VwGH 99/05/0228

VwGH99/05/022825.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Leonding, vertreten durch Mag. Klaus Übermaßer, Rechtsanwalt in Leonding, Gewerbegasse 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. August 1999, Zl. BauR-012414/1-1999-Pe/Vi, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 27 Abs. 7 und 8 O.ö. Bauordnung 1994 (mitbeteiligte Partei: Look Ankündigungs Gesellschaft mbH in Leibnitz, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 8), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §67a Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §27 Abs1;
BauO OÖ 1994 §27 Abs3;
BauO OÖ 1994 §27 Abs5;
BauO OÖ 1994 §27 Abs6;
BauO OÖ 1994 §27 Abs7;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
AVG §13 Abs3;
AVG §67a Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §27 Abs1;
BauO OÖ 1994 §27 Abs3;
BauO OÖ 1994 §27 Abs5;
BauO OÖ 1994 §27 Abs6;
BauO OÖ 1994 §27 Abs7;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer von Amtsorganen der Beschwerdeführerin durchgeführten Überprüfung am 31. August 1998 wurde festgestellt, dass an der Kremstal-Bundesstraße (B 139) Werbetafeln im Ausmaß von je 3,51 m x 2,55 m im Auftrag der mitbeteiligten Partei aufgestellt worden sind. Die Aufstellung dieser Werbetafeln erfolgte in der

35. Kalenderwoche des Jahres 1998.

Die mitbeteiligte Partei wurde mit Schreiben vom 31. August 1998 aufgefordert, diese Werbetafeln bis spätestens 3. September 1998 zu entfernen.

In ihrem Antwortschreiben vom 2. September 1998 führten die Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei aus, bezüglich der Werbetafeln sei ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde eine Anzeige erfolgt. Die Beschwerdeführerin wies in ihrem an die mitbeteiligte Partei gerichteten Schreiben vom 31. August 1998 darauf hin, dass keine Anzeige vorliege. Die Frist zur Entfernung der Werbetafeln wurde bis 9. September 1998 erstreckt.

Hierauf legte die mitbeteiligte Partei in ihrem Schreiben vom 4. September 1998 "nochmals die Anzeige der Look Ankündigungs GmbH vom 24.6.1998 samt Bauplan vor". In dieser "Bauanzeige" wird von der mitbeteiligten Partei um die Bewilligung zur Errichtung von fünf Stück mobilen Plakatständern im Zeitraum "35. bis 38. Kalenderwoche 1998" angesucht.

In seinem Schreiben vom 7. September 1998 wies der Bürgermeister der Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, dass keine Anzeige über die Aufstellung der gegenständlichen Werbetafeln vorliege; auf die erteilte Frist zur Entfernung derselben (9. September 1998) wurde neuerlich hingewiesen.

Mit Schreiben vom 14. September 1998 forderte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei auf, die am 11. September 1998 von Bediensteten des Bau- und Wirtschaftshofes entfernten Werbetafeln unverzüglich zu übernehmen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 23. November 1998 wurde die mitbeteiligte Partei "verpflichtet, für die Entfernung von zwei Werbetafeln auf dem Grundstück Nr. 1426/11, KG Leonding, und drei Werbetafeln auf dem Grundstück Nr. 1410/1, KG Leonding, gemäß § 27 Abs. 8 der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 66/1994, idgF, die entstandenen Kosten für die Entfernung in der Höhe von S 5.074,-- zu ersetzen und diesen Betrag mit beiliegendem Zahlschein auf das Konto der Stadtgemeinde Leonding einzuzahlen".

Mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 25. Mai 1999 wurde der dagegen erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei keine Folge gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der

O.ö. Landesregierung vom 27. August 1999 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Partei mit der Feststellung Folge gegeben, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wird. Der Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Zwischen den Verfahrensparteien herrsche darüber Übereinstimmung, dass die von der Beschwerdeführerin entfernten fünf Werbetafeln gemäß § 27 Abs. 3 der O.ö. Bauordnung 1994 anzeigepflichtig gewesen seien. Strittig sei demgegenüber, ob auch eine entsprechende Bauanzeige eingebracht worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde auch tatsächlich zugekommen sei; diesbezüglich sei die Partei beweispflichtig. Ein entsprechender Nachweis habe von der mitbeteiligten Partei jedoch nicht erbracht werden können. Die Gemeindebehörden seien daher zu Recht davon ausgegangen, dass die mit 24. Juni 1998 datierte und an diesem Tag angeblich abgesandte Bauanzeige "ursprünglich" nicht eingebracht worden sei. Entgegen den Begründungsausführungen im Berufungsbescheid könne aber dem Inhalt des Telefaxschreibens des Rechtsanwaltes der mitbeteiligten Partei vom 4. September 1998 nicht der Inhalt beigemessen werden, dass es sich dabei lediglich um eine Mitteilung über eine angeblich am 24. Juni 1998 erfolgte Anzeige handle, vielmehr lasse sich schon

aus dem Inhalt dieses Schreibens ("lege ich ... nochmals die Anzeige ... vor") zwanglos ableiten, dass damit die von der

mitbeteiligten Partei eingeforderte Bauanzeige (sogar samt einer als "Bauplan" bezeichneten Beilage) ein zweites Mal eingebracht habe werden sollen. Für diesen so erklärten Willen der mitbeteiligten Partei spreche auch der wenige Tage später am 9. September 1998 verfasste Schriftsatz des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei an die Erstbehörde, wo in diesem Zusammenhang von der "mittlerweile nochmals vorgelegten Anzeige" die Rede sei. Das im Faxschreiben vom 4. September 1998 zum Ausdruck gebrachte Begehren sei somit eindeutig. Wenn Zweifel über die mit dem Anbringen vom 4. September 1998 verfolgte Absicht bestanden hätten, wären die Behörden verpflichtet gewesen, den Parteiwillen von Amts wegen zu erforschen. Darüber hinaus sei im gegebenen Zusammenhang auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach es der Behörde nicht gestattet sei, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Bei der gegebenen Sachlage sei daher davon auszugehen, dass für die fünf verfahrensgegenständlichen Plakattafeln zum Zeitpunkt ihrer Entfernung (11. September 1998) eine gemäß § 27 Abs. 3 O.ö. Bauordnung 1994 erforderliche Bauanzeige, nämlich das am 4. September 1998 eingelangte Faxschreiben vom selben Tag, beim Stadtamt Leonding vorgelegen sei. Der Umstand, dass dieser Anzeige nach Ansicht der Berufungsbehörde die nach § 27 Abs. 5 leg. cit. erforderlichen Belege nicht vollständig angeschlossen worden seien, könne diesem Ergebnis nicht entgegenstehen, sondern hätte die Baubehörde vielmehr zur Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet. Dafür, dass die Gemeindebehörden zwischen den nicht "parzellenscharfen Angaben" in der Bauanzeige über den Aufstellungsort der fünf Werbeeinrichtungen keinen Konnex mit den in der Folge entfernten fünf Tafeln an der genannten Bundesstraße herstellen hätten können, liefere weder die Aktenlage einen Anhaltspunkt noch fänden sich dafür in den Entscheidungen der Gemeindeinstanzen auch nur die entferntesten Hinweise. Da die Plakatständer zum Zeitpunkt ihrer zwangsweisen Entfernung gemäß § 27 Abs. 3 O.ö. Bauordnung 1994 angezeigt gewesen seien, erweise sich die vorgenommene Beseitigung als rechtswidrig. Demnach könne die mitbeteiligte Partei auch nicht zum Ersatz der mit der Entfernung verbundenen Kosten verhalten werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ihrem gesamten Vorbringen zufolge in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen. Eine Verletzung subjektiver Rechte der beschwerdeführenden Stadtgemeinde ist jedoch nur insoweit möglich, als durch tragende Aufhebungsgründe des angefochtenen Bescheides für sie eine bindende Wirkung eingetreten ist (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 19. November 1996, Zl. 96/05/0152, u.v.a.). Gegenstand des der Beschwerde zu Grunde liegenden gemeindebehördlichen Verfahrens war die Vorschreibung der Kosten der Entfernung und Aufbewahrung der von Organen der Gemeinde gemäß § 27 Abs. 7 O.ö. Bauordnung 1994 entfernten Gegenstände (§ 27 Abs. 8 O.ö. Bauordnung 1994). Nach der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht ist die von den Gemeindebehörden vorgenommene Kostenvorschreibung nach dieser Gesetzesstelle deshalb rechtswidrig, weil die aufgestellten Werbetafeln nach § 27 Abs. 7 O.ö. Bauordnung 1994 trotz Vorliegens einer Anzeige nach § 27 Abs. 3 leg. cit. entfernt worden sind.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 27 der O.ö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 70/1998, haben folgenden Wortlaut:

"§ 27

Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und dergleichen) und deren Beleuchtung dürfen

1. unabhängig von dem für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan, sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt, sowie

2. unabhängig von der Dauer ihrer Aufstellung

errichtet werden; sie müssen in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein und so angebracht werden, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört.

(2) ...

(3) Die beabsichtigte Errichtung oder Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von insgesamt mehr als 4 m2 Werbe- und Anzeigefläche ist der Baubehörde anzuzeigen, sofern nicht eine Bewilligungspflicht (Abs. 2) besteht.

(4) ...

(5) Der Anzeige sind anzuschließen:

...

(6) Ergibt sich aus den der Baubehörde übergebenen Unterlagen die Unzulässigkeit des angezeigten Vorhabens (Abs. 1), hat sie binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige einen schriftlichen Untersagungsbescheid zu erlassen. Wird binnen dieser Frist ein Untersagungsbescheid nicht erlassen oder die Anzeige zustimmend zur Kenntnis genommen, darf mit der Bauausführung begonnen werden.

(7) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die ohne Bewilligung gemäß Abs. 2, ohne Anzeige gemäß Abs. 3 oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß Abs. 6 errichtet werden, sind von der Baubehörde zu entfernen. Die Baubehörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder - wenn dieser unbekannt ist - den Eigentümer des Grundstückes unverzüglich aufzufordern, ihn zu übernehmen.

(8) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs. 7 sind von dessen Eigentümer der Baubehörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zu Gunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung."

Auf Grund der Sonderbestimmungen des § 27 O.ö. Bauordnung 1994 sind Werbe- und Ankündigungseinrichtungen entweder baubewilligungspflichtig (Abs. 2), anzeigepflichtig (Abs. 3) oder baubewilligungsfrei (bis 4 m2 Werbe- und Anzeigefläche).

Auf Grund der von den Baubehörden getroffenen, unbekämpft gebliebenen Feststellungen steht im Beschwerdefall fest, dass die hier zu beurteilenden, von der mitbeteiligten Partei in der

35. Kalenderwoche des Jahres 1998 aufgestellten und von Organen der beschwerdeführenden Stadtgemeinde am 11. September 1998 entfernten fünf Werbetafeln anzeigepflichtig im Sinne des § 27 Abs. 3 O.ö. Bauordnung 1994 waren, weil ihre Werbe- und Anzeigefläche jeweils mehr als 4 m2 betragen hat und die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligungspflicht nach Abs. 2 leg. cit. nicht vorlagen.

Nach § 27 Abs. 6 O.ö. Bauordnung 1994 hat die Behörde nach erfolgter Anzeige nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle entweder "binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige" einen schriftlichen Untersagungsbescheid zu erlassen oder innerhalb dieser Frist die Anzeige zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Die Behörde kann aber auch die nach Einlangen der vollständigen Anzeige in Gang gesetzte Dreimonatsfrist ungenützt verstreichen lassen. Erst nach Ablauf dieser Frist oder nachdem die Anzeige von der Behörde innerhalb dieser Frist zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist, darf mit der Ausführung des gemäß Abs. 3 leg. cit. angezeigten Bauvorhabens begonnen werden. Die Anzeige nach § 27 Abs. 3 O.ö. Bauordnung 1994 berechtigt somit nicht zur sofortigen Errichtung oder Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen. Eine vor Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige (von der Erlassung eines schriftlichen Untersagungsbescheides bzw. der zustimmenden Kenntnisnahme der Anzeige durch die Behörde abgesehen) begonnene Bauausführung (Errichtung oder Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen) ist daher unzulässig.

Von der Frage der Regelung über die Bauausführung gemäß Abs. 6 des § 27 O.ö. Bauordnung 1994 ist jedoch die im Abs. 7 dieses Paragraphen enthaltene Anordnung über die - mittels unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorzunehmende - Entfernung unzulässig aufgestellter Werbe- und Ankündigungseinrichtungen zu unterscheiden. Voraussetzung für eine "Entfernung" nach dieser Gesetzesstelle durch die Behörde ist, dass die Gegenstände "ohne Bewilligung gemäß Abs. 2, ohne Anzeige gemäß Abs. 3 oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß Abs. 6 errichtet" worden sind. Wurde für anzeigepflichtige Werbe- und Ankündigungseinrichtungen die erforderliche Anzeige gemäß § 27 Abs. 3 O.ö. Bauordnung 1994 bei der Baubehörde erstattet, ist also eine Entfernung der - allenfalls auch entgegen

Abs. 6 unzulässigerweise zu früh - aufgestellten Gegenstände gemäß Abs. 7 nicht mehr zulässig. Dabei macht es - zunächst - auch keinen Unterschied, ob die Anzeige vollständig (siehe Abs. 5 des § 27 O.ö. Bauordnung 1994) oder ergänzungsbedürftig ist. § 27 Abs. 7 O.ö. Bauordnung 1994 spricht nämlich von einer "Anzeige gemäß Abs. 3" und setzt eine "vollständige Anzeige" (siehe Abs. 6) nicht voraus. Vielmehr hat die Behörde im Falle des Fehlens der für die Entscheidung über die Anzeige erforderlichen Urkunden im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen. Um unzulässigerweise aufgestellte anzeigepflichtige Werbe- und Ankündigungseinrichtungen gemäß Abs. 7 des § 27 O.ö. Bauordnung 1994 entfernen zu dürfen, ist daher die Behörde bei Vorliegen einer Anzeige gemäß Abs. 3 leg. cit. gehalten, zunächst einen Untersagungsbescheid gemäß Abs. 6 zu erlassen bzw. - falls sie dies für erforderlich erachtet - umgehend die Entscheidungsgrundlagen zu sammeln, welche sie in der Folge in die Lage versetzen, abschließend zu beurteilen, ob ein Untersagungsbescheid zu erlassen oder die Anzeige zustimmend zur Kenntnis zu nehmen ist. Die Behörde hat es damit in der Hand, durch rasche und zielführende Verfahrensschritte die im § 27 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 genannten öffentlichen Interessen (Sicherheit und Schutz des Orts- und Landschaftsbildes) zu wahren. Eine Sanktion dafür, dass die Gegenstände vorzeitig aufgestellt wurden, bietet das Gesetz aber nicht.

Die belangte Behörde ging zutreffend davon aus, dass die mitbeteiligte Partei mit ihrem Schreiben vom 4. September 1998 die Errichtung näher umschriebener Werbe - und Ankündigungseinrichtungen unter Hinweis auf ihre angeschlossene "Bauanzeige" vom 24. Juni 1998 und der weiteren beigelegten Urkunden angezeigt hat. Ob es sich hiebei um eine "vollständige" Anzeige gehandelt hat, ist im Beschwerdefall - wie oben ausgeführt - ohne Bedeutung. Die von Organen der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, gestützt auf § 27 Abs. 7 O.ö. Bauordnung 1994, angeordnete und durchgeführte Entfernung der von der mitbeteiligten Partei aufgestellten Gegenstände war daher rechtswidrig.

Die Beschwerdeführerin vermag sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Jänner 2000

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