VwGH 99/05/0047

VwGH99/05/004720.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Dr. Harald Huber in Wien, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien VIII, Florianigasse 19, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Jänner 1999, Zl. RU1-V-98105/00, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Breitenfurt, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Dr. Ulrich und Mag. Elisabeth Schmidbauer, beide in Breitenfurt, Sperrberggasse 58), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §14 Z8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z4;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §14 Z8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z4;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 12. August 1997 beantragten die zweitmitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung "zur Errichtung einer Stützmauer und Niveauveränderungen" auf den Grundstücken Nr. 181/108 und 181/221 der Liegenschaft EZ 1592, KG Breitenfurt, laut Einreichplan vom 12. August 1997.

Im Westen grenzt an diese Grundstücke das Grundstück Nr. 181/110 der Liegenschaft EZ 1499 des Beschwerdeführers.

Im Zuge des Vorprüfungsverfahrens erstellte der wasserbautechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes V-Mödling ein Gutachten vom 25. November 1997, in welchem ausgeführt wurde, dass die beantragten Baumaßnahmen Veränderungen der Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer durch die Verlegung der Tiefenlinie zur Grundstücksgrenze hin bewirken könnten, weshalb eine Bewilligungspflicht des Bauvorhabens im Sinne des § 14 Z. 8 der NÖ Bauordnung 1996 (BO) anzunehmen sei.

Der Beschwerdeführer wendete im Bauverfahren ein, dass die zweitmitbeteiligten Parteien bei der Errichtung ihres Wohnhauses das angefallene Aushubmaterial hangabwärts auf ihrem fast spitz zulaufenden, stark abfallenden Grundstück in der Art eines Schüttkegels angeschüttet hätten, wodurch die Niederschlagswässer gegenüber dem ursprünglichen Zustand nunmehr großflächig abgeleitet würden; dadurch werde sein Grundstück an der unteren Hälfte des Schüttkegels permanent feucht bzw. nass und sei das von ihm auf seinem Grundstück bereits vor Jahrzehnten errichtete Drainagesystem mit Sammelgruben zur Sammlung und Ableitung der Wässer weitgehend hinfällig geworden bzw. nicht mehr ausreichend. Durch die Niveauveränderung und die damit einhergehende Änderung des Abflusses der Niederschlagswässer zu seinem Grundstück hin würde die Bebaubarkeit seines Grundstückes und die Standsicherheit eines allfälligen zukünftigen Bauwerkes beeinträchtigt werden. Die Anschüttungen stellten eine schwer wiegende Beeinträchtigung der Harmonie des Orts- und Landschaftsbildes dar. Die Niveauveränderungen verstießen auch gegen die Bausperre, welche am 2. Mai 1997 kundgemacht worden sei; nach Z. 10 dieser Verordnung sei eine einheitliche Niveaugestaltung mit den Nachbargrundstücken anzustreben. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben vergrößere jedoch die Differenz des Niveaus zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem Grundstück der Bauwerber; der Niveauunterschied betrage nunmehr rund 2,5 m.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Befund aus, dass sich das Baugrundstück auf einem relativ steilen Hangbereich am Sperrberg befinde, welcher Richtung Westsüdwest abfalle. Im Norden quere eine Erschließungsstraße den Hang. Die projektierten Anschüttungen würden aus drei ebenen Terrassen bestehen, wobei die Böschungsneigungen zwischen den Terrassen 20

Grad bis 35 Grad betragen. Gegenüber dem Grundstück des

Beschwerdeführers seien Böschungsneigungen von 10 Grad bei der mittleren Terrasse und 20 Grad bei der unteren Terrasse vorgesehen; zum Grundstück des Beschwerdeführers hin soll ein 1 m breiter Streifen unberührt bleiben, während der Abstand des Böschungsfußes im untersten Beeich der Anschüttung zum Grundstück des Beschwerdeführers 3 m betrage. Die Straße oberhalb des Grundstückes der zweitmitbeteiligten Parteien entwässere in Längsrichtung und sei eine natürliche Barriere bei der Weiterleitung oberflächlicher abfließender Niederschlagswässer. Der mit betonierter Fundamentmauerung versehene Zaun verhindere das Einfließen oberhalb anfallender Niederschlagswässer, sodass durch die Anschüttung eine Veränderung bei der Entwässerung des Gesamtgebietes bzw. der oberhalb liegenden Bereiche nicht eintrete. Die ursprünglich in der Mitte des Bereiches der Anschüttungen vorhanden gewesene Tiefenlinie sei nunmehr an beide Seiten der Böschungsfüße verlegt worden, sodass die Tiefenlinie nunmehr in dem ca. 1 m breiten Streifen entlang der Nachbargrundstücke zu liegen käme. Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes seien nicht anzunehmen. Da die Anschüttungen mit Material, welches oberhalb abgegraben worden sei, vorgenommen worden seien, seien etwa die gleichen Durchlässigkeitsverhältnisse wie vorher anzunehmen. Es sei im Wesentlichen von gleichen Versickerungs- und Abflussanteilen des anfallenden Niederschlages wie vorher auszugehen. Bei Herstellung der Anschüttung laut Plan würden daher durch die Ableitung der Niederschlagswässer gegenüber dem vorhergehenden Zustand keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke entstehen.

Der bautechnische Amtssachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass eine Gefährdung der Standsicherheit von Bauwerken oder auch des angrenzenden Geländes durch die Anschüttungen nicht zu erwarten sei. Aufgrund der Niveauunterschiede zwischen den geschaffenen Terrassen und der Grundstücksgrenze sowie der eingeschränkten Bebaubarkeit dieser Terrassen könne eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht eintreten. Die Anschüttung weise einen Abstand von 1,5 m zur Grundstücksgrenze auf, die ca. 3,5 m breite Böschung sei überhaupt unbebaubar. Es ergebe sich ein Schattenwurf unter 45 Grad , welcher an der Grundstücksgrenze ende.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. April 1998 wurden die beantragten Anschüttungen gemäß dem Einreichplan, der zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt und mit einer Bezugsklausel versehen worden ist, baubehördlich genehmigt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. Juni 1998 als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18. Jänner 1999 wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sei kein Bauwerk im Sinne des § 4 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (BO). Aus § 14 Z. 8 leg. cit. folge, dass diese Veränderung auch nicht als eine bauliche Anlage zu qualifizieren sei. Für Niveauänderungen komme ausschließlich die Bestimmung des § 67 BO in Betracht. Welche subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung ableiten könne, ergebe sich aus § 6 Abs. 2 leg. cit. Mit dem Vorbringen, durch das Bauvorhaben würden die Abflussverhältnisse der auf dem Grundstück der zweitmitbeteiligten Parteien anfallenden Wässer verändert und dadurch sein Grundstück beeinträchtigt, mache der Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 BO geltend. Z. 1 dieser Gesetzesstelle stelle lediglich auf bereits bestehende Bauwerke - also weder auf die Vernässung von Grundstücksflächen selbst noch auf die zukünftig zu errichtenden Bauwerke - ab. Das Abfließen atmosphärischer Niederschlagswässer, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, werde von der Z. 2 des § 6 Abs. 2 leg. cit. nicht erfasst, weil diese Bestimmung den Schutz vor den in § 48 leg. cit. enthaltenen Immissionen beinhalte. Auch mit der Behauptung, das gegenständliche Bauvorhaben widerspräche der Z. 10 der Verordnung über die Bausperre vom 2. Mai 1997, habe der Beschwerdeführer eine Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aufzuzeigen vermocht, zumal diese Bestimmung betreffend das Anstreben einer einheitlichen Niveaugestaltung mit den Nachbargrundstücken lediglich dem öffentlichen Interesse diene und dem Nachbarn diesbezüglich kein subjektives öffentliches Recht zukomme. In diesem Zusammenhang werde jedoch weiters darauf hingewiesen, dass die nach der Anhängigkeit des gegenständlichen Bauverfahrens am 19. Dezember 1997 kundgemachte Bausperre gemäß § 74 Abs. 4 NÖ BO im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden und daher unbeachtlich sei. Der bautechnische Amtssachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass durch die bewilligte Niveauveränderung der von den zweitmitbeteiligten Parteien beantragten Anschüttungen eine Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des Grundstückes des Beschwerdeführers nicht erfolge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Versagung der beantragten baubehördlichen Genehmigung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 Z. 8 NÖ Bauordnung 1996 (BO) bedarf einer Baubewilligung die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch

die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerkes nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder

die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4)

beeinträchtigt oder

der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden könnten.

Gemäß § 67 leg. cit. darf die Höhenlage des Geländes im Bauland nur dann verändert werden, wenn

die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,

dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden und

die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden.

§ 6 Abs. 2 BO in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. 8200-3 (siehe hiezu Art. II Abs. 2 dieser Novelle) hat folgenden Wortlaut:

"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der Gebäude der Nachbarn dienen."

Ein Bauwerk ist im Sinne des § 4 Z. 3 BO ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 6 Abs. 1 Z. 4 BO, auf welchen Abs. 2 Z. 1 dieses Paragraphen verweist, führt demonstrativ als Bauwerke an "Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang".

§ 48 Abs. 1 BO definiert den Immissionsschutz wie folgt:

(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen

  1. 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. 2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen."

    § 67 BO legt die Kriterien für die Zulässigkeit der Veränderung des Geländes im Bauland fest (siehe hiezu die bei Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht, 5. Auflage, auf S. 362, wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen). § 14 Z. 8 BO wiederum normiert die Tatbestandsvoraussetzungen, welche (alternativ) für die Annahme einer Bewilligungspflicht bei der Veränderung der Höhenlage eines Geländes auf einem Grundstück im Bauland vorliegen müssen. Die letztgenannte Gesetzesstelle steckt damit auch den Umfang der Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren über die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland ab (siehe hiezu die Erläuternden Bemerkungen zu § 14 Z. 8 BO, wiedergegeben in Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht, 5. Auflage, S. 133). Zu beachten ist jedoch, dass § 6 Abs. 2 BO die subjektivöffentlichen Rechte der Nachbarn (siehe hiezu § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 BO) taxativ aufzählt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0001).

    Aus dieser Rechtslage folgt nun, dass Nachbarn in einem nach § 14 Z. 8 BO durchzuführenden Baubewilligungsverfahren nur subjektiv-öffentliche Rechte bezüglich der Standsicherheit eines ihnen gehörigen ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den in § 6 Abs. 1 Z. 4 BO genannten Grundstücken und bezüglich der Belichtung der Hauptfenster der ihnen gehörigen, in § 6 Abs. 1 Z. 4 BO genannten Gebäude haben.

    Dass durch die beantragte Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland der dadurch eintretende Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil des angrenzenden Grundstückes des Nachbarn beeinflusst wird, kann jedoch der Nachbar erfolgreich nicht geltend machen, weil ihm diesbezüglich gemäß § 6 Abs. 2 BO kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Die in § 6 Abs. 2 Z. 1 und 3 BO genannten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich nämlich auf Bauwerke der Nachbarn; eine Geländeveränderung fällt nicht darunter. Das in § 6 Abs. 2 Z. 2 BO genannte subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn (Schutz vor Immissionen) wiederum ist durch die Immissionsschutzregelung des § 48 BO definiert. Die dort genannten Emissionen, deren örtliche Zumutbarkeit für die Nachbarn die Baubehörde zu prüfen hat, sind nach Abs. 1 Z. 2 dieses Paragraphen taxativ aufgezählt, und müssen ebenfalls von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen. Ein Belästigungsschutz vor "Abfluss von Niederschlagswässern" ist jedoch in dieser Norm nicht enthalten. Örtlich unzumutbare Immissionen anderer als der in § 48 BO aufgezählten Art kann der Nachbar nur im Zivilrechtsweg abstellen.

    Insoweit daher in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Hinweis behauptet wird, dass durch die bewilligten Veränderungen der Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück der zweitmitbeteiligten Parteien Niederschlagswässer zum Nachteil des Grundstückes des Beschwerdeführers abfließen, wird vom Beschwerdeführer kein ihm nach § 6 Abs. 2 BO zustehendes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es daher verwehrt, auf dieses Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

    Die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindliche Drainage stellt sich im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 4 BO zwar als Bauwerk dar, bezüglich dessen die Verletzung des subjektivöffentlichen Rechtes der Standsicherheit nach § 6 Abs. 2 Z. 1 BO im Zusammenhang mit § 14 Z. 8 leg. cit. geltend gemacht werden kann, aufgrund der in einem mängelfreien Verfahren von den Baubehörden auf fachkundiger Basis gewonnenen Ermittlungsergebnisse ist jedoch eine Beeinträchtigung der Standsicherheit dieses Bauwerkes durch das bewilligte Bauvorhaben auszuschließen. Die Beeinträchtigung der Wirkungsweise der Drainage aber ist im Hinblick auf die beschränkte Parteistellung des Nachbarn im Verfahren nach § 14 Z. 8 BO vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Nachbarbeschwerde nicht zu prüfen.

    Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. Dezember 1997 beruft, in welcher Anordnungen bezüglich beabsichtigter Niveauveränderungen auf Baugrundstücken enthalten sind, hat schon die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass gemäß § 73 Abs. 3 BO Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Auflegung des Entwurfs (§ 72 Abs. 1) anhängig waren, durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt werden.

    Die von den Baubehörden beigezogenen Amtssachverständigen haben in ihren Gutachten in nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise dargetan, dass durch die projektsgemäße Ausführung der Veränderung der Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück der zweitmitbeteiligten Bauwerber die in § 14 Z. 8 BO genannten, dem Beschwerdeführer zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte nicht beeinträchtigt werden und das Grundstück des Beschwerdeführers auch nicht nachteilig beeinflusst wird. Der Beschwerdeführer ist den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Aufgrund der vorliegenden, in einem als mängelfrei erkannten Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse war es demnach nicht erforderlich, das Verfahren zu ergänzen.

    Der angefochtene Bescheid erweist sich damit insgesamt frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 20. April 2001

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