VwGH 99/05/0075

VwGH99/05/007531.8.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Johann Baumgartner in Ennsdorf, vertreten durch Dr. Johannes Riedl und Dr. Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, Höllriglstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Februar 1999, Zl. WST6-E-9544/041/98, betreffend Enteignung durch Bestellung einer Dienstbarkeit nach dem Starkstromwegegesetz (mitbeteiligte Partei: Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft in Linz, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 9),

Normen

AVG §68 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StarkstromwegeG 1968 §18;
StarkstromwegeG 1968 §19;
StarkstromwegeG 1968 §20;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StarkstromwegeG 1968 §18;
StarkstromwegeG 1968 §19;
StarkstromwegeG 1968 §20;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Einräumung der Dienstbarkeit betrifft, als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe des Entschädigungsbetrages (Spruchpunkt II) und gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten an die mitbeteiligte Partei (Spruchpunkt III) richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Juni 1994, BGBl. Nr. 480, wurden die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Niederösterreich ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb für die elektrische Leitungsanlage 110 kV-Leitung Enns-Mauthausen der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereiches vorzunehmen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. April 1998 wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zum Bau und Betrieb der 110 kV-Doppelleitung Umspannwerk Enns Industrie- Umspannwerk Mauthausen, soweit sie auf niederösterreichischem Gebiet zur Ausführung gelangt, erteilt. Dieser Bescheid wurde auch dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 1249, KG St. Pantaleon, das von der Baubewilligung betroffen ist, und den dinglich Berechtigten an diesem Grundstück zugestellt.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers u.a. betreffend die Verlegung der Trasse auf andere Grundstücke wurden als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 11. August 1998, eingelangt bei der Behörde am 14. August 1998, beantragte die mitbeteiligte Partei unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges und eines Lageplanes die Einräumung einer Dienstbarkeit für die elektrische Leitungsanlage gemäß § 18 Starkstromwegegesetz. Begründend wurde ausgeführt, nach der mit dem Bewilligungsbescheid festgelegten Trassenführung verlaufe jene über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. 1249, Wald, vorgetragen in der EZ 104, Grundbuch 03121 St. Pantaleon, Bezirksgericht Haag, welches über eine Länge von 55 m überspannt und mit 1753 m2 Schutzbereich in Anspruch genommen werde. Mit sämtlichen von der gegenständlichen Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümern, mit Ausnahme des Beschwerdeführers, habe eine Vereinbarung über die Einräumung einer Dienstbarkeit des Leitungsrechtes geschlossen werden können. Trotz nachhaltiger Bemühungen der Mitbeteiligten, auch mit dem Beschwerdeführer zu einer privatrechtlichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen zu gelangen, seien diese an dem ablehnenden Standpunkt des Antragsgegners gescheitert. Gleichzeitig legte die Mitbeteiligte eine Dokumentation vom 17. Juli 1998 vor, aus der sich ihre ernsthaften Bemühungen zur Erzielung einer gütlichen Einigung ergeben. Es wurde der Antrag gestellt, zu Gunsten der Mitbeteiligten sowie ihrer allfälligen Rechtsnachfolger für den dauernden Bestand des mit Bescheid des Landeshauptmannes für Niederösterreich vom 30. April 1998 bewilligten Neubaues einer 110 kV-Leitung vom Umspannwerk Enns-Industrie zum Umspannwerk Mauthausen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers der Nummer "1240" Wald, vorgetragen in der EZ 104

Grundbuch 03121 St. Pantaleon, Bezirksgericht Haag, näher beschriebene Dienstbarkeiten der Leitungsführung einzuräumen.

Aufgrund dieses Antrages hat die Behörde für den 12. Oktober 1998 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines amtlichen Sachverständigen für Elektrotechnik und eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Landwirtschaft sowie des Beschwerdeführers und zweier dinglicher Berechtigter anberaumt. In der Ladung wurde die Grundstücksnummer mit 1240 angegeben. Mit Berichtigung vom 2. Oktober 1998 wurde die in der Ladung irrtümlicherweise mit 1240 bezeichnete Grundstücksnummer richtig gestellt auf 1249. Diese Berichtigung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 1998 zugestellt.

Zu Beginn der Verhandlung erhob der Beschwerdeführer Bedenken hinsichtlich der rechtzeitigen Verständigung, da ihm die Berichtigung der Grundstücksnummer erst am 7. Oktober 1998 zugegangen sei. Es sei ihm daher erst am 7. Oktober 1998 bekannt geworden, dass das Grundstück Nr. 1249 vom Antrag der Mitbeteiligten betroffen sei. Während der Verhandlung wurde den Parteien nochmals Gelegenheit gegeben, eine privatrechtliche Vereinbarung zu treffen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass eine Einigung nur dann erzielbar sei, wenn das Grundstück Nr. 1249 zum "Industriegrundpreis" abgegolten werde. Die Errichtung der 110 kV-Leitung sei auch ohne die Beanspruchung der Parzelle 1249 möglich, durch das geplante Bauvorhaben komme es zu einer massiven Entwertung seiner Parzelle. Durch das geplante Bauvorhaben komme es weiters zu einer wesentlichen Einschränkung der zukünftigen Verwendungsmöglichkeit dieses Grundstückes und zu einer dauernden Freihaltung des Walddurchhiebes; daher sei dieses Grundstück infolge der Überspannung wertlos. Er forderte die Ablöse der gesamten Parzelle oder des beanspruchten Teiles zum Industriegrundpreis und keinen verbücherungsfähigen Dienstbarkeitsvertrag.

Eine Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde St. Pantaleon/Erlaa während der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass das gegenständliche Grundstück als Grünland gewidmet ist. Nach Aussage des Bürgermeisters sei nicht daran gedacht, eine Umwidmung auf Betriebsbaugebiet vorzunehmen.

Der amtliche Sachverständige für Elektrotechnik und Elektrizitätswirtschaft hat im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Frage der Notwendigkeit und des Umfanges der beantragten Dienstbarkeit zusammengefasst ausgeführt, das Erfordernis dieser 110 kV-Doppelfreileitung, die Trassenführung und die Stützpunktsituierung sowie die Mastausführung seien bereits im Verfahren nach dem Starkstromwegegesetz behandelt worden, diesbezüglich liege der Genehmigungsbescheid vom 30. April 1998 vor. Zufolge der genehmigten Trassenführung werde das gegenständliche Grundstück zwischen den Stützpunkten Nr. 8 und Nr. 9 durch Überspannung in Anspruch genommen. Aus den fixierten Maststandorten ergebe sich auch die Trassenachse zwischen diesen Stützpunkten und damit auch die Trassenachse im Bereich der gegenständlichen Überspannung des Grundstückes. Die Grenzen dieses Grundstückes lägen in der Trassenachse, gemessen etwa 20 m bzw. 75 m vom Stützpunkt Nr. 8 entfernt. Die halbe Breite des Dienstbarkeitsstreifens seitlich der Trassenachse errechne sich durch Addition aus der Breite des längsten (mittleren) Mastauslegers von 4,5 m, aus dem seitlichen Ausschwingen der Leiterseile bei Wind von 7,5 m (bezogen auf den maximalen Durchhang in Spannfeldmitte von ca. 9,5 m im ungünstigsten Regellastfall), aus dem Schutzabstand nach ÖVEL 11/1979 von 4 m und einem Zuschlag von 2 m, um den Dienstbarkeitsstreifen stammfrei halten zu können. Diese Rechnung ergebe somit 2 x 18 m für den Dienstbarkeitsstreifen. Aus dieser Breite sei an Hand der Grundstücksform von der Mitbeteiligten die beanspruchte Fläche mit 1753 m2 ermittelt worden. Der Mitbeteiligten müsse das Recht eingeräumt werden, die Leitung in der mit zitiertem Bescheid vom 30. April 1998 genehmigten Form zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, da nur dadurch der gesicherte Stand und die Erhaltung der Leitung in einem ordnungsgemäßen Zustand möglich sei. Die von der Mitbeteiligten beantragte Breite des Dienstbarkeitsstreifens sei als gerechtfertigt anzusehen (wird näher ausgeführt). Der forstwirtschaftliche Sachverständige gab ein Gutachten ab, in dem er die Entschädigungssumme festsetzte und ausführte, durch den Leitungsbau im Süden der Parzelle werde ein 1753 m2 großer Schutzbereich in Anspruch genommen und damit einer geregelten forstlichen Nutzung entzogen. Nördlich davon verbleibe dem Grundeigentümer eine Restfläche im Ausmaß von 2833 m2 zur weiteren Verwendung als Kulturgattung Wald. Es seien mit der Verkleinerung des Waldgrundstückes auf knapp 3000 m2 Nachteile im Vergleich zur forstlichen Bewirtschaftung einer größeren Fläche verbunden. Der gänzliche Verlust einer zweckmäßigen Benützbarkeit sei aber daraus nicht abzuleiten. Einer eigenständigen Bewirtschaftung der verbleibenden Waldfläche stehe nichts entgegen. Die durch die Verkleinerung der Fläche anlaufenden höheren Bewirtschaftungskosten seien bei der Ermittlung des Entschädidungsbetrages berücksichtigt worden, das Grundstück verliere aber nicht zur Gänze die zweckmäßige Benützbarkeit.

Die Mitbeteiligte lehnte sowohl eine Gesamtablöse des betroffenen Grundstückes zum Industriegrundstückspreis als auch eine Teilablöse zum genannten Industriegrundstückspreis ab. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Februar 1999 wurde unter I die Dienstbarkeit der Überspannung des Grundstückes Nr. 1249, EZ 104, eingeräumt, wobei die örtliche Lage und Ausdehnung des Dienstbarkeitsstreifens in der der Bescheidausfertigung zugrunde liegenden Planunterlage TS 96-SH 25-1/1 vom Mai 1998 dargestellt ist. Die Mitbeteiligte wurde berechtigt, die fertig gestellte Leitungsanlage zu betreiben, zu überprüfen, zu erhalten und zu erneuern, sowie zu diesen Zwecken das genannte Grundstück zu betreten und zu befahren, um auf diesem Grundstück alle Vorkehrungen treffen zu können, die zur Errichtung, für den Bestand und zur Benützung der Leitungsanlage notwendig sind. Der Beschwerdeführer und die dinglich Berechtigten wurden verpflichtet, die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Leitungsanlage samt den Arbeiten und der Vorkehrungen im angeführten Umfang zu dulden und alles zu unterlassen, was geeignet sei, jetzt oder in Zukunft der Errichtung oder dem Bestand der Leitungsanlage zu schaden oder deren Benützung zu stören. Der Antrag auf Ablösung des gesamten Grundstückes oder eines Teiles dieses Grundstückes zum Industriegrundpreis wurde abgewiesen.

Unter II wurde die Mitbeteiligte verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Einräumung der Dienstbarkeit einen einmaligen Entschädigungsbetrag in der Höhe von S 120.684,30 (inkl. 10 % USt) zu bezahlen.

Unter III wurde die Mitbeteiligte verpflichtet, Verfahrenskosten in der Höhe von S 3.180,-- zu bezahlen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt angefochten. Durch den gegenständlichen Bescheid werde ungerechtfertigterweise in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers eingegriffen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Den Ausführungen in den Gegenschriften, wonach der Beschwerdepunkt nicht ausgeführt sei (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), ist zu entgegnen, dass der Beschwerdepunkt erkennbar ist, weil in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass durch den gegenständlichen Bescheid entgegen einfachgesetzlichen Bestimmungen die Enteignung ausgesprochen werde.

Die hier anzuwendenden Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20a bis c des Starkstromwegegesetzes 1968, BGBl. Nr. 70 in der Fassung BGBl. Nr. 144/1998, lauten wie folgt:

"§ 18. Enteignung

Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, sodass mit den Leitungsrechten nach §§ 11 ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.

§ 19. Gegenstand der Enteignung

(1) Die Enteignung umfasst:

  1. a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
  2. b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
  3. c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch diese Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren würden. Würde durch die Enteignung eines Grundstücksteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.

§ 20. Durchführung von Enteignungen

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

a) Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung

sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde.

b) Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden."

Da über die Ermittlung bzw. Neufestsetzung des von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigungsbetrages über Antrag einer der Parteien das Gericht zu entscheiden hat, kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Kompetenz zur Überprüfung der Angemessenheit der im Verwaltungsverfahren zuerkannten Entschädigung zu. Soweit sich die Beschwerde gegen die Angemessenheit des Entschädigungsbetrages richtet, war sie daher als unzulässig zurückzuweisen.

Durch Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Festsetzung der Verfahrenskosten gegenüber der Mitbeteiligten) wurde in keine Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen, die Beschwerde enthält zu diesem Punkt auch keine Ausführungen. Da aber ausdrücklich zum Umfang der Anfechtung der Gesamtbescheid genannt wurde, war auch über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Verfahrenskosten richtete, abzusprechen; mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers durch den Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war die diesbezügliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Punkt I des angefochtenen Bescheides - Einräumung der Dienstbarkeit:

Zunächst rügt die Beschwerde, im Enteignungsbescheid sei eine Grundstücksnummer genannt, die im Antrag der Mitbeteiligten nicht enthalten sei.

Dieses Vorbringen ist aktenwidrig, die Mitbeteiligte hat in ihrem Antrag vom 11. August 1998 mehrfach die Nummer des Grundstückes, für das die Dienstbarkeit eingeräumt werden soll, mit 1249 richtig angegeben, lediglich einmal, - offensichtlich irrtümlich - wurde die Nummer 1240 angeführt. Dieser Irrtum, der auch in der ursprünglichen Ladung seinen Niederschlag gefunden hat, wurde von der Behörde bereits mit Berichtigung vom 2. Oktober 1998 richtig gestellt, sodass einerseits der Beschwerdeführer in der Lage war, zu erkennen, auf welches Grundstück sich der Enteignungsantrag bezog (überdies wird ein Grundstück mit der Nummer 1240 in EZ 104 von der geplanten 110 kV-Doppelleitung laut Lageplan gar nicht berührt). Andererseits hat die belangte Behörde durch die Nennung der richtigen Grundstücksnummer im Punkt I des angefochtenen Bescheides aber auch nicht über etwas entschieden, was vom Antrag der Mitbeteiligten nicht umfasst ist.

Der Verlauf der Trasse der elektrischen Leitungsanlage wurde bereits mit Bescheid vom 30. April 1998 festgelegt. Dem diesem Bescheid vorangegangenen Verfahren war der Beschwerdeführer als Partei zugezogen worden, die Behörde hat sich in diesem Verfahren mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine diesbezüglichen Einwendungen abgewiesen. Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides kann jedoch der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1976, B 183/75, Slg. Nr. 7878 zu dem insoweit inhaltlich gleichartigen Stmk. Starkstromwegegesetz). Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die von der Antragstellerin beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind. Dass die von der Mitbeteiligten beantragte Inanspruchnahme des Teiles des Grundstückes des Beschwerdeführers durch Einräumung einer Dienstbarkeit im angesprochenen Ausmaß erforderlich ist, hat der elektrotechnische Sachverständige in seinem Gutachten während der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nur insofern entgegen getreten, als er die Ablöse seines Grundstückes oder von Grundstücksteilen zum Preis von Industriegrundstücken beantragte. Da der Beschwerdeführer den schlüssigen Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen hinsichtlich des Ausmasses und der Notwendigkeit der beanspruchten Grundstücksflächen nicht auf gleicher fachlicher Ebene und auch nicht mit konkreten Ausführungen, aus denen sich eine Unschlüssigkeit des Gutachtens ableiten ließe, entgegen getreten ist und auch für den Verwaltungsgerichtshof keine Unschlüssigkeit des Gutachtens erkennbar ist, hat die belangte Behörde ihrem Bescheid zu Recht die Ausführungen des Amtssachverständigen zugrunde gelegt.

In der Beschwerde wird dargetan, dass die belangte Behörde nicht sämtliche erforderlichen Gutachten und Stellungnahmen eingeholt habe. Der gegenständliche Bescheid lasse ein wasserrechtliches Gutachten zur Gänze vermissen.

Ausführungen dahingehend, zu welchem Beweisthema ein wasserrechtliches Gutachten in Bezug auf die Notwendigkeit und den Umfang der einzuräumenden Dienstbarkeit eingeholt werden hätte müssen, enthält die Beschwerde nicht. Es wird auch nicht dargetan, zu welchem anderen Bescheidergebnis die belangte Behörde bei Einholung eines derartigen wasserrechtlichen Gutachtens gelangen hätte können. Da ein Verfahrensmangel aber nur dann zur Aufhebung des Bescheides nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG führen kann, wenn durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufgezeigt wird, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können, war die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 616 oben, zitierte hg. Judikatur).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde die Bestimmung des § 19 Abs. 3 Starkstromwegegesetz 1968 berücksichtigt. Der Amtssachverständige für Forsttechnik hat dazu ausgeführt, dass durch die Einräumung der Dienstbarkeit Nachteile im Vergleich zur forstlichen Bewirtschaftung einer größeren Fläche gegeben sind. Der gänzliche Verlust einer zweckmäßigen Benützbarkeit sei daraus aber nicht abzuleiten. Weder änderten sich die Bedingungen für die Schlägerung, etwa durch besondere Vorsichtsmaßnahmen, noch die Bringungsverhältnisse für die Holzabfuhr. Einer eigenständigen Bewirtschaftung der verbleibenden Waldfläche stehe nichts entgegen. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit diesem Gutachten auseinandergesetzt und erkannt, dass aus diesem Gutachten schlüssig hervorgehe, dass die zweckmäßige Benützbarkeit des Grundstückes nicht verloren gehe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Beurteilung der belangten Behörde, wonach der Amtssachverständige in schlüssiger Weise dargelegt habe, dass das Grundstück durch die Einräumung der Dienstbarkeit nicht die zweckmäßige Benützbarkeit verliert, nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren den diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters lediglich mit dem Antrag entgegen getreten ist, die Mitbeteiligte möge entweder die beanspruchte Teilfläche oder das ganze Grundstück zum Industriegrundstückspreis ablösen. Gerade durch die Einräumung der Möglichkeit, nur die von der Dienstbarkeit in Anspruch genommene Grundstücksfläche abzulösen, hat auch der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, dass er grundsätzlich von einer weiteren zweckmäßigen Benützbarkeit der Restgrundflächen ausgeht.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den Antrag auf Kostenersatz für die Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil der Schriftsatzaufwand nur einmal zuerkannt werden kann.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Wien, am 31. August 1999

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