VwGH 99/05/0220

VwGH99/05/02209.11.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Josef Praschl und der Elisabeth Praschl in Hohenberg, beide vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert und Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwälte in St. Pölten, Dr.-Karl-Renner-Promenade 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. August 1999, Zl. RU1-V-99045/01, betreffend Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Hohenberg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1996 §15 Abs1 Z16;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
BauO NÖ 1996 §15 Abs1 Z16;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 18. November 1998 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern gemäß § 35 der NÖ Bauordnung 1996 - basierend auf dem Ergebnis der Ortsbeschau vom 29. Oktober 1998 - den baupolizeilichen Auftrag, die nicht bewilligten Ablagerungen von Humus im Ausmaß von ca. 2500 m3 auf ihrem Grundstück Nr. 458, EZ 53, KG Hohenberg, bis 31. Jänner 1999 zu entfernen und das Grundstück in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Es wurde darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Grundstück keine Bauplatzeigenschaft besäße und im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde mit der Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft ausgewiesen sei. Der Bescheid enthielt zur Gänze die anlässlich des Augenscheines vom 29. Oktober 1998 aufgenommene Niederschrift, in der unter anderem auch Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik enthalten waren. In seinem Befund habe der bautechnische Amtssachverständige festgestellt, dass die auf dem Grundstück vorgenommene Erdablagerung vom Neubau des landwirtschaftlichen Wohnhauses herrühre und in weiterer Folge vom Erstbeschwerdeführer, der das Deichgräbergewerbe ausübe, zusätzlich Humus auf dem vorgenannten Grundstück abgelagert worden sei. Der Amtssachverständige vertrat in seinem Gutachten die Auffassung, dass die gewerbliche Lagerung von Material im Grünland verboten sei. Im Rahmen der Begründung seines Bescheides wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde darauf hin, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren die mangelnde Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes 1976, dem Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde sowie mit den Bestimmungen der niederösterreichischen Bauordnung 1996 ergeben habe. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die gewerbliche Lagerung von Humus in einem derartigen Ausmaß einer Baubewilligung bzw. einer Bauanzeige bedürfe; auf Grund der bestehenden Flächenwidmung könne jedoch auch nachträglich keine Bewilligung erwirkt werden.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Lilienfeld das Ersuchen gerichtet, Ausmaß und Herkunft des von den Beschwerdeführern auf ihr Grundstück verbrachten Humus bekannt zu geben. Das daraufhin an die mitbeteiligte Marktgemeinde gerichtete Antwortschreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Lilienfeld vom 23. Jänner 1999 habe die Auskunft enthalten, dass der Humus vom Bau eines Einkaufszentrums herrühre, nähere Angaben zum Ausmaß der Ablagerungen konnten vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Lilienfeld nicht erteilt werden.

Ein vom Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde eingeholtes weiteres Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 26. Jänner 1999 beschränkte sich auf eine Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und den Hinweis, dass im gegenständlichen Verfahren rechtliche Belange betroffen seien. Betreffend die Ablagerungen auf dem genannten Grundstück wurde festgehalten, dass auch Ablagerungen für den Eigenbedarf im Grünland einer Genehmigung durch die Baubehörde bedürften.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. Februar 1999 wurde den Beschwerdeführern das ergänzende Gutachten vom 26. Jänner 1999 zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. März 1999 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters nur insofern Folge gegeben, als die Frist zur Entfernung der Erdablagerungen bis 30. April 1999 verlängert wurde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. August 1999 als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in einem Ausmaß von annähernd 2500 m3 vorgenommene Humusablagerung, die in eklatantem Widerspruch zum örtlichen Raumordnungsprogramm sowie zur Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 stehe, sei jedenfalls als unzulässig im Sinne vom § 35 Abs. 2 Z. 3 erster Fall NÖ BauO zu qualifizieren. Damit ergebe sich auch keine Verpflichtung der Baubehörde, die Beschwerdeführer zur Einbringung einer Anzeige (§ 35 Abs. 2 Z. 3 zweiter Fall NÖ BauO 1996) binnen einer bestimmten Frist anzuleiten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst wird in der Beschwerde ausgeführt, der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde entspreche in keiner Weise dem Konkretisierungsgebot. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass schon im erstinstanzlichen Bescheid die Entfernung nicht bewilligter Ablagerungen von Humus im Ausmaß von 2500 m3 auf einem bestimmten Grundstück aufgetragen wurde. Dass die Beschwerdeführer auf dem selben Grundstück mehrere Ablagerungen von Humus im Ausmaß von jeweils ca. 2500 m3 vorgenommen hätten, bringen sie nicht vor. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern die aufgetragene Verpflichtung nicht so konkret sein sollte, dass sie nicht jederzeit auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich wäre.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.

Nach § 15 Abs. 1 Z. 16 leg. cit. stellt die dauernde Verwendung eines Grundstückes als Lagerplatz für Material aller Art ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar. Ausgenommen ist die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft.

In der Beschwerde wird nun vorgebracht, in den Erläuternden Bemerkungen zu den §§ 35 und 36 der NÖ BauO 1996 sei ausgeführt, dass Abgrabungen und Anschüttungen im Ortsumgebungsbereich künftig weder einer Bewilligung der Baubehörde bedürften noch dieser anzuzeigen sein sollten. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die beschwerdegegenständlichen Anschüttungen von Humus weder bewilligungspflichtig noch anzeigepflichtig seien. Gleichzeitig wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen hätten, dass die Ablagerungen nur von vorübergehender Dauer seien; die beschwerdegegenständlichen Ablagerungen könnten daher nicht unter § 15 Abs. 1 Z. 16 NÖ BauO 1996 subsumiert werden.

Wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, haben die Beschwerdeführer schon in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid darauf hingewiesen, dass das im Zuge der Errichtung des landwirtschaftlichen Wohnhauses angefallene Aushubmaterial nur zwischengelagert sei und in weiterer Folge auf der Liegenschaft Verwendung finden werde, wobei keine genehmigungspflichtige Erhöhung des Liegenschaftsniveaus erfolgen solle. Der gelagerte Humus sei zum eigenen Bedarf angeliefert worden und werde ferner auch im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes zur Abgabe an dritte Personen aufbewahrt. Die über den Eigenbedarf hinausgehende Nutzung dieses Humus erfolge jedenfalls im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes.

Schon auf Grund des Berufungsvorbringens, wonach das Aushubmaterial "nur zwischengelagert" werde und keine genehmigungspflichtige Erhöhung des Liegenschaftsniveaus erfolgen solle, konnte der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde jedenfalls davon ausgehen, dass keine Anschüttung vorlag. Die Beschwerderüge, wonach Anschüttungen weder einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen, noch der Anzeigepflicht unterliegen, ist daher sachverhaltsbezogen unbegründet.

Die "als Zwischenlagerung" seitens der Beschwerdeführer bezeichnete Ablagerung hat jedenfalls seit 29. Oktober 1998 bis zur Einbringung der Beschwerde stattgefunden; es wird nämlich der mit der Beschwerde verbundene Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit begründet, dass die Beschwerdeführer die beschwerdegegenständliche Humusablagerung mit einem Kostenaufwand von weit über 100.000 Schilling entfernen müssten, die bis zum Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen Kostenersatz auf einem Lagerplatz untergebracht werden müsste, was für die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ebenfalls einen Kostenaufwand von weit über 100.000 Schilling erfordern würde. Aus diesem Vorbringen, das offensichtlich eine lange Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Auge hat, ist die Absicht erkennbar, jedenfalls während der gesamten Zeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Ablagerungen im Ausmaß von ca. 2500 m3 im gesamten Ausmaß beizubehalten, da auch sonst die behauptete Höhe der erforderlichen Lagerkosten nicht nachvollziehbar wäre. Schon damit geben aber die Beschwerdeführer zu erkennen, dass keineswegs nur eine kurzfristige Zwischenlagerung vorliegt. Aber auch während der Dauer des Verfahrens auf Gemeindeebene haben die Beschwerdeführer nichts unternommen, was ihre Behauptung, es handle sich nur um eine Zwischenlagerung, gestützt hätte. Da unbestrittener Maßen während der Anhängigkeit des Auftragsverfahrens auf Gemeindeebene das Ausmaß der vorgeblichen "Zwischenlagerung" nicht verändert wurde, konnte schon der Gemeinderat anlässlich der Erlassung des Berufungsbescheides davon ausgehen, dass keine vorübergehende Verwendung des Grundstückes als Lagerplatz vorlag. Da es sich auch nach dem eigenen Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer um Aushubmaterial von einem Wohnbau handelte, lagen auch keine land- und forstwirtschaftlichen Produkte vor, sodass auch die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 16 NÖ BauO 1996, wonach die Lagerung von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft nicht der Anzeigepflicht unterliegt, nicht zum Tragen kommt.

Mit Recht ist daher schon der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde davon ausgegangen, dass es sich bei der vorgenommenen Ablagerung in der gegenständlichen Art und im während des Verwaltungsverfahrens unveränderten Ausmaß um ein anzeigepflichtiges Vorhaben handelte; eine Anzeige hat der Beschwerdeführer nicht eingebracht.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid erkennen lässt, dass die von den

Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. November 1999

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