VwGH 99/02/0234

VwGH99/02/023424.8.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, in der Beschwerdesache des EC in L, Deutschland, und der LC in S, beide vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 23. März 1998, Zl. UVS- 27/112/6-1998, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §51;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §51;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 2.282,50 (insgesamt S 4.565,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 800/98, nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Mit hg. Verfügung vom 19. August 1999 wurden die Beschwerdeführer im Wege der Beschwerdevertreter gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel, und zwar unter anderem zur Ausführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), binnen drei Wochen zu ergänzen. Dabei wurden die Beschwerdeführer auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Die Beschwerdeführer haben zwar innerhalb der gesetzten Frist einen ergänzenden Schriftsatz vorgelegt, der sich jedoch hinsichtlich des erwähnten Mangels der Beschwerde (im Wesentlichen) darin erschöpft, dass auf die "in der ursprünglichen Beschwerde dargelegten Gründe, die bei richtiger Anwendung des Salzburger Grundverkehrsgesetzes zur Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungs-Bescheides zu führen hätten," verwiesen wurde.

Die Beschwerdeführer sind damit dem genannten Auftrag zur Behebung des Mangels nicht nachgekommen, zumal die bloße Rückverweisung auf die in der Stammbeschwerde vorgetragenen Gründe, die von den Beschwerdeführern vor dem Verfassungsgerichtshof zum Beweis der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vorgetragen wurden, dem Gebot des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG nicht gerecht wurde (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 4. Dezember 1998, Zl. 97/19/0383, und das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/14/0163).

Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung einzustellen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff , insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Anwendung des § 51 VwGG steht nicht entgegen, dass die Einstellung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG erst nach Durchführung des Vorverfahrens erfolgte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0259, mwN.)

Wien, am 24. August 2001

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