Normen
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §31b;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §31b;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 2. Februar 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 1 Z. 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für natürliches Bodenmaterial auf den Grundstücken Nr. 577, 578, 580, 581, 586, 588, 589, 590, 591 und 592 der KG Ruderstallgassen erteilt.
In der Begründung heißt es - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - die beabsichtigte Deponie liege auf einem gegenwärtig betriebenen Schotterabbaugelände. Im südlichen Abbaubereich der Schottergrube seien bereits Ablagerungen durchgeführt worden. Diese Ablagerungen bedeckten in etwa die Flächen der Grundstücke 580 und 581 zur Gänze. Im Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft sei die Forderung gestellt worden, die bisherigen Ablagerungen durch Anlegen von Suchschlitzen bzw. Schürfschlitzen unter Aufsicht eines Amtssachverständigen für Deponietechnik auf ihre Unbedenklichkeit hin zu überprüfen. Unabhängig davon, dass eine derartige Überprüfung nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sein könne, sondern lediglich die Einleitung eines eventuellen wasserpolizeilichen Verfahrens anregen könne, seien am 30. Oktober 1995 im Beisein eines Amtssachverständigen für Deponietechnik Suchschlitze in jenen Bereichen gegraben worden, wo auch anlässlich der mündlichen Verhandlung am 19. September 1995 die Forderung einer restlosen Sanierung erhoben worden sei. Im Ergebnis könne festgehalten werden, dass keine unzulässigen Stoffe gefunden worden seien. Lediglich vereinzelt und weit verstreut hätten auf den Deponieoberflächen Asphaltbrocken vorgefunden werden können, die jedoch vernachlässigbar seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Genehmigung zur Lagerung von nicht verunreinigtem natürlichen Bodenmaterial in die Schottergrube dürfe erst dann erteilt werden, wenn die Rahmenbedingungen zur umweltverträglichen Einlagerung gegeben seien. Dies sei derzeit nicht der Fall, weil unter der Grubensohle auf weiten Strecken kontaminiertes Material zu befürchten sei. Dadurch sei eine Beeinträchtigung des Grundwassers zu besorgen.
Anlässlich der Vorlage dieser Berufung an die belangte Behörde vertrat der LH neuerlich die Auffassung, die bereits in der Schottergrube vorhandenen Ablagerungen seien nicht Gegenstand des abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens.
Die belangte Behörde richtete an einen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik die Frage, ob der für die Deponie vorgesehene Standort für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für natürliches Bodenmaterial, insbesondere im Hinblick auf die bereits getätigten Ablagerungen, geeignet sei.
Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 29. Juli 1996 aus, am gegenständlichen Standort solle eine Schottergrube als Bodenaushubdeponie genutzt werden. Es seien bereits Ablagerungen getätigt worden. Diese seien durch das Anlegen von Schürfen am 30. Oktober 1995 erkundet worden. Die konsenslosen Ablagerungen bestünden im Wesentlichen aus Bodenaushub mit Anteilen an organisch abbaubaren Stoffen (Torf, Wurzelstöcke, Humus) an der Oberfläche der Ablagerungen. Würden diese organischen Materialien überschüttet, komme es zum Abbau und folgend zum Entstehen von Sickerwässern, welche das Grundwasser beeinträchtigten. Eine Entfernung der organischen Materialien vor Überschüttung sei somit unbedingt erforderlich, um den vorsorglichen Gewässerschutz zu gewährleisten. Der Nachweis über die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung dieser organischen Abfälle sei zu erbringen. Glas- und Kunststoffabfälle, welche zunächst in geringem Umfang vorgefunden worden seien, seien bereits von der Oberfläche der Ablagerungen entfernt worden. In geringen Mengen seien auch Asphaltbrocken vorgefunden worden. Eine Untersuchung der konsenslosen Ablagerungen hinsichtlich Eluierbarkeit sei nicht durchgeführt worden. Um eine eventuell notwendige spätere Erkundung und Behandlung der Altablagerungen nicht zu erschweren, wären an mindestens fünf Stellen der Altablagerungen Proben (Mischprobe von ein bis fünf Meter Tiefe unter jeweiliger GOK) zu entnehmen und hinsichtlich Eluierbarkeit und Gesamtschadstoffgehalt zu untersuchen. Bei Einhaltung der Grenzwerte der Deponieverordnung wäre gewährleistet, dass die konsenslosen Ablagerungen keine Gefährdung des Grundwassers darstellten. Da über die Herkunft der konsenslosen Ablagerungen keine Informationen vorhanden seien, sei dieser nachträgliche Nachweis der Unbedenklichkeit des konsenslos abgelagerten Materials notwendig. Eine Untersuchung des Untergrundes auf bodenmechanische Eigenschaften sei nicht durchgeführt worden. Für Bereiche mit gewachsenem Schotter sei jedenfalls von einer ausreichenden Stabilität der Grubensohle infolge der dem Abbau vorausgehenden Überlagerung auszugehen. Die Beschreibung der konsenslosen Ablagerungen lasse jedoch an der Eignung der bisherigen konsenslosen Ablagerungen als Deponieuntergrund zweifeln. Die feinkörnigen Ablagerungen (Tegel und Lehm) würden als in flüssiger Konsistenz befindlich beschrieben. Der Torfanteil in den Ablagerungen solle durch den schwereren flüssigen Tegel nach Ablagerung wieder an die Oberfläche gedrückt worden sein. Gemäß dieser Beschreibung seien bei Schüttung auf die konsenslosen Ablagerungen Erdbewegungen zu erwarten, wobei neben einer Gefährdung des Deponiepersonals auch eine Gewässergefährdung durch bei Unfällen auftretende wassergefährdende Flüssigkeiten (Betriebsmittel der Fahrzeuge) zu besorgen sei.
Aufbauend auf diesen Ausführungen machte der Amtssachverständige Vorschläge für zusätzliche Auflagen betreffend die Vornahme von Bodenproben, den Nachweis der geotechnischen Eignung der Aufstandsfläche und die Deponieaufsicht.
Dieses Gutachten brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und teilte ihm in Anlehnung an die Vorschläge des Amtssachverständigen mit, um die Eignung des Standortes für den Bodenaushub zu beurteilen, seien an mindestens fünf Stellen in den bereits getätigten Ablagerungen Bodenproben zu ziehen und diese hinsichtlich der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, TOC und Summe der Kohlenwasserstoffe auf Gesamtschadstoffgehalte zu untersuchen und hinsichtlich der Parameter pH, elektrische Leitfähigkeit, Abdampfrückstand, Aluminium, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom gesamt, Cobalt, Eisen, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Chlorid, Cyanid leicht freisetzbar, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat, TOC, Summe der Kohlenwasserstoffe, EOX und TBS auf Eluierbarkeit zu untersuchen. Weiters sei durch einen befugten Fachmann die geotechnische Eignung der Aufstandsfläche für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie nachzuweisen.
In der Folge legte der Beschwerdeführer einen mit 30. Oktober 1996 datierten Laborbefund samt Gutachten des chemischen Laboratoriums Dr. W. vor. Dieses kommt zusammenfassend zu folgender Beurteilung:
"Probe I:
Überschreitung der Richtwerte im Totalgehalt bei TOC, im Eluat
bei Abdampfrückstand, Aluminium und Summe KW.
Probe II:
Geringe Überschreitung der Richtwerte im Totalgehalt bei TOC,
im Eluat bei Abdampfrückstand und Aluminium.
Probe III:
Überschreitung der Richtwerte im Eluat bei Abdampfrückstand,
Aluminium und Ammonium.
Probe IV:
Überschreitung der Richtwerte im Eluat bei Abdampfrückstand
und Aluminium.
Probe V:
Überschreitung der Richtwerte im Eluat bei Abdampfrückstand
und Ammonium.
Die erhöhten Werte sowohl des Abdampfrückstandes als auch an Aluminium im Eluat hängen mit dem Tonanteil in der Probe zusammen und sind inertstoffmäßig unbedenklich. Der erhöhte TOC-Gehalt (im Totalgehalt) einzelner Proben, ebenso wie einzelne geringe Überschreitungen bei Ammonium um Eluat sind bedingt durch den torfigen Anteil einzelner Proben. Es ist ebenso bekannt, dass in torfhaltigen Proben durch biogene Stoffe die Summe der Kohlenwasserstoffe erhöht sein kann. Durch den biogenen Charakter dieser Überschreitungen ist eine Wassergefährdung im Zuge der Elution nicht gegeben.
Insgesamt ergaben die Total- und Eluatanalysen keinen Hinweis auf wassergefährdende Stoffe, insbesondere auf anthropogen bedingte Schadstoffe in den konsenslosen Altablagerungen."
Weiters legte der Beschwerdeführer auch eine "geotechnische Beurteilung" betreffend die Ablagerung von Bodenaushubmaterial vor.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik der belangten Behörde führte zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus, die nunmehr vorgelegten chemischen Untersuchungen zeigten bei den Parametern Gesamtgehalt an TOC, Abdampfrückstand im Eluat, Aluminium im Eluat, Ammonium im Eluat und EOX im Eluat Überschreitungen der Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß der Deponieverordnung. Der Privatgutachter komme ohne Bekanntgabe seines Beurteilungsmaßstabes zu einem ähnlichen Ergebnis, lediglich die EOX-Werte (extrahierbare organische Chlorverbindungen) würden vom Gutachter nicht als erhöht erkannt und bewertet. Der Privatgutachter führe die erhöhten Werte auf den hohen Tongehalt und biogene Abbauprozesse infolge des Torfanteiles in den Ablagerungen zurück. Für den Parameter EOX sei diese Erklärung jedoch nicht plausibel, es sei von einer anthropogen bedingten Ursache auszugehen. Da der Grenzwert der Deponieverordnung (0,3 mg/kg TS) in vier von fünf Proben und bis zum Zehnfachen überschritten werde, könne auch nicht von einer geringfügigen Überschreitung gesprochen werden. Weiters sei gerade auch bei Bodenaushubdeponien der Gehalt an organisch abbaubaren Stoffen gering zu halten. Der Anteil an torfhältigem Boden sei mit 10 Volumensprozent der gesamten jeweils abgelagerten Materialien zu begrenzen. Den vorliegenden Ergebnissen nach entspreche eine Ablagerung der konsenslos eingebrachten Stoffe in eine Bodenaushubdeponie nicht dem Stand der Technik. Die Überschüttung solcher Stoffe in Form einer Bodenaushubdeponie - und somit Einbeziehung in diese - widerspreche dem vorsorglichen Grundwasserschutz. Die Untersuchungen zur Standfestigkeit beträfen die Eignung der abgelagerten Stoffe für die Errichtung von Böschungen aus ihnen. Über die Eignung der vorgefundenen Ablagerungen als Aufstandsfläche für eine Deponie seien keine Daten und Berechnungen vorgelegt. Vor einer allfälligen Nutzung der Grube als Bodenaushubdeponie wären die bislang eingebrachten Stoffe zu beseitigen. Die Einbringung von torfhältigen Materialien sei gemäß der Deponieverordnung mengenmäßig zu begrenzen.
Als Reaktion auf diese Stellungnahme des Amtssachverständigen legte der Beschwerdeführer zunächst eine "Stellungnahme zur geotechnischen Beurteilung" und dann eine Stellungnahme des chemischen Laboratoriums Dr. W. vom 26. August 1997 vor.
In dieser letztgenannten Stellungnahme heißt es, die Grenzwertüberschreitungen in Bezug auf die im Gutachten des Laboratoriums vom 30. Oktober 1996 untersuchten EOX-Werte seien nach der Deponieverordnung als erhöht zu bewerten. Davon ausgehend, dass biogene Ursachen für einen erhöhten EOX-Wert kaum in Betracht zu ziehen seien, seien durch erneute Analysen der Labor-Rückstellproben diese Überschreitungen überprüft und die Methode bzw. Analysenresultate zusammen mit dem durchführenden Laboratorium (Institut für biologisch-chemische Analytik GmbH) einer fachlichen Beurteilung unterzogen worden. Erhöhte EOX-Werte könnten anthropogen bedingt in Form von PCBs aus Trafo- und Hydraulikölen oder in Form von LHKWs und SCKWs aus Destillationsrückständen, verunreinigten Altölen und Lackanstrichen oder Pestiziden und Holzschutzmitteln in Abfällen vorhanden seien. Verdachtsmomente auf Verunreinigungen obiger Art hätten bei der Probenahme vor Ort nicht festgestellt werden können. Zur Überprüfung der stattgefundenen Analytik sollten durch Mehrfach-Analysen einzelner Proben, wie in der Tabelle ausgewiesen, einerseits die Wiederholbarkeit der Resultate und andererseits eventuelle Störfaktoren eruiert werden. Wie aus der Tabelle ersichtlich, sei die Wiederholbarkeit der Ergebnisse als nicht zufrieden stellend zu bezeichnen. Darüber hinaus sei einerseits für jede Probe ein EOX-Gehalt unterhalb des Grenzwerts (bzw. nicht nachweisbar) gefunden worden, andererseits liege eine so starke Streuung der Messergebnisse vor, dass auf dieser Grundlage keine eindeutige Bewertung abgegeben werden könne. In Kenntnis verschiedener möglicher Störfaktoren in der EOX-Analytik sei auch nach Durchführung mehrerer Wiederholungsmessungen nicht auszuschließen, dass, obwohl größte Sorgfalt in der Probenahme und Probenvorbereitung (Homogenisierung) getroffen worden sei, Störeinflüsse ungeklärter Art zur Streuung der Analysenergebnisse geführt hätten. Nachdem die für den Charakter der Ablagerung (erdiges, lehmiges und torfiges Material) untypischen EOX-Überschreitungen analytisch nicht eindeutig hätten geklärt werden können, werde, falls dies von Seiten der belangten Behörde als notwendig erachtet werde, eine Möglichkeit zur weiteren Ursachenermittlung in einer erneuten Beprobung der Ablagerungen oder in weiteren Wiederholmessungen in Bezug auf den EOX-Gehalt in einem Vergleichslaboratorium gesehen.
Dazu äußerte sich der Amtssachverständige für Wasserbautechnik dahingehend, die Stellungnahme des Laboratoriums Dr. W. zeige die Problematik der Probenkonservierung und Qualitätssicherung für die chemische Analytik. Für die konkrete Fragestellung im Gegenstand sei die exakte Konzentration an EOX im Eluat nicht ausschlaggebend, da die vorliegenden Werte der Erstanalyse hinreichend über dem Grenzwert lägen und auch weitere Parameterüberschreitungen zeigten. Eine weitere Untersuchung werde daher für nicht erforderlich erachtet. Die bislang bekannten Ergebnisse genügten, um die Notwendigkeit der Entfernung der konsenslos abgelagerten Stoffe zu erkennen. Als Gründe seien anzuführen Überschreitungen der Grenzwerte der Deponieverordnung bei den Parametern Gesamtgehalt an TOC, Abdampfrückstand im Eluat, Aluminium im Eluat, Ammonium im Eluat und EOX im Eluat sowie mangelnde geotechnische Eignung der abgelagerten Stoffe als Basis für eine Bodenaushubdeponie.
In der geotechnischen Beurteilung vom Oktober 1996 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das geotechnisch minderwertige Material (weich-breiige Tone und Schlufe sowie Torf) jedenfalls getrennt von dem weichen und steifen bindigen Material zu lagern sei. In der geotechnischen Beurteilung werde nicht bestätigt, dass die abgelagerten Abfälle als Deponieaufstandsfläche geeignet seien. Da die konsenslosen Ablagerungen nicht homogen seien und solche geotechnisch minderwertigen Materialien enthielten sowie mehrere chemische Parametergrenzwertüberschreitungen aufwiesen, seien sie zu entfernen.
Auf diese Stellungnahme des Amtssachverständigen reagierte der Beschwerdeführer mit der Vorlage eines Berichtes über die Entnahme und Untersuchung von Bodenproben der Österreichischen Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Ges.m.b.H. (ÖFPZ) vom 9. Juni 1998. In dieser Stellungnahme heißt es zusammenfassend, im Zuge der Probenahme hätten sich keine Hinweise auf einen nennenswerten Anteil an anthropogenen Verunreinigungen des in der Kiesgrube abgelagerten Materials ergeben. Vereinzelt seien Brocken von Asphaltaufbruch zu sehen gewesen, die auch schon in den behördlichen Niederschriften erwähnt worden seien. Der Torfanteil im Material ergebe sich aus den örtlichen Bodenverhältnissen. Er schwanke je nach der Entnahmestelle, könne insgesamt für das gesamte zur Zeit abgelagerte Material mit ca. 5 bis 7 % abgeschätzt werden. Der Auflage der Behörde nach Begrenzung des Torfanteiles auf maximal 10 % der gesamten abgelagerten Materialien könne bei entsprechender Sorgfalt in der Zukunft somit sicher entsprochen werden. Die Untersuchung der entnommenen Bodenproben auf EOX im Eluat zeige folgendes Bild: Bei fünf von sechs untersuchten Mischproben sei die eluierbare EOX-Konzentration, bezogen auf das trockene Bodenmaterial, unter 0,3 mg/kg gelegen. In der sechsten Probe sei ein EOX-Gehalt von 0,78 mg/kg gefunden worden. Im Mittel über das gesamte Material liege somit der EOX-Gehalt deutlich unter der maximalen, für Bodenaushub nach der Deponieverordnung zulässigen Konzentration. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die anderen, im Gutachten des chemischen Laboratoriums Dr. W. festgestellten Überschreitungen von Grenzwerten für Bodenaushub im Sinne der Deponieverordnung häufig auch bei natürlichen, unbelasteten Böden festgestellt würden, ergebe sich keinerlei Hinweis auf ein erhöhtes Gefährdungspotential des Materials. Eine konsensmäßige Ablagerung des Materials im Bereich des Kiesabbaues sollte daher möglich sein. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass humus- oder torfreiche Böden nur in den obersten Schichten der wiederverfüllten Kiesgrube eingebaut würden. Dadurch könnten unerwünschte Abbauprozesse unter anaeroben Bedingungen vermieden und den entsprechenden Auflagen der Behörde entsprochen werden.
An einer anderen Stelle dieses Gutachtens ist davon die Rede, dass der Torfanteil insgesamt mit ( 10 % grob geschätzt werden könne, lokal aber auch höhere Anteile erreiche und eine exakte Bestimmung nicht möglich sei.
Dazu führte der Amtssachverständige der belangten Behörde aus, der Bericht werde zur Kenntnis genommen. Der erneuten Analyse zufolge sei nur in einer von acht Proben der Grenzwert für EOX im Eluat der Deponieverordnung überschritten worden. Wie schon in früheren Stellungnahmen festgehalten, überschritten die Altablagerungen in der Grube jedoch bei mehreren Parametern die Grenzwerte. Zudem werde der Torfgehalt (also der Gehalt an Torf in den konsenslos abgelagerten Materialien) mit etwa 10 % beziffert. Schon allein aus diesem Grund dürften die Altablagerungen nicht an Ort und Stelle am Grubengrund verbleiben. Eine Einbringung derjenigen Materialien, die bis auf den TOC-Gehalt alle Kriterien der Deponieverordnung für Bodenaushubdeponien erfüllten, sei unmittelbar unterhalb der endgültigen GOK (also im obersten Meter des Schüttkörpers) möglich. Als Basis für eine Deponie eigneten sich die Altablagerungen wegen des hohen Ton- bzw. Torfgehaltes nicht, wie schon in früheren Stellungnahmen erläutert. Die bisherigen Stellungnahmen blieben daher aufrecht, eine Änderung der vorgeschlagenen Auflagen sei aus technischer Sicht nicht tunlich. Zu den einzelnen Auflagepunkten sei angemerkt, dass der Bericht der ÖFPZ nicht die aktenkundigen Überschreitungen der Parameter Gesamtgehalt TOC, Abdampfrückstand im Eluat, Aluminium im Eluat und Ammonium im Eluat in den Altablagerungen widerlege. Lediglich für den Parameter EOX werde nachgewiesen, dass die meisten - wenn auch nicht alle - erneut gezogenen Proben den Grenzwert der Deponieverordnung für diesen einen Parameter einhielten. Ob dies die Folge der länger dauernden Witterungsbeeinflussung und der damit verbundenen Auswaschung in den Untergrund oder ein Hinweis auf Analysefehler der Untersuchung aus dem Jahr 1996 bezüglich dieses Parameters zu werten sei, könne nicht abschließend beurteilt werden, spiele aber im Hinblick auf die sonstigen Grenzwertüberschreitungen keine Rolle. Weiters sei klar, dass ein gewachsenes Schottersediment einen bautechnisch denkbar guten Untergrund für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie bilde. Der Nachweis der geotechnischen Eignung solle sicherstellen, dass eben dieser gewachsene Schotter den Untergrund der Deponie bilde und nicht die bautechnisch geringwertigen Tone, Schlufe und Torfe der Altablagerungen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. April 1999 änderte die belangte Behörde den Bescheid des LH vom 2. Februar 1996 insofern, als er um zusätzliche Auflagen ergänzt wurde. Von diesen zusätzlichen Auflagen sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren folgende von Bedeutung:
"Auflage B1-16:
Die bisher konsenslos abgelagerten Materialien sind vom
Grubengrund zu entfernen.
Auflage B1-17:
Vor Schüttbeginn ist durch einen befugten Fachmann die geotechnische Eignung der Aufstandsfläche für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie nachzuweisen. Die folgenden Anforderungen an das Deponierohplanum sind hinsichtlich Verdichtungsgrad und Verformbarkeit in Abhängigkeit von der Bodenzusammensetzung (Böden nach Ö-Norm B 4401/Teil 3) einzuhalten: .....
Auflage B1-18:
Erst nach Abnahme der gesamten Schüttfläche durch die Deponieaufsicht darf mit den Schüttungen begonnen werden. Die Deponieaufsicht hat besonderes Augenmerk auf die vollständige Entfernung nicht konsensgemäßer Materialien und die geotechnische Eignung der Aufstandsfläche zu richten."
In der Begründung heißt es nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, auf Grund der zahlreichen ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen sei der erstinstanzliche Bescheid durch weitere Auflagen zu ergänzen gewesen; dies deshalb, weil nur bei Einhaltung der Bedingungen der neu vorgeschlagenen Auflagen aus technischer Sicht die Eignung des Standortes für eine Bodenaushubdeponie gegeben sei. Wenn der Beschwerdeführer meine, auf Grund des Gutachtens der ÖFPZ erscheine eine Entfernung der bisher abgelagerten Materialien vom Grubengrund entbehrlich, so sei dem entgegenzuhalten, dass dieser Bericht nicht die aktenkundigen Überschreitungen der Parameter Gesamtgehalt TOC, Abdampfrückstand im Eluat, Aluminium im Eluat und Ammonium im Eluat in den Altablagerungen widerlege. Lediglich für den Parameter EOX sei nachgewiesen worden, dass die meisten, wenn auch nicht alle erneut gezogenen Proben den Grenzwert der Deponieverordnung für diesen einen Parameter einhielten. Wie der Amtssachverständige allerdings schon in früheren Stellungnahmen festgehalten habe, überschritten die Altablagerungen in der Grube bei mehreren Parametern die Grenzwerte. Zudem werde der Torfgehalt mit etwa 10 % beziffert. Schon allein aus diesem Grund dürften die Altablagerungen nicht an Ort und Stelle am Grubenrand (gemeint wohl: Grubengrund) verbleiben. Eine Einbringung derjenigen Materialien, die bis auf den TOC-Gehalt alle Kriterien der Deponieverordnung für Bodenaushubdeponien erfüllten, sei unmittelbar unterhalb der endgültigen GOK möglich. Als Basis für eine Deponie eigneten sich die Altablagerungen wegen des hohen Ton- bzw. Torfgehaltes nicht. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus meine, der Nachweis der geotechnischen Eignung der Aufstandsfläche für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie vor Schüttbeginn erscheine nicht zielführend, weil die Aufstandsfläche bekannterweise zur Gänze aus natürlichem Kies bestehe, was nach Fels die härteste und beste denkbare Aufstandsfläche sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Nachweis der geotechnischen Eignung bloß sicherstellen solle, dass eben dieser gewachsene Schotter den Untergrund der Deponie bilde und nicht die bautechnisch geringwertigen Tone, Schlufe und Torfe der Altablagerungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Auflage B1-16 sowie gegen jenen Teil der Auflage B1-18, wonach die Deponieaufsicht besonderes Augenmerk auf die vollständige Entfernung nicht konsensgemäßer Materialien zu richten hat.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auflage B1-16 und der ihr entsprechende Teil der Auflage B1-18 seien nicht gerechtfertigt, weil hiefür keine Notwendigkeit bestehe. Die belangte Behörde gehe von einem unrichtigen, nicht den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens entsprechenden Sachverhalt aus. Die Annahme der belangten Behörde, der Torfgehalt der Altablagerungen werde mit etwa 10 % beziffert, sei aktenwidrig. Im Bericht der ÖFPZ vom 9. Juni 1998 sei Derartiges nicht enthalten. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung im Wesentlichen auf Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern Gesamtgehalt TOC, Abdampfrückstand im Eluat, Aluminium im Eluat und Ammonium im Eluat in den Altablagerungen. Sie habe sich aber nicht damit auseinander gesetzt, dass im Gutachten des chemischen Laboratoriums Dr. W. vom 30. Oktober 1996 für diese Überschreitungen Erklärungen enthalten seien, die diese erhöhten Werte als im Hinblick auf den Gewässerschutz unbedenklich erscheinen ließen. Auch der Bericht der ÖFPZ vom 9. Juni 1998 bestätige die Untersuchungs- und Gutachtensergebnisse des chemischen Laboratoriums Dr. W. und komme zu dem Ergebnis, dass von den Ablagerungen kein erhöhtes Gefährdungspotential ausgehe und eine weitere Ablagerung des Materials möglich sei. Bezüglich der geotechnischen Eignung der Aufstandsfläche für die Errichtung der Bodenaushubdeponie nehme der Beschwerdeführer die Auflage B1-17 ausdrücklich zustimmend zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer akzeptiere auch die Auflage B 1-18 insoweit, als die Deponieaufsicht besonderes Augenmerk auf die geotechnische Eignung der Aufstandsfläche zu richten habe. Soweit jedoch in dieser Auflage vorgeschrieben werde, dass die Deponieaufsicht auch besonderes Augenmerk auf die vollständige Entfernung nicht konsensgemäßer Materialien zu richten habe, sei darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde offenbar irrig davon ausgehe, dass die bisherigen Altablagerungen, von denen nach den vom Beschwerdeführer beigebrachten Nachweisen und Gutachten kein Gefährdungspotential ausgehe, den Deponieuntergrund darstellen sollten. Diese Annahme sei jedoch unrichtig, weil diese Ablagerungen lediglich die naturschutzrechtlich vorgeschriebene Wiederverfüllung der Kiesgrube darstellten und bereits entsprechend eingebaut worden seien. Es sei ein Trugschluss der Behörde, wenn sie meine, dass die "bautechnisch geringwertigen Tone, Schlufe und Torfe der Altablagerungen" den Untergrund der Deponie bilden sollten. Diese in einem Teilbereich der wieder zu verfüllenden Schottergrube vorgenommenen Ablagerungen seien entsprechend dem Ansuchen des Beschwerdeführers nicht Untergrund, sondern bereits Wiederverfüllung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in welcher beantragt wird, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3 einer Genehmigung des Landeshauptmannes.
Nach § 29 Abs. 2 AWG hat der Landeshauptmann bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind.
Zu den Bestimmungen, die nach § 29 Abs. 2 AWG bei der Genehmigung einer Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 AWG anzuwenden sind, gehört auch § 31b des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), der die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) einer wasserrechtlichen Bewilligung unterwirft.
Nach § 31b Abs. 3 WRG 1959 darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Umwelt vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Deponietechnik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) sowie fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist, eine fachkundige Betriebsführung gewährleistet ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Umweltgefährdung sichergestellt erscheint; ferner ist darauf zu achten, dass Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden.
Zu den öffentlichen Interessen, die nach § 31b Abs. 3 WRG 1959 nicht unzulässig beeinträchtigt werden dürfen, gehört auch, dass die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig beeinflusst wird (§ 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959).
Die vom Beschwerdeführer bekämpften Auflagen betreffen nicht die in die Deponie einzubringenden Abfälle, sondern Materialien, die bereits im Deponieareal (Grubengrund) vorhanden sind. Dies veranlasste den LH zu der Auffassung, diese bereits vorhandenen Ablagerungen seien bei der Erteilung der Deponiebewilligung nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht den Gegenstand des Bewilligungsantrages bildeten.
Diese Auffassung ist unzutreffend.
In seinem ersten Gutachten vom 29. Juli 1996 hat der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik dargelegt, dass bei Überlagerung der vorhandenen Materialien durch die einzubringenden Abfälle dann, wenn die bereits abgelagerten Materialien bestimmten Anforderungen, nämlich der Einhaltung der Grenzwerte der Deponieverordnung nicht genügen, eine Gefährdung des Grundwassers eintritt. Da aber eine Deponie nach der gemäß § 29 Abs. 2 AWG anzuwendenden Vorschrift des § 31b Abs. 3 WRG 1959 nur genehmigt werden darf, wenn keine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, zu denen auch die Reinhaltung des Grundwassers gehört, eintritt, sind die bereits im Grubenareal vorhandenen Ablagerungen, auch wenn ihre Einlagerung nicht Gegenstand der beantragten Deponiebewilligung ist, bei der Erteilung der Bewilligung nach § 29 AWG zu berücksichtigen. Weiters wurden vom Amtssachverständigen Bedenken gegen die Eignung der Altablagerungen als Deponieuntergrund geäußert. Auch dies zwingt dazu, diese Ablagerungen in die Betrachtung einzubeziehen.
Die belangte Behörde stützt sich bei der Vorschreibung der vom Beschwerdeführer bekämpften Auflagen auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und dessen Ergänzungen. Der Amtssachverständige wiederum geht davon aus, dass nur bei Einhaltung von Grenzwerten der Deponieverordnung gewährleistet sei, dass es zu keiner Gewässerverunreinigung kommt. Dies wirft die Frage der Bedeutung der Deponieverordnung im vorliegenden Zusammenhang auf.
Die Deponieverordnung enthält in ihren Anhängen Grenzwerte für die in die jeweilige Deponie einzubringenden Abfälle. Im Beschwerdefall geht es aber nicht um die einzubringenden Abfälle, sondern um Materialien, die bereits im Deponiegelände vorhanden sind und nicht zur Ablagerung beantragt sind. Das macht jedoch den Rückgriff auf die Grenzwerte der Deponieverordnung als eine Art objektiviertes Gutachten über die Auswirkungen des Vorhandenseins bestimmter Stoffe im Deponiebereich nicht unzulässig, hat doch der Amtssachverständige - vom Beschwerdeführer unwidersprochen - erklärt, dass (nur) bei Einhaltung dieser Grenzwerte eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen sei. Allerdings ist zu beachten, dass die Grenzwerte der Deponieverordnung im vorliegenden Fall nicht als Norm Anwendung findet, da die bereits vorhandenen Ablagerungen nicht von ihrem sachlichen Anwendungsbereich erfasst sind.
Die belangte Behörde begründet die Vorschreibung der Auflagen B1-16 und B1-18 mit dem Torfanteil von etwa 10 % in den Altablagerungen und mit der Überschreitung der Grenzwerte bei den Parametern Gesamtgehalt TOC, Abdampfrückstand im Eluat, Aluminium im Eluat und Ammonium im Eluat. Sie beruft sich dabei auf das Gutachten des Amtssachverständigen und dessen Ergänzungen.
Den Gesamtanteil von Torf in den Altablagerungen von etwa 10 % entnimmt der Amtssachverständige dem Gutachten des ÖFPZ Arsenal.
Zu Recht weist die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass diesem Gutachten ein solcher Torfanteil nicht entnommen werden kann. In diesem Gutachten heißt es zunächst, der Torfanteil könne mit insgesamt ( 10 % grob geschätzt werden, erreiche aber lokal auch höhere Anteile; eine exakte Bestimmung sei nicht möglich. In der Zusammenfassung ist dann davon die Rede, dass der Torfanteil je nach der Entnahmestelle schwanke, insgesamt aber für das gesamte, zur Zeit abgelagerte Material mit ca. 5 bis 7 % abgeschätzt werden könne. Ein 10 %iger Torfanteil ist aus diesen Äußerungen nicht ableitbar.
Ebenso im Recht ist der Beschwerdeführer , wenn er bemängelt, dass sich die belangte Behörde und der von ihr beigezogene Amtssachverständige nicht mit den Ausführungen im Gutachten des chemischen Laboratoriums Dr. W. vom 30. Oktober 1996 und im Gutachten der ÖFPZ auseinander gesetzt hat, in denen die erhöhten Werte bei den von der belangten Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogenen Parametern mit einem entsprechenden Tonanteil und Torfanteil in den einzelnen Proben erklärt und daraus der Schluss gezogen wird, dass die Altablagerungen inertstoffmäßig unbedenklich seien und keine Wassergefährdung hervorriefen. Nun handelt es sich zwar bei den überschrittenen Grenzwerten um Grenzwerte der Deponieverordnung. Diese findet aber im Beschwerdefall - wie bereits dargestellt - nicht als Norm Anwendung, sondern nur als Richtlinie. Das führt dazu, dass mit einer Überschreitung dieser Grenzwerte nicht schon bestimmte normative Anordnungen und Verbote verbunden sind. Es wäre daher eine sachverständige Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich gewesen, ob es zutrifft, dass die Grenzwertüberschreitungen auf die von den Privatgutachtern angeführten Ursachen zurückzuführen sind, ob es relevant ist, auf welche Ursachen diese Grenzüberschreitungen zurückzuführen sind und ob demnach die Grenzwertüberschreitungen zu einer Gewässergefährdung führten oder nicht. Ohne eine solche sachverständige Auseinandersetzung aber kann nicht beurteilt werden, ob die Grenzwertüberschreitungen allein den Schluss der Behörde rechtfertigen, dass sich der Standort der Deponie infolge Wassergefährdung nicht für die Ablagerung der beantragten Materialien auf den bereits vorhandenen Ablagerungen eignet.
Die belangte Behörde begründet ihre Auflagen aber auch, gestützt auf die Amtssachverständigengutachten, damit, dass sich die Altablagerungen nicht als Basis für eine Deponie eignen.
Unverständlich sind die Ausführungen in der Beschwerde, warum die belangte Behörde einem Irrtum unterliege, wenn sie die bereits vorhandenen konsenslosen Ablagerungen als Deponieuntergrund ansehe.
Entscheidend ist aber ohnehin nicht, ob die vorhandenen Ablagerungen als Deponieuntergrund einzustufen sind, sondern welche Konsequenzen mit der Überschüttung dieser Ablagerungen durch die zur Deponierung beantragten Abfälle verbunden sind. Dazu hat der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige in seinem ersten Gutachten ausgeführt, bei Schüttung auf diese Ablagerungen seien Erdbewegungen zu erwarten, wobei neben einer Gefährdung des Deponiepersonals auch eine Gewässergefährdung durch bei Unfällen austretende wassergefährdende Flüssigkeiten (Betriebsmittel der Fahrzeuge) zu besorgen sei. Diese Annahme des Amtssachverständigen wurde vom Beschwerdeführer nicht widerlegt. Er hat zwar Unterlagen zur geotechnischen Beurteilung der Deponie vorgelegt, welche aber nach den auch in diesem Punkt unwiderlegt gebliebenen Äußerungen des Amtssachverständigen nichts darüber aussagen, ob die vorhandenen Ablagerungen als Deponieaufstandsfläche geeignet sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Annahme des Amtssachverständigen, die Schüttung der Abfälle auf die Altablagerungen habe die von ihm beschriebenen Folgen, zutrifft. Damit erweist sich aber die Entfernung dieser Ablagerungen vor Schüttung der Abfälle als erforderlich, verstießen die mit ihrer Belassung verbundenen Konsequenzen doch gegen eine Reihe von im Verfahren zur Genehmigung der Deponie anzuwendenen Vorschriften. Es genügt, einige davon anzuführen.
Nach dem Amtssachverständigengutachten hätte die Schüttung der Abfälle auf die Altablagerungen Erdbewegungen zur Folge, die neben einer Gefährdung des Deponiepersonals auch eine Gewässergefährdung nach sich zögen.
Eine Gewässergefährdung verletzt öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959, was wiederum einen Verstoß gegen § 31b Abs. 3 WRG 1959 bedeutete.
Gleiches gilt für eine Gefährdung des Deponiepersonals, da auch dies öffentliche Interessen im Sinne des lediglich eine beispielsweise Aufzählung solcher Interessen enthaltenden § 105 WRG 1959 verletzte.
Nach § 16 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ist durch geotechnische Untersuchungen und Berechnungen nachzuweisen, dass der Deponiekörper und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten, die insbesondere Deponiebasisdichtungs-, Basisentwässerungs- oder Entgasungssysteme von Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien beeinträchtigen.
§ 16 der Deponieverordnung verlangt generell den Nachweis der langfristigen Stabilität des Deponiekörpers und seines Untergrundes und des Fehlens von unzulässigen Verformungen für alle Arten von Deponien; die besonders erwähnten verpönten Auswirkungen bei bestimmten Deponien sind, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, nur besonders hervorgehobene unzulässige Wirkungen einer mangelnden Standsicherheit. Den von § 16 Deponieverordnung, die in diesem Bereich auch für die Deponie des Beschwerdeführers normative Wirkung entfaltet, geforderten Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht.
Nach § 26 Abs. 1 der Deponieverordnung müssen die Eigenschaften eines Abfalls und die Art des Einbaus in den Deponiekörper sicherstellen, dass es zu keinen Gefährdungen des Deponiepersonals sowie des Bestandes und der Funktionsfähigkeit der deponietechnischen Einrichtungen (z.B. Deponiebasisdichtungssystem) kommt. Auch diesem Gebot wäre bei Belassung der Altablagerungen nicht Rechnung getragen.
Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1999
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