Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litf;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §37 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §42;
BauG Vlbg 1972 §8;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litf;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §37 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §42;
BauG Vlbg 1972 §8;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe der Erstmitbeteiligten vom 12. August 1997 wurde die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung von
8 Mehrfamilienwohnhäusern mit 48 Wohnungen und 48 offenen, überdeckten Pkw-Abstellplätzen auf den näher angeführten Grundstücken beantragt. In der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Bauverhandlung am 15. Oktober 1997 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer aufgetragen, ihre Einwendungen bzw. ihre Stellungnahme binnen 14 Tagen mittels Schriftsatzes vorzutragen. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1997 erfolgten die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer. In der Folge wurde ein geotechnisches Gutachten vom 19. Jänner 1998 erstattet. In diesem Gutachten wird festgestellt, dass eine Pfahlgründung im Hinblick auf die zu erwartenden Setzungen des Bodens aus geotechnischer Sicht zwingend notwendig sei. Um die Gefährdung durch Erschütterungseinwirkungen auf Nachbargrundstücke auszuschließen, sollte eines der nachfolgenden Pfahlsysteme eingesetzt werden:
Mehrstufeninjektionspfahl (MESI-Pfahl), VIBRO-Pfahl oder Verdrängungsbohrpfahl. Alle drei Pfahlsysteme zeichneten sich nach den Ausführungen des Sachverständigen dadurch aus, dass nur äußerst geringe Erschütterungen durch die Pfahlherstellung verursacht würden. In der Folge befasste sich der Sachverständige mit der Frage der Erschütterungen durch den Baustellenverkehr und machte Vorschläge für die Herstellung der Baustraße, um die Auswirkungen durch den Baustellenverkehr möglichst gering zu halten. Um einen Nachweis führen zu können, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zielführend seien, empfahl der Sachverständige Erschütterungsmessungen. Weiters behandelte der Sachverständige die Frage der Anzahl der Pfähle und der Dauer der Gründungsarbeiten. Danach seien bei einer zulässigen Traglast von 500 kN je Pfahl ca. 200 Pfähle erforderlich. Bei einer mittleren Pfahllänge von ca. 23 m und unter Berücksichtigung der Arbeitszeit für die Installation und Demontage der Pfahleinrichtung ergebe sich für die Gründungsarbeiten ein Zeitbedarf von 5,5 bis 7 Wochen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Mai 1998 wurde unter Spruchpunkt I. die erforderliche Ausnahme von den gesetzlichen Abständen und Abstandsflächen gegenüber den näher angeführten Grundstücken (keines der Grundstücke der Beschwerdeführer ist davon betroffen) zugelassen. In Spruchpunkt II. wurde die beantragte Bewilligung unter Einhaltung von Auflagen und Bedingungen erteilt; die Einwendungen der Anrainer (u.a. der Beschwerdeführer) wurden, soweit über diese nicht in dem Bescheid abgesprochen wurde, gemäß § 30 Abs. 2 Vbg. Baugesetz als unzulässig zurückgewiesen und, soweit sie sich auf das Privatrecht stützten, auf den Rechtsweg verwiesen.
In Auflage 9 und 10 wurde Folgendes angeordnet:
"09) Als Pfahlfundierung dürfen nur erschütterungsfreie
Systeme (Mehrstufeninjektionspfahl, VIBRO-Pfahl oder
Verdrängungsbohrpfahl) verwendet werden.
10) Die gesamte Erschließung des Grundstückes zur
Bauführung
hat über eine zentral in der Mitte angelegte Baustraße zu erfolgen,
die wie folgt herzustellen ist:
Auflegen eines Trennvlieses mit einem Flächengewicht von 150 g/m2 auf die bestehende Grasnarbe.
Auflegen eines Geogitters der Type Fortrack 35/35-28 oder gleichwertig als Bewehrung für die Schüttung.
Aufbringen einer Schüttung mit einer Stärke von 40 cm."
Die dagegen u.a. von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. September 1998 hinsichtlich Auflagepunkt 11 betreffend die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf den Zufahrtsstraßen stattgegeben und diese Anordnung aufgehoben, im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als öffentlich-rechtlicher Vorschriften des § 30 Vbg. Baugesetz behauptet wurde, wurden als unzulässig zurückgewiesen, Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützten, wurden auf den privaten Rechtsweg verwiesen.
Die dagegen erhobene Vorstellung u.a. der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In dieser Entscheidung wurde, soweit es beschwerderelevant ist, ausgeführt, dass nach den Aktenunterlagen der Verhandlungsleiter gleichzeitig als bautechnischer Amtssachverständiger fungiert habe. Dies sei auf Grund des Vbg. Baugesetzes nicht ausgeschlossen und sei eine eigene Ladung zur Bauverhandlung gemäß § 29 Abs. 1 Vbg. Baugesetz entbehrlich gewesen. Zum Vorhalt, dass kein bautechnisches Gutachten protokolliert worden sei, sei festzustellen, dass mit der von der Baubehörde (wenn auch im Widerspruch zu § 42 Abs. 1 AVG stehenden) den Nachbarn eingeräumten Möglichkeit, zum Ergebnis der Augenscheinsverhandlung vom 15. Oktober 1997 nachträglich Stellung zu nehmen, jedenfalls die Parteirechte der Nachbarn nicht verletzt worden seien. Die Abgabe von schriftlichen Gutachten in einem Bauverfahren stehe im Einklang mit dem AVG. Die geltend gemachte fehlende Verlesung der Stellungnahmen der Vbg. Kraftwerke AG sowie des Landeswasserbauamtes durch den Verhandlungsleiter könne nicht als wesentlicher Verfahrensmangel angesehen werden. Das Landeswasserbauamt habe lediglich in Vertretung des öffentlichen Wassergutes Stellung genommen und die Vbg. Kraftwerke AG vertrete öffentliche Interessen, aus denen sich keine Nachbarrechte ergäben. Es sei zutreffend, dass lediglich eine schlagwortartige Protokollierung von Parteivorbringen erfolgt sei. Dies entspreche den Anforderungen des § 14 Abs. 1 AVG nicht. Auch darin könne kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden, da betreffend die Beschwerdeführer lediglich in der Niederschrift festgehalten worden sei, dass eine Kopie dieser Niederschrift deren Rechtsvertreter übermittelt werde. Die Nachbarn hätten zum Verhandlungsergebnis mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1997 ausreichend Stellung nehmen können.
Auch in der Heranziehung eines in einem früheren Verfahrensgang eingeholten verkehrstechnischen Gutachtens, auch wenn dies nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden sei, könne kein Verfahrensmangel erblickt werden, der zu einer Verletzung von Nachbarrechten geführt hätte. Dieses verkehrstechnische Gutachten habe sich nicht nur auf ein vergleichbares Bauvorhaben (ebenfalls 8 Mehrfamilienwohnhäuser auf derselben Bauliegenschaft mit 51 statt nunmehr 48 Wohnungen) bezogen, sondern habe ein derartiges Gutachten zur Abklärung der Verkehrsauswirkungen auf das öffentliche Wegenetz (St-Weg und Ä-Weg) gedient. Der Nachbar habe allerdings keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht änderten. Eine Verletzung der Nachbarrechte nach § 30 Abs. 1 lit. a Vbg. Baugesetz liege daher nicht vor und hätten die Nachbarn die negativen Auswirkungen auf den genannten öffentlichen Zufahrtsstraßen während der Bauzeit hinzunehmen.
Die Einholung eines gewässerschutztechnischen Gutachtens sei entbehrlich gewesen, da im geotechnischen Gutachten der Ingenieurgemeinschaft für Geotechnik P. & P. vom 19. Jänner 1998, zu dem das Parteiengehör gewahrt worden sei, auf Grund der fehlenden Unterkellerung der Objekte ein allfälliger Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse ausgeschlossen worden sei. Hinsichtlich allfälliger Auswirkungen auf den Birkengraben (öffentliches Wassergut) stehe den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Im Übrigen liege dazu die bereits zitierte Stellungnahme des Landeswasserbauamtes B. vor.
Zu dem Einwand, dass im erstinstanzlichen Bescheid keine bestimmte Gründungsvariante festgelegt worden sei, auch nicht wie viele Pfähle tatsächlich in den Boden eingebracht werden müssen, verwies die belangte Behörde zunächst auf das geotechnische Gutachten vom 19. Jänner 1998. Dieses Gutachten habe Aussagen über die Auswirkungen der von der Erstmitbeteiligten beantragten Pfahlgründung auf die umliegenden Gebäude der Nachbarn sowie über die Möglichkeiten einer erschütterungsfreien Pfahlgründung getroffen und beziehe sich auch auf die möglichen Erschütterungen infolge des Baustellenverkehrs. Die Auflage Spruchpunkt II.9. des erstinstanzlichen Bescheides, wonach als Pfahlfundierung nur erschütterungsfreie Systeme (in der Folge werden die drei möglichen Systeme aufgezählt) verwendet werden dürfen, entspreche nicht nur inhaltlich der von dem Sachverständigen beantragten Vorschreibung, sondern seien im Gutachten hinsichtlich der Erschütterungen auf vergleichbaren Untergrundverhältnissen als gleichwertige Pfahlsysteme eingestuft worden. Es sei daher die Vorschreibung eines dieser Pfahlsysteme gemäß dem geotechnischen Gutachten ausreichend und sei damit klargestellt, dass eine "Tiefgründung" unumgänglich sei. Das Bauansuchen beinhalte eine Ausführung in Massivbauweise. Dazu werde im Gutachten vom 19. Jänner 1998 eine klare Aussage dahingehend getroffen, dass sich auf Grund des berechneten Gesamtgewichtes bzw. der Traglast je Pfahl ca. 4600 lfm-Pfähle ergeben, was unter Berücksichtigung der Installation und Demontage der Pfahleinrichtung für die Gründungsarbeiten einen Zeitbedarf von 5,5 bis 7 Wochen ergebe. Was die beanstandeten fehlenden Erschütterungsmessungen betreffe, werde dem entgegengehalten, dass bei Einhaltung der im Gutachten beschriebenen Anforderungen "mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keinerlei Beeinträchtigungen der bestehenden Nachbargebäude zu erwarten sind". Die im Gutachten vorgeschlagenen Erschütterungsmessungen bei den nächstgelegenen Nachbarn könnten daher als nicht zwingend angesehen werden und sei den diesbezüglichen Vorbringen dahingehend entsprochen, dass gemäß Bescheidauflage II.13 vor Beginn der Bauarbeiten bei den Wohnhäusern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Zehntbeschwerdeführers sowie eines weiteren Nachbarn durch einen befugten Sachverständigen Bauzustandsaufnahmen auf Kosten der Erstmitbeteiligten vorgeschrieben worden seien. Im Übrigen handle es sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen um keine geschützten Nachbarrechte nach § 30 Abs. 1 leg. cit.. Aus § 37 Abs. 4 Vbg. Baugesetz könne abgeleitet werden, dass Nachbarn grundsätzlich im Zuge der Errichtung eines bewilligten Bauvorhabens entstehende Auswirkungen durch Lärm, Abgase, Erschütterungen u.ä. hinzunehmen hätten.
Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer die ihrer Auffassung nach mangelnde Beschaffenheit der Baugrundstücke betrifft, verwies die belangte Behörde im Besonderen auf § 4 Vbg. Baugesetz, aus dem ein Nachbarrecht abgeleitet werden könne, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen sei. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 93/06/0177, habe den Nachbarn insoweit in Mitspracherecht zugestanden, als sich für dessen Liegenschaft eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft durch Rutschung ergebe. Ein feuchter, sumpfiger Untergrund allein könne jedoch eine Beeinträchtigung nach § 30 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Vbg. Baugesetz nicht begründen. Eine Bebauung bei schlechten Untergrundverhältnissen, welche eine Pilotierung erforderten, könne für sich allein naturgemäß keine Verletzung von Nachbarrechten nach § 30 Abs. 1 lit. a Vbg. Baugesetz hervorrufen. Die diesbezüglichen Vorbringen seien daher von der Baubehörde zu Recht nicht abgewiesen, sondern mangels subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte zurückgewiesen worden.
Zu dem Vorbringen betreffend den Baustellenverkehr werde auf die Ausführungen unter Punkt 4. (betreffend das herangezogene verkehrstechnische Gutachten) und 6. (betreffend das eingeholte geotechnische Gutachten und die vorgeschriebene Pfahlgründung) verwiesen. Durch die Unterlassung der Vorschreibung einer Fertigstellungsfrist nach § 42 Vbg. Baugesetz würden Nachbarrechte nicht beeinträchtigt.
Zur behaupteten Befangenheit des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wurde ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit der ersten Instanz durch die Entscheidung einer unbefangenen Berufungsbehörde saniert werde. Gegen die Entscheidung der Berufungskommission seien von den Beschwerdeführern keine diesbezüglichen Bedenken vorgebracht worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 30 Abs. 1 Vbg. Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG), enthält eine taxative Aufzählung jener Bestimmungen, die Mitspracherechte des Nachbarn im Bauverfahren begründen können. Diese sind u.a. Folgende:
"a) § 4, soweit mit Auswirkungen auf
Nachbargrundstücke zu
rechnen ist;
b) § 6, insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft;
...
f) § 37 Abs. 4, soweit er dem Schutz der Nachbarn dient."
Gemäß § 4 Abs. 1 BauG müssen Baugrundstücke für Gebäude eine solche Lage, Form und Größe haben, dass auf ihnen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Gebäude errichtet werden können. Sie dürfen nicht durch Lawinen, Hochwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. gefährdet sein. Eine Baubewilligung (§ 31) darf nur erteilt werden, wenn solche Gefahren durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. § 6 BauG enthält Regelungen über die einzuhaltenden Abstandsflächen.
Gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. ist, wenn das Vorhaben den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 nicht entspricht, durch Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden. Durch solche Auflagen oder Bedingungen darf jedoch das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Gemäß § 32 Abs. 4 BauG hat die Behörde, wenn es öffentliche Interessen, wie Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs, des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes und des Denkmalschutzes, erfordern, durch Auflagen Art und Zeit der Ausführung des Vorhabens festzulegen und insbesondere auch Maßnahmen im Sinne des § 37 Abs. 4 vorzuschreiben.
Gemäß § 37 Abs. 1 BauG dürfen als Bauausführende nur Personen bestellt werden, die hiezu nach den bundesrechtlichen Vorschriften befugt sind. Gemäß § 37 Abs. 3 BauG sind die Bauausführenden verpflichtet, Auflagen nach § 32 Abs. 1 und 3 einzuhalten, die nach § 32 Abs. 5 angeordneten Überprüfungen durchzuführen und hierüber der Behörde auf Verlangen einen schriftlichen Befund vorzulegen. Gemäß § 37 Abs. 4 BauG haben die Bauausführenden - unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen zu gewährleisten und um vermeidbare Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Staub, hintanzuhalten.
Die Beschwerdeführer machen in Bezug auf die "Grundierungsvariante" geltend, dass die Baubeschreibung diesbezüglich unzureichend sei. Diese enthalte zwei Varianten der Tiefengründung. Bezüglich der Frage, welche Variante gewählt werden solle, fehle jegliche Festlegung im Projekt und auch im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid. Während der Verhandlung sei nicht klar gewesen, ob Leichtbauweise oder Massivbauweise gewählt werde. Die Beschwerdeführer hätten daher keine entsprechenden Einwendungen erheben können. Das geotechnische Gutachten vom 19. Jänner 1997 habe keine Auskunft über die Anzahl der notwendigen Pfähle ergeben. Die Sachverständigen gingen von ca. 200 Pfählen aus und lägen mit ihrer Schätzung in der Mitte zwischen den vorgelegten Varianten 1 und 2 der Erstmitbeteiligten. Die Beschwerdeführer hätten gerade im Hinblick auf die durch die Pilotierung entstehenden Erschütterungen und Lärmbelästigungen bereits zu Beginn des Bauverfahrens auf die von ihnen befürchteten Einwirkungen sowie Schäden an ihren Häusern verwiesen. Es hätte im Genehmigungsbescheid festgestellt werden müssen, welche Grundierungsvariante nunmehr angewandt werden solle. Weiters seien die vom geotechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Erschütterungsmessungen, die dieser empfohlen habe, nicht durchgeführt. Da die Grundierungsarbeiten ca. 7 Wochen dauern würden, hätte das Ermittlungsverfahren jedenfalls auf die zu befürchtenden Lärmbelästigungen und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für die Nachbarn Rücksicht nehmen müssen. Diesbezüglich seien keine Feststellungen getroffen worden. Es hätte ein lärmschutztechnischer Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen werden müssen.
Nach dem gesamten (im Vorstehenden wiedergegebenen) Vorbringen erachten sich die Beschwerdeführer durch Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bauausführung verletzt. Dieses Vorbringen ist im Lichte der abschließenden Regelung der Nachbarrechte in § 30 Abs. 1 leg. cit. nur insoweit von Bedeutung, als daraus eine Rechtsverletzung im Sinne des § 37 Abs. 4 BauG ableitbar ist. § 37 Abs. 4 BauG richtet sich an die Bauausführenden, die alle Maßnahmen zu treffen haben, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen zu gewährleisten und um vermeidbare Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Staub hintanzuhalten. Gemäß § 32 Abs. 4 BauG können im Baubewilligungsbescheid Maßnahmen im Sinne des § 37 Abs. 4 vorgeschrieben werden. Im erstinstanzlichen Bescheid wurden auch Auflagen betreffend die Bauausführung im Sinne des § 37 Abs. 4 leg. cit. vorgeschrieben. So wurde in Auflage II.4. vorgeschrieben, dass der Bauausführende insbesondere dafür zu sorgen hat, dass jede vermeidliche Gefährdung und Belästigung der Anrainer z.B. durch Lärm und Staub hintangehalten werde. Betreffend die Pfahlfundierung wurde - wie bereits dargelegt - in Spruchpunkt II.9. vorgeschrieben, dass nur erschütterungsfreie Systeme (Mehrstufeninjektionspfahl, VIBRO-Pfahl oder Verdrängungsbohrpfahl) verwendet werden dürfen. Diese Anordnung hat in dem bereits erwähnten geotechnischen Gutachten seine Grundlage. Nach den Ausführungen des Sachverständigen zeichnen sich alle drei Pfahlsysteme dadurch aus, dass nur äußerst geringe Erschütterungen bei der Pfahlherstellung verursacht würden. Alle drei Verfahren seien in der Vergangenheit in vergleichbaren Böden erfolgreich durchgeführt worden, ohne dass Schäden an Nachbargebäuden entstanden seien. Selbst bei Abständen von weniger als 2 m von Nachbargebäuden könnten nach Auffassung des Sachverständigen durch diese Verfahren Beeinträchtigungen oder negative Auswirkungen für Nachbarobjekte vermieden werden. Es kann die Beschwerdeführer in dem Nachbarrecht gemäß § 37 Abs. 4 BauG nicht berühren, wenn die Baubehörde die Wahl zwischen den von dem geotechnischen Sachverständigen für zulässig erachteten Methoden der Pfahlgründung der Erstmitbeteiligten überlassen hat.
Wenn die Beschwerdeführer die Nichtvornahme von Erschütterungsmessungen, wie sie der Sachverständige empfohlen habe, geltend machen, ist darauf zu verweisen, dass der Sachverständige zu den drei von ihm für zulässig erachteten Pfahlsystemen die dezidierte Aussage getroffen hat, dass die Herstellung dieser Pfahlsysteme nur äußerst geringe Erschütterungen verursache.
Wenn die Beschwerdeführer in Bezug auf die Arbeiten betreffend die Pfahlgründung nunmehr auch Lärmbelästigungen geltend machen und die Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens beantragen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie derartige Einwendungen im Rahmen ihrer Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (in dem Schriftsatz vom 29. Oktober 1997) nicht erhoben haben. Auch wenn die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführern die Erhebung von Einwendungen innerhalb von 14 Tagen nach der mündlichen Verhandlung entgegen der Regelung des § 42 AVG eingeräumt hat, ist ihnen gegenüber die Präklusion im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG jedenfalls insoweit anzunehmen, soweit sie subjektiv-öffentliche Rechte innerhalb der ihnen gewährten Frist nach der mündlichen Verhandlung nicht erhoben haben.
Auf Grund der eingereichten zwei Varianten betreffend eine Pfahlgründung (einerseits mit Ortsbetonpfählen mit einem Radius von 50 cm und einer Tragfähigkeit von 700 kN und andererseits mit Stahlbetonrammpfählen mit 30/30 cm und einer Tragfähigkeit von maximal 500 kN) in Verbindung mit der Auflage, dass nur eines der drei in der Auflage 9 genannten Pfahlsysteme verwendet werden darf, kann auf die Anzahl der für das Projekt erforderlichen Pfähle geschlossen werden. Der Sachverständige geht von einer zulässigen Traglast pro Pfahl von 500 kN aus und die vorgelegte Variante 2 baut gleichfalls auf zulässigen Pfahllasten von maximal 500 kN auf, in welchem Falle nach dieser Variante 32 Pfähle pro Haus erforderlich sind. Aus der Baubeschreibung ergibt sich im Übrigen, dass für das Bauvorhaben Massivbauweise vorgesehen ist.
Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, dass das Ausmaß der erforderlichen Schüttungen nicht entsprechend ermittelt und auch kein verkehrstechnisches Gutachten betreffend den dadurch verursachten Verkehr auf den Zufahrtsstraßen zur Baustelle eingeholt worden sei. Wenn der Nachbar nach der hg. Judikatur (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0177, BauSlg. Nr. 216) keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern, so kann für den Nachbar aus § 37 Abs. 4 BauG auch in Bezug auf jenen Lärm bzw. jene Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße, die durch die Bauausführung verursacht werden, gleichfalls nicht abgeleitet werden, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern dürfen.
Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die möglichen Erschütterungen durch zufahrende LKW in der Auflage 10 des erstinstanzlichen Bescheides eine Herstellung der Baustraße im Sinne des Gutachtens des geotechnischen Sachverständigen angeordnet wurde.
Weiters rügen die Beschwerdeführer, dass ihren Anträgen auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zur Frage der Erschließung der Bauliegenschaft sowie die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob und welchen Einfluss das Bauvorhaben auf den wasserfördernden Birkengraben habe, nicht entsprochen worden sei. In diesem Zusammenhang genügt es den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass ihnen weder im Hinblick auf die Erschließung einer Bauliegenschaft noch in Bezug auf die Auswirkungen auf die Wasserverhältnisse im nahe gelegenen Birkengraben im Sinne des angeführten § 30 Abs. 1 BauG ein Nachbarrecht zukommt. Abgesehen davon hat die Baubehörde zur Abklärung der Verkehrsauswirkungen auf das öffentliche Wegenetz (St-Weg und Ä-Weg) im Hinblick auf ein ohne Frage vergleichbares Bauvorhaben (gleichfalls 8 Mehrfamilienwohnhäuser mit 51 statt nunmehr 48 Wohnungen) ein Gutachten eingeholt und sich auf dieses im Verfahren auch berufen. Abgesehen von der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 Abs. 1 BauG entspricht es der ständigen hg. Judikatur (vgl. dazu Hauer, der Nachbar im Baurecht5, 320), dass ein Gewässerschutz bzw. ein Schutz des Grundwassers für den Nachbarn aus baurechtlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden kann. Solche Rechte kann der Nachbar allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes geltend machen. Es konnte die Beschwerdeführer daher nicht in Rechten gemäß § 30 Abs. 1 BauG berühren, dass die Behörde ihrem Antrag, ein Gutachten betreffend die Frage, ob und welchen Einfluss das Bauvorhaben auf den wasserfördernden Birkengraben hätte bzw. auf die Grundwasserverhältnisse nicht entsprochen hat.
Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, es ergebe sich eine Gefahr für ihre Liegenschaft durch die Bauausführung. Den Beschwerdeführern stehe gemäß § 4 Abs. 1 BauG ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu, dass das Nachbargrundstück auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundstückes durch die Bauausführung nicht gefährdet werde. Die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 93/06/0177 sei auch auf den Einwand der mangelnden Tauglichkeit der Zufahrtsstraßen für den Schwerlastverkehr auf Grund deren Unterbaues anzuwenden. Durch die mangelnde Eignung der Zufahrten Ä-Weg und St-Weg, die dem Baustellenverkehr nicht gewachsen seien, entstünden für die Beschwerdeführer unzumutbare Lärm-, Staub- und Erschütterungsbelastungen.
Zutreffend hat die belangte Behörde im Zusammenhalt mit dem angeführten Erkenntnis darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Nachbarn insoweit in Mitspracherecht gemäß § 4 Abs. 1 BauG zuerkannt habe, als sich für die Nachbarliegenschaft eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft durch Rutschung ergebe. Eine Bebauung bei schlechten Untergrundverhältnissen (auf einem in der Ebene befindlichen Grundstück), die allenfalls zu Setzungen des Bauvorhabens selbst führen könnte, betrifft grundsätzlich keinen Umstand der Beschaffenheit des Baugrundstückes, auf Grund dessen mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Inwieweit den Nachbarn gemäß § 30 Abs. 1 BauG bei der (von den Beschwerdeführern allein aufgeworfenen Problematik aus Anlass der) Bauausführung ein Mitspracherecht eingeräumt ist (wobei die dabei auftretende Beeinträchtigung auch in der Beschaffenheit des Bauplatzes gelegen sein kann), ergibt sich aus § 37 Abs. 4 BauG. In diesem Zusammenhang ist auf die vorangegangenen diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen. Aus § 4 Abs. 1 BauG ergibt sich jedenfalls kein Nachbarrecht in Bezug auf die Frage der Tauglichkeit der Zufahrtsstraßen für den für das Bauvorhaben allenfalls erforderlichen Lastkraftwagenverkehr. § 4 Abs. 1 BauG betrifft ausschließlich die Beschaffenheit des Baugrundstückes.
Weiters rügen die Beschwerdeführer, dass der Bürgermeister in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit als befangen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG angesehen werden müsse. Auf Betreiben des Bürgermeisters und unter Mitwirkung der Gemeindevertretung sei die vorliegende Liegenschaft, deren Voreigentümerin die Gemeinde gewesen sei, von Freifläche in Baufläche umgewidmet worden. In der Folge sei das Grundstück von der Gemeinde verkauft worden. Bei diesem Verkauf sei der Bürgermeister K. als Bevollmächtigter der mitbeteiligten Gemeinde aufgetreten. Diese Befangenheit gelte auch für die in zweiter Instanz entscheidende Berufungskommission, da deren Mitglieder zwingend auch der Gemeindevertretung angehören müssen.
In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass eine allfällige Befangenheit der ersten Instanz durch die Entscheidung einer unbefangenen Berufungsbehörde saniert wird (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 93/07/0006). In der Vorstellung haben die Beschwerdeführer keine Bedenken in Bezug auf eine allfällige Befangenheit der Berufungskommission geltend gemacht. Diese Frage war somit nicht Gegenstand der Entscheidung des angefochtenen Bescheides und kann auch jetzt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zum Gegenstand der Überprüfung gemacht werden.
Wenn sich die Beschwerdeführer in Bezug auf die Zurücknahme der Auflage betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung für Baustellenfahrzeuge auf § 31 Abs. 3 BauG berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass aus dieser Bestimmung kein Mitspracherecht der Nachbarn im Sinne des § 30 Abs. 1 BauG abgeleitet werden kann.
Wenn die Beschwerdeführer meinen, hinsichtlich allenfalls auftretender Schäden an unterirdischen Leitungen hätte vorgeschrieben werden müssen, dass die Erstmitbeteilige in jedem Fall zu haften habe, handelt es sich dabei um eine privatrechtliche Einwendung, über die gemäß § 30 Abs. 2 BauG im Baubewilligungsverfahren abzusprechen ist. Es muss daher nicht weiter geprüft werden, ob diese Einwendung überhaupt rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren erhoben wurde.
Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 BauG betreffend die Festsetzung einer angemessenen Fertigstellungsfrist eines Bauvorhabens, kommt, wie sich dies aus § 30 Abs. 1 BauG ergibt, dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu.
Weiters kann nicht nachvollzogen werden, dass - wie die Beschwerdeführer meinen - die vorgeschriebenen Auflagen nicht sicherstellen, dass Rechte der Nachbarn nicht verletzt werden und dass das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den Vorschriften des Baugesetzes entspreche.
In Bezug auf Auflage 13 (in dieser wird für Wohnhäuser von drei Nachbarn die Erstellung von Bauzustandsaufnahmen durch einen befugten Bausachverständigen auf Kosten der Erstmitbeteiligten angeordnet, die den Hauseigentümern vor Baubeginn auszuhändigen seien) wird geltend gemacht, dass nicht ersichtlich sei, warum nur der Zustand einzelner Häuser in diesem Sinne aufgenommen werden sollte und das Begehren auf Aufnahme weiterer Gebäude auf dem Zivilrechtsweg zu verweisen sei. Von dieser Auflage sind das Wohnhaus des Drittbeschwerdeführers und des Zehntbeschwerdeführers betroffen. Diese Beschwerdeführer können durch diese Auflage schon deshalb nicht in Rechten verletzt sein, weil ihnen durch diese Auflage Rechte eingeräumt werden; aber auch im Hinblick auf die übrigen Beschwerdeführer liegt keine Verletzung in einem Nachbarrecht im Sinne des § 30 Abs. 1 BauG vor. Das einzige Nachbarrecht, das in diesem Zusammenhang in Frage käme, wäre das Recht auf Einhaltung des § 37 Abs. 4 BauG. Aus § 37 Abs. 4 BauG lässt sich ein Recht auf Bauzustandsaufnahmen von Wohnhäusern auf Nachbargrundstücken auf Kosten des Erstmitbeteiligten nicht ableiten.
Abschließend erheben die Beschwerdeführer Bedenken gegen die Bestimmtheit der Auflage 28. In dieser Auflage sei angeordnet, dass in der Zeit von 12 bis 13 Uhr keine lärmverursachenden Arbeiten durchgeführt werden dürfen. Die Behörde behielt sich im öffentlichen Interesse vor, nähere Vorschreibungen hinsichtlich der Art und der Zeit der Bauarbeiten festzulegen. Die Vermeidung lärmverursachender Arbeiten in den Abend- und Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen sei außer Acht gelassen worden. Lärmreduzierende Maßnahmen seien überhaupt nicht in Betracht gezogen worden. Die Auflage sei zu unbestimmt formuliert und nicht vollziehbar.
Die vorliegende Auflage bewirkt jedenfalls keine Einschränkung der allgemeinen Regelung des § 37 Abs. 4 BauG und der sich daraus in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BauG ergebenden Nachbarrechte (siehe in diesem Sinne die im vorliegenden Fall vorgeschriebene Auflage II.1). Aus § 30 Abs. 1 BauG kann kein Recht auf detaillierte Auflagen für sämtliche denkbaren Fälle, die sich bei der Bauführung ergeben können, abgeleitet werden, sofern nicht im Einzelfall auf Grund konkreter Anhaltspunkte eine Verletzung der Nachbarrechte gemäß § 37 Abs. 4 BauG zu erwarten ist.
Wenn die Beschwerdeführer weiters Verfahrensverletzungen betreffend die mündliche Verhandlung in erster Instanz und ihre Protokollierung geltend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie die Wesentlichkeit dieser allfälligen Verfahrensverletzungen nicht dargetan haben.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. Juni 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)