Normen
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §119 Abs2;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §47;
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §119 Abs2;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §47;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. März 1999 wurde den Beschwerdeführern - in teilweiser Stattgebung ihrer Berufung (vom 27. Juli 1993) gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Februar 1993 - gemäß § 70a Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 aufgetragen, das in ihrem Eigentum stehende und auf einem näher bezeichneten Grundstück errichtete eingeschossige, teilweise unterkellerte Holzblockhaus im Ausmaß von 6,00 m x 7.00 m innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 7. Oktober 1983 sei hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes eine Widmungsbewilligung erteilt worden. Dieser Bescheid sei mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 1985 behoben und als nichtig erklärt worden (Anmerkung: dem hg. Erkenntnis vom 17. März 1988, Zl. 86/06/0086, ist aber zu entnehmen, dass dieser Bescheid seinerseits mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1986 behoben, und der Widmungsbescheid vom 7. Oktober 1983 mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 1986 abermals behoben und als nichtig erklärt wurde. Die dagegen unter anderem von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde mit dem genannten Erkenntnis vom 17. März 1988 als unbegründet abgewiesen). Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Mai 1988 sei das Bauansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführer vom "04.03.1985" (richtig: vom 25. Juni 1985) betreffend die Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid sei das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden, über welche bislang "offenbar noch nicht entschieden" worden sei (im Akt befänden sich lediglich Bescheidentwürfe).
Auf Grund des ursprünglichen Bauansuchens vom 25. Juni 1985 habe die erstinstanzliche Baubehörde in weiterer Folge mit Bescheid vom 3. Juni 1989 die Baubewilligung zur Errichtung eines Ferienhauses auf diesem Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Diese Entscheidung sei mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 1989 behoben und für nichtig erklärt worden.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Februar 1993 sei schließlich die sofortige Baueinstellung sowie die Abtragung und Rekultivierung hinsichtlich des Objektes auf diesem Grundstück verfügt worden. Der gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung sei mit dem Berufungsbescheid vom 18. März 1999 teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid insoweit abgeändert worden, als die Verfügung der Baueinstellung zu entfallen habe, weil die Bauführung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits vollendet gewesen sei.
Dagegen hätten die Beschwerdeführer Vorstellung erhoben (es folgt die zusammengefasste Wiedergabe des Vorbringens in der Vorstellung).
Nach Hinweis auf § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 heißt es weiter, gemäß § 119 Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), seien die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Da das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 am 1. September 1995 anhängig gewesen sei, sei es nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (kurz: BO) zu Ende zu führen.
Gemäß § 70a Abs. 1 BO seien vorschriftswidrige Bauten, für welche eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden sei, zu beseitigen. Vorschriftswidrig sei jeder Bau, für den sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Auftragserteilung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei bzw. gewesen sei, eine solche aber nicht vorliege. Im baupolizeilichen Auftragsverfahren sei allerdings die Frage der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht zu prüfen.
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 23. September 1998 sei zwar eine Umwidmung des gegenständlichen Bereiches beschlossen worden, eine Änderung des Flächenwidmungsplanes sei allerdings nie erfolgt. Das gegenständliche Grundstück sei auch im derzeit geltenden Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen.
Dem Einwand, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen Objektes eine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen sei und dieser Bescheid erst im Nachhinein für nichtig erklärt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass auf Grund der Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides (die im Übrigen bereits drei Monate nach dessen Erlassung erfolgt sei) die Rechtsgrundlage für die Errichtung des gegenständlichen Ferienwohnhauses weggefallen und dieser Bau demnach vorschriftswidrig im Sinne des § 70a Abs. 1 BO sei.
Schließlich übersähen die Beschwerdeführer, dass die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG berechtigt sei, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Mit dem bekämpften Berufungsbescheid habe die Berufungsbehörde den baupolizeilichen Auftrag lediglich näher konkretisiert und anders formuliert. Die Berufungsbehörde habe demnach die Abänderung des erstinstanzlichen Spruches im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG vorgenommen.
Da die Gemeindebehörden somit richtigerweise die Baubeseitigung hinsichtlich des gegenständlichen vorschriftswidrigen Ferienwohnhauses verfügt hätten, seien durch den bekämpften Berufungsbescheid keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Oktober 1999, B 1024/99-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zutreffend hat die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 119 Abs. 2 Stmk. BauG verwiesen, wonach die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den "bisher geltenden Bestimmungen" zu Ende zu führen sind, vorliegendenfalls also nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1992.
Zutreffend hat auch die belangte Behörde darauf verwiesen, dass nach § 70a Abs. 1 2. Satz BO vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, zu beseitigen sind (die korrespondierende Bestimmung findet sich im Übrigen in § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, wonach die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen hat und dieser Auftrag ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 Stmk. BauG zu erteilen ist).
Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist aber darauf hinzuweisen, dass die Erteilung eines solchen Bauauftrages voraussetzt, dass das Bauwerk sowohl zum Zeitpunkt seiner Errichtung, als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages vorschriftswidrig war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1996, Zl. 96/06/0066).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht das Vorbringen der Beschwerdeführer im Wesentlichen am Kern der Sache vorbei. Ob die belangte Behörde den Baubewilligungsbescheid zu Recht behoben und für nichtig erklärt hat oder nicht, hat nicht Gegenstand dieses Verfahrens zu sein. Auch kommt es nicht darauf an, dass nunmehr nach dem Stmk. BauG keine Widmungsbewilligung mehr erforderlich ist. Auch ist unmaßgeblich, ob das Gebäude nach dem Stmk. BauG bewilligungsfähig wäre, wie die Beschwerdeführer vorbringen. Ebenso wenig ist etwas aus dem Umstand zu gewinnen, dass die Beschwerdeführer das Bauwerk bereits errichtet hätten, ehe noch die Nichtigerklärung erfolgt sei (sodass auch eine Auseinandersetzung mit dem Einwand der mitbeteiligten Gemeinde in ihrer Gegenschrift entbehrlich ist, diese Errichtung sei rechtswidrig erfolgt, weil der Eintritt aufschiebender Bedingungen nicht abgewartet worden sei) und es kommt auch nicht darauf an, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Beschluss vom 23. September 1988 das gegenständliche Areal als Aufschließungsgebiet für Ferienwohngebiete gewidmet habe und "entgegen den Ausführungen der Behörden" die Voraussetzungen für eine Baubewilligung daher vorgelegen hätten (womit die Beschwerdeführer der Sache nach einerseits wiederum geltend machen, dass die Nichtigerklärung nicht hätte erfolgen dürfen, worauf es aber hier nicht ankommt, und andererseits sich der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entziehen, dass zwar am 23. September 1988 eine Unwidmung des Bereiches beschlossen worden, eine Änderung des Flächenwidmungsplanes allerdings nie erfolgt sei).
Entscheidend ist vielmehr, dass das Gebäude bewilligungsbedürftig war und nunmehr entweder baubewilligungspflichtig oder allenfalls anzeigepflichtig ist (was die Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel ziehen), eine solche Baubewilligung aber (infolge Nichtigerklärung der Baubewilligung) nicht gegeben ist.
Damit hat die belangte Behörde die Vorstellung zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 5. Dezember 2000
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