VwGH 99/03/0016

VwGH99/03/001626.5.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des G H in L, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malserstraße 36a/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. November 1998, Zl. 1998/5/8-2, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
MRKZP 07te Art4;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1999:1999030016.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Art. 3 Z. 1 und Art. 4 Z. 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) bestraft, weil er am 13. Jänner 1998 um 20.00 Uhr als Lenker eines nach den Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich auf dem Streckenabschnitt vom Zollamt Vils bis zum ehemaligen österreichischen Zollamt Vils (Schönbichl) durchgeführt habe, obwohl er weder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung der Ökopunkte noch ein einheitlich und vollständig ausgefülltes Formular mit der erforderlichen Anzahl von aufgeklebten und entwerteten Ökopunkten mitgeführt habe. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der Kontrolle am 13. Jänner 1998 eine Ökokarte mit nicht entwerteten Ökopunkten vorgewiesen habe. Diese Ökokarte habe er bereits für eine am 7. Jänner 1998 durchgeführte Transitfahrt verwendet gehabt. Auf ihr sei als Datum der Eineise der "13.01.1998" aufgeschienen, wobei die Zahl 13 durch Überschreibung eines schon bestehenden Datums eingetragen worden sei. Ursprünglich sei "07" eingetragen gewesen, also der 07. Jänner 1998.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstossen habe. Er sei nämlich mit Urteil des Bezirksgerichtes Reutte vom 16. November 1998 schuldig erkannt worden, er habe "am 13.01.1998 in Vils eine durch Überschreiben des ursprünglichen Datums (von 07.01.1998 auf 13.01.1998) verfälschte "Ökokarte" einem Beamten des Gendarmeriepostens Grän, im Zuge einer Kontrolle vorgelegt, mithin eine verfälschte Urkunde zum Beweis eines Rechtes gebraucht". Er habe dadurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB begangen und sei hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der vom Gericht erhobene und dem Urteil zugrundegelegte Sachverhalt decke sich in den relevanten Punkten mit dem von der belangten Behörde erhobenen Sachverhalt.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Für das in Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPMRK verankerte Verbot der Doppelbestrafung kommt es nicht darauf an, welcher Sachverhalt in den jeweiligen Strafverfahren erhoben wurde; maßgebend ist vielmehr, dass der in einem Strafverfahren herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Dezember 1996, Slg. Nr. 14696). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Mit der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Gebrauchs einer durch Überschreiben des Datums verfälschten Ökokarte zum Beweis eines Rechts wird nämlich der im Nichtmitführen einer Ökokarte mit der erforderlichen Anzahl von aufgeklebten und entwerteten Ökopunkten gelegene Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid angelasteten Verwaltungsübertretung schon deshalb nicht zur Gänze abgegolten, weil von dieser Bestrafung jedenfalls die Nichtentwertung der Ökopunkte nicht erfasst wird.

Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis berechtigt. Die belangte Behörde hat nämlich übersehen, dass im Tatzeitpunkt bereits die durch BGBl. I Nr. 17/1998 (ausgegeben am 9. Jänner 1998) erfolgte Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Geltung gestanden ist. Damit wurde - unter anderem - in § 23 Abs. 1 folgende Z. 8 eingefügt:

"8. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;"

Diese Änderung der Rechtslage entzieht den für die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit dem Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt gegen Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 verstossen werde, maßgebenden Überlegungen (vgl. das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zlen. 98/03/0036, 0212) insofern die Grundlage, als ein Verstoss gegen die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 als eine unmittelbar anwendbare Vorschrift der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße nunmehr nach § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 geahndet werden kann. Überdies ist die Übergangsfrist von drei Jahren, für welche Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung durch das Protokoll Nr. 9 zu den EU-Beitrittsakten rezipiert wurde, mit 31. Dezember 1997 abgelaufen. Dies gilt auch hinsichtlich des Art. 4 Z. 1 der Verwaltungsvereinbarung. Daraus folgt, dass anstelle der genannten Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung nunmehr Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission) zur Anwendung kommen; ihre Anführung in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 als durch die Tat verletzte Vorschriften im Sinne des § 44a Z. 2 VStG ist daher rechtlich verfehlt.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand ein Kostenersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht zusteht.

Wien, am 26. Mai 1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte