Normen
B-VG Art94;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117;
B-VG Art94;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
1.1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, dass Auflage Nr. 31 des Bescheides der belangten Behörde vom 3. August 1983 nicht zur Dauervorschreibung erklärt wurde;
1.2. soweit sich die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die unterbliebene Aufnahme der Auflagen Nr. 43 bis 46 des Bescheides der belangten Behörde vom 3. August 1983 und der Auflagen Nr. 36 und 37 des Bescheides der belangten Behörde vom 27. März 1981 richtet, wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt;
2. zu Recht erkannt:
2.1. Im übrigen wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
2.2. Auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird in Abschnitt B des angefochtenen Bescheides die Auflage 26 sowie in Abschnitt C des angefochtenen Bescheides die Genehmigung der Betriebsordnung für den Gießgang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
2.3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. April 1982 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Donaukraftwerkes Greifenstein erteilt.
Abschnitt B dieses Bescheides enthält Bedingungen und Auflagen.
Aus diesem Abschnitt sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren folgende Bestimmungen von Bedeutung:
"I. Allgemeine Bedingungen
....
2. Der Wasserrechtsbehörde sind mindestens drei Monate vor dem für den betreffenden Bauteil in Aussicht genommenen Baubeginn alle erforderlichen Detailplanungen für die im generellen Projekt noch nicht bis zur Baureife behandelten Maßnahmen, jedenfalls für die beiden Hinterländer, einschließlich der Damm- und Ufergestaltung, den Altarmbereich sowie die beabsichtigte Unterwassereintiefung, zusammen mit allen zur Begutachtung notwendigen statischen, hydraulischen, erdbaumechanischen und sonstigen Nachweisen und unter Anschluss der entsprechenden Prüfberichte und Genehmigungsanträge vorzulegen. Schon im Stadium der Projektierung ist mit den Sachverständigen der Wasserrechtsbehörde, mit den zuständigen Dienststellen, insbesondere dem Amt für Schifffahrt, dem Bundesstrombauamt, den zuständigen Abteilungen des Amtes der N.Ö. Landesregierung und mit den Gemeinden - soweit deren öffentliche Interessen berührt werden - Fühlung zu nehmen. Den Sachverständigen sind rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen zuzuleiten, um ihnen die laufende Beurteilung, Begutachtung und Erstattung der Prüfberichte an die Wasserrechtsbehörde zu ermöglichen.
....
IV. Geschiebe- und Schwebstoffführung, Bauwerksüberwachung und -instandhaltung
....
49. Anlandungen in Mündungsbereichen eingestauter Zubringer sowie in allenfalls erforderlichen Absetzbecken sind zu entfernen.
....
XV. Fischerei
....
161. Im Einvernehmen mit dem amtlichen Fischereisachverständigen und den Fischereirevierausschüssen ist im Rahmen der hydraulischen Möglichkeiten eine weitgehend vollständige Erhaltung der fischereilich besonders wichtigen Altarme und Ausstände, ihre am unteren Ende für den Fischzug offene Verbindung mit dem Hauptgerinne, eine fischereilich günstige Gestaltung aller Zubringereinmündungen, eine fischereifreundliche Ausgestaltung aller regulierten Seitengerinne und neu geschaffenen Gräben, die Bepflanzung der Uferbereiche mit Gebüsch oder Bäumen, eine möglichst rauhe Gestaltung von Ufersicherungen in Fließstrecken, eine möglichst flache und rauhe Gestaltung der Schwellen sowie die Anlage von Laichplätzen anzustreben.
162. Die Baumaßnahmen haben unter größtmöglicher Bedachtnahme auf die Schonung des Fischbestandes zu erfolgen. Bei Baggerungen ist darauf zu achten, dass ein Ausrinnen von Gewässern unterbleibt. Sofern Fischwässer in einer dem Fischbestand schädlichen Weise in Anspruch genommen werden, ist rechtzeitig mit dem Fischereiberechtigten das Einvernehmen herzustellen. Ebenso ist bei sonstigen die Fischerei berührenden Fragen tunlichst rechtzeitig das Einvernehmen mit den Fischereiberechtigten herzustellen.
163. Fischwässer sowie der Zugang dazu und der Fischzug sind weitestgehend in gleichem Umfang wie bisher zu erhalten; falls dies nicht möglich ist, sind im Einvernehmen mit dem amtlichen Fischereisachverständigen unter Beiziehung des zuständigen Fischereirevierausschusses im Stauraum entsprechende Besatzmaßnahmen vorzusehen, um die den neuen hydrologischen Verhältnissen entsprechenden Fischarten zu erhalten bzw. zu vermehren. Art und Menge des Besatzes sind im Entschädigungsverfahren zu klären.
164. Die Zuläufe zu den Pumpwerken sind gegen das Eindringen von Fischen dort entsprechend abzusichern (z.B. durch mechanische oder elektrische Fischsperren), wo dauernd mit dem Überheben von zulaufendem Wasser gerechnet werden muß.
165. Sollte eine neue Vermarkung der Fischwassergrenzen bzw. eine Verschiebung dieser Grenzen erforderlich werden, so hat die Kosten hiefür das Kraftwerksunternehmen zu tragen.
....
XIX. Beweissicherung
.....
238. Die ungefähren Flächen aller fischereilich nutzbaren Gewässerteile (Flußbett, Altwässer, Ausstände, Stillwassergebiete hinter Leitwerken, u.dgl.) sind möglichst durch Vermessung festzustellen, soweit sie eine nennenswerte Ausdehnung besitzen. Die Flächen sind dabei auf die Mittelwasserführung der Donau zu beziehen. Gleichzeitig ist der dieser entsprechende Wasserspiegel und die Wassertiefe in den Altarmen und Ausständen zu erfassen."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - , das der Bewilligungsverhandlung zugrunde liegende Projekt könne nur als generelles Projekt angesehen und daher mit diesem Bescheid nur generell bewilligt werden. Verschiedene Probleme bedürften noch genauerer Untersuchungen, der Durchführung von Modellversuchen, der Ausarbeitung von Gutachten etc. und würden erst in den Detailprojekten behandelt, deren Erarbeitung und Einreichung dem Kraftwerksunternehmen in diesem Bescheid aufgetragen worden sei.
Im Zusammenhang mit Spruchabschnitt IV, welcher die Auflage Nr. 49 enthält, wird ausgeführt, die Feststellung, wonach die Verlandungstendenz der Altarme nach Errichtung des geplanten Kraftwerkes allgemein verstärkt werden würden, könne aus sachverständiger Sicht nicht bestätigt werden. Im Vergleich zu der bisher allgemein gegebenen Kommunikationsmöglichkeit mit der Donau seien in Hinkunft wegen des stark verlängerten Abströmweges des Hochwassers in der Au bei insgesamt wenig veränderten Fließgeschwindigkeiten im allgemeinen weder stärkere Schwebstoffeinträge und Absetzvorgänge noch verringerte Räumwirkungen des Hochwassers zu erwarten. Eine Beurteilung der im Altarmsystem erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen könne erst nach Vorliegen des einschlägigen Detailprojektes erfolgen.
Zu Abschnitt XV. (Fischerei) heißt es, auch Fischereiberechtigte seien durch einen bevorzugten Wasserbau berührte Dritte; sie hätten also Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wobei Naturalersatz (Besatzmaßnahmen) dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Fischbestandes am ehesten entspreche. Dieses öffentliche Interesse erfordere aber auch eine weit gehende Berücksichtigung der im Interesse des Fischbestandes erforderlichen baulichen Maßnahmen. In diesem Sinne seien Vorschreibungen betreffend die Ausgestaltung der Seitengerinne und die Schonung des Fischbestandes bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich. Abgesehen von den Sonderbestimmungen des § 115 WRG 1959 sei auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines gesunden und ausreichenden Fischbestandes von der Bewilligungsbehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Allerdings müsse die fischereifreundliche Ausgestaltung von Gerinnen in den Grundsätzen der Hydraulik und des Flussbaues ihre Grenzen finden. § 15 WRG 1959 bestimme nicht von vornherein einen grundsätzlichen Entschädigungsanspruch des Fischereiberechtigten, sondern regle dessen Rechtsanspruch auf eine bestimmte, die Fischerei begünstigende Gestaltung von Wasserbenutzungsanlagen bzw. deren Betrieb. Fischereiberechtigte müssten auch in Bewilligungsverfahren über bevorzugte Wasserbauten Anträge auf Durchführung konkreter Maßnahmen stellen. Die Wasserrechtsbehörde habe dann zu prüfen, ob kein unverhältnismäßiges Erschwernis vorliege und in diesem Fall die entsprechenden Bedingungen und Auflagen vorsehen; andernfalls gebühre den Fischereiberechtigten bloß angemessene Entschädigung. Im Übrigen würden aber die Forderungen der Fischereiberechtigten, insbesondere soweit sie die Ausgestaltung von Gerinnestrecken beträfen, noch im Rahmen der Detailprojektierung geprüft werden müssen. Erst in der diesbezüglichen wasserrechtlichen Behandlung könne die Wasserrechtsbehörde entscheiden, ob bzw. in welchem Ausmaß den Forderungen Rechnung getragen werden könne.
Zu Abschnitt XIX (Beweissicherung) wurde ausgeführt, die Auswirkungen des geplanten Kraftwerkes seien nicht bis ins Einzelne vorauszusehen, sodass eine rechtzeitige und sorgfältige Beweissicherung für das Kraftwerksunternehmen und für die Behörde in gleicher Weise notwendig und von Vorteil sei, da sie später Streit über nachteilige Auswirkungen des Bauvorhabens von vornherein auszuschließen vermöge oder zumindest im Falle eines solchen Streits klare Entscheidungsgrundlagen schaffe. Die in Abschnitt XIX. vorgeschriebenen Untersuchungen ermöglichten eine umfassende und verlässliche Beurteilung der Auswirkungen des Kraftwerksbaues und eine geeignete Grundlage für allfällige Abhilfe- und Entschädigungsmaßnahmen. Aufgabe dieses Verfahrens werde vor allem die genaue Erfassung des derzeitigen Bestandes sein, damit bei einem allfälligen Geltendmachen nachteiliger Auswirkungen durch Vergleich des Zustandes vor Kraftwerkserrichtung mit dem Zustand nach Kraftwerkserrichtung ein Zusammenhang damit verlässlich erkannt werden könne.
In der Folge bewilligte die belangte Behörde eine Reihe von Detailprojekten, darunter das Detailprojekt "Hinterland Nord" (Bescheid vom 3. August 1983). Die Auflagen 28, 29, 31 und 43 bis 46 dieses Bescheides lauten:
"28. Die Möglichkeit, auch weiterhin schwankende Grundwasserstände zu erhalten, ist weitestgehend auszuschöpfen. Dazu ist eine periodische Variation der vorgesehenen Stauhaltungen erforderlich. Unter Einhaltung der im Projekt vorgesehenen Höhen der Schwellen (Prognose 3) sind zunächst zumindest bis zum Abklingen der Qualmwasserperiode die Auswirkungen auf das Grundwasser als Folge des Aufstaues und der Überströmung bei Hochwässern laufend zu beobachten.
29. Nach dem Beobachtungszeitraum gemäß Bedingung 28 ist ein Vorschlag einer Bewässerungsordnung der Wasserrechtsbehörde vorzulegen, welche die Höhe der Stauhaltungen, deren periodische Veränderungen sowie die Öffnungszeiten der Dotationsbauwerke festzulegen hätte.
....
31. Bei Überstauungen von Aubereichen zur Laichzeit der Cypriniden (etwa März bis Mai) auftretende Fischereischäden sind angemessen zu vergüten.
....
43. Die im Tiefgangbereich entstehenden Erhaltungsmehrkosten (Stauhaltungen, Durchstich- und Eintiefungsbereiche, notwendige Verbindung des Gießganges mit dem Grundwasserkörper, Räumungen der eingestauten Bachstrecken) gehen zu Lasten des Kraftwerksunternehmens.
44. Die Überströmstrecke ist laufend in der Weise zu warten, dass eine Auflandung und ein damit verbundenes verzögertes Einfließen von Hochwässern verhindert wird.
45. Der Gießgang ist so zu warten, dass eine allfällige Verschlickung beseitigt und die Möglichkeit der Infiltration in das Grundwasser erhalten bleibt.
46. Allfällige Verklausungen bei den Kastendurchlässen der Stauhaltungen sind nach Abklingen der Hochwässer unverzüglich zu entfernen."
Bereits mit Bescheid vom 27. März 1981 hatte die belangte Behörde die Baustellenerschließung genehmigt. Die Auflagen 36 und 37 dieses Bescheides lauten:
"36. Beiderseits der Straße sind im Abstand von jeweils 15 m Wildwarnreflektoren aufzustellen und auf Dauer des Bestandes der Straße zu erhalten.
37. Auffahrtsrampen sind mit einer das Befahren auch bei Schnee und Eis gestattenden Steigung und mit ebenen Einmündungsflächen von mindestens 15 m Länge herzustellen. Sie sind im Bedarfsfall vom Schnee zu räumen; bei Eis ist zu streuen."
Nachdem die mitbeteiligte Partei die Fertigstellung des Kraftwerksbaues angezeigt und die wasserrechtliche Überprüfung sowie die Genehmigung von Projektsabweichungen beantragt hatte, führte die belangte Behörde in der Zeit vom 21. bis 25. September 1998 eine mündliche Verhandlung durch.
Bei dieser Verhandlung gaben die Fischereirevierverbände I - Krems und II - Korneuburg eine gemeinsame Stellungnahme zum Abschnitt XV. (Fischerei) des generellen Bewilligungsbescheides vom 7. April 1982 ab.
In dieser Stellungnahme wird zu Auflage 161 ausgeführt, die wesentlichen Altarme seien im Zuge der Baumaßnahmen vom Strom abgeschnitten worden. Offene Verbindungen zum Hauptgerinne seien weder erhalten noch geschaffen worden. Mangels Durchspülung durch Hochwässer erfolge daher eine progressive Verlandung dieser Altarme. Um dies zu verhindern, seien geeignete Maßnahmen durchzuführen. Ebenso seien Zubringereinmündungen bis jetzt nicht fischereifreundlich ausgestaltet worden. Die neu geschaffenen regulierten Seitengerinne (Dotationsgerinne) seien weder fischereifreundlich ausgestaltet noch Sohlen, Schwellen und Stauvorrichtungen derart hergestellt worden, dass ein Fischzug ungehindert möglich wäre. Weder in den Seitengerinnen noch im Strom seien für die Fische Laichplätze angelegt worden. Es werde beantragt, der mitbeteiligten Partei entsprechende Verpflichtungen in Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Fischerei und den Fischereirevierverbänden bis zur endgültigen Erfüllung der Vorschreibung des Wasserrechtsbescheides aufzuerlegen. Die geltende Betriebsordnung Gießgang bedinge Wasserführungsverhältnisse, die die Schaffung und Erhaltung eines natürlichen Fischbestandes nicht ermöglichten. Ein Teil der Kastendurchlässe, die zur Erhaltung des Grundwasserstandes dienten, hätten eine Durchflussgeschwindigkeit, die ein Überwinden durch aufsteigende Fische unmöglich mache. Dies widerspreche den im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ausgesprochenen Bedingungen. Im öffentlichen Interesse der Fischerei sei die Betriebsordnung Gießgang im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Fischerei, den Fischereirevierverbänden und den Fischereiberechtigten zu adaptieren.
Zu Punkt 163 wurde ausgeführt, die im Stauraum vorgesehenen Besatzmaßnahmen zur Erhaltung von den neuen hydrologischen Verhältnissen entsprechenden Fischarten seien nach anfänglichen Versuchen eingestellt worden. Es werde beantragt, der mitbeteiligten Partei als Dauerauflage vorzuschreiben, den Umstellungsbesatz bis zu dessen Greifen fortzuführen oder Revitalisierungsmaßnahmen zu setzen, die eine natürliche Vermehrung des den hydrologischen Gegebenheiten angepassten Fischbestandes sicherstellten. Von der Behörde sei das in Punkt 163 vorgesehene Entschädigungsverfahren einzuleiten. Gegenstand dieses Entschädigungsverfahrens müsse es sein, die den Fischereiberechtigten bis zum Greifen des Umstellungsbesatzes bzw. der Revitalisierungsmaßnahmen entstandenen fischereilichen Schäden festzusetzen.
Schließlich wurde zu Punkt 162 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides geltend gemacht, die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Auflagen in den Punkten 161 und 163 des generellen Bewilligungsbescheides vorgeschrieben seien, müssten weiterhin unter größtmöglicher Bedachtnahme auf die Schonung des Fischbestandes durchgeführt werden. Generell werde beantragt, in den Kollaudierungsbescheid aufzunehmen, dass die Bescheidbedingungen betreffend Abschnitt XV. - Fischerei, Punkte 161, 162 und 163 - als Dauervorschreibung aufrecht blieben.
Der Amtssachverständige für Fischerei erstattete zum Abschnitt XV. des generellen Bewilligungsbescheides vom 7. April 1982 nachstehendes Gutachten:
Zu Punkt 161:
Die Auflage zur weitgehend vollständigen Erhaltung der fischereilich besonders wichtigen Altarme und Ausstände und die übrigen Auflagen im Sinne der Erhaltung günstiger fischökologischer und fischereiwirtschaftlicher Verhältnisse seien nur als bedingt erfüllt anzusehen. Es seien zwar nach dem damaligen Stand des Wissens und der Technik Maßnahmen gesetzt und projektgemäß ausgeführt worden; diese seien jedoch nur teilweise geeignet, die ökologische Funktionsfähigkeit der Donau und ihrer Nebengewässer in diesem Bereich zu erhalten. Besondere Probleme bestünden bei der sukzessiven Verlandung von Altwässern, wodurch wertvolle Fischereigewässer verloren gingen, und bei der staubedingten starken Sedimentation im Bereich der Großen Tulln. Die bestehende Fischaufstiegshilfe im Bereich des Altarmes Greifenstein sei in ihrer derzeitigen Ausführung als nicht funktionsfähig zu bezeichnen. Durch entsprechende Adaptierungsmaßnahmen sei die Funktionsfähigkeit herzustellen.
Zu Punkt 163:
Die Einbringung eines Umstellungsbesatzes habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Zur Wiederherstellung eines donautypischen Fischbestandes fehlten vielerorts die nötigen strukturellen Voraussetzungen. Es seien zu diesem Belang Verbesserungen der Strukturen anzustreben, wie dies auch in oberliegenden Staubereichen der Fall sei. Es sei zu erwägen, in abgegrenzten Bereichen, in denen eine natürliche Vermehrung von diversen Fischarten nicht mehr möglich sei, ausgleichende Besatzmaßnahmen vorzunehmen.
Die zweitbeschwerdeführende Partei erklärte in ihrer Stellungnahme, die Auflagen 161 und 163 des generellen Bewilligungsbescheides seien nicht erfüllt. Die zweitbeschwerdeführende Partei schließe sich vollinhaltlich der gemeinsamen Stellungnahme der Fischereirevierverbände I und II an und präzisiere diese Stellungnahme wie folgt:
Zu Punkt 161, erster Absatz:
Von kraftwerksbedingt progressiver Verlandung durch Abschneidung seien insbesondere das Altarmsystem im Polder der Kronau, Fischereirevier Kronau I/23, und das Weingartlwasser unterhalb der Traisenmündung, Fischereirevier Donau I/20, betroffen.
Zu Punkt 161, zweiter Absatz:
Dies betreffe die Mündung des Zubringers Perschlingmühlbach in das Altarmsystem des Polders Kronau. Die Mündung verlande rapid.
Zu Punkt 161, dritter Absatz:
Im Bereich der Fischereireviere Donau I/19, I/20, I/22 und I/23 sei kein einziger Laichplatz angelegt worden.
Die zweitbeschwerdeführende Partei beantragte, der mitbeteiligten Partei Folgendes aufzutragen:
- die Anlage eines Laichplatzes beim "Mollersdorfer Haufen", Strom-km ca. 19,68;
- die Räumung der Perschlingmühlbach-Mündung als Dauervorschreibung;
- die Beseitigung der Ablagerungen im Altarmsystem Kronau als Dauervorschreibung, wo dies laut Amtssachverständigen fischereifachlich sinnvoll sei sowie die Abgeltung der technisch nicht behebbaren verlandungsbedingten Verluste an Fischereigewässer im Entschädigungsweg;
- die Beseitigung der Ablagerungen im Weingartlwasser als Dauervorschreibung, wo dies laut Amtssachverständigen fischereifachlich sinnvoll sei sowie die Abgeltung der technisch nicht behebbaren verlandungsbedingten Verluste an Fischereigewässer im Entschädigungsweg.
Zu der von der mitbeteiligten Partei zur Genehmigung eingereichten "Betriebsordnung Gießgang" brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre ergebe sich für die ihn betreffenden Stauhaltungen Folgendes:
Die bei Normalbetrieb eingestellten Stauhöhen ergäben eine zufrieden stellende "Mittelwasserführung". Die um etwa 1 m tieferen Stauhöhen im Absenkzeitraum ergäben eine zufrieden stellende Herbst-Niederwassersituation. Allerdings habe sich gezeigt, dass bei Kälteperioden gegen Ende des Absenkzeitraums ein Durchfrieren von Seichtstellen Fischsterben in diesen Zonen auslöse. Auf Grund dieser Erfahrung sei in den letzten Jahren der Absenkzeitraum von der mitbeteiligten Partei dankenswerterweise jeweils auf Wunsch des Zweitbeschwerdeführers hin verkürzt worden. Auch im vom Einlaufbauwerk 8 dotierten Altenwörther Gang habe sich die zweimonatige Schließung im Herbst als zu lang herausgestellt. Es komme zum Stagnieren des Wassers, verschärft durch den genau in dieser Zeit stattfindenden Laubfall. Es werde daher ersucht, den Absenkzeitraum bei den Stauhaltungen 16, 17, 18, 19, 20 und 21 mit "1. Oktoberwoche bis 1. Novemberwoche" festzusetzen und abgestimmt darauf das Einlaufbauwerk 8 von Anfang November bis Anfang Oktober voll geöffnet zu halten. Diese Verkürzung scheine im Interesse der Fischerei nach Kontaktnahme mit dem betroffenen Grundeigentümer auch bei den anschließenden Stauhaltungen 22, 22a und 23 sinnvoll. Negative Auswirkungen seien nicht zu befürchten. Noch nicht zufrieden stellend gelöst sei das Problem der fehlenden Wasserhochstände in der Vegetationszeit. Die im Durchschnitt ausreichend hohe Normal-Stauhöhe beseitige diese Nachteile nicht. Das vor Kraftwerkserrichtung laufend stattfindende Auffüllen der Lahnen durch kleinere Hochwässer zur Sättigung des Bodens und Deckung des Wasserbedarfes der Vegetation solle projektsgemäß durch Errichtung des Gießganges ausgeglichen werden. In der Begründung des generellen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides werde dazu ausgeführt, es werde durch technische Maßnahmen vorzusorgen sein, dass Grundwasserhochstände im bisherigen Ausmaß in der Zeit unmittelbar vor Beginn bis unmittelbar vor dem Ende der Vegetationszeit in entsprechenden Abständen erreicht werden könnten. Auflage 28 des Bescheides "Hinterland Nord" sehe diesbezüglich vor, dass die Möglichkeit, auch weiterhin schwankende Grundwasserstände zu erhalten, weitestgehend auszuschöpfen sei. Dazu sei eine periodische Variation der vorgesehenen Stauhaltungen erforderlich. Diese Auflage sei nicht erfüllt. Ähnlich der geltenden Regelung bei den Stauhaltungen 1 bis 6 werde daher um Abänderung der eingereichten Betriebsordnung in folgender Form ersucht:
Im Zeitraum von Anfang April bis Ende Juni seien bei den Stauhaltungen 16 bis 21 zweimal im Abstand von einem Monat je zwei Wochen lang folgende Staubretthöhen herzustellen (Aufhöhung um 1 m): Stauhaltung 16: 174,20 m ü.A.; 17: 175,70; 18: 176,20; 19: 176,60; 20: 177,00;21: 177,50. Bei Bedarf sei zur rascheren Auffüllung und zur ausreichenden Dotierung der Unterlieger des Einlaufbauwerkes 4 das Einlaufbauwerk 6 zu öffnen. Mit einer Stufenlösung, wie sie vom Amtssachverständigen vorgeschlagen worden sei, sei der Zweitbeschwerdeführer einverstanden (Anhebung in den obigen Zeiträumen zum Sammeln von Erfahrungswerten in 20 cm-Stufen, also im ersten Jahr um 20 cm, im 2. Jahr um 40 cm, ab dem 5. Jahr um 100 cm, falls keine Probleme aufträten; ansonsten entsprechende Abänderung). Der letzte Absatz der eingereichten Betriebsordnung sollte gestrichen werden. Stattdessen solle die Betriebsordnung auf fünf Jahre befristet und der mitbeteiligten Partei aufgetragen werden, spätestens bis ein Jahr nach Ablauf der Wasserrechtsbehörde eine neue Betriebsordnung zur Genehmigung vorzulegen.
Schließlich beantragte der Zweitbeschwerdeführer, die Auflage 238 des generellen Bewilligungsbescheides als Dauervorschreibung vorzusehen, da nur durch die kontinuierliche Erfassung von Fläche und Tiefe der betroffenen Gewässer Änderungen erkennbar würden. Eine Vermessung im Abstand von drei Jahren erschiene sinnvoll. Weiters werde ersucht, der mitbeteiligten Partei aufzutragen, die Ergebnisse unaufgefordert auch dem jeweiligen Grundeigentümer zu übergeben.
Der Erstbeschwerdeführer beantragte, die Auflagen 161 und 163 des generellen Bewilligungsbescheides als Dauervorschreibung festzusetzen, da sich durch die Selbstdichtung des Dammes und das Ausbleiben von Qualmwässern die hydraulischen und hydrologischen Verhältnisse noch ständig änderten und somit die vollständige Erhaltung der fischereilich besonders wichtigen Altarme und Ausstände noch nicht gesichert sei. Weiters sei am unteren Ende des Gießganges die für den Fischzug offene Verbindung mit dem Hauptgerinne erst im Versuchsstadium bei den Schwellen 1 bis 3a installiert. Im Übrigen schließe sich der Erstbeschwerdeführer als Fischereiberechtigter der gemeinsamen Stellungnahme der Fischereiverbände I und II an.
Weiters wurde u.a. beantragt, den Punkt 31 des Detailprojektes "Hinterland Nord" als Dauervorschreibung festzusetzen.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte in seinem Gutachten zur "Betriebsordnung Gießgang" aus, mit Bescheid vom 7. August 1990 sei eine auf ein Jahr befristete Betriebsordnung wasserrechtlich bewilligt worden. Die im Zuge der damaligen Verhandlung vorgesehenen Abänderungen seien im Wesentlichen in die neue Betriebsordnung vom 1. Jänner 1995 eingearbeitet worden. Auf Basis dieser Betriebsordnung werde der Gießgang seit ca. 4 Jahren betrieben. Die grundsätzlich positiven Auswirkungen des Gießganges seien von den Hauptbetroffenen, den Beschwerdeführern, bestätigt worden, gleichzeitig aber kleinere Änderungswünsche vorgebracht worden. Der Wunsch nach zeitlicher Reduktion der Absenkphase auf Mitte Oktober bis Mitte November könne sofort in die Betriebsordnung aufgenommen werden. Die Forderung nach zusätzlichen kurzen Aufstauphasen von maximal einer Woche Dauer im April und im Juni um bis zu 1 m gegenüber dem derzeitigen Normalzustand könne nur in einer stufenweisen allmählichen Durchführung erprobt werden, da nachteilige Auswirkungen auf Dritte durch Vernässungen zu vermeiden seien. Es sei deshalb in einem Probebetrieb zunächst nur eine Aufhöhung von 20 cm Mitte Juni durchzuführen. Nach zweijähriger Erprobung ohne gravierend nachteilige Auswirkung sei für die nächsten zwei Jahre eine Aufhöhung von weiteren 20 cm und bei positivem Ergebnis in den Jahren 5 und 6 60 cm Aufhöhung durchzuführen. Zuletzt seien zwei Aufstauphasen, die erste ca. Mitte April, die zweite ca. Ende Juni, durchzuführen. Die relevanten Grundwasserbeweissicherungsunterlagen seien von der mitbeteiligten Partei jährlich jeweils bis Ende April des Folgejahres des Aufstauversuches der Obersten Wasserrechtsbehörde zu übermitteln. Bekannt gewordene Vernässungsschäden, die im Zusammenhang mit dem Probebetrieb stünden, seien sofort an die belangte Behörde zu melden. Nach Beendigung des Versuches sei die zulässige Spitzenaufhöhung in der nächsten Betriebsordnung festzuschreiben
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. April 1999 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 100 Abs. 2 und 121 WRG 1959 fest, dass die Ausführung der im Zuge der Errichtung des Kraftwerkes Greifenstein fertig gestellten Anlagen mit näher bezeichneten wasserrechtlichen Bewilligungen, darunter den Bescheiden vom 7. April 1982 (generelle Bewilligung), vom 27. März 1981 (Baustellenerschließung) und vom 3. August 1983 (Detailprojekt "Hinterland Nord") grundsätzlich übereinstimmt (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurden die im Abschnitt A des angefochtenen Bescheides angeführten Abweichungen von den Bewilligungsbescheiden nachträglich genehmigt.
Spruchabschnitt III enthält einen Ausspruch darüber, welche Bedingungen und Auflagen der Bewilligungsbescheide als Dauervorschreibung bzw. bis zu ihrer Erfüllung weiterhin aufrecht bleiben. Die Auflagen 161 bis 165 (die Fischerei betreffend) und 238 (die Feststellung der Flächen aller fischereilich nutzbaren Gewässerteile betreffend) des generellen Bewilligungsbescheides vom 7. April 1982 waren dabei ebenso wenig angeführt wie die Auflagen 31 und 43 bis 46 des Bescheides vom 3. August 1983 (Detailprojekt "Hinterland Nord") und die Auflagen 36 bis 37 des Bescheides vom 27. März 1981 (Baustellenerschließung).
Unter Spruchabschnitt IV des angefochtenen Bescheides wurde u. a. folgenden Forderungen und Anträgen keine Folge gegeben:
"10. Den Forderungen der Fischerei bzw. Fischereirevierverbänden nach Strukturierungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen im Stauraum.
....
23. Den Anträgen der Metternich'schen Gutsverwaltung nach Festlegung einer Mindestdotation in l/s im Winter, nach einem Ersatz für einen Probeaufstau und nach baulichen Ergänzungen (wie z. B. Laichplätze) sowie die Auflage 238 des generellen Bewilligungsbescheides als Dauervorschreibung zu belassen."
Spruchabschnitt V enthält die Anordnung, dass die in Abschnitt B des angefochtenen Bescheides enthaltenen Auflagen ehestens bzw. bis zum jeweils angegebenen Termin zu erfüllen sind.
Die Punkte 26 und 28 des mit "Bedingungen und Auflagen" überschriebenen Abschnittes B des angefochtenen Bescheides lauten:
"26. In einem Probebetrieb ist entsprechend dem wasserbautechnischen Gutachten eine stufenweise Anhebung der kurzfristigen Aufstauphasen (eine Woche höherer Wasserstand ca. Mitte Juni) in den Stauhaltungen 21, 17, 18 (Grundeigentümer: zweitbeschwerdeführende Partei) und 3, 3a, 5, 6, 7 (erstbeschwerdeführende Partei) vorzunehmen. In den ersten zwei Probejahren ist eine Aufhöhung von 20 cm, im 3. und 4. Jahr von 40 cm, im 5. und 6. Jahr von 60 cm gegenüber der praktizierten und im Zuge der Kollaudierung eingereichten bzw. bewilligten Gießgangordnung vorzusehen, solange die Beweissicherung keine überwiegend negativen Auswirkungen (Vernässungen in anderen Bereichen) ergibt.
....
28. Zwischenberichte des Probebetriebes sind jährlich der Obersten Wasserrechtsbehörde vorzulegen, allfällige Schäden sind umgehend zu melden. Nach Abschluss des Probebetriebes ist ein entsprechend modifizierter Entwurf der künftigen Gießgangordnung zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen."
Der erste Absatz des mit "Betriebsordnungen" überschriebenen Abschnittes C des angefochtenen Bescheides lautet:
"Die Betriebsordnung für den Gießgang vom 1.1.1995 wird unter Ergänzung der zeitlichen Reduktion der Absenkphasen und des Probebetriebes (Auflagenpunkte 26 bis 28) entsprechend dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gemäß §§ 24 und 50 WRG 1959 bewilligt."
In der Begründung heißt es - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - der Gießgang sei projektsgemäß errichtet worden. Entsprechend dem wasserbautechnischen Gutachten sei der Mittelwasserspiegel gegenüber dem Zustand vor Kraftwerkserrichtung angehoben worden, Hochwasserspitzenwerte könnten aber zwangsläufig nicht mehr herbeigeführt werden. Die technischen Möglichkeiten des Gießganges seien laut Gutachten weitgehend erschöpft, geringere weitere Verbesserungsmaßnahmen zur Grundwasserspitzenanhebung seien vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge eines Probebetriebes vorgesehen, von der mitbeteiligten Partei zustimmend zur Kenntnis genommen worden und würden in den nächsten Jahren durchgeführt. Darüber hinausgehende technische Maßnahmen zur Anhebung des Grundwasserspiegels seien nicht möglich, ohne größere andere Nachteile in Kauf zu nehmen (Vernässungen an anderen Stellen) und im Zuge der Kollaudierung nicht vorschreibbar. Entschädigungsfragen seien nicht Gegenstand der Kollaudierung. Soweit Einwände als Antrag auf weiter gehende bauliche Änderungen des Gießganges oder Entschädigungszahlungen zu verstehen seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Die vom Fischereiverband II vorgeschlagenen zahlreichen Strukturierungsmaßnahmen und Änderungen würden zum Teil einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, wie insbesondere der Umbau der Mündung der Großen Tulln und großräumige Rückbaumaßnahmen. Zum Teil seien die Baumaßnahmen bereits kollaudiert, wie die Fischaufstiegshilfe im Altarm, zum Teil handle es sich um Nachteile, die vom Kraftwerk nicht beeinflusst würden, wie die Untergrundverdichtung der großen Tulln. Soweit mit Untergrundverdichtung die Sedimentation im Einstaubereich gemeint sei, sei auf die laufende Räumverpflichtung der mitbeteiligten Partei zu verweisen, die die Natursohle in technisch möglichem Maß wiederherstelle. Soweit es sich um bauliche Abänderungsvorschläge handle, sei eine Vorschreibung im Zuge der Kollaudierung grundsätzlich nicht möglich, da hier nur die projektsgemäße Ausführung zu prüfen sei, die außer Zweifel stehe. Es sei unbestritten, dass manche Detailmaßnahmen heute anders projektiert und ausgeführt würden als zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Bewilligung des Kraftwerkes. Auch der Amtssachverständige für Fischerei habe festgestellt, dass die Maßnahmen nach dem damaligen Stand des Wissens und der Technik gesetzt und projektsgemäß ausgeführt, jedoch nur teilweise geeignet seien, die ökologische Funktionsfähigkeit der Donau und ihrer Nebengewässer zu erhalten. Er schlage daher folgerichtig vor, Strukturverbesserungen anzustreben. Im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens sei das aber nicht möglich. Staubedingte starke Sedimentation im Rückstaubereich der Großen Tulln werde durch entsprechende Vorschreibungen bekämpft, die sukzessive Verlandung von Altwässern sei hingegen nach der Aktenlage kaum zu verhindern, da die Räumwirkung großer, ausufernder Hochwässer projektsgemäß seit Kraftwerkserrichtung (Rückstaudämme) unterbleibe.
Der Gießgang werde auf Grund einer vorläufigen wasserrechtlich bewilligten Betriebsordnung betrieben, die im Zuge der Kollaudierungsverhandlung geringfügig abgeändert und um einen Probebetrieb bezüglich temporär höherer Wasserstände ergänzt worden sei. Die baulichen Möglichkeiten bei der Herstellung des Gießganges seien dadurch beschränkt, dass eine Vertiefung des Gerinnes zu unterbleiben habe (naturnahe Ausführung) und die Durchlassbreite der Kasten aus bautechnischen bzw. wirtschaftlichen Gründen beschränkt sei. Der Gießgang inkl. Betriebsordnung stelle einen Kompromiss zwischen den verschiedensten Interessen dar. Die weit gehende Zustimmung der hauptberührten Betroffenen zeige, dass ein ausgewogener Kompromiss erzielt worden sei. Dass einzelne Durchlässe für viele Fische schwer oder gar nicht passierbar seien, sei richtig, mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand aber nicht zu ändern. Bauliche Änderungen des wasserrechtlich bewilligten Projektes, die dafür erforderlich wären (wie eigene Fischaufstiegseinrichtungen), könnten auch im Zuge des Kollaudierungsverfahrens nicht vorgeschrieben werden.
Zum Antrag auf Räumung von Verlandungen in fischereilich genutzten Altarmen sei grundsätzlich festzustellen, dass die Auflagen 161 und 163 des generellen Bewilligungsbescheides in allgemeiner Form festlegten, wie die Altarme baulich herzustellen bzw. an das Kraftwerksprojekt anzupassen seien. Zusätzlich werde diese Anpassung eingeschränkt durch die Festlegung "im Rahmen der hydraulischen Möglichkeiten". Diese Auflage sei auch bei den Detailprojekten zu berücksichtigen gewesen - die Detailbewilligungen seien seit Jahren rechtskräftig - sie sei keine Dauervorschreibung bzw. lege keine Erhaltungsmaßnahmen fest. Auch Auflage 163 sage lediglich aus, dass im Zuge des Kraftwerksbaues Altarme nach Möglichkeit zu erhalten, d.h. nicht zuzuschütten seien, und regle nicht die Ausbaggerung dieser Gewässer im Dauerbetrieb. Bezüglich der laufenden Räumung von Anlandungen sei Auflage 49 des generellen Bewilligungsbescheides maßgeblich, welche die Räumung des Mündungsbereiches eingestauter Zubringer vorsehe. Darunter seien nur die unmittelbaren Donauzubringer und nur deren Mündungsbereich (deutlicher kraftwerksbedingter Einstau) zu verstehen. Die Zubringer von Zubringern fielen nicht unter diese Auflage. Die weiter gehende Räumverpflichtung im Rückstaubereich des Gießganges spiele hier keine Rolle. Zu den konkret angeführten Räumforderungen sei festzustellen, dass die Mündung des Perschingmühlbaches in das Altarmsystem Kronau nicht als Mündung eines Zubringers in die Donau zu subsumieren und Rückstaueinflüsse der Donau in das Altarmsystem nicht gegeben seien. Dass früher ausufernde Donauwässer die Altarme geräumt hätten, sei anzunehmen; projektsgemäß seien diese Überflutungen des Vorlandes verhindert worden und eine ersatzweise maschinelle Räumung sei nicht vorgesehen. Das Weingartlwasser (unterhalb der Traisenmündung) liege im Stauwurzelbereich des Kraftwerkes Greifenstein, sodass ein kraftwerksbedingter Einstau von vornherein ausscheide. Bezüglich der eventuell vor Kraftwerkserrichtung wirksamen Räumwirkung großer Donauhochwässer gelte das Gleiche wie zuvor. Der Antrag auf Räumung der zuvor beschriebenen Altarmgewässer bzw. Zubringer sei deshalb abzuweisen gewesen.
Die Wünsche des Zweitbeschwerdeführers nach einer Spiegelanhebung im Gießgang stimmten mit den Vorstellungen des Erstbeschwerdeführers weitgehend überein. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe einen detaillierten Probebetrieb für künftige kurzfristige Änderungen der Stauhöhen einzelner Stauhaltungen ausgearbeitet, der dem Probebetrieb zugrunde gelegt werde. Die Obergrenze der Aufhöhung betrage allerdings 60 cm (und nicht die geforderten 1 m), da bereits dieses Maß als obere Grenze im Hinblick auf Vernässungsschäden zu betrachten sei und bei 1 m zum Teil gar kein freier Durchfluss vorliegen würde, d.h. die Kastendurchlässe überstaut wären, was technisch nicht ausführbar sei. Weiters könnten diese Aufhöhungen nur dort vorgesehen werden, wo der Grundeigentümer dies verlange oder zustimme.
Die Verkürzung des Absenkzeitraumes werde bereits in der modifizierten, mit Kollaudierungsbescheid wasserrechtlich bewilligten vorläufigen Betriebsordnung vorgesehen. Nach Abschluss des Probebetriebes werde die neue "vorläufige" Betriebsordnung wasserrechtlich verhandelt; eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer, wie gefordert, sei unnötig, da ohnedies bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse eine Modifikation möglich sei. Den diesbezüglichen Anträgen sei weitgehend stattzugeben gewesen, darüber hinausgehende Forderungen würden abgewiesen.
Bezüglich der Auflagen zum Schutz der Fischerei im generellen Bewilligungsbescheid (Auflagen 161 bis 165) sei klarzustellen, dass diese Auflagen die Vorgaben für die Detailprojekte darstellten und die konkreten baulichen Maßnahmen im Zuge der Detailprojekte festzulegen gewesen seien. Selbst wenn aus heutiger Sicht die wasserrechtlich bewilligte fischereifreundliche Ausgestaltung nicht vollkommen erscheine, sei eine Ergänzung (Erweiterung) des Detailprojektes im Zuge der Kollaudierung nicht möglich. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei die Beibehaltung der Auflagen als Dauervorschreibungen nicht zulässig.
Die Beweissicherung entsprechend Auflage 238 habe sich auf den Zustand vor der Kraftwerkserrichtung (als Basis für Entschädigungsverfahren oder Kompensation) bezogen; eine fortlaufende Aufnahme der sich natürlich verändernden Wasserläufe auf Konsensdauer des Kraftwerkes sei nicht vorgesehen gewesen.
Auf Grund der vorgelegten Beweissicherung und des Verhandlungsergebnisses, insbesondere der positiven Beurteilung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen, sei die wasserrechtliche Bewilligung für die Betriebsordnung des Gießganges zu erteilen gewesen. Weiter gehende Änderungswünsche seien im öffentlichen Interesse sowie im Interesse Dritter einem Probebetrieb zu unterwerfen.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Erstbeschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in seinen Rechten verletzt, als die belangte Behörde die Übereinstimmung der Ausführung des Donaukraftwerkes Greifenstein mit den im angefochtenen Bescheid genannten Bewilligungsbescheiden so lange nicht hätte feststellen dürfen, so lange nicht alle zum Schutz der wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers vorgeschriebenen Auflagen vollständig erfüllt wurden, und als die belangte Behörde mehrere zum Schutz der wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers vorgeschriebene Auflagen der Bewilligungsbescheide nicht als Dauervorschreibung im Überprüfungsbescheid festgesetzt habe, obwohl diese Auflagen typische Dauerauflagen eines Überprüfungsbescheides darstellten.
Zur Begründung wird auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren und darauf hingewiesen, dass die mitbeteiligte Partei selber die Auflagen 43 bis 46 des Bescheides vom 3. August 1983 (Detailprojekt "Hinterland Nord") und die Auflagen 36 und 37 des Bescheides vom 27. März 1981 (Baustelleneinrichtung) im Einreichoperat zum Kollaudierungsantrag als Dauerauflagen ausgewiesen habe.
Die zweitbeschwerdeführende Partei erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde nicht zum Schutz der Fischerei die Bedingungen und Auflagen 161 bis 165 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 7. April 1982 als Dauervorschreibung bzw. bis zu ihrer Erfüllung als aufrecht vorgeschrieben und im Zusammenhang mit Punkt 49 des generellen Bewilligungsbescheides die Räumung der Perschlingmühlbachmündung und die Beseitigung der Ablagerungen im Altarmsystem Kronau als Dauervorschreibung vorgeschrieben habe. Weiters erachtet sich der Zweitbeschwerdeführer dadurch als in seinen Rechten verletzt, dass die Auflage 238 des generellen Bewilligungsbescheides nicht als Dauervorschreibung vorgeschrieben wurde und dass bei den Bedingungen und Auflagen betreffend den Gießgang (Punkte 26 und 28 des angefochtenen Bescheides) und bei der Betriebsordnung für den Gießgang nicht vorgesehen wurde, "dass die Stauhaltung bei 16, 17, 18, 19, 20 und 21 zu erfolgen hat, wobei zuletzt
zwei Aufstauphasen, die erste ca. Mitte April, die zweite ca. Ende Juni, durchzuführen sind."
Das Vorbringen in der Beschwerde deckt sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Zusätzlich wird ausgeführt, die Interpretation der Auflage 49 des generellen Bewilligungsbescheides in der Begründung des angefochtenen Bescheides sei falsch. Wäre diese Auflage tatsächlich so zu verstehen, dass nur der unmittelbare Donauzubringer und nur dessen Mündungsbereich gemeint gewesen sei, so hätte dies einschränkend in Auflage 49 ausgeführt werden müssen. Dass es bei der Einmündung des Perschlingmühlbaches in das Altarmsystem Kronau zu Verlandungen komme, sei ausschließlich auf die Errichtung und den Betrieb eines Kraftwerkes zurückzuführen. Im praktisch ident gelagerten Verfahren betreffend das Kraftwerk Altenwörth seien dementsprechend auch die die Fischerei betreffenden Auflagen als Dauervorschreibung aufgenommen worden. Dass die vorgenommenen Besatzmaßnahmen nicht gegriffen hätten, habe ein Sachverständiger bestätigt.
Unrichtig sei auch die Auffassung der belangten Behörde, Auflage 238 des generellen Bewilligungsbescheides könne nicht als Dauervorschreibung vorgeschrieben werden, weil sie nur eine Erhebung des Istzustandes vor Kraftwerkserrichtung zur Festlegung der Entschädigung beinhalte. Nur die kontinuierliche Erfassung von Fläche und Tiefe der betroffenen Gewässer mache die Vorschreibung im Sinne der Fischerei sinnvoll. Nur auf diese Weise sei nachzuvollziehen, in welchen Zeiträumen und in welchem Umfang Verlandungen aufträten. Nur auf Grund solcher Messungen könne ermittelt werden, ob und in welchem Ausmaß Anlandungen zu beseitigen seien bzw. ob und in welchem Umfang Fischereiberechtigte zu entschädigen seien.
Was die Bewilligung der Betriebsordnung für den Gießgang und die zugehörigen Auflagen anlange, so verweise die belangte Behörde zwar auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, sie sei aber tatsächlich hinter diesem zurückgeblieben. Der Amtssachverständige habe ausgeführt, dass zuletzt zwei Aufstauphasen, die erste ca. Mitte April, die zweite ca. Ende Juni, durchzuführen seien. Im angefochtenen Bescheid sei zwar der vom Sachverständigen empfohlene Probebetrieb vorgesehen, nicht jedoch zwei Aufstauphasen. Die überwiegend negativen Auswirkungen könnten jedoch nur durch die Aufnahme von zwei Aufstauphasen vermieden werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung verbunden und über sie erwogen:
Auflage 31 des Bescheides vom 3. August 1983 (Detailprojekt "Hinterland Nord"), dessen Aufnahme unter die Dauervorschreibungen der Erstbeschwerdeführer begehrt hat, sieht vor, dass bei Überstauungen von Aubereichen zur Laichzeit der Cypriniden (etwa März bis Mai) auftretende Fischereischäden angemessen zu vergüten sind.
Diese Auflage zielt auf eine Regelung über Entschädigungen ab. Dass die belangte Behörde diese Auflage nicht unter die Dauervorschreibungen aufgenommen hat, bedeutet, dass sie sie für erfüllt hält; dies bedeutet aber weiters auch, dass aus diesem Titel (Fischereischäden bei Überstauungen von Aubereichen zur Laichzeit der Cypriniden) nach Ansicht der Behörde keine vor der Wasserrechtsbehörde geltend zu machenden Entschädigungsforderungen mehr gestellt werden können. Damit aber stellt das Unterbleiben der Aufnahme der Auflage 31 in die Reihe der Dauervorschreibungen eine Entscheidung über Entschädigungen dar. Solche Entscheidungen aber können nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1997, 97/07/0201, 0202, u.a.).
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher, soweit sie sich dagegen richtete, dass Auflage 31 nicht unter die Dauervorschreibungen aufgenommen wurde, als unzulässig zurückzuweisen.
Was die Auflagen 43 bis 46 des Bescheides vom 3. August 1983 und die Auflagen 36 und 37 des Bescheides vom 27. März 1981 betrifft, so wurde der angefochtene Bescheid diesbezüglich von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13. Oktober 1999 dahingehend berichtigt, dass die Auflagen 43 bis 46 des Bescheides vom 3. August 1983 und die Auflagen 36 und 37 des Bescheides vom 27. März 1981 als Dauerauflagen weiterhin aufrecht bleiben. Durch diesen Berichtigungsbescheid, welcher dem Erstbeschwerdeführer nach Einleitung des Vorverfahrens, nämlich am 15. Oktober 1999, zugestellt wurde, erhielt der angefochtene Bescheid bezüglich der erwähnten Auflagen jenen Inhalt, den der Erstbeschwerdeführer angestrebt hat. Ein Berichtigungsbescheid mit einem solchen Inhalt führt zur Klaglosstellung (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1991, 91/02/0069). Die Beschwerde war daher in diesem Umfang als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Beide Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass die Aufnahme von Auflagen des Abschnittes XV (Fischerei) des generellen Bewilligungsbescheides unter die Dauerauflagen im angefochtenen Bescheid unterblieben ist.
Der Erstbeschwerdeführer hält die Erklärung der Auflagen 161 und 163 zu Dauerauflagen für erforderlich, der Zweitbeschwerdeführer meint in der Beschwerde, alle Auflagen des Abschnittes XV hätten unter die Dauerauflagen aufgenommen werden müssen.
Die Auflagen 161 bis 165 lauten:
"161. Im Einvernehmen mit dem amtlichen Fischereisachverständigen und den Fischereirevierausschüssen ist im Rahmen der hydraulischen Möglichkeiten eine weitgehend vollständige Erhaltung der fischereilich besonders wichtigen Altarme und Ausstände, ihre am unteren Ende für den Fischzug offene Verbindung mit dem Hauptgerinne, eine fischereilich günstige Gestaltung aller Zubringereinmündungen, eine fischereifreundliche Ausgestaltung aller regulierten Seitengerinne und neu geschaffenen Gräben, die Bepflanzung der Uferbereiche mit Gebüsch oder Bäumen, eine möglichst rauhe Gestaltung von Ufersicherungen in Fließstrecken, eine möglichst flache und rauhe Gestaltung der Schwellen sowie die Anlage von Laichplätzen anzustreben.
162. Die Baumaßnahmen haben unter größtmöglicher Bedachtnahme auf die Schonung des Fischbestandes zu erfolgen. Bei Baggerungen ist darauf zu achten, dass ein Ausrinnen von Gewässern unterbleibt. Sofern Fischwässer in einer dem Fischbestand schädlichen Weise in Anspruch genommen werden, ist rechtzeitig mit dem Fischereiberechtigten das Einvernehmen herzustellen. Ebenso ist bei sonstigen die Fischerei berührenden Fragen tunlichst rechtzeitig das Einvernehmen mit den Fischereiberechtigten herzustellen.
163. Fischwässer sowie der Zugang dazu und der Fischzug sind weitestgehend in gleichem Umfang wie bisher zu erhalten; falls dies nicht möglich ist, sind im Einvernehmen mit dem amtlichen Fischereisachverständigen unter Beiziehung des zuständigen Fischereirevierausschusses im Stauraum entsprechende Besatzmaßnahmen vorzusehen, um die den neuen hydrologischen Verhältnissen entsprechenden Fischarten zu erhalten bzw. zu vermehren. Art und Menge des Besatzes sind im Entschädigungsverfahren zu klären.
164. Die Zuläufe zu den Pumpwerken sind gegen das Eindringen von Fischen dort entsprechend abzusichern (z.B. durch mechanische oder elektrische Fischsperren), wo dauernd mit dem Überheben von zulaufendem Wasser gerechnet werden muß.
165. Sollte eine neue Vermarkung der Fischwassergrenzen bzw. eine Verschiebung dieser Grenzen erforderlich werden, so hat die Kosten hiefür das Kraftwerksunternehmen zu tragen."
Die Auflagen 161 bis 165 im Abschnitt XV. (Fischerei) des generellen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 7. April 1982 waren lediglich Vorgaben für die Detailprojekte, nicht aber ausreichend konkretisierte Auflagen, aus denen die Fischereiberechtigten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machende Rechte ableiten konnten. Dies ergibt sich zum einen bereits eindeutig aus der Formulierung dieser Auflagen, zum anderen wird es auch in der Begründung des Bescheides noch einmal ausdrücklich klar gestellt, wenn es dort heißt, die Forderungen der Fischereiberechtigten, insbesondere soweit sie die Ausgestaltung von Gerinnestrecken beträfen, müßten noch im Rahmen der Detailprojekte geprüft werden; erst in der diesbezüglichen wasserrechtlichen Behandlung könne die Wasserrechtsbehörde entscheiden, ob bzw. in welchem Ausmaß den Forderungen der Fischerei Rechnung getragen werden könne.
Auflage 162 ist darüber hinaus nur für die Baumaßnahmen von Bedeutung und scheidet schon deswegen als für eine Dauervorschreibung geeignet aus.
Die Aufnahme der Auflagen 164 und 165 in den Katalog der Dauerauflagen wurde außerdem von keinem der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gefordert.
Dadurch, dass die Auflagen 161 bis 165 nicht als Dauervorschreibung aufrechterhalten wurden, wurden daher die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt.
Die Auflage 49 des generellen Bewilligungsbescheides, welche die Entfernung von Anlandungen in Mündungsbereichen eingestauter Zubringer vorsieht, wurde als Dauervorschreibung aufrechterhalten. Würde es sich bei den Gewässern, deren Räumung (als Dauervorschreibung) der Zweitbeschwerdeführer im Verwaltungsverfahren begehrt hat (Mündung des Perschlingmühlbaches, Altarmsystem Kronau, Weingartlwasser) um "eingestaute Zubringer" handeln, dann ergäbe sich die Räumungsverpflichtung dieser Gewässer als Dauerverpflichtung, wie sie der Zweitbeschwerdeführer begehrt hat, aus Auflage 49, ohne dass es der geforderten gesonderten Aufnahme einer Dauerräumverpflichtung bezüglich dieser Gewässer in den angefochtenen Bescheid bedürfte. Einer solchen Verpflichtung stünde auch nicht entgegen, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon die Rede ist, die Forderungen betreffend die Räumung dieser Gewässer seien abzuweisen gewesen, da eine solche Abweisung im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erfolgt ist und die Begründung keine Bindungswirkung für ein allfälliges späteres Verfahren zur Vollstreckung der Auflage 49 entfaltet. Im übrigen ist aber auch die Auffassung der belangten Behörde, die vom Zweitbeschwerdeführer angesprochenen Gewässerbereiche seien nicht von Auflage 49 erfaßt, nicht als unrichtig zu erkennen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid findet kein Rückstau in das Altarmsystem, in welches der Perschlingmühlbach einmündet, statt. Damit fehlt es aber dem Altarmsystem und dem Perschlingmühlbach an der Eigenschaft als "eingestauter" Zubringer. Den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid tritt der Zweitbeschwerdeführer damit entgegen, die Anlandungen im fraglichen Bereich seien auf das Kraftwerk zurückzuführen. Darauf kommt es aber nicht an; entscheidend ist, ob ein Einstau stattfindet.
Im Recht ist die belangte Behörde auch, wenn sie verneint, dass es sich beim Altarmsystem und bei der Mündung des Perschlingmühlbaches in dieses System um einen "Zubringer" im Sinne der Auflage 49 handelt. Dies geht deutlich aus der Begründung des generellen Bewilligungsbescheides hervor, wo in den Ausführungen zu Abschnitt IV, in welchem sich Auflage 49 findet, davon die Rede ist, dass eine Beurteilung der im Altarmsystem erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen erst nach Vorliegen des einschlägigen Detailprojektes erfolgen kann. Daraus folgt, dass das Altarmsystem als nicht von Auflage 49, welche bereits konkrete Erhaltungsmaßnahmen für die dort genannten Gewässerbereiche vorsieht, umfaßt angesehen wurde.
Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, das Weingartlwasser könne von vornherein nicht eingestaut sein, wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die Auflage 238 des generellen Bewilligungsbescheides sollte, wie sich aus der Begründung dieses Bescheides ergibt, lediglich der Erfassung des Bestandes vor Inangriffnahme des Kraftwerksbaues dienen, nicht aber eine kontinuierliche Vermessung vorsehen. Zu Recht wurde daher diese Auflage nicht als Dauervorschreibung festgeschrieben.
Aus den dargestellten Erwägungen war die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, soweit sie nicht zurückzuweisen und das Verfahren nicht einzustellen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Ebenfalls als unbegründet abzuweisen war die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, soweit sie sich auf die unterbliebene Aufnahme von Auflagen in den Katalog der Dauervorschreibungen richtet.
Im Recht ist der Zweitbeschwerdeführer hingegen, wenn er geltend macht, dass die belangte Behörde bei der Genehmigung der Betriebsordnung für den Gießgang und den dafür vorgesehenen Auflagen hinter dem Gutachten des Amtssachverständigen zum Nachteil des Beschwerdeführers zurückbleibt.
Der Zweitbeschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung der Betriebsordnung für den Gießgang unter anderem gefordert, im Zeitraum von Anfang April bis Ende Juni bei bestimmten Stauhaltungen zweimal im Abstand von einem Monat je zwei Wochen lang bestimmte Staubretthöhen (Aufhöhungen) herzustellen. Begründet wurde dies damit, dass ansonsten Schäden für wasserrechtlich geschützte Rechte des Zweitbeschwerdeführers einträten. Dieser Behauptung ist weder der Amtssachverständige noch sonst jemand entgegengetreten. Der Amtssachverständige hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Ausmaß den Forderungen des Zweitbeschwerdeführers nachgekommen werden könne und hat einen Probezeitraum mit stufenweiser Durchführung der als möglich erachteten Maßnahmen vorgeschlagen. Das Ergebnis dieses Probezeitraumes sollte die Grundlage für die weitere Vorgangsweise sein. Die für den Probezeitraum vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen bleiben hinter den Forderungen des Zweitbeschwerdeführers zurück, womit sich dieser aber einverstanden erklärt hat. Der angefochtene Bescheid bleibt aber seinerseits wieder hinter den vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zurück, weil dessen Vorschlag, "zuletzt" zwei Aufstauphasen durchzuführen, nicht übernommen wurde. Eine Begründung hiefür fehlt im angefochtenen Bescheid. Ausgehend von der Tatsache, dass die Behauptung des Zweitbeschwerdeführers, die von ihm geforderten Maßnahmen seien erforderlich, um Schäden hintanzuhalten, nicht widerlegt wurde, dass weiters bereits der Amtssachverständige mit seinen Vorschlägen hinter dem Forderungskatalog des Zweitbeschwerdeführers zurückbleibt und schließlich, dass der angefochtene Bescheid nicht einmal die vom Amtssachverständigen für möglich gehaltenen Maßnahmen zur Gänze übernimmt, ist davon auszugehen, dass durch letzteren Umstand Nachteile der vom Zweitbeschwerdeführer angeführten Art eintreten können. Hiezu kommt, dass dadurch die Möglichkeit verlorengeht, die Auswirkungen von zwei Aufstauphasen zu testen und das Ergebnis in die nächste Betriebsordnung einfließen zu lassen. Der Umstand, dass die zeitliche Festsetzung der zwei Aufstauphasen mit "zuletzt" nicht ausreichend präzis ist, hätte lediglich dazu führen müssen, dass der Amtssachverständige zu einer Konkretisierung zu verhalten gewesen wäre, rechtfertigte aber nicht, zum Nachteil des Zweitbeschwerdeführers von der Vorschreibung von zwei Aufstauphasen abzusehen.
Die belangte Behörde begründet in der Gegenschrift ihre Vorgangsweise damit, solange nicht klar sei, wie sich die 1. Aufstauphase (ca. Mitte Juni) bzw. ein Aufstau überhaupt in den ersten sechs Jahren auswirke, wäre es sinnlos, schon bei Bescheiderlassung eine 2. Aufstauphase vorzuschreiben. Darüber hinaus handle es sich nur um einen Probebetrieb, dessen Ergebnis erst in die zu modifizierende Betriebsordnung einfließen werde.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass eine unterbliebene Begründung im Bescheid nicht in der Gegenschrift nachgetragen werden kann. Abgesehen davon ist diese Begründung auch nicht nachvollziehbar, läuft sie doch darauf hinaus, dass der Vorschlag des Amtssachverständigen nicht sinnvoll gewesen sei, wofür jeder Anhaltspunkt fehlt.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Genehmigung der Betriebsordnung und der dafür vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich des Probebetriebes als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er in diesem Teil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt, so ist nach § 56 1. Satz VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre.
Da der Erstbeschwerdeführer teilweise klaglos gestellt wurde, gilt er als obsiegende Partei. Zuzusprechen waren ihm aber nur S 12.500,-- an Schriftsatzaufwand und S 2.500,-- an Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG. Das Mehrbegehren war, weil vom VwGG nicht gedeckt, abzuweisen.
Nach § 50 VwGG ist in Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt teilweise Erfolg hatte, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre. Der Zweitbeschwerdeführer gilt daher ebenfalls als obsiegende Partei.
Wien, am 16. Dezember 1999
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