VwGH 99/07/0045

VwGH99/07/004510.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des BS in S, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 16. November 1998, Zl. Agrar-11-140/4/98, betreffend Wegerhaltungsgemeinschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
EMRK Art6;
VwGG §39;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
EMRK Art6;
VwGG §39;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. Februar 1994 war von der belangten Behörde im Instanzenzug zum Zwecke der Erhaltung der im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens Lengholz - Kleblach - Steinfeld errichteten gemeinsamen Anlagen die Bildung der "Wegerhaltungsgemeinschaft Steinfeld" und die Beanteilung bestimmter Grundeigentümer mit bestimmt festgesetzten Anteilen an dieser Wegerhaltungsgemeinschaft ausgesprochen worden. Die Anteilsermittlung der Grundeigentümer war derart erfolgt, dass auf einen Hektar Fläche Grund ein Anteil entfiel, wobei sich diese Beteiligung auf alle Weganlagen im jeweils betroffenen Gemeindegebiet unabhängig davon erstreckte, ob solche Wege ins öffentliche Gut betroffener Gemeinden übertragen wurden oder nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 1994 mit seinem Erkenntnis vom 8. April 1997, 94/07/0076, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung aufhob, dass es mit der Bestimmung des § 21 Abs. 3 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (FLG 1979) nicht in Einklang zu bringen ist, auch solche gemeinsame Anlagen einer nach Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaft zuzuteilen, die von einer Gemeinde übernommen worden sind. Die Festsetzung der sich für die Parteien aus den einer Erhaltungsgemeinschaft zugeteilten Wegen ergebenden Verpflichtungen wiederum darf nur unter Bedachtnahme auf den Vorteil der einzelnen Partei aus solchen Wegen festgelegt werden, deren Zuteilung an die Erhaltungsgemeinschaft auch rechtens erfolgt ist, wurde im genannten Erkenntnis weiter ausgeführt. Im Hinblick auf das in der damaligen Beschwerde vom Beschwerdeführer zu einem bestimmten Grundstück erstattete Vorbringen sah sich der Gerichtshof im zitierten Erkenntnis noch ausdrücklich zu dem Hinweis auf die besondere Begründungsbedürftigkeit der Berücksichtigung eines Vorteiles des Beschwerdeführers für das betroffene Grundstück veranlasst.

Wie der nunmehr vorliegenden Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des nunmehr angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, erließ die belangte Behörde den im Gefolge des hg. Erkenntnisses vom 8. April 1997, 94/07/0076, anstehenden, nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Aufhebung des vor ihr bekämpften Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach vom 14. Oktober 1992 unter Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz. Begründet wurde der angefochtene Bescheid mit der im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt wird, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzeskonforme Festlegung seines Anteils an der Wegerhaltungsgemeinschaft und in seinem Recht auf Entscheidung der Sache durch die Berufungsbehörde als verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ein nach § 66 Abs. 2 AVG aufhebender Bescheid kann Rechte einer Partei entweder dadurch verletzen, dass die Berufungsbehörde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen von dieser Regelung zu Unrecht Gebrauch gemacht hat, oder dass die Berufungsbehörde von einer für den Beschwerdeführer nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, 96/07/0041, mit weiterem Nachweis).

Dass die belangte Behörde im angefochtenen Aufhebungsbescheid der Agrarbezirksbehörde Villach eine dem Beschwerdeführer nachteilige unrichtige Rechtsansicht überbunden hätte, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf und ist in Betrachtung der Begründung des angefochtenen Aufhebungsbescheides auch nicht zu erkennen, weil sich diese auf die Wiedergabe der vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung beschränkt.

Es kann der Verwaltungsgerichtshof nach Lage des Falles aber auch eine Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Entscheidung der Sache durch die Berufungsbehörde selbst nicht erkennen. Im Ergebnis der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes werden jene Wegstrecken aus der Erhaltungszuständigkeit der Wegerhaltungsgemeinschaft auszunehmen sein, die von der Gemeinde ins Eigentum übernommen wurden. Aus dem Kreis der für die Erhaltung der verbleibenden Anlagen in Frage kommenden Parteien (§ 21 Abs. 3 FLG 1979) wird die Erhaltungsgemeinschaft sodann auf der Basis der vom Verwaltungsgerichtshof ausgedrückten Rechtsanschauung neu zu bilden sein, wobei die sich für die einzelnen Parteien ergebenden Verpflichtungen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Vorteil der einzelnen Parteien festzulegen sein werden.

Dass andere Parteien des Verfahrens den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Oktober 1992 nicht bekämpft hatten, ändert nichts daran, dass im Umfang des von der Aufhebung des Vorbescheides der belangten Behörde vom 28. Februar 1994 durch das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, 94/07/0076, betroffenen Spruchpunktes 2 des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach der Agrarbehörde die Aufgabe der Bildung einer Wegerhaltungsgemeinschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben des § 21 Abs. 3 FLG 1979 neu gestellt ist. Sowohl die Beurteilung des Kreises der für die Erhaltung der Anlage in Frage kommenden Parteien als auch der Vorteile der Einzelnen dieser Parteien aus der Anlage im Sinne des § 21 Abs. 3 FLG 1979 erfordert dabei einen Aufwand an Ermittlung und Berücksichtigung der Interessen der einzelnen Parteien, der die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides im betroffenen Spruchpunkt nach § 66 Abs. 2 AVG rechtfertigt. Da die Erstbehörde sowohl die Entscheidung über die Bildung der Wegerhaltungsgemeinschaft als auch die Beanteilung der einzelnen Gemeinschaftsmitglieder nach Kriterien vorgenommen hatte, die fernab der gesetzlichen Vorgaben gelegen waren, erweist sich der der Berufungsbehörde vorgelegene Sachverhalt im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG tatsächlich derart mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde unvermeidlich wurde, ohne dass zu erkennen wäre, dass eine Beweisaufnahme durch die belangte Behörde im Beschwerdefall eine Ersparnis an Zeit und Kosten bringen würde.

Die in der Beschwerdeschrift angestellten Rechenoperationen über die nach Auffassung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde bei rechtsrichtiger Vorgangsweise zu ermittelnde Berechnung des Anteils des Beschwerdeführers an der Wegerhaltungsgemeinschaft gehen von einem Fehlverständnis des Rechtskraftbegriffes aus und sind dem Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegens der grundlegenden Sachermittlungsergebnisse auch in sachlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Insoweit dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheint, dass der Entfall einer Beteiligung bisher beteiligt gewesener Personen an der Wegerhaltungsgemeinschaft "Steinfeld" oder eine geringere Beteiligung an dieser Gemeinschaft als im Erstbescheid vom 14. Oktober 1992 rechtlich nicht in Betracht kommen könne, teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung nicht. Die Beseitigung der im Vorbescheid der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Bildung der Wegerhaltungsgemeinschaft in Spruchpunkt 2 des Erstbescheides aus dem Grunde einer im Widerspruch zur Gesetzeslage erfolgten Bildung dieser Gemeinschaft und die Festsetzung der Anteile der Gemeinschaftsmitglieder kann sich nicht nur auf die Position des Beschwerdeführers auswirken. Die Bildung der Wegerhaltungsgemeinschaft nach den gesetzlichen Vorgaben des § 21 Abs. 3 FLG 1979 ist von der Behörde im Ergebnis des hg. Erkenntnisses vom 8. April 1997, 94/07/0076, nicht "fiktiv" allein zu Gunsten des Beschwerdeführers, sondern real ohne Ansehung der daraus für die einzelnen Verfahrensparteien erfließenden Ergebnisse vorzunehmen. Eine Korrektur der dem Beschwerdeführer durch die vom Verwaltungsgerichtshof als gesetzwidrig beurteilte Vorgangsweise widerfahrenen Rechtsverletzung hat durch Herstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes zu erfolgen, der dann aber allen Verfahrensparteien gegenüber einzuhalten ist und nicht in eine den Beschwerdeführer begünstigende Aufrechterhaltung einer bisherigen rechtswidrigen Vorgangsweise zu Lasten anderer Verfahrensparteien münden darf. Dass andere Verfahrensparteien als der Beschwerdeführer die der Bestimmung des § 21 Abs. 3 FLG 1979 zuwiderlaufende Weise der Bildung der Wegerhaltungsgemeinschaft "Steinfeld" unter Festsetzung der Anteile an dieser Gemeinschaft durch Spruchpunkt 2 des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach vom 14. Oktober 1992 nicht bekämpft hatten, hat nach dem Ergebnis des mehrfach erwähnten hg. Vorerkenntnisses vom 8. April 1997, 94/07/0096, rechtlich nicht zur Folge, dass die von der Agrarbehörde neu zu treffende Entscheidung von der Beteiligung und dem Anteilsumfang solcher Parteien an der Wegerhaltungsgemeinschaft nach Maßgabe des als rechtswidrig erkannten Spruchpunktes 2 des erstinstanzlichen Bescheides zwangsläufig auszugehen hätte.

Von einer Teilrechtskraft des Spruchpunktes 2 des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach vom 14. Oktober 1992 kann mangels Teilbarkeit des Entscheidungsgegenstandes nicht ausgegangen werden (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 453, wiedergegebene Judikatur).

In sachlicher Hinsicht erweisen sich die Rechenoperationen der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar, weil es hiezu an Feststellungen über das Ausmaß der der Wegerhaltungsgemeinschaft neu zuzuweisenden Wegstrecken und über die Vorteile der einzelnen Parteien an den Anlagen vollständig fehlt.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, seine Sache vor einer als Tribunal eingerichteten Behörde, nämlich dem Landesagrarsenat, in mündlicher Verhandlung vorzutragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war demnach auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK nicht geboten.

Wien, am 10. Juni 1999

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