VwGH 99/05/0224

VwGH99/05/022425.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Scheibbs, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien I, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. August 1999, Zl. RU1-V-99077/00, betreffend Kanalanschlussverpflichtung nach dem NÖ. Kanalgesetz (mitbeteiligte Partei: Gerhard Ryborz in Wieselburg, vertreten durch Dr. Dietmar Gollonitsch, Rechtsanwalt in Scheibbs, Gürtel 12), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
VwRallg;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 1987 wurde der mitbeteiligten Partei "gemäß § 17 des NÖ. Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230-1, in der letztgültigen Fassung,

und § 56 der NÖ. Bauordnung, LGBl. 8200-0, .... für Ihr Grundstück

Nr. 92/2 u.a., EZ 149, KG Scheibbs, Schöllgraben 10", der Anschluss an den Hauptkanal (Mischkanal) aufgetragen.

Über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 2. September 1987 "auf Wiederaufnahme des Verfahrens" wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 1987 der vorgenannte Bescheid vom 12. Mai 1987 im Grunde des § 69 Abs. 1 lit. b AVG behoben. Gemäß Art. II Abs. 2 NÖ. Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-2, seien in den Gemeinden, in denen zur Beseitigung der Abwässer öffentliche Kanäle bestehen, die Abwässer unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften für flüssigkeitsdichte, entsprechend bemessene und in frostfreier Tiefe verlegte Rohrleitungen in diese Kanäle abzuleiten, wenn die Anschlussleitung nicht länger als 50 m und die Ableitung in den öffentlichen Kanal ohne Pumpvorgang möglich sei. Im gegenständlichen Fall sei der öffentliche Mischwasserkanal in der Gemeindestraße Schöllgraben nicht in einer solchen Tiefe verlegt worden, dass die Ableitung der Abwässer der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei mit einem entsprechenden Gefälle in den von der Gemeinde verlegten Kanalstrang möglich wäre; dies sei erst durch das Anbot eines befugten Unternehmers vom 21. August 1987 bekannt geworden. Hätte der Liegenschaftseigentümer diese Tatsache schon im Verfahren, das zur Verfügung der Anschlussverpflichtung geführt habe, geltend machen können, hätte dies einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher stattzugeben gewesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin vom 5. November 1998 wurde die mitbeteiligte Partei "zum Anschluss der Liegenschaft Parzelle .92/2, EZ 149, KG Scheibbs, mit dem darauf befindlichen Gebäude Schöllgraben 10 an den nördlich Ihres Grundstückes verlegten Hauptkanal" der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 3 NÖ. Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-4, "verpflichtet". Zufolge § 62 Abs. 2 NÖ. Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0, seien die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer, wenn eine Anschlussmöglichkeit bereits bestehe, in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die mitbeteiligte Partei aus, dass gemäß § 17 Abs. 3 des NÖ. Kanalgesetzes 1977 eine Anschlussverpflichtung nur bei Neulegung eines Hauptkanals der Gemeinde bestünde. Über die Kanalanschlussverpflichtung sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden. An diesen Bescheid sei der Bürgermeister der Beschwerdeführerin gebunden. Die Bindungswirkung umfasse auch die Tatsache, dass der Hauptkanal (Mischwasserkanal) nicht in einer solchen Tiefe verlegt worden sei, dass die Abwässer der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei ohne Pumpvorgang in die öffentliche Kanalanlage eingebracht werden könnten. Die nunmehr ausgesprochene Anschlussverpflichtung sei in rechtswidriger Weise ausgesprochen worden, weil sie ohne Neulegung eines Hauptkanals der Gemeinde erfolgt sei.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom 29. März 1999 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Eine entschiedene Sache liege nur dann vor, wenn in der Sache selbst, im konkreten Fall über die Frage der Anschlussverpflichtung, bereits rechtskräftig entschieden worden wäre. Im Beschwerdefall sei jedoch diesbezüglich noch keine rechtskräftige Entscheidung erlassen worden. Nunmehr seien die Bestimmungen der NÖ. Bauordnung 1996 als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. § 62 der NÖ. Bauordnung 1996 (im erstinstanzlichen Bescheid fälschlich mit der Jahreszahl "1976" bezeichnet) verpflichte die Eigentümer der Grundstücke, alle anfallenden Schmutzwässer einer Liegenschaft, wenn eine Anschlussmöglichkeit bestehe, in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Der Ausnahmefall (Ableitung der Abwässer ist nur mittels eines Pumpvorganges möglich) sei weggefallen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. August 1999 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin zurückverwiesen. Aus § 17 Abs. 3 des NÖ. Kanalgesetzes 1977 sei abzuleiten, dass für das Entstehen der Kanalanschlussverpflichtung die Neulegung eines Hauptkanals Voraussetzung sei. Die Neulegung des Hauptkanales der Beschwerdeführerin sei bereits im Jahre 1987 erfolgt. Daher liege im gegenständlichen Fall das Tatbestandsmerkmal "Neulegung eines Hauptkanales" nicht vor. Somit sei die Anschlussverpflichtung rechtswidrig vorgeschrieben und die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Nichtanschluss an den Kanal verletzt worden. Der Ausnahmetatbestand des Erfordernisses eines Pumpvorganges, wie dies noch im § 56 Abs. 2 der NÖ. Bauordnung 1976 vorgesehen gewesen sei, sei in der NÖ. Bauordnung 1996 nicht mehr enthalten. Weder die Bauordnung noch das Kanalgesetz stellten auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der mit dem Kanalanschluss verbundenen Maßnahmen ab. Für die Beurteilung der Kanalanschlussverpflichtung hätten die Baubehörden lediglich die Bestimmungen des Kanalgesetzes und der Bauordnung zu prüfen; für die wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung einer Hauskläranlage sei jedoch die Wasserrechtsbehörde zuständig. Im fortgesetzten Verfahren werde daher der Gemeinderat der Beschwerdeführerin den Anschlussverpflichtungsbescheid des Bürgermeisters vom 5. November 1998 zu beheben sowie in der Begründung darzulegen haben, dass im gegenständlichen Fall mangels "Neulegung eines Hauptkanals der Gemeinde" keine Kanalanschlussverpflichtung der mitbeteiligten Partei bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ihrem Vorbringen zufolge in dem Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Unter rechtzeitig im Sinne des § 17 Abs. 3 NÖ. Kanalgesetz 1977 sei gemeint, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Neulegung des Hauptkanals und dem Auftrag zum Anschluss bestehen müsse. Das Gesetz knüpfe jedoch an einen verspäteten Auftrag keine Folgen. Das heißt, es sei denkbar, dass der Auftrag zum Anschluss erst längere Zeit nach der Neulegung des Kanals erfolgen könne. Eine Verjährung der Anschlusspflicht bzw. eine Verschweigung der Baubehörde sei nicht denkbar.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen.

Jede Gemeinde ist sohin berechtigt, gegen sie belastende aufsichtsbehördliche Bescheide mittels Bescheidbeschwerde den Verwaltungsgerichtshof anzurufen. Das Beschwerderecht nach Art. 119a Abs. 9 B-VG stellt eine Beschwerderecht wegen Verletzung subjektiver Rechte dar und ist daher als Parteibeschwerde zu betrachten (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 19. November 1996, Zl. 96/05/0152).

Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0216, mit weiteren Nachweisen) kommt nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu, sodass die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid nur insoweit in ihren Rechten verletzt sein kann, als dessen Aufhebungsgründen für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt.

Die belangte Behörde hat den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 29. März 1999 deshalb aufgehoben, weil für das Entstehen der Kanalanschlussverpflichtung nach § 17 Abs. 3 des NÖ. Kanalgesetzes 1977 die "Neulegung eines Hauptkanales Voraussetzung ist".

Gemäß § 62 Abs. 2 der hier anzuwendenden, mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen NÖ. Bauordnung 1996 (BO) sind die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer, wenn eine Anschlussmöglichkeit bereits besteht, in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1998, Zl. 98/05/0002, und vom 24. März 1998, Zl. 98/05/0001), dass § 62 Abs. 2 leg. cit. die Regelung über die Anschlussverpflichtung einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal enthält. Das NÖ. Kanalgesetz 1977 hingegen beinhaltet keine Regelung, wann die Anschlusspflicht gegeben ist. Aus § 17 Abs. 3 NÖ. Kanalgesetz 1977 kann daher nicht abgeleitet werden, wann eine Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eintritt.

Während § 56 Abs. 2 der NÖ. Bauordnung 1976 noch eine Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung für den Fall vorsah, dass entweder die Anschlussleitung länger als 50 m oder die Ableitung in den öffentlichen Kanal nicht ohne Pumpvorgang möglich war, sieht § 62 Abs. 2 BO keine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung mehr vor. Dies wurde im Ausschussbericht mit der Notwendigkeit eines "umfassenden Grundwasserschutzes" begründet (siehe hiezu Hauer/Zaussinger, NÖ. Baurecht, 5. Auflage, S. 353).

Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil sie die im § 62 Abs. 2 BO enthaltene Regelung über die Anschlussverpflichtung einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal durch § 17 Abs. 3 NÖ. Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-5, eingeschränkt sieht.

Gemäß § 17 Abs. 3 NÖ. Kanalgesetz 1977 hat bei Neulegung eines Hauptkanals der Gemeinde der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlusspflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluss aufzutragen.

Diese Regelung enthält somit nur einen Auftrag an die zuständige Behörde, die Anschlussverpflichtung bescheidmäßig auszusprechen. Wann eine Anschlussverpflichtung entsteht, wird damit nicht ausgesagt. Diese Gesetzesstelle regelt nur den Fall, wie von der zuständigen Behörde und dem Liegenschaftseigentümer bei Neulegung eines Hauptkanals der Gemeinde vorzugehen ist, wenn "dadurch eine Anschlusspflicht eintritt". Eine solche tritt gemäß § 62 Abs. 2 BO dann ein, wenn auf dieser Liegenschaft Schmutzwässer anfallen und, wie etwa im Fall der Neulegung des Hauptkanals, bereits eine Möglichkeit besteht, diese Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

Wie vorzugehen ist, wenn keine Neulegung eines Hauptkanals erfolgt, aber auf Grund der Bauordnung eine Kanalanschlussverpflichtung vorliegt, regelt § 17 Abs. 1 NÖ. Kanalgesetz 1977.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die - abgesehen von den ausdrücklich zugelassenen Fällen (§§ 69, 71 AVG) - die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Auch die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen in einer entschiedenen Sache ist unzulässig (vgl. hiezu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, RZ. 463, S. 197). Die Behörde ist in Anbetracht einer entschiedenen Sache bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage infolge eingetretener Rechtskraft nicht berechtigt, neuerlich zu entscheiden. Die wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder die Änderung jener Rechtsvorschriften, die Grundlage der früheren Entscheidung waren, bewirken aber nicht mehr das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache.

Im Beschwerdefall kann daher der Bescheid des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin vom 5. November 1998 keinen Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" bewirken, weil durch die Neuregelung über die Wasserentsorgung im § 62 Abs. 2 BO die im § 56 Abs. 2 NÖ. Bauordnung 1976 enthalten gewesenen Ausnahmebestimmungen über die Kanalanschlussverpflichtung entfallen sind, und daher mit Inkrafttreten der NÖ. Bauordnung 1996 am 1. Jänner 1997 eine wesentliche Änderung der Rechtslage bezüglich der Kanalanschlussverpflichtung eingetreten ist.

Abschließend weist der Verwaltungsgerichtshof noch darauf hin, dass für den Anschlussverpflichteten weder ein Recht auf eine bestimmte Art des öffentlichen Kanals, für den die Anschlusspflicht besteht, noch ein Recht auf das gelindeste Mittel im Zusammenhang mit der Anschlussverpflichtung an das öffentliche Kanalnetz gilt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. März 1995, Zl. 93/05/0086). Es kommt bei Prüfung der Anschlussverpflichtung auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das betroffene Gebäude benötigt wird und ob eine andere Möglichkeit der Abwasserbeseitigung besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. März 1997, Zl. 94/05/0056).

Da sohin die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass § 17 Abs. 3 NÖ. Kanalgesetz 1977 die Grundlage für die Kanalanschlussverpflichtung darstellt und eine solche Verpflichtung nicht mehr besteht, wenn nicht mehr von einer "Neulegung eines Hauptkanals" ausgegangen werden kann, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft den beanspruchten Ersatz für "Pauschalgebühr" in der Höhe von S 2.500,--. Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 2 Z. 2 Gebührengesetz von der Entrichtung von Gebühren befreit.

Wien, am 25. Jänner 2000

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