VwGH 99/07/0086

VwGH99/07/008616.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des F R in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. April 1999, Zl. Senat-PL-99-005, betreffend Übertretung des Saatgutgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art17;
Landwirtschaftliche Bundesanstalten 1994 §11;
SaatG 1997 §15 Abs1;
SaatG 1997 §5 Abs1;
SaatG 1997 §68;
SaatG 1997 §7 Z1;
SaatG 1997 §7 Z2;
SaatG 1997 §7 Z3;
SaatG 1997 §7 Z4;
SaatG 1997 §71 Abs1 Z1 lita;
SaatG 1997 §71 Abs1 Z2 litc;
SaatG 1997;
SaatgutgebührentarifV 1998 Anl1;
StPO §389 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art17;
Landwirtschaftliche Bundesanstalten 1994 §11;
SaatG 1997 §15 Abs1;
SaatG 1997 §5 Abs1;
SaatG 1997 §68;
SaatG 1997 §7 Z1;
SaatG 1997 §7 Z2;
SaatG 1997 §7 Z3;
SaatG 1997 §7 Z4;
SaatG 1997 §71 Abs1 Z1 lita;
SaatG 1997 §71 Abs1 Z2 litc;
SaatG 1997;
SaatgutgebührentarifV 1998 Anl1;
StPO §389 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 71 Abs. 1 Z. 2 lit. c des Saatgutgesetzes 1997 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 leg. cit. bestraft wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass im Zeitraum vom 18. August 1998 bis 29. August 1998 Industriesenf als Saatgut durch Verkauf an verschiedene Landwirte in Verkehr gebracht worden sei, wobei

  1. a) dieses Saatgut nicht den Erfordernissen des § 7 Z. 1 bis 4 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72 (SaatG 1997) entsprochen habe und
  2. b) dieses Saatgut dabei nicht gemäß § 15 Abs. 1 SaatG 1997 an der Außenseite der Verpackung gekennzeichnet gewesen sei, da überhaupt keine Kennzeichnung auf der Verpackung gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 71 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. §7 Z. 1 bis 4 SaatG 1997 und nach § 71 Abs. 1 Z. 2 lit. c SaatG 1997 i.V.m. § 15 Abs. 1 leg.cit. begangen. Über ihn wurden Geldstrafen verhängt.

Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die mit S 6.537,-- bestimmten Kosten der Saatgutverkehrskontrolle durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu tragen.

In der Begründung wird ausgeführt, § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a SaatG 1997 verstehe unter Saatgut Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt seien. Dem Beschwerdeführer könne jedoch nicht gefolgt werden, wenn er die Ansicht vertrete, dass es nicht auf die tatsächliche Verwendung, sondern lediglich auf die Bestimmung ankomme. Unter Bestimmung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sei nämlich grundsätzlich jede Anwendung - von wem auch immer - des betreffenden Produktes als Saatgut zu verstehen. Wenn der Beschwerdeführer daher die Ansicht vertrete, es habe sich um Industriesenf gehandelt, der nicht für die Anwendung als Saatgut bestimmt gewesen sei, so sei ihm entgegenzuhalten, dass tatsächlich eine "Bestimmung" zur Anwendung als Saatgut erfolgt sei, da dieser als Industriesenf bezeichnete Senf tatsächlich von Landwirten als Saatgut erworben worden sei. Außerdem liege eine - zumindest fahrlässige - "Bestimmung" durch den Beschwerdeführer selbst vor, da dieser - zumindest fahrlässig - dazu beigetragen habe, dass der gegenständliche Industriesenf, der den Bestimmungen des SaatG 1997 nicht entsprochen habe, tatsächlich an Landwirte als Saatgut verkauft und somit in Verkehr gebracht worden sei. In diesem Zusammenhang sei es nicht entscheidend, ob das Produkt auf der Rechnung als Industriesenf bezeichnet worden sei. Auch sei nicht entscheidend, dass der abgegebene Senf möglicherweise billiger verkauft worden sei als üblicherweise Saatsenf, da dies dadurch erklärbar sei, dass dieser Senf offenbar zu wesentlich günstigeren Preisen als Industriesenf eingekauft worden sei. Entscheidend sei vielmehr, dass - wie aus den Aussagen von einvernommenen Landwirten hervorgehe - diese Senf zu dem Zweck gekauft hätten, um ihn auf den Feldern zu verwenden. Beim Kauf sei ihnen zumindest teilweise nicht gesagt worden, dass sie diesen Senf nicht als Saatgut verwenden könnten, obwohl sie - zumindest teilweise - darauf hingewiesen hätten, dass sie Senf zum Anbauen kaufen wollten. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass es im Tatzeitraum zumindest vereinzelt tatsächlich zu Fällen gekommen sei, dass an Landwirte, die Senf zum Anbauen kaufen wollten und dies auch zum Ausdruck gebracht hätten, der Industriesenf verkauft worden sei. Damit liege zumindest ein fahrlässiges Inverkehrbringen vor. Auch wenn möglicherweise vereinzelt junge Mitarbeiter, die urlaubsbedingt Vertretung gemacht hätten, hier nicht gesetzeskonform vorgegangen seien, so schließe dies das Verschulden des Beschwerdeführers nicht aus, da er nicht dargetan habe, dass er entsprechende Weisungen erteilt bzw. ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet habe, welches die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit gutem Grund hätte erwarten lassen. Unzweifelhaft sei jedenfalls, dass der Senf undeklariert gewesen und nicht den Kriterien des § 7 SaatG 1997 entsprochen habe, die für das Inverkehrbringen Voraussetzung gewesen wären. Die Säcke hätten auch keinerlei Kennzeichnung aufgewiesen und seien mit keinen Etiketten versehen gewesen, sodass der Bestimmung des § 15 Abs. 1 SaatG 1997 zuwidergehandelt worden sei.

Zur Auferlegung des Ersatzes der Kosten für die Saatgutverkehrskontrolle führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, diese seien entsprechend der vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft gelegten Kostennote vorgeschrieben worden. Diese Kostennote enthalte die Gebührensätze für Kontrollgebühr, Anfahrtspauschale/Betrieb und Identitätsetiketten entsprechend den Tarifen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Gebührentarif nach dem SaatG 1997, BGBl. II Nr. 203/1998. Die verrechneten Gebühren stimmten mit dieser Verordnung überein und seien daher sowohl dem Grund als auch der Höhe nach rechtmäßig. In der Gebührenverrechnung finde sich weiters der Posten 6.2, wonach Zusatzkosten gemäß erbrachtem Personalaufwand in der Höhe von S 4.993,-- aufgelaufen seien. Diesbezüglich sei (vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft) mit Schreiben vom 18. März 1999 eine nähere Aufschlüsselung erbracht und diesbezüglich der Tarif der Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten 1998 zur Anwendung gebracht worden. Vom Beschwerdeführer sei dazu ausgeführt worden, dass es sich dabei um keine Rechtsverordnung, sondern lediglich um eine interne Verwaltungsverordnung handle, welche sich auf keine gesetzliche Bestimmung stützen könne. Ein vergleichbarer Tarif, der hingegen Rechtsverordnungscharakter habe, sei der Düngemittel-Gebührentarif, aus dem sich entsprechend der Punkteanzahl ein wesentlich geringerer Betrag ergäbe. Dazu sei von der belangten Behörde festzustellen, dass der Düngemittel-Gebührentarif auf Grund des § 18 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes 1994 erlassen worden sei und daher für die Kontrolltätigkeit nach dem SaatG 1997 keine Anwendung finde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe kein "Saatgut" in Verkehr gebracht, weil der Senf nicht zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt gewesen sei. Entscheidend sei die "Bestimmung", nicht die tatsächliche Verwendung.

Nach § 71 Abs. 1 Z. 1 lit. a SaatG 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 7 Z. 1 bis 4 Saatgut in Verkehr bringt.

Dass der Senf, dessen Inverkehrbringen der Beschwerdeführer zu verantworten hat, nicht den Bestimmungen des § 7 Z. 1 bis 4 SaatG 1997 entsprochen hat, ist unbestritten.

Strittig ist, ob dieser Senf als "Saatgut" in Verkehr gebracht

wurde.

§ 2 Abs. 1 Z. 1 SaatG 1997 lautet:

"(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. "Saatgut":
    1. a) Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind,
    2. b) Pflanzgut von Kartoffeln".

      Nach § 2 Abs. 2 SaatG 1997 ist "Inverkehrbringen" das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr.

      Nach den vom Beschwerdeführer unbestrittenen Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde im Tatzeitraum von dem Argrarhandelsunternehmen, für dessen Handeln der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einzustehen hat, Senf, der nicht den Bestimmungen des § 7 Z. 1 bis 4 SaatG 1997 entsprach, an Landwirte verkauft, die zum Ausdruck gebracht hatten, dass sie Senf für den Anbau auf ihren Feldern, also zur Erzeugung von Pflanzen, kaufen wollten. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass es nicht auf die Anwendung durch die Landwirte ankommt. Daraus ist für ihn aber nichts zu gewinnen. Entscheidend ist, dass der Senf an Landwirte verkauft wurde, die Saatgut kaufen wollten; in einem solchen Verkauf liegt eine "Bestimmung" des Senfs als "Saatgut" durch das verkaufende Unternehmen.

      Zu Recht wurde daher der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 71 Abs. 1 Z. 1 lit. a SaatG 1997 bestraft.

      Über den Beschwerdeführer wurde auch eine Strafe wegen Übertretung des § 71 Abs. 1 Z. 2 lit. c SaatG 1997 verhängt.

      Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind nach § 22 Abs. 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen.

      Eine Einschränkung erfährt der im § 22 VStG enthaltene Grundsatz der Kumulation von Deliktstatbeständen im Falle einer Konsumtion.

      Konsumtion zweier Deliktsbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies inbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1992, 90/04/0174 u.a.)

      Nach § 71 Abs. 1 Z. 2 lit. c SaatG 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet. Nach § 15 Abs. 1 SaatG 1997 ist Saatgut entsprechend den Methoden an der Außenseite der Verpackung oder des Behältnisses deutlich sichtbar, lesbar, dauerhaft, in zumindest einer der Amtssprachen der EG und in lateinischen Buchstaben auf Etiketten, insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  1. 1. die Art des Saatgutes,
  2. 2. die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut und Saatgutmischungen,
  3. 3. die Saatgutkategorie,
  4. 4. die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer,
  5. 5. die Menge des Saatgutes pro Packungseinheit, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind,
  6. 6. die Beschaffenheit,
  7. 7. die chemische oder biologische Behandlung des Saatgutes,
  8. 8. die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde oder
  9. 9. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Erzeugers oder desjenigen, der das Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt.

Die Kennzeichnungselemente des § 15 SaatG 1997 stellen auf Saatgut ab, welches grundsätzlich geeignet ist, als solches in Verkehr gebracht zu werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 15 Abs. 1 SaatG 1997 von einer Kennzeichnung "entsprechend den Methoden" spricht. Damit knüpft diese Bestimmung an § 5 SaatG 1997 an.

Nach § 5 Abs. 1 SaatG 1997 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an

  1. 1. Saatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,
  2. 2. Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,
  3. 3. Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und
  4. 4. Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)

in den Methoden für Saatgut und Sorten festzusetzen.

Eine Kennzeichnung (entsprechend den Methoden) kann demnach nur bei Saatgut erfolgen, welches diesen "Methoden" und auch den übrigen Vorschriften des SaatG 1997 entspricht.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum SaatG 1997 (580 BlgNR XX. GP) führen zu § 15 aus:

"Eine aussagekräftige Kennzeichnung ist für die Information des Saatgutanwenders unbedingt erforderlich, weil Saatgut auf Grund der äußerlichen Merkmale für den gewünschten Verwendungszweck (z.B. Qualität, Sorte, Saatgutkategorie usw.) nicht beurteilt werden kann."

Die Kennzeichnung dient demnach dazu, zu verhindern, dass der Saatgutanwender für seine Zwecke nicht geeignetes Saatgut verwendet. Demselben Zweck dient unter anderem auch das durch § 71 Abs. 1 Z. 1 lit. a SaatG 1997 unter Strafe gestellte Verbot, Saatgut, welches den Bestimmungen des § 7 Z. 1 bis 4 leg.cit. nicht entspricht, in Verkehr zu bringen.

Der Beschwerdeführer hat zu verantworten, dass Senf, der mangels jeglicher Voraussetzungen hiefür von vornherein nicht geeignet war, Saatgut entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen darzustellen, trotzdem als Saatgut in Verkehr gebracht wurde. Damit konnte er aber von vornherein die Kennzeichnungsanforderungen des § 15 Abs. 1 SaatG 1997 nicht erfüllen. Es sei in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen, dass ein nicht den Bestimmungen des SaatG 1997 über Saatgut entsprechender Senf auch keine Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer haben kann und dass etwa auch eine Angabe der Saatgutkategorie nicht möglich ist, weil solcher Senf in keine Saatgutkategorie fällt. Mit der Übertretung des § 71 Abs. 1 Z. 1 lit. a SaatG war daher eine Übertretung des § 71 Abs. 1 Z. 2 lit. c leg. cit. zwingend verbunden. Eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des Deliktes nach § 71 Abs. 1 Z. 2 lit. c SaatG 1997 im vorliegenden Fall von der Strafdrohung gegen das Delikt nach § 71 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg.cit. miterfasst wird, da in beiden Fällen dasselbe Rechtsgut verletzt wird und das eine Delikt das andere zwingend nach sich zieht. Es liegt daher Konsumtion vor. Der Beschwerdeführer durfte nicht auch wegen Übertretung des § 71 Abs. 1 Z. 2 lit. c SaatG 1997 bestraft werden.

Gegen die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Saatgutverkehrsprüfung bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht der Tarif der Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten anzuwenden gewesen, da dieser keine Rechtsvorschrift sei, sondern die nächstverwandte Vorschrift, nämlich der Düngemittelgebührentarif. Auf den Saatgutgebührentarif habe sich weder das Bundesamt und Bundesforschungszentrum für Landwirtschaft noch die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz gestützt; erst im angefochtenen Bescheid werde dieser Tarif herangezogen. Dieser Tarif sei am 1. Juli 1998 in Kraft getreten, die Kontrollen hätten am 25. und 31. August 1998 stattgefunden.

Nach § 68 Abs. 2 SaatG 1997 hat der Beschuldigte die Kosten der Saatgutverkehrskontrolle zu tragen, wenn bei der Saatgutverkehrskontrolle Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe gemäß § 71 der Ersatz der Kosten für die Saatgutverkehrskontrolle vorzuschreiben. Diese sind unmittelbar an die Saatgutanerkennungsbehörde zu entrichten.

In der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Gebührentarif nach dem SaatG 1997, BGBl. II Nr. 203/1998 (Saatgutgebührentarif) wurden u.a. die Gebühren für die Probenahme einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung, die Gebühren für Etiketten und andere amtliche Dokumente sowie die Gebühren für Begutachtungen im Rahmen der Saatgutordnung und im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle (§ 1 Abs. 1 Z. 3, 5 und 6 des Saatgutgebührentarifes) in Anlage 1 festgesetzt.

In dem dem Beschwerdeführer als Kostenersatz vorgeschriebenen Betrag von S 6.537,-- sind die Kontrollgebühr, das Anfahrtspauschale/Betrieb und die Kosten für Identitätsetiketten enthalten. Die Gebühren für diese im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle erbrachten Leistungen sind im Saatgutgebührentarif enthalten; die vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft für diese Leistungen verrechneten Sätze entsprechen den Gebühren im Saatgutgebührentarif. Welche Bedeutung es haben soll, dass der Saatgutgebührentarif weder in der Gebührennote des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft noch im erstinstanzlichen Straferkenntnis, sondern erstmals im angefochtenen Bescheid angeführt wurde, wird vom Beschwerdeführer ebenso wenig erläutert wie die Bedeutung seines Hinweises auf das Inkrafttreten des Saatgutgebührentarifes mit 1. Juli 1998. Die Saatgutverkehrskontrolle im Betrieb des Beschwerdeführers fand nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saatgutgebührentarifes statt, fiel also in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung.

In dem dem Beschwerdeführer zum Ersatz vorgeschriebenen Betrag von S 6.537,-- ist weiters ein Betrag von S 4.993,-- enthalten, der in der Gebührennote des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft als "Zusatzkosten gemäß erbrachtem Personalaufwand" bezeichnet wird.

Punkt 6.2. der Anlage 1 zum Saatgutgebührentarif, welcher die Kontrollgebühr bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des SaatG im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle festlegt, bestimmt, dass in dieser Kontrollgebühr nicht die Kosten für die Probenahme und Untersuchung enthalten sind und dass Zusatzkosten gemäß dem erbrachten Personal- und Sachaufwand festgesetzt werden.

Diese Zusatzkosten hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft unter Zugrundelegung des "Tarifes" der Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten 1998 in Rechnung gestellt. Es trifft zu, dass dieser Tarif keine Rechtsnorm ist, sondern ein im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, festgelegtes Entgelt für Leistungen der Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten. Dies hindert aber nicht seine Heranziehung zur Bemessung des Kostenersatzes für vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft erbrachte Leistungen, beinhaltet doch dieser Tarif die in Punkt 6.2. der Anlage 1 zum Saatgutgebührentarif angesprochenen Zusatzkosten gemäß dem erbrachten Personal- und Sachaufwand.

Für die Heranziehung des Düngemitteltarifes bleibt kein Raum.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Höhe des ihm vorgeschriebenen Kostenersatzes erweisen sich als unberechtigt.

Der vorgeschriebene Kostenersatz verfällt auch nicht deswegen der Aufhebung, weil der angefochtene Bescheid in seinem die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 71 Abs. 1 Z. 2 lit. c SaatG 1997 betreffenden Teil aufgehoben wird.

Weder das SaatG 1997 noch das VStG enthalten eine Regelung darüber, was hinsichtlich der im § 68 des SaatG 1997 angesprochenen Kosten rechtens sein soll, wenn der Beschuldigte nur wegen einzelner ihm zur Last gelegter Übertretungen, mit denen die aufgelaufenen Kosten in Zusammenhang stehen, schuldig erkannt wird.

Eine Lösung dieses Problems ist durch eine analoge Heranziehung des § 389 Abs. 2 der Strafprozessordnung zu gewinnen. Danach hat der Gerichtshof in dem Falle, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.

Die vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft erbrachte Leistung ist nicht einem der beiden von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestände zuzuordnen, sondern ist unteilbar. Ein Ausscheiden eines Kostenanteiles ist daher "untunlich". Da die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 71 Abs. 1 Z. 1 lit. a aufrecht bleibt, bleibt auch die Vorschreibung des Kostenersatzes aufrecht.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 71 Abs. 1 Z. 2 lit. c SaatG 1997 als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er in diesem Teil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Hingegen erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 71 Abs. 1 Z. 1 lit. a SaatG 1997 und die Vorschreibung des Kostenersatzes richtet, als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. September 1999

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