VwGH 99/07/0105

VwGH99/07/010516.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerden 1. (zu Zl. 99/07/0105) des R C in S, vertreten durch Dr. Manfred Dimmy, Rechtsanwalt in Stockerau, Schießstattgasse 27, und 2. (zu Zl. 99/07/0107) des F M in H, vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwälte in Krems, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1999, Zl. 14.550/43-I4/98, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke AG in Wien, Parkring 12),

Normen

B-VG Art94;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117;
B-VG Art94;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

1.1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, dass Auflage Nr. 31 des Bescheides der belangten Behörde vom 3. August 1983 nicht zur Dauervorschreibung erklärt wurde;

1.2. soweit sich die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die unterbliebene Aufnahme der Auflagen Nr. 43 bis 46 des Bescheides der belangten Behörde vom 3. August 1983 und der Auflagen Nr. 36 und 37 des Bescheides der belangten Behörde vom 27. März 1981 richtet, wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt;

2. zu Recht erkannt:

2.1. Im übrigen wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

2.2. Auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird in Abschnitt B des angefochtenen Bescheides die Auflage 26 sowie in Abschnitt C des angefochtenen Bescheides die Genehmigung der Betriebsordnung für den Gießgang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2.3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. April 1982 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Donaukraftwerkes Greifenstein erteilt.

Abschnitt B dieses Bescheides enthält Bedingungen und Auflagen.

Aus diesem Abschnitt sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren folgende Bestimmungen von Bedeutung:

"I. Allgemeine Bedingungen

....

2. Der Wasserrechtsbehörde sind mindestens drei Monate vor dem für den betreffenden Bauteil in Aussicht genommenen Baubeginn alle erforderlichen Detailplanungen für die im generellen Projekt noch nicht bis zur Baureife behandelten Maßnahmen, jedenfalls für die beiden Hinterländer, einschließlich der Damm- und Ufergestaltung, den Altarmbereich sowie die beabsichtigte Unterwassereintiefung, zusammen mit allen zur Begutachtung notwendigen statischen, hydraulischen, erdbaumechanischen und sonstigen Nachweisen und unter Anschluss der entsprechenden Prüfberichte und Genehmigungsanträge vorzulegen. Schon im Stadium der Projektierung ist mit den Sachverständigen der Wasserrechtsbehörde, mit den zuständigen Dienststellen, insbesondere dem Amt für Schifffahrt, dem Bundesstrombauamt, den zuständigen Abteilungen des Amtes der N.Ö. Landesregierung und mit den Gemeinden - soweit deren öffentliche Interessen berührt werden - Fühlung zu nehmen. Den Sachverständigen sind rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen zuzuleiten, um ihnen die laufende Beurteilung, Begutachtung und Erstattung der Prüfberichte an die Wasserrechtsbehörde zu ermöglichen.

....

IV. Geschiebe- und Schwebstoffführung, Bauwerksüberwachung und -instandhaltung

....

49. Anlandungen in Mündungsbereichen eingestauter Zubringer sowie in allenfalls erforderlichen Absetzbecken sind zu entfernen.

....

XV. Fischerei

....

161. Im Einvernehmen mit dem amtlichen Fischereisachverständigen und den Fischereirevierausschüssen ist im Rahmen der hydraulischen Möglichkeiten eine weitgehend vollständige Erhaltung der fischereilich besonders wichtigen Altarme und Ausstände, ihre am unteren Ende für den Fischzug offene Verbindung mit dem Hauptgerinne, eine fischereilich günstige Gestaltung aller Zubringereinmündungen, eine fischereifreundliche Ausgestaltung aller regulierten Seitengerinne und neu geschaffenen Gräben, die Bepflanzung der Uferbereiche mit Gebüsch oder Bäumen, eine möglichst rauhe Gestaltung von Ufersicherungen in Fließstrecken, eine möglichst flache und rauhe Gestaltung der Schwellen sowie die Anlage von Laichplätzen anzustreben.

162. Die Baumaßnahmen haben unter größtmöglicher Bedachtnahme auf die Schonung des Fischbestandes zu erfolgen. Bei Baggerungen ist darauf zu achten, dass ein Ausrinnen von Gewässern unterbleibt. Sofern Fischwässer in einer dem Fischbestand schädlichen Weise in Anspruch genommen werden, ist rechtzeitig mit dem Fischereiberechtigten das Einvernehmen herzustellen. Ebenso ist bei sonstigen die Fischerei berührenden Fragen tunlichst rechtzeitig das Einvernehmen mit den Fischereiberechtigten herzustellen.

163. Fischwässer sowie der Zugang dazu und der Fischzug sind weitestgehend in gleichem Umfang wie bisher zu erhalten; falls dies nicht möglich ist, sind im Einvernehmen mit dem amtlichen Fischereisachverständigen unter Beiziehung des zuständigen Fischereirevierausschusses im Stauraum entsprechende Besatzmaßnahmen vorzusehen, um die den neuen hydrologischen Verhältnissen entsprechenden Fischarten zu erhalten bzw. zu vermehren. Art und Menge des Besatzes sind im Entschädigungsverfahren zu klären.

164. Die Zuläufe zu den Pumpwerken sind gegen das Eindringen von Fischen dort entsprechend abzusichern (z.B. durch mechanische oder elektrische Fischsperren), wo dauernd mit dem Überheben von zulaufendem Wasser gerechnet werden muß.

165. Sollte eine neue Vermarkung der Fischwassergrenzen bzw. eine Verschiebung dieser Grenzen erforderlich werden, so hat die Kosten hiefür das Kraftwerksunternehmen zu tragen.

....

XIX. Beweissicherung

.....

238. Die ungefähren Flächen aller fischereilich nutzbaren Gewässerteile (Flußbett, Altwässer, Ausstände, Stillwassergebiete hinter Leitwerken, u.dgl.) sind möglichst durch Vermessung festzustellen, soweit sie eine nennenswerte Ausdehnung besitzen. Die Flächen sind dabei auf die Mittelwasserführung der Donau zu beziehen. Gleichzeitig ist der dieser entsprechende Wasserspiegel und die Wassertiefe in den Altarmen und Ausständen zu erfassen."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - , das der Bewilligungsverhandlung zugrunde liegende Projekt könne nur als generelles Projekt angesehen und daher mit diesem Bescheid nur generell bewilligt werden. Verschiedene Probleme bedürften noch genauerer Untersuchungen, der Durchführung von Modellversuchen, der Ausarbeitung von Gutachten etc. und würden erst in den Detailprojekten behandelt, deren Erarbeitung und Einreichung dem Kraftwerksunternehmen in diesem Bescheid aufgetragen worden sei.

Im Zusammenhang mit Spruchabschnitt IV, welcher die Auflage Nr. 49 enthält, wird ausgeführt, die Feststellung, wonach die Verlandungstendenz der Altarme nach Errichtung des geplanten Kraftwerkes allgemein verstärkt werden würden, könne aus sachverständiger Sicht nicht bestätigt werden. Im Vergleich zu der bisher allgemein gegebenen Kommunikationsmöglichkeit mit der Donau seien in Hinkunft wegen des stark verlängerten Abströmweges des Hochwassers in der Au bei insgesamt wenig veränderten Fließgeschwindigkeiten im allgemeinen weder stärkere Schwebstoffeinträge und Absetzvorgänge noch verringerte Räumwirkungen des Hochwassers zu erwarten. Eine Beurteilung der im Altarmsystem erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen könne erst nach Vorliegen des einschlägigen Detailprojektes erfolgen.

Zu Abschnitt XV. (Fischerei) heißt es, auch Fischereiberechtigte seien durch einen bevorzugten Wasserbau berührte Dritte; sie hätten also Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wobei Naturalersatz (Besatzmaßnahmen) dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Fischbestandes am ehesten entspreche. Dieses öffentliche Interesse erfordere aber auch eine weit gehende Berücksichtigung der im Interesse des Fischbestandes erforderlichen baulichen Maßnahmen. In diesem Sinne seien Vorschreibungen betreffend die Ausgestaltung der Seitengerinne und die Schonung des Fischbestandes bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich. Abgesehen von den Sonderbestimmungen des § 115 WRG 1959 sei auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines gesunden und ausreichenden Fischbestandes von der Bewilligungsbehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Allerdings müsse die fischereifreundliche Ausgestaltung von Gerinnen in den Grundsätzen der Hydraulik und des Flussbaues ihre Grenzen finden. § 15 WRG 1959 bestimme nicht von vornherein einen grundsätzlichen Entschädigungsanspruch des Fischereiberechtigten, sondern regle dessen Rechtsanspruch auf eine bestimmte, die Fischerei begünstigende Gestaltung von Wasserbenutzungsanlagen bzw. deren Betrieb. Fischereiberechtigte müssten auch in Bewilligungsverfahren über bevorzugte Wasserbauten Anträge auf Durchführung konkreter Maßnahmen stellen. Die Wasserrechtsbehörde habe dann zu prüfen, ob kein unverhältnismäßiges Erschwernis vorliege und in diesem Fall die entsprechenden Bedingungen und Auflagen vorsehen; andernfalls gebühre den Fischereiberechtigten bloß angemessene Entschädigung. Im Übrigen würden aber die Forderungen der Fischereiberechtigten, insbesondere soweit sie die Ausgestaltung von Gerinnestrecken beträfen, noch im Rahmen der Detailprojektierung geprüft werden müssen. Erst in der diesbezüglichen wasserrechtlichen Behandlung könne die Wasserrechtsbehörde entscheiden, ob bzw. in welchem Ausmaß den Forderungen Rechnung getragen werden könne.

Zu Abschnitt XIX (Beweissicherung) wurde ausgeführt, die Auswirkungen des geplanten Kraftwerkes seien nicht bis ins Einzelne vorauszusehen, sodass eine rechtzeitige und sorgfältige Beweissicherung für das Kraftwerksunternehmen und für die Behörde in gleicher Weise notwendig und von Vorteil sei, da sie später Streit über nachteilige Auswirkungen des Bauvorhabens von vornherein auszuschließen vermöge oder zumindest im Falle eines solchen Streits klare Entscheidungsgrundlagen schaffe. Die in Abschnitt XIX. vorgeschriebenen Untersuchungen ermöglichten eine umfassende und verlässliche Beurteilung der Auswirkungen des Kraftwerksbaues und eine geeignete Grundlage für allfällige Abhilfe- und Entschädigungsmaßnahmen. Aufgabe dieses Verfahrens werde vor allem die genaue Erfassung des derzeitigen Bestandes sein, damit bei einem allfälligen Geltendmachen nachteiliger Auswirkungen durch Vergleich des Zustandes vor Kraftwerkserrichtung mit dem Zustand nach Kraftwerkserrichtung ein Zusammenhang damit verlässlich erkannt werden könne.

In der Folge bewilligte die belangte Behörde eine Reihe von Detailprojekten, darunter das Detailprojekt "Hinterland Nord" (Bescheid vom 3. August 1983). Die Auflagen 28, 29, 31 und 43 bis 46 dieses Bescheides lauten:

"28. Die Möglichkeit, auch weiterhin schwankende Grundwasserstände zu erhalten, ist weitestgehend auszuschöpfen. Dazu ist eine periodische Variation der vorgesehenen Stauhaltungen erforderlich. Unter Einhaltung der im Projekt vorgesehenen Höhen der Schwellen (Prognose 3) sind zunächst zumindest bis zum Abklingen der Qualmwasserperiode die Auswirkungen auf das Grundwasser als Folge des Aufstaues und der Überströmung bei Hochwässern laufend zu beobachten.

29. Nach dem Beobachtungszeitraum gemäß Bedingung 28 ist ein Vorschlag einer Bewässerungsordnung der Wasserrechtsbehörde vorzulegen, welche die Höhe der Stauhaltungen, deren periodische Veränderungen sowie die Öffnungszeiten der Dotationsbauwerke festzulegen hätte.

....

31. Bei Überstauungen von Aubereichen zur Laichzeit der Cypriniden (etwa März bis Mai) auftretende Fischereischäden sind angemessen zu vergüten.

....

43. Die im Tiefgangbereich entstehenden Erhaltungsmehrkosten (Stauhaltungen, Durchstich- und Eintiefungsbereiche, notwendige Verbindung des Gießganges mit dem Grundwasserkörper, Räumungen der eingestauten Bachstrecken) gehen zu Lasten des Kraftwerksunternehmens.

44. Die Überströmstrecke ist laufend in der Weise zu warten, dass eine Auflandung und ein damit verbundenes verzögertes Einfließen von Hochwässern verhindert wird.

45. Der Gießgang ist so zu warten, dass eine allfällige Verschlickung beseitigt und die Möglichkeit der Infiltration in das Grundwasser erhalten bleibt.

46. Allfällige Verklausungen bei den Kastendurchlässen der Stauhaltungen sind nach Abklingen der Hochwässer unverzüglich zu entfernen."

Bereits mit Bescheid vom 27. März 1981 hatte die belangte Behörde die Baustellenerschließung genehmigt. Die Auflagen 36 und 37 dieses Bescheides lauten:

"36. Beiderseits der Straße sind im Abstand von jeweils 15 m Wildwarnreflektoren aufzustellen und auf Dauer des Bestandes der Straße zu erhalten.

37. Auffahrtsrampen sind mit einer das Befahren auch bei Schnee und Eis gestattenden Steigung und mit ebenen Einmündungsflächen von mindestens 15 m Länge herzustellen. Sie sind im Bedarfsfall vom Schnee zu räumen; bei Eis ist zu streuen."

Nachdem die mitbeteiligte Partei die Fertigstellung des Kraftwerksbaues angezeigt und die wasserrechtliche Überprüfung sowie die Genehmigung von Projektsabweichungen beantragt hatte, führte die belangte Behörde in der Zeit vom 21. bis 25. September 1998 eine mündliche Verhandlung durch.

Bei dieser Verhandlung gaben die Fischereirevierverbände I - Krems und II - Korneuburg eine gemeinsame Stellungnahme zum Abschnitt XV. (Fischerei) des generellen Bewilligungsbescheides vom 7. April 1982 ab.

In dieser Stellungnahme wird zu Auflage 161 ausgeführt, die wesentlichen Altarme seien im Zuge der Baumaßnahmen vom Strom abgeschnitten worden. Offene Verbindungen zum Hauptgerinne seien weder erhalten noch geschaffen worden. Mangels Durchspülung durch Hochwässer erfolge daher eine progressive Verlandung dieser Altarme. Um dies zu verhindern, seien geeignete Maßnahmen durchzuführen. Ebenso seien Zubringereinmündungen bis jetzt nicht fischereifreundlich ausgestaltet worden. Die neu geschaffenen regulierten Seitengerinne (Dotationsgerinne) seien weder fischereifreundlich ausgestaltet noch Sohlen, Schwellen und Stauvorrichtungen derart hergestellt worden, dass ein Fischzug ungehindert möglich wäre. Weder in den Seitengerinnen noch im Strom seien für die Fische Laichplätze angelegt worden. Es werde beantragt, der mitbeteiligten Partei entsprechende Verpflichtungen in Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Fischerei und den Fischereirevierverbänden bis zur endgültigen Erfüllung der Vorschreibung des Wasserrechtsbescheides aufzuerlegen. Die geltende Betriebsordnung Gießgang bedinge Wasserführungsverhältnisse, die die Schaffung und Erhaltung eines natürlichen Fischbestandes nicht ermöglichten. Ein Teil der Kastendurchlässe, die zur Erhaltung des Grundwasserstandes dienten, hätten eine Durchflussgeschwindigkeit, die ein Überwinden durch aufsteigende Fische unmöglich mache. Dies widerspreche den im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ausgesprochenen Bedingungen. Im öffentlichen Interesse der Fischerei sei die Betriebsordnung Gießgang im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Fischerei, den Fischereirevierverbänden und den Fischereiberechtigten zu adaptieren.

Zu Punkt 163 wurde ausgeführt, die im Stauraum vorgesehenen Besatzmaßnahmen zur Erhaltung von den neuen hydrologischen Verhältnissen entsprechenden Fischarten seien nach anfänglichen Versuchen eingestellt worden. Es werde beantragt, der mitbeteiligten Partei als Dauerauflage vorzuschreiben, den Umstellungsbesatz bis zu dessen Greifen fortzuführen oder Revitalisierungsmaßnahmen zu setzen, die eine natürliche Vermehrung des den hydrologischen Gegebenheiten angepassten Fischbestandes sicherstellten. Von der Behörde sei das in Punkt 163 vorgesehene Entschädigungsverfahren einzuleiten. Gegenstand dieses Entschädigungsverfahrens müsse es sein, die den Fischereiberechtigten bis zum Greifen des Umstellungsbesatzes bzw. der Revitalisierungsmaßnahmen entstandenen fischereilichen Schäden festzusetzen.

Schließlich wurde zu Punkt 162 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides geltend gemacht, die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Auflagen in den Punkten 161 und 163 des generellen Bewilligungsbescheides vorgeschrieben seien, müssten weiterhin unter größtmöglicher Bedachtnahme auf die Schonung des Fischbestandes durchgeführt werden. Generell werde beantragt, in den Kollaudierungsbescheid aufzunehmen, dass die Bescheidbedingungen betreffend Abschnitt XV. - Fischerei, Punkte 161, 162 und 163 - als Dauervorschreibung aufrecht blieben.

Der Amtssachverständige für Fischerei erstattete zum Abschnitt XV. des generellen Bewilligungsbescheides vom 7. April 1982 nachstehendes Gutachten:

Zu Punkt 161:

Die Auflage zur weitgehend vollständigen Erhaltung der fischereilich besonders wichtigen Altarme und Ausstände und die übrigen Auflagen im Sinne der Erhaltung günstiger fischökologischer und fischereiwirtschaftlicher Verhältnisse seien nur als bedingt erfüllt anzusehen. Es seien zwar nach dem damaligen Stand des Wissens und der Technik Maßnahmen gesetzt und projektgemäß ausgeführt worden; diese seien jedoch nur teilweise geeignet, die ökologische Funktionsfähigkeit der Donau und ihrer Nebengewässer in diesem Bereich zu erhalten. Besondere Probleme bestünden bei der sukzessiven Verlandung von Altwässern, wodurch wertvolle Fischereigewässer verloren gingen, und bei der staubedingten starken Sedimentation im Bereich der Großen Tulln. Die bestehende Fischaufstiegshilfe im Bereich des Altarmes Greifenstein sei in ihrer derzeitigen Ausführung als nicht funktionsfähig zu bezeichnen. Durch entsprechende Adaptierungsmaßnahmen sei die Funktionsfähigkeit herzustellen.

Zu Punkt 163:

Die Einbringung eines Umstellungsbesatzes habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Zur Wiederherstellung eines donautypischen Fischbestandes fehlten vielerorts die nötigen strukturellen Voraussetzungen. Es seien zu diesem Belang Verbesserungen der Strukturen anzustreben, wie dies auch in oberliegenden Staubereichen der Fall sei. Es sei zu erwägen, in abgegrenzten Bereichen, in denen eine natürliche Vermehrung von diversen Fischarten nicht mehr möglich sei, ausgleichende Besatzmaßnahmen vorzunehmen.

Die zweitbeschwerdeführende Partei erklärte in ihrer Stellungnahme, die Auflagen 161 und 163 des generellen Bewilligungsbescheides seien nicht erfüllt. Die zweitbeschwerdeführende Partei schließe sich vollinhaltlich der gemeinsamen Stellungnahme der Fischereirevierverbände I und II an und präzisiere diese Stellungnahme wie folgt:

Zu Punkt 161, erster Absatz:

Von kraftwerksbedingt progressiver Verlandung durch Abschneidung seien insbesondere das Altarmsystem im Polder der Kronau, Fischereirevier Kronau I/23, und das Weingartlwasser unterhalb der Traisenmündung, Fischereirevier Donau I/20, betroffen.

Zu Punkt 161, zweiter Absatz:

Dies betreffe die Mündung des Zubringers Perschlingmühlbach in das Altarmsystem des Polders Kronau. Die Mündung verlande rapid.

Zu Punkt 161, dritter Absatz:

Im Bereich der Fischereireviere Donau I/19, I/20, I/22 und I/23 sei kein einziger Laichplatz angelegt worden.

Die zweitbeschwerdeführende Partei beantragte, der mitbeteiligten Partei Folgendes aufzutragen:

Auflage 162 ist darüber hinaus nur für die Baumaßnahmen von Bedeutung und scheidet schon deswegen als für eine Dauervorschreibung geeignet aus.

Die Aufnahme der Auflagen 164 und 165 in den Katalog der Dauerauflagen wurde außerdem von keinem der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gefordert.

Dadurch, dass die Auflagen 161 bis 165 nicht als Dauervorschreibung aufrechterhalten wurden, wurden daher die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt.

Die Auflage 49 des generellen Bewilligungsbescheides, welche die Entfernung von Anlandungen in Mündungsbereichen eingestauter Zubringer vorsieht, wurde als Dauervorschreibung aufrechterhalten. Würde es sich bei den Gewässern, deren Räumung (als Dauervorschreibung) der Zweitbeschwerdeführer im Verwaltungsverfahren begehrt hat (Mündung des Perschlingmühlbaches, Altarmsystem Kronau, Weingartlwasser) um "eingestaute Zubringer" handeln, dann ergäbe sich die Räumungsverpflichtung dieser Gewässer als Dauerverpflichtung, wie sie der Zweitbeschwerdeführer begehrt hat, aus Auflage 49, ohne dass es der geforderten gesonderten Aufnahme einer Dauerräumverpflichtung bezüglich dieser Gewässer in den angefochtenen Bescheid bedürfte. Einer solchen Verpflichtung stünde auch nicht entgegen, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon die Rede ist, die Forderungen betreffend die Räumung dieser Gewässer seien abzuweisen gewesen, da eine solche Abweisung im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erfolgt ist und die Begründung keine Bindungswirkung für ein allfälliges späteres Verfahren zur Vollstreckung der Auflage 49 entfaltet. Im übrigen ist aber auch die Auffassung der belangten Behörde, die vom Zweitbeschwerdeführer angesprochenen Gewässerbereiche seien nicht von Auflage 49 erfaßt, nicht als unrichtig zu erkennen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid findet kein Rückstau in das Altarmsystem, in welches der Perschlingmühlbach einmündet, statt. Damit fehlt es aber dem Altarmsystem und dem Perschlingmühlbach an der Eigenschaft als "eingestauter" Zubringer. Den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid tritt der Zweitbeschwerdeführer damit entgegen, die Anlandungen im fraglichen Bereich seien auf das Kraftwerk zurückzuführen. Darauf kommt es aber nicht an; entscheidend ist, ob ein Einstau stattfindet.

Im Recht ist die belangte Behörde auch, wenn sie verneint, dass es sich beim Altarmsystem und bei der Mündung des Perschlingmühlbaches in dieses System um einen "Zubringer" im Sinne der Auflage 49 handelt. Dies geht deutlich aus der Begründung des generellen Bewilligungsbescheides hervor, wo in den Ausführungen zu Abschnitt IV, in welchem sich Auflage 49 findet, davon die Rede ist, dass eine Beurteilung der im Altarmsystem erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen erst nach Vorliegen des einschlägigen Detailprojektes erfolgen kann. Daraus folgt, dass das Altarmsystem als nicht von Auflage 49, welche bereits konkrete Erhaltungsmaßnahmen für die dort genannten Gewässerbereiche vorsieht, umfaßt angesehen wurde.

Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, das Weingartlwasser könne von vornherein nicht eingestaut sein, wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Die Auflage 238 des generellen Bewilligungsbescheides sollte, wie sich aus der Begründung dieses Bescheides ergibt, lediglich der Erfassung des Bestandes vor Inangriffnahme des Kraftwerksbaues dienen, nicht aber eine kontinuierliche Vermessung vorsehen. Zu Recht wurde daher diese Auflage nicht als Dauervorschreibung festgeschrieben.

Aus den dargestellten Erwägungen war die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, soweit sie nicht zurückzuweisen und das Verfahren nicht einzustellen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Ebenfalls als unbegründet abzuweisen war die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, soweit sie sich auf die unterbliebene Aufnahme von Auflagen in den Katalog der Dauervorschreibungen richtet.

Im Recht ist der Zweitbeschwerdeführer hingegen, wenn er geltend macht, dass die belangte Behörde bei der Genehmigung der Betriebsordnung für den Gießgang und den dafür vorgesehenen Auflagen hinter dem Gutachten des Amtssachverständigen zum Nachteil des Beschwerdeführers zurückbleibt.

Der Zweitbeschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung der Betriebsordnung für den Gießgang unter anderem gefordert, im Zeitraum von Anfang April bis Ende Juni bei bestimmten Stauhaltungen zweimal im Abstand von einem Monat je zwei Wochen lang bestimmte Staubretthöhen (Aufhöhungen) herzustellen. Begründet wurde dies damit, dass ansonsten Schäden für wasserrechtlich geschützte Rechte des Zweitbeschwerdeführers einträten. Dieser Behauptung ist weder der Amtssachverständige noch sonst jemand entgegengetreten. Der Amtssachverständige hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Ausmaß den Forderungen des Zweitbeschwerdeführers nachgekommen werden könne und hat einen Probezeitraum mit stufenweiser Durchführung der als möglich erachteten Maßnahmen vorgeschlagen. Das Ergebnis dieses Probezeitraumes sollte die Grundlage für die weitere Vorgangsweise sein. Die für den Probezeitraum vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen bleiben hinter den Forderungen des Zweitbeschwerdeführers zurück, womit sich dieser aber einverstanden erklärt hat. Der angefochtene Bescheid bleibt aber seinerseits wieder hinter den vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zurück, weil dessen Vorschlag, "zuletzt" zwei Aufstauphasen durchzuführen, nicht übernommen wurde. Eine Begründung hiefür fehlt im angefochtenen Bescheid. Ausgehend von der Tatsache, dass die Behauptung des Zweitbeschwerdeführers, die von ihm geforderten Maßnahmen seien erforderlich, um Schäden hintanzuhalten, nicht widerlegt wurde, dass weiters bereits der Amtssachverständige mit seinen Vorschlägen hinter dem Forderungskatalog des Zweitbeschwerdeführers zurückbleibt und schließlich, dass der angefochtene Bescheid nicht einmal die vom Amtssachverständigen für möglich gehaltenen Maßnahmen zur Gänze übernimmt, ist davon auszugehen, dass durch letzteren Umstand Nachteile der vom Zweitbeschwerdeführer angeführten Art eintreten können. Hiezu kommt, dass dadurch die Möglichkeit verlorengeht, die Auswirkungen von zwei Aufstauphasen zu testen und das Ergebnis in die nächste Betriebsordnung einfließen zu lassen. Der Umstand, dass die zeitliche Festsetzung der zwei Aufstauphasen mit "zuletzt" nicht ausreichend präzis ist, hätte lediglich dazu führen müssen, dass der Amtssachverständige zu einer Konkretisierung zu verhalten gewesen wäre, rechtfertigte aber nicht, zum Nachteil des Zweitbeschwerdeführers von der Vorschreibung von zwei Aufstauphasen abzusehen.

Die belangte Behörde begründet in der Gegenschrift ihre Vorgangsweise damit, solange nicht klar sei, wie sich die 1. Aufstauphase (ca. Mitte Juni) bzw. ein Aufstau überhaupt in den ersten sechs Jahren auswirke, wäre es sinnlos, schon bei Bescheiderlassung eine 2. Aufstauphase vorzuschreiben. Darüber hinaus handle es sich nur um einen Probebetrieb, dessen Ergebnis erst in die zu modifizierende Betriebsordnung einfließen werde.

Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass eine unterbliebene Begründung im Bescheid nicht in der Gegenschrift nachgetragen werden kann. Abgesehen davon ist diese Begründung auch nicht nachvollziehbar, läuft sie doch darauf hinaus, dass der Vorschlag des Amtssachverständigen nicht sinnvoll gewesen sei, wofür jeder Anhaltspunkt fehlt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Genehmigung der Betriebsordnung und der dafür vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich des Probebetriebes als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er in diesem Teil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt, so ist nach § 56 1. Satz VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre.

Da der Erstbeschwerdeführer teilweise klaglos gestellt wurde, gilt er als obsiegende Partei. Zuzusprechen waren ihm aber nur S 12.500,-- an Schriftsatzaufwand und S 2.500,-- an Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG. Das Mehrbegehren war, weil vom VwGG nicht gedeckt, abzuweisen.

Nach § 50 VwGG ist in Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt teilweise Erfolg hatte, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre. Der Zweitbeschwerdeführer gilt daher ebenfalls als obsiegende Partei.

Wien, am 16. Dezember 1999

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