Normen
Abschußrichtlinien Krnt 1991 AbschnA Pkt3 lita;
JagdG Krnt 1978 §60 Abs2;
JagdRallg;
Abschußrichtlinien Krnt 1991 AbschnA Pkt3 lita;
JagdG Krnt 1978 §60 Abs2;
JagdRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Vorgeschichte auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1998, Zl. 98/03/0061, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Mai 1997 hinsichtlich der Festsetzung des Abschusses beim Rotwild für das Jagdjahr 1997 neuerlich abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführer im Jahr 1996 einen Hirsch der Klasse IIa erlegt hat. Die belangte Behörde bejahte diese Frage. Sie stützte sich dabei insbesondere darauf, dass der vom Beschwerdeführer am 27. Oktober 1996 erlegte Hirsch - dem vom Beschwerdeführer ein für die Einteilung in die Klasse I ein maßgebendes Alter von zehn Jahren zugeschrieben wird - anlässlich der Hegeschau am 14. Februar 1997 von der Bewertungskommission des Bezirks St. Veit a.d. Glan der Klasse IIa zugeordnet worden sei. Nach der Zeugenaussage des Obmannes der Bewertungskommission habe es sich um einen ungeraden "14-Ender" gehandelt, der laut Unterkieferast, Stirnnaht und Höhe der Rosenstöcke einem Alter von 8 bis 9 Jahren entsprochen habe. Die Bewertungskommission habe sich auf ein Alter von neun Jahren geeinigt. In Anbetracht der Stangenlänge, Masse und Vereckung und (unter) Einbezug des Wuchsgebietes sei die Bewertungskommission einstimmig der Auffassung gewesen, dass der Hirsch der Klasse IIa zuzuordnen sei.
Wenn die belangte Behörde diese Ermittlungsergebnisse ihrer vom Beschwerdeführer bekämpften Feststellung zugrunde legte, begegnet dies bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
Gemäß § 60 Abs. 1 dritter und vierter Satz des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, idF LGBl. Nr. 104/1991 (K-JG), ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, die für die jährliche Hegeschau von der Kärntner Jägerschaft bestimmten Trophäen von Schalenwild auszustellen. Bei Hirschen und Rehböcken hat er neben den Trophäen den linken Unterkiefer auszustellen. Gemäß § 60 Abs. 2 erster Satz leg. cit. hat der Hegeringleiter durch hiezu fachlich befähigte Personen nach den vorgelegten Trophäen und Unterkiefern (Abs. 1) die Einhaltung des Abschussplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen und die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass den gemäß § 60 Abs. 2 K-JG herangezogenen Mitgliedern der Bewertungskommission aufgrund ihrer fachlichen Befähigung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zuzubilligen ist, Hirsche anhand der Trophäen und der Unterkiefer den entsprechenden Alters- und Qualitätsklassen im Sinne des Abschnittes A Punkt III lit. a der Abschussrichtlinien, Anlage zur Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Abschussrichtlinien, LGBl. Nr. 133/1991, zuzuordnen.
Konkrete Umstände, aus denen sich eine Unrichtigkeit der im Beschwerdefall von der Bewertungskommission getroffenen Klassenzuordnung ergeben könnten, sind weder aktenkundig noch wurden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht. Wenn dieser geltend macht, der dem Verwaltungsverfahren beigezogene nichtamtliche Sachverständige Ing. K. habe deponiert, dass "in Streitfällen" eine genaue Altersfeststellung nur über einen Zahnschliff möglich sein werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Beschwerdefall mangels jeglicher konkreter Umstände, die die von der Bewertungskommission vorgenommene Zuordnung in Frage stellen könnten, von einem die Durchführung eines Zahnschliffes erforderlich machenden "Streitfall" keine Rede sein kann. Im Übrigen hat es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, wenn kein Zahnschliff mehr vorgenommen werden konnte, ist er doch - wie er der belangten Behörde mit Schreiben vom 18. Jänner 1999 mitteilte - "nicht mehr im Besitze des dazugehörigen Kiefers". Entgegen seiner Auffassung traf die Behörde keine Verpflichtung, ihn auf die Notwendigkeit der Aufbewahrung des Kiefers zu Beweiszwecken aufmerksam zu machen, oder "eine sofortige Überprüfung nach Berufung in Bezug auf das Alter" durchzuführen.
Ob den Beschwerdeführer an der nach Abschnitt A Punkt III lit. g der Abschussrichtlinien einen Fehlabschuss darstellenden Erlegung des Hirsches der Klasse IIa ein Verschulden trifft, ist für den nach der genannten Bestimmung vorzunehmenden entsprechenden Ausgleich der Auswirkungen des Fehlabschusses bei der Festsetzung des Abschusses in den Folgejahren (hier: die Nichtfreigabe des im Abschussplan für 1997 beantragten Hirsches der Klasse I) rechtlich unerheblich.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. November 1999
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