ankommende Rohr einen wesentlich größeren Durchmesser aufweise als das Rohr, welches in weiterer Folge bachabwärts Richtung Traunsee führe. Nach den seinerzeitigen mündlichen Auskünften des beigezogenen Amtssachverständigen könnte im Fall des Ankommens von erheblichen Wassermengen an diesem Punkt ein Überlaufen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers passieren, sodass schon allein aus diesem Grund die Frage relevant sei, "dass auch durch die Errichtung des gegenständlichen Projektes fremde Rechte in erheblichem Maße tangiert werden". Aber auch die noch offene Frage, wie die Weiterführung des (nunmehr projektierten) Gerinnes über das Grundstück des Beschwerdeführers - insbesondere die Frage eines allfälligen Einlaufbauwerkes oberhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers - erfolgen solle, sei nach wie vor ungeklärt. Diesbezüglich sei zwar seitens der seinerzeitigen Errichterin bzw. früheren Grundeigentümerin ein Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorgelegt worden, eine Bewilligung sei jedoch noch nicht erfolgt. Da es nach wie vor an einem Gesamtkonzept für den Abtransport der anfallenden Wassermengen, insbesondere über das Grundstück des Beschwerdeführers, fehle und entgegen der Ansicht der BH fremde Rechte in erheblichem Maße berührt würden, wäre die beabsichtigte Änderung im Sinne des § 9 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtig gewesen. Frau B.K. habe durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. April 1999 hinsichtlich der Problematik der derzeit konsenslos verlegten unterirdischen Rohre auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass angeblich anlässlich eines Telefonats mit dem zuständigen Sachbearbeiter der BH dieser zu verstehen gegeben habe, dass eine bedeutend einfachere Lösung als die Errichtung eines Auffangbeckens auf dem Grundstück des Beschwerdeführers möglich wäre und zwar in der Gestalt, dass mehrere sogenannte "Wasserbausteine" im Bereich des Einlaufkanals auf dem Grundstück der Bewilligungswerber ausgelegt würden, um das bestehende Projekt zu bewilligen. Es wäre daher an der BH gelegen, im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens zu gegenständlichem Projekt diese Vorschreibung vorzunehmen, um die Gefahr von Überschwemmungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers hintanzuhalten. Überdies sei weder im Ermittlungsverfahren noch im erstinstanzlichen Bescheid zu der Frage Stellung genommen worden, ob durch die Erhöhung der Wassertransportkapazität um 17 % und die Verkürzung des Gerinnes um 25 m nachteilige Auswirkungen auf das darunter liegende Grundstück verbunden seien. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass die massiv erhöhten Wassermengen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ankämen, nicht unterirdisch abzufangen bzw. in die unterirdische Verrohrung einzuleiten seien, sondern es zu massiven Überschwemmungen des darunterliegenden Grundstückes des Beschwerdeführers komme.

Im Akt erliegt ein Schreiben des Projektanten der mitbeteiligten Parteien vom 22. Juni 1999, in welchem dieser darauf hinweist, dass Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides insofern missverständlich sei, als die Behauptung, dass es durch die vorgenommenen Baumaßnahmen zu einer Verkürzung der Fließstrecke und dadurch zu einer Vergrößerung des Abflusses komme, nicht richtig sei. Die Länge der Fließstrecke sei projektgemäß um ca. 15 lfm verlängert worden, was einer Entschärfung und Verbesserung der Abflussverhältnisse gleich komme, weil sich dadurch das mittlere Gefälle verringere. Die Lage des Grabens sei dem Projekt entsprechend angelegt worden, das heißt, es sei die Verlängerung der Fließstrecke bescheidgemäß ausgeführt worden.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.

Weiters findet sich im Akt ein Aktenvermerk des Sachbearbeiters der belangten Behörde vom 24. August 1999. Darin heißt es, der Sachbearbeiter habe mit dem Amtssachverständige für Schutzwasserbau im Zuge einer anderen Dienstverrichtung einen Ortsaugenschein in der gegenständlichen Angelegenheit vorgenommen. Dabei habe der Amtssachverständige bestätigt, dass bei Verklausungen des Durchlasses die Wässer über die Wiese eines Mitbeteiligten abfließen würden und sich für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Folgen ergäben. Zum Schreiben des Projektanten vom 22. Juni 1999 habe der Amtssachverständige bemerkt, dass die Länge der Fließstrecke gegenüber dem ursprünglichen Zustand tatsächlich um 15 m verlängert worden sei.

Auch dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. September 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.

In der Begründung heißt es, die Formulierung im erstinstanzlichen Bescheid, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimme, stelle keine Scheinbegründung dar. Aus dem nachfolgenden Absatz ergebe sich, dass verschiedene Abweichungen von der Bewilligung vorlägen, die jedoch gemäß § 121 WRG 1959 nachträglich genehmigt werden könnten. Hinsichtlich der Abänderungen beim Stahlrohrdurchlass sei vom Amtssachverständigen ausgeführt worden, dass die nunmehr gewählte Lösung (Verlegung eines AZ-Rohres, DN 900, und eines Betonrohres, DN 600) eine Erhöhung der Abfuhrkapazität um 17 % auf 2.834 l/s im Vergleich zur ursprünglichen Planung bewirke. Auch habe sich die Querschnittsfläche von 0,79 m2 auf 0,92 m2 erhöht. Aus Sicht der belangten Behörde sei eine erhöhte Verklausungsgefahr durch die beiden Rohre nicht gegeben, da sich sowohl die Abfuhrkapazität als auch die Querschnittsfläche des Durchlasses erhöht hätten. Auch sei festzuhalten, dass, sollte es zu Verklausungen in diesem Bereich kommen, die Wässer über die Wiese eines Bewilligungswerbers zum errichteten Einlaufschacht abfließen würden und sich daher für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Folgen ergäben. Das Gerinne sei nicht, wie in der Berufung vorgebracht, um 25 m verkürzt worden, sondern es sei das aufwärtige Verlegungsende um ca. 25 m grabenabwärts verschoben worden. An der Länge der Fließstrecke ändere dies nichts. Die Erhöhung der Transportkapazität im Bereich des Durchflusses könne zu keiner Beeinträchtigung des Beschwerdeführers führen, da nur jene Wässer abgeleitet würden, die auch bereits früher zum Einlaufbauwerk beim Grundstück des Beschwerdeführers gelangt seien. Die sonstigen Abweichungen von der erteilten Bewilligung hätten nachträglich genehmigt werden können, da weder eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen noch fremder Rechte ersichtlich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, wenn die belangte Behörde den Standpunkt vertrete, die Formulierung "im Wesentlichen" stelle keine Scheinbegründung dar, behafte sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, da auch diese Begründung eine Scheinbegründung darstelle. Es fehle an Feststellungen über Abweichungen der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Einen Begründungsmangel stelle es auch dar, dass sowohl die Wasserrechtsbehörde erster Instanz als auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung Aussagen des Amtssachverständigen zu Grunde gelegt hätten, die auf Angaben eines der Konsenswerber beruhten, ohne diese Angaben durch Beweisaufnahme - allenfalls Befragung dieses Konsenswerbers - zu verifizieren. Weiters seien die Ausführungen der belangten Behörde, dass das Gerinne nicht um 25 m verkürzt worden sei, aktenwidrig. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit den Argumenten in der Berufung betreffend die Berührung fremder Rechte auseinandergesetzt. Schließlich sei den Behörden beider Rechtsstufen bekannt gewesen, dass sich auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige, aber noch nicht bewilligte Anlage (unterirdische Verrohrung) befinde, die nach Ansicht des Beschwerdeführers eine wesentliche Gefährdung seiner Liegenschaft darstellen könne. Es hätte jetzt daher jedenfalls die erstinstanzliche Behörde entsprechende Maßnahmen (Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend, inwieweit das Vorhandensein der unterirdischen Verrohrung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers "eine Auswirkung durch Bewilligung bzw. Kollaudierung des beantragten Projektes haben kann") setzen müssen. Dies sei nicht geschehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die erst- bis viertmitbeteiligten Parteien haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumasse zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt.

Die Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens können im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren geltend machen, dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten in einer ihre Rechte berührenden Weise nicht übereinstimme. Werden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen.

Wasserrechtlich geschützte Rechte sind nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

Abgesehen davon, dass es sich bei der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellung, die ausgeführte Anlage stimme "im Wesentlichen" mit der bewilligten überein, nicht um ein Begründungselement, sondern um einen Bestandteil des Spruches handelt, daher nicht von einer "Scheinbegründung" die Rede sein kann, führt diese Spruchformulierung auch zu keiner Rechtswidrigkeit des Überprüfungsbescheides, geht doch aus dem nachfolgenden Inhalt des erstinstanzlichen Spruches deutlich hervor, welche Abweichungen zwischen bewilligter und ausgeführter Anlage vorhanden sind. Die Beschwerdebehauptung, es fehle an Feststellungen darüber, inwieweit die ausgeführte Anlage mit der bewilligten übereinstimme und inwieweit Abweichungen bestünden, trifft nicht zu.

Nicht zu ersehen ist, welcher Zusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer erwähnten unterirdischen Verrohrung auf seinem Grundstück und einer möglichen Beeinträchtigung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid bestehen soll.

Der Amtssachverständige hat seine Aussage, dass Verklausungen zuerst bachaufwärts auftreten dürften, was zu einer Entlastung der abwärtigen Fließstrecke beitrage, ausschließlich auf Angaben des Drittmitbeteiligten gestützt. Eine nähere Überprüfung dieser Angaben oder eine Darlegung, welche Gründe für die Richtigkeit dieser Angaben sprächen, erfolgte trotz eines diesbezüglichen Einwandes des Beschwerdeführers nicht. Eine solche Überprüfung oder eine Darlegung der Plausibilität dieser Angaben wäre aber erforderlich gewesen, da sich im vorliegenden Verfahren der Drittmitbeteiligte und der Beschwerdeführer mit einander entgegengesetzten Interessen gegenüberstanden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1998, 98/10/0036). Überdies ist unklar, ob der Amtssachverständige selbst von der Brauchbarkeit der Angaben des Drittmitbeteiligten ausgeht, heißt es doch in seiner Äußerung: "Soweit diese Aussage Rückschlüsse zuläßt...".

Die vorliegenden Gutachten und Äußerungen des Amtssachverständigen reichen daher nicht aus, um die Frage zu beantworten, ob durch die Abänderungen bei der Ausführung des bewilligten Projektes eine Erhöhung der Verklausungsgefahr und eine Beeinträchtigung von Grundstücken des Beschwerdeführers verbunden ist.

In den Ausführungen des Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren war von einer Verkürzung der Gerinneverlegung um 25 m die Rede. Diese Verkürzung wurde im erstinstanzlichen Bescheid als Abweichung vom bewilligten Projekt nachträglich bewilligt. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, eine solche Verkürzung habe nicht stattgefunden, wurde nicht begründet und findet in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine Deckung. Der Hinweis in der Gegenschrift auf den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24. August 1999 vermag daran schon deswegen nichts zu ändern, da er dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat in der Berufung behauptet, durch die Verkürzung der Gerinneverlegung und die Erhöhung der Wassertransportkapazität könne es zu Überschwemmungen bei seinem Grundstück kommen. Soweit die belangte Behörde diesen Einwand damit abtut, dass eine Verkürzung der Gerinneverlegung gar nicht stattgefunden habe, erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als mangelhaft.

Die Frage, ob durch die Erhöhung der Wassertransportkapazität eine Erhöhung des Wasseranfalles bei den Grundstücken des Beschwerdeführers und damit allenfalls eine Beeinträchtigung dieser Grundstücke eintritt, ist eine vom Sachverständigen zu beantwortende Frage. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die Erhöhung der Transportkapazität könne zu keiner Beeinträchtigung des Beschwerdeführers führen, da nur jene Wässer abgeleitet würden, die auch bereits früher zum Einlaufbauwerk beim Grundstück des Beschwerdeführers gelangt seien, ist nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar, da nicht offengelegt wird, worauf sich diese Aussage stützt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensovrschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. April 2000

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