Normen
BauO Krnt 1992 §18 Abs5;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs4 lita;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs8 litb;
BauO Krnt 1992 §18 Abs5;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs4 lita;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs8 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die erstmitbeteiligte Partei ist auf Grund des Kaufvertrages vom 24. März 1997 seit 5. November 1997 Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1501/5, EZ 58, Grundbuch Seeboden. Das Grundstück grenzt im Osten an das Grundstück Nr. 717/2 der Beschwerdeführerin.
Mit Ansuchen vom 29. Jänner 1998, eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am selben Tag, beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Erweiterungsbau des ehemaligen Kinderheimes "Paulihof" in den Wohnpark St. Jakob mit 16 Wohneinheiten. Die Pläne und technischen Beschreibungen wurden mit einem weiteren Bauansuchen am 18. Februar 1998 nachgereicht. Im südlichen Teil des Geländes ist ein Spielplatz vorgesehen, insgesamt sind 20 Garagenplätze geplant, von denen 7 im nordöstlichen Grundstücksbereich an der Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin liegen sollen.
Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 19. Februar 1998 eine mündliche Verhandlung für den 27. Februar 1998 anberaumt, zu der die Beschwerdeführerin als Anrainerin geladen war. Mit Eingabe vom 25. Februar 1998 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben, weil das Vorhaben im Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde stehe, die Vorschriften hinsichtlich der Abstandsflächen würden nicht eingehalten. Im Lageplan 1 : 500 sei die Schatten-Abstandsfläche zur Nachbarparzelle 717/2 unrichtig dargestellt. Tatsächlich kämen die Schatten-Abstandsflächen bis zu 1,60 m in die Parzelle der Beschwerdeführerin zu liegen. Weiters sei der Abstand für die vorgesehenen Kraftfahrzeug-Abstellplätze zum Grundstück der Beschwerdeführerin zu gering bemessen. Es sei ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten und dieser sei mit einer Hecke zu begrünen. Desgleichen seien von dem fast direkt an der Grenze geplanten Spielplatz Immissionen wie Lärm etc. zu erwarten. Es sei daher auch mit der Spielplatzanlage ein Abstand von mindestens 2 m von der Nachbargrenze einzuhalten, damit der Raum für Immissionsschutzvorkehrungen gewährleistet bleibe.
Am 26. Februar 1998 legte die mitbeteiligte Partei eine Schnittdarstellung in der Gemeinde vor, wonach die Dachneigung und der First beim östlichen Gebäudeteil so verringert werden, dass der First die Höhenkote von + 14,62 m nicht überschreitet, außerdem ist vorgesehen, bei den Außenanlagen im Bereich des östlichen Gebäudeteiles bis zur östlichen Grundgrenze das Niveau, ausgehend vom Gebäude, um 0,92 m anzuheben, wobei die Anschüttung im Bereich der Grundgrenze nur wenige Zentimeter beträgt, da nach dem Geländeschnitt die Grundgrenze zur Beschwerdeführerin etwas höher liegt als das Gebäude auf dem zu bebauenden Grundstück.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. April 1998 wurde der erstmitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt. Unter Punkt 25 ist vorgeschrieben, dass die Dachneigung und der First beim östlichen Gebäudeteil so zu errichten/zu verringern seien, dass der First die Höhenkote von 14,62 m laut Zusatzplan vom 26. Februar 1998 nicht überschreite. Unter Punkt 32 ist vorgeschrieben, dass bei den Außenanlagen im Bereich vom östlichen Gebäudeteil bis zur östlichen Grundgrenze das Niveau entsprechend der Kote + 0,92 m nach dem Zusatzplan vom 26. Februar 1998 auszuführen sei (= bestehendes Gelände).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das zu bebauende Grundstück sei seit Juni 1997 als Bauland-Geschäftsgebiet gewidmet. Daher könne die Geschoßanzahl 3, plus ausgebautes Dachgeschoß, betragen. Bei dem Bauvorhaben sei der Aus- und Umbau des bestehenden Gebäudes geplant, jedoch kein zusätzliches Geschoß. Die Verwendung werde nach dem Umbau geändert. Bei dem Projekt betrage die Tiefe der Abstandsfläche von der Nord-Ost-Ecke bis zur östlichen Grundgrenze 6,11 m. Der tatsächliche Abstand betrage 7,15 m; durch die Auflage, wonach der First höchstens + 14,62 m zu betragen habe und das angrenzende projektierte Gelände + 0,92 m, sei sichergestellt, dass die Tiefe der Abstandsflächen auch im Firstbereich eingehalten werden. Die Abstandsfläche und der tatsächliche Abstand - mit der Auflage - betrügen 8,22 m. Immissionen, die sich aus den Zu- und Abfahrten von Autostellplätzen ergäben, seien vom Anrainer in Kauf zu nehmen, da in Gebieten, die als Bauland-Geschäftsgebiet gewidmet seien, Abstellplätze eine Folge des Verwendungszweckes eines Wohn- und Geschäftsgebäudes seien, und Immissionen, die von einem derartigen Gebäude ausgingen, wenn sie das ortsübliche Ausmaß nicht überstiegen, keine unzumutbare Belästigung oder Beeinträchtigung der Gesundheit der Nachbarn darstellten und von jenen hingenommen werden müssten. In den Kärntner Bauvorschriften sei nirgends normiert, dass ein Abstand von 2 m von der Grundgrenze für Stellplätze einzuhalten sei, Gleiches gelte auch für eine Hecke und für die Spielplätze.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie ihre bisherigen Einwendungen aufrecht erhielt. Mit Schreiben vom 5. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführerin die Berechnung der Abstandsflächen vorgehalten und ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unbegründet abzuweisen. In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom 18. Juni 1998 führte die Beschwerdeführerin aus, die Umwidmung im Jahre 1997 sei für die Beschwerdeführerin rechtsverletzend gewesen, auf dem Abstellplatz seien eine Heckenbepflanzung und der Abstand von 2 m unbedingt erforderlich, bei Verlegung des Spielplatzes in das Zentrum des Baugrundstückes könnte die Bepflanzung einer Hecke für einen Spielplatz entfallen. Die Schatten-Abstandsflächen lägen nicht auf Eigengrund der Bauwerberin, sondern ragten 18 cm in den Grund der Beschwerdeführerin, wenn das Dachgeschoßmauerwerk um 1 m zurückversetzt werde, wie dies aus dem Zusatzplan vom 26. Februar 1998 hervorgehe.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Juli 1998 wurde diese Berufung abgewiesen. Nach Berechnung der Abstandsflächen zur östlichen Grundgrenze wurde dargelegt, auch im Firstbereich werde der Mindestabstand von 8,22 m eingehalten, die von der Beschwerdeführerin angeführte Rückversetzung des Dachgeschoßes um 1 m sei lediglich im Zusatzplan im Schnitt schematisch dargestellt und diene nur zur genauen Darstellung und Fixierung der Höhen. In den übrigen Plandarstellungen, Grundrissen, Schnitten, Ansichten, sei das Dachgeschoß direkt über den darunter befindlichen Geschoßen dargestellt, also ohne Rückversetzung. Bei einer Rückversetzung müsste auch der Grundriss des Dachgeschoßes geändert werden. Die Abstandsflächen seien daher von der äußersten Giebelmauer zu berechnen.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin, die sie mit einem Gutachten des D.I. H.M. belegte, der ausführte, die Abstandsfläche würde im Firstbereich bis zu 1,10 m auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zu liegen kommen, befasste die belangte Behörde einen Amtssachverständigen mit der Überprüfung der Abstandsflächen. Dieser gelangte mit Schreiben vom 26. November 1998 zu dem Schluss, dass im ostseitigen Firstbereich die tatsächliche Abstandsfläche 8,45 m betrage, jedoch nur 8,22 m erforderlich seien (13,70 m mal 0,6 m). Auf Grund der im Baubewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen Nummer 25 und 32 und der von dem Sachverständigen durchgeführten Berechnungen könne festgestellt werden, dass die Abstandsflächen auf Eigengrund lägen und nicht in das östliche Nachbargrundstück, Parzelle Nr. 717/2, KG Seeboden, hineinreichten. Dieser Berechnung lag - wie auch den Berechnungen der Gemeindebehörde - ein Katasterauszug der Gemeinde Seeboden (undatiert) im Maßstab 1 : 500 zu Grunde, in dem die nördliche Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin im Grenzpunkt 10416 liegt, die südliche Grenze liegt 96 cm westlich des Grenzpunktes 12361.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 1998 hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte die Vorstellungsbehörde im Wesentlichen aus, die gesetzlich geforderten Abstandsflächen seien gegeben. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Stellungnahme eines privaten Sachverständigen sei insofern unrichtig, als dieser Sachverständige von einem willkürlichen und unrichtigen Grenzverlauf (Zaun) ausgehe, den Aktenunterlagen sei nämlich kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Zaun mit der Grundstücksgrenze ident sei. Weiters habe dieser Sachverständige seiner Berechnung den Abstand vom Zubau zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt und offensichtlich nochmals den Abstand zur Grundstücksgrenze um das Ausmaß des Zubaues verringert. Im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin sei lediglich die Errichtung von sieben PKW-Abstellplätzen vorgesehen, es bedürfe keiner besonderen Erörterung, dass von sieben Stellplätzen keine erheblichen Umweltbelastungen ausgingen. Die Widmung Geschäftsgebiet fordere bestimmte Einrichtungen mit einer entsprechenden Anzahl von Stellplätzen. Die davon ausgehenden Immissionen seien für das Geschäftsgebiet geradezu typisch, sodass diese Immissionen schon deshalb nicht unzumutbar sein könnten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssten aber die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, vom Nachbarn hingenommen werden. Ein Begehren auf Immissionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Kinderspielplatz sei im Hinblick auf die obigen Ausführungen völlig unberechtigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
In der Beschwerde wird ausgeführt, im Zusatzplan vom 26. Februar 1998, der am 8. April 1998 von der Baubehörde genehmigt worden sei, werde eine unrichtige Mappengrenze, nämlich im Abstand von 0,96 m östlich von der bestehenden Grundstücksgrenze, dargestellt. Die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 1501/5 und 717/2 bilde jedoch die bestehende Zauneinfriedung, der Zaunverlauf sei ident mit dem Verlauf der amtlichen Katastermappengrenze. Das Grundstück Nr. 717/2, KG Seeboden, sei im Grenzkataster eingetragen, die Grenzpunkte seien auf der bestehenden Sockelmauer der Zauneinfriedung in der Natur für jedermann ersichtlich markiert. Dazu wurde ein Katasterplan mit dem Stand vom 9. Jänner 1998 des Vermessungsamtes Spittal an der Drau beigelegt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Gemeinde führte in ihrem Begleitschreiben aus, es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass eine Grenzberichtigung anlässlich der Aufnahme des Grundstückes Nr. 717/2 in den Grenzkataster erfolgt sei, die Gemeinde sei von der Grenze im Katasterplan der Gemeinde ausgegangen. Die Erstmitbeteiligte führte in ihrer Gegenschrift aus, obwohl sie seit März 1997 außerbücherliche Eigentümerin gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin, die dies nachweislich auch gewusst habe, eine Mappenberichtigung mit der Unterschrift des Rechtsvorgängers beantragt. Warum der Rechtsvorgänger ca. 4 Monate nach Unterfertigung des Kaufvertrages diese Unterschrift zur Mappenberichtigung geleistet habe, sei nicht erklärlich. Der von der Beschwerdeführerin beauftragte Sachverständige D.I. M. habe die Pläne nicht richtig interpretiert. Er habe ein Gutachten vorgelegt, das die Bescheidauflage Nr. 32 bzw. die Mappenpunktdarstellungen nicht berücksichtige, er beurteile nicht die tatsächlichen Schattenflächen sondern den ursprünglichen Plan ohne Berücksichtigung der Rückversetzung der östlichen Außenmauer im Dachgeschoß. Die Behauptung, aus reinem Alibi würden 0,92 m aufgeschüttet werden, wohl um die Schattenflächen richtig darzustellen, sei unrichtig. Das ursprüngliche Naturniveau sollte nie überschüttet werden, sondern im Bereich des abgegrabenen Weges lediglich wieder hergestellt werden. Die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde wurde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das zu bebauende Grundstück ist laut Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. März 1997, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. Juni 1997, als Bauland-Geschäftsgebiet gewidmet. Nach § 3 Abs. 8 des Gemeindeplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/1995, sind als Geschäftsgebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten bestimmt sind, im Übrigen
a) für sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) mit sich bringen und
b) für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 4 lit. a,
und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen (Abs. 3) für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, dürfen in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden. Nach Abs. 4 lit. a leg. cit. sind als Dorfgebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im Übrigen a) für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser).
Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 3 Abs. 8 lit. b und des Abs 4 lit. a leg. cit. ist somit ableitbar, dass im Geschäftsgebiet Wohngebäude samt dazugehörigen baulichen Anlagen wie Garagen, aber auch Stellplätze, zulässig sind. Im Bereich zur Grenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sieht das Bauprojekt die Anordnung von sieben Stellplätzen vor, wovon zwei durch einen Transformator abgeschirmt sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hinzunehmen. Insbesondere wurde dies auch hinsichtlich von für Wohnhausanlagen üblichen Lärmimmissionen ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 90/05/0097, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur). Da für ein Geschäftsgebiet die Errichtung der erforderlichen Stellplätze geradezu typisch ist und kein Anhaltspunkt dafür vorlag, dass durch die Anordnung von sieben Abstellplätzen im Bereich der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung auftreten könnte (auch die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde darauf, dass es sich um ein praktisch ebenes Gelände handelt), bestanden für die belangte Behörde auch keine Anhaltspunkte für die unter diesem Gesichtspunkt gegebene Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die zu erwartenden Immissionen. Mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung bestand auch schon für die Baubehörden kein Anlass, allfällige Nebenbestimmungen betreffend die Ausgestaltung der Stellplätze (z.B. Hecken) vorzuschreiben. Gerade bei den von einem Kinderspielplatz ausgehenden Immissionen handelt es sich um solche Lärmimmissionen, die von Wohnhausanlagen üblicherweise ausgehen, sodass, da die Beschwerdeführerin während des Verwaltungsverfahrens auch nie behauptet hat, dass aus diesem Kinderspielplatz aus besonderen Gründen eine besondere Lärmentwicklung resultiere, auch keine Grundlage für die von der Beschwerdeführerin geforderte Vorschreibung einer Hecke in diesem Bereich gegeben war. Nach § 18 Abs. 5 KBO haben Kinderspielplätze nach ihrer Lage der Sicherheit der Kinder Rechnung zu tragen; aus dieser Bestimmung kann kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 90/05/0097).
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 12. März 1997 an das Vermessungsamt Spittal an der Drau den Antrag gestellt, die Grundstücke Nr. 717/1 und 717/2 auf Grund des Planes des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen D.I. H.M. vom 12. März 1997, des angeschlossenen Verzeichnisses der Namen und Anschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und deren Zustimmungserklärung die Umwandlung der oben genannten Grundstücke der Katastralgemeinde Seeboden vom Grundsteuer- in den Grenzkataster vorzunehmen, wobei Zustimmungserklärungen der letzten drei Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, darunter des zu bebauenden Grundstückes Nr. 1501/5, erst vom 8. Juli 1997 stammen und offensichtlich nachgereicht wurden. Der Plan vom 12. März 1997 sieht die Grenze zwischen den Grenzpunkten 10416 im Norden und 12361 im Süden vor. Die Zustimmung für das Grundstück Nr. 1501/5 erteilte die zum damaligen Zeitpunkt noch bücherliche Eigentümerin, nämlich die Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei. Da die erstmitbeteiligte Partei das Eigentumsrecht auf Grund eines Kaufvertrages erworben hat, lag auch keine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz vor, sodass die Heranziehung des grundbücherlichen Eigentümers zu Recht erfolgte. Mit Bescheid vom 16. Jänner 1998, Gz. A 106/97, wurde die Umwandlung der Grundstücke Nr. 717/1 und 717/2 in den Grenzkataster verfügt.
Bezogen auf den neuen Grenzverlauf hält aber das Bauvorhaben die erforderlichen Schatten-Abstandsflächen (ohne Zurückrückung im Firstbereich) um einige Zentimeter nicht ein. Zwar hat die mitbeteiligte Partei in ihrem Zusatzplan vom 26. Februar 1998 in der Schnittdarstellung eine Rückversetzung des letzten Geschoßes dargestellt, wodurch die Schattenfläche auch in Bezug auf die neu festgelegte Grenze eingehalten würde, dieser Rücksprung ist aber im Grundrissplan des letzten Geschoßes nicht angemerkt, sodass der Entscheidung der Gemeinde divergierende Pläne zugrundelagen, weil sowohl der Zusatzplan vom 26. Februar 1998 als auch die Grundrisse einen Bescheidbestandteil der Baubewilligung bilden. Bei diesem Sachverhalt ist aber unklar, welches Projekt die Gemeinde genehmigt hat: die Unklarheit wird auch dadurch manifestiert, dass die Gemeinde, wie sich aus dem Berufungsbescheid ergibt, davon ausgeht, dass im Zusatzplan vom 26. Februar 1998 lediglich die Darstellung der Gebäudehöhe verdeutlicht werden sollte, das Bauvorhaben im Bereich des Dachgeschoßes aber nicht zurückgesetzt wurde, während die mitbeteiligte Partei davon ausgeht, dass sie ihr Projekt allein durch die Nachreichung des Zusatzplanes eingeschränkt, nämlich die Rückversetzung im Bereich des Dachgeschoßes beantragt und auch bewilligt erhalten hätte. Schon auf Grund dieser Unklarheit ist aber der Baubewilligungsbescheid rechtswidrig. Dadurch, dass die belangte Behörde diese Unklarheit bzw. die Divergenz der Pläne nicht erkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäss § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. April 1999
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