Normen
ABGB §472;
ABGB §480;
ABGB §481;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs2;
ABGB §472;
ABGB §480;
ABGB §481;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 9. September 1998 wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 9 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Trinkwasserversorgungsanlage für das Objekt auf dem Grundstück Nr. 64/2 der KG Fusch erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie brachte vor, der Bescheid beruhe auf dem Einreichprojekt der mitbeteiligten Partei. Nach den Projektunterlagen entspringe die fälschlicherweise als "Marienquelle" bezeichnete Quelle, aus der die Wasserversorgungsanlage gespeist werde, auf dem Grundstück Nr. 871/2. Diese Darstellung sei unrichtig. Auf Grundstück Nr. 871/2 finde sich lediglich ein Schacht. Der "Quellsprung" befinde sich auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück 871/23. Vom Quellsprung bis zum Schacht auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei werde das Quellwasser lediglich abgeleitet. Somit hätte ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin in deren Rechte nicht eingegriffen werden dürfen.
Die belangte Behörde führte am 24. November 1998 eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde vom Amtssachverständigen für Geologie eine Vorgangsweise festgelegt, wie die Situierung der Quellfassung ermittelt werden solle. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte, mit einer Begutachtung durch einen namentlich genannten Fachmann der hydrologischen Untersuchungsstelle Salzburg einverstanden zu sein.
In der Folge legte die mitbeteiligte Partei ein von diesem Fachmann erstelltes Gutachten der hydrologischen Untersuchungsstelle Salzburg vor.
Bei einer von der belangten Behörde durchgeführten weiteren mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 1999 erklärte der Amtssachverständige für Geologie, aus dem Gutachten der hydrologischen Untersuchungsstelle Salzburg ergebe sich, dass die Marienquelle (früher Fürstenquelle) aus einem 2,8 m langen geradlinigen Fassungsstrang entspringe, welcher direkt unterhalb der Sebastianskapelle am orografisch linken Ufer des Fürstenbaches ende. Damit sei zweifelsfrei geklärt, dass sowohl der natürliche Quellaustritt als auch die jetzige Quellfassung auf dem Grundstück 871/2 lägen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte, aus dem Quellsammelschacht führe in nordwestlicher Richtung ein gemeinsamer Leitungsstrang zur Versorgung des Objektes auf Grundstück 64/2 sowie des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Schönbichlgutes. Es müsse sichergestellt sein, dass die ausreichende Versorgung des Schönbichlgutes auch nach Entnahme der Konsensmenge durch die mitbeteiligte Partei gegeben sei. Laut Lokalerhebungsprotokoll vom 3. Juni 1978 kämen sämtliche Rechte aus der Marienquelle, welche in diesem Protokoll richtigerweise als Fürstenquelle bezeichnet werde, dem Schönbichlgut (EZ. 58 und EZ. 60 GB Fusch) zu. Dieses Recht sei grundbücherlich zugunsten des Schönbichlgutes abgesichert. Ein Zuspruch einer Konsensmenge an die mitbeteiligte Partei sei daher nicht zulässig.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 1. März 1999 verwies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin, "soweit sie sich auf privatrechtliche Einwendungen bezieht", auf den Zivilrechtsweg; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen (Spruchabschnitt I).
In den Spruchabschnitten II und III erfolgte eine Änderung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Auflagen aus geologischer, sanitätspolizeilicher und wasserbautechnischer Sicht.
In der Begründung heißt es, es sei unbestritten, dass zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung "die Besitzklärungsfrage" nicht den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei einer anderen Verwaltungsbehörde bzw. bei Gericht bilde. Aus diesem Grund sei die belangte Behörde berechtigt, die Eigentumsfrage bzw. die damit im Zusammenhang stehenden Fragen des "dinglich berechtigten Nutzungsrechtes" an der Marienquelle (alte Fürstenquelle) nach Maßgabe der erhobenen Beweise selbst zu beurteilen und diese Beurteilung dem Berufungsbescheid zugrunde zu legen. Wie aus dem Gutachten der hydrologischen Untersuchungsstelle Salzburg vom 11. Dezember 1998 hervorgehe, entspringe die Marienquelle (alte Fürstenquelle) aus einem ca. 3 m langen Fassungsstrang auf dem Grundstück 871/2 unterhalb der Sebastianskapelle. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24. November 1998 habe sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin damit einverstanden erklärt, das Ergebnis dieser Begutachtung als rechtsverbindlich anzuerkennen. Somit sei die Frage des Eigentums an der Quelle unbestritten. Mit Urkundenvorlage vom 26. Jänner werde jedoch nunmehr durch die Beschwerdeführerin die Nutzung an der Quelle zur Gänze beansprucht; als Beweis sei ein Grundbuchsauszug der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke mit der darin enthaltenen Grunddienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung aus der alten Fürstenquelle für Kurhaus, Badhaus, Wirtshaus und Gut Schönbichl gemäß Lokalerhebungsprotokoll vom 3. Juni 1878 sowie auch dieses Lokalerhebungsprotokoll der belangten Behörde vorgelegt worden. Durch die der belangten Behörde vorgelegten Grundbuchsauszüge vom 9. Februar 1999 sei erwiesen, dass sich das Gut Schönbichl im Eigentum der Beschwerdeführerin, hingegen das Kurhaus, Badhaus und Wirtshaus im Eigentum der mitbeteiligten Partei befinde. Die Nutzung an der alten Fürstenquelle (nunmehr Marienquelle) sei grundbücherlich festgesetzt und habe zur Versorgung des Kurhauses, des Badhauses und Wirtshauses sowie des Gutes Schönbichl gedient. Weder aus dem Lokalerhebungsprotokoll vom 3. Juni 1878 noch aus dem Grundbuchsauszug ließen sich Aussagen über eine allfällige Aufteilung der Quellschüttung tätigen. Da auch keine entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über die Nutzung der Quelle durchgeführt worden seien, in denen über entsprechende Konsenswassermengen abgesprochen werde, gehe die belangte Behörde von einer anteilsmäßig gleichen Nutzung für Kurhaus, Badhaus und Wirtshaus sowie Gut Schönbichl aus. Das würde bedeuten, dass 3/4 der Quellschüttung der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin des Kurhauses, Badhauses und Wirtshauses sowie 1/4 der Quellschüttung der Eigentümerin des Gutes Schönbichl, nämlich der Beschwerdeführerin, zustünden. Bei einer nachgewiesenen durchschnittlichen Quellschüttung zwischen 12 und 15 l/s und bei einer beantragten Konsenswassermenge von 0,04 l/s für die mitbeteiligte Partei bedeute dies, dass eine Wassernutzung von 1/4 der gesamten Quellschüttung (3 - 4 l/s) für die Beschwerdeführerin weder ausgeschlossen noch beeinträchtigt werde. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich der uneingeschränkten Nutzungen der alten Fürstenquelle gingen daher ebenso ins Leere wie ihre Behauptung, dass die Quelle auf dem Grundstück 871/23, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, entspringe. Diese Einwendungen seien daher wegen ihrer privatrechtlichen Natur auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen. Da diese Einwendungen jedoch für die belangte Behörde eine Vorfrage darstellten, deren Beantwortung für die Berufungsentscheidung maßgeblich sei, habe die belangte Behörde diese Vorfrage nach ihren eigenen Anschauungen entsprechend der vorgelegten Beweise beurteilt und es habe der mitbeteiligten Partei das beantragte Maß der Wasserbenutzung von 0,04 l/s an der Quellschüttung zugesprochen werden können, ohne dass dadurch für die beschwerdeführende Partei eine Beeinträchtigung ihres Wasserbezuges erfolge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde habe zwar den erstinstanzlichen Bescheid abgeändert und ergänzt, ohne jedoch der Berufung auch nur teilweise Folge zu geben. Damit habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet. Die belangte Behörde habe aber auch die Frage, wem das dingliche Nutzungsrecht an der Marienquelle (alte Fürstenquelle) zukomme, unrichtig gelöst. Es sei zwar richtig, dass im A2-Blatt unter Alnr. 2 der Liegenschaft EZ. 58, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, sich die Eintragung findet, dass die Grunddienstbarkeit des Wasserbezugs und der Wasserleitung aus der Fürstenquelle für Kurhaus, Badhaus und Wirtshaus und Gut Schönbichl gemäß Lokalerhebungsprotokoll vom 3. Juni 1878 zustehe. Der "richterliche Schluss", dass Kurhaus, Badhaus und Wirtshaus nunmehr der mitbeteiligten Partei gehörten und damit die Berechtigung entsprechend zu teilen sei, sei jedoch unrichtig. Das Recht komme ausschließlich dem Eigentümer der Liegenschaft EZ. 58 zu. Dass die genaue Beschreibung der Grunddienstbarkeit davon abweichende Bezeichnungen enthalte, sei irrelevant. Aus den der mitbeteiligten Partei gehörigen Liegenschaften seien Rechte an der Fürstenquelle nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass sämtliche dingliche Nutzungsrechte an der Fürstenquelle, welche fälschlicherweise als Marienquelle bezeichnet worden sei, dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ. 58 zustünden. Zudem erweise sich die weder durch Urkunden noch durch Sachverständigenfeststellungen gedeckte Aufteilung der Quellschüttung von 3/4 für die mitbeteiligte Partei und 1/4 für Gut Schönbichl als nicht nachvollziehbar.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bekämpft die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei. Erfolg kann sie damit nur haben, wenn diese Bewilligung Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. Welche Rechte in Betracht kommen, ergibt sich aus § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in Verbindung mit § 12 leg. cit. Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.
Bei den im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 angesprochenen Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.
Die Beschwerdeführerin behauptet eine Beeinträchtigung ihrer privatrechtlich gesicherten Nutzungsrechte an der Quelle, aus welcher die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei gespeist wird, und somit dem Inhalt nach eine Beeinträchtigung von Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs. 2 WRG 1959.
Nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen demjenigen zu, denen sie gehören.
Nutzungsbefugnisse gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Titel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung, wohl aber eine Dienstbarkeit (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1997, Slg. N.F. 14.654/A, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zugunsten von Grundstücken der Beschwerdeführerin ist eine "Grunddienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung aus der Fürstenquelle für Kurhaus, Badhaus und Wirtshaus und Gut Schönbichl gem. Lokalerhebungsprotokoll 1878-06-03 Zl. 1330" sowie eine "Grunddienstbarkeit des Wasserbezuges aus der Fürstenquelle gem. Lokalerhebungsprotokoll 1878-06-03 Zl. 1330 für Hotel und Badhaus" einverleibt.
Selbst wenn es sich bei der in dieser Eintragung erwähnten "Fürstenquelle" um die - von der mitbeteiligten Partei als "Marienquelle" bezeichnete - Quelle auf dem Grundstück 871/2, aus welchem die Wasserversorgung der mitbeteiligten Partei gespeist werden soll, handeln sollte, verschafft ihr dieses dingliche Recht an der Quelle nicht ein ausschließliches Nutzungsrecht an derselben.
Nach § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gehört das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser dem Grundeigentümer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen.
Mit dieser Bestimmung wird dem Grundeigentümer das Eigentum an Quellwasser zugesprochen. An dieser Eigentumszuordnung ändert die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Dienstbarkeit nichts. Diese berechtigt sie nur zum Bezug von Wasser für die in der Grundbuchseintragung angeführten Objekte, soweit diese in ihrem Eigentum stehen. Dafür, dass mit dieser Dienstbarkeit eine ausschließliche Nutzungsbefugnis des Eigentümers des herrschenden Gutes begründet werden sollte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Das Quellwasser aus der Quelle auf Grundstück 871/2 bleibt somit im Eigentum der mitbeteiligten Partei; deren Nutzungsbefugnis wird nur in dem durch die Dienstbarkeit zugunsten der Beschwerdeführerin bestehenden Umfang eingeschränkt.
Eine ausschließliche Nutzungsbefugnis der Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Quelle besteht somit nicht. Der angefochtene Bescheid greift daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht deswegen in wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin ein, weil er eine ausschließliche Nutzungsbefugnis derselben nicht berücksichtigt.
Ein Eingriff in Rechte der Beschwerdeführerin läge nur dann vor, wenn durch die der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung ihr Anteil an der Nutzung der Quelle auf Grundstück 871/2 beeinträchtigt würde. Dieser Anteil besteht darin, bestimmte Objekte mit Wasser zu versorgen. Eine solche Beeinträchtigung wird von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine rechtlich bindende Aufteilung des Wassers auf die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei vorgenommen. Die "Aufteilungsrechnung" in der Begründung des angefochtenen Bescheides sollte nur als Beleg dafür dienen, dass das Wasserbezugsrecht der Beschwerdeführerin durch die der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht beeinträchtigt wird.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. September 1999
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