Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als vom Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges genannter Auskunftspflichtiger unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 8. Oktober 1997, zugestellt am 13. Oktober 1997, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort gelenkt habe und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.
Im Beschwerdefall blieb unbestritten, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde die Lenkererhebung nach einem Zustellversuch vom 10. Oktober 1997 beim Postamt 1130 Wien hinterlegt und ab dem 13. Oktober 1997 zur Abholung bereitgehalten wurde. Die Postsendung wurde sodann mangels Behebung wieder an die Behörde erster Instanz retourniert.
Der Beschwerdeführer führt aus, § 22 AVG schreibe vor, dass eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen sei, wenn wichtige Gründe vorlägen. Das schriftliche Verlangen der Behörde sei nach § 103 Abs. 2 KFG mit einer Frist von zwei Wochen wesentlicher Teil des objektiven Tatbildes der Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle, sodass es selbstverständlich sei, dass in diesem Fall besonders wichtige Gründe vorlägen und die Zustellung zu eigenen Handen zu bewirken sei. Auch sei bei einer Unterlassung der Auskunftserteilung im § 134 KFG sogar eine Primärarreststrafe vorgesehen und § 103 Abs. 2 KFG als Verfassungsbestimmung konzipiert. Es bestehe kein Zweifel, dass ein auf § 103 Abs. 2 KFG beruhendes Auskunftsverlangen der Behörde einen Fall der Zustellung "zu eigenen Handen" darstelle, sodass durch die Verfügung der Zustellung des Auskunftsverlangens an seine Person "auch an den Ersatzempfänger (Rsb)" das erstinstanzliche Verfahren bereits "in der Wurzel" mangelhaft geblieben sei.
Der belangten Behörde ist zunächst darin zuzustimmen, dass eine positivrechtliche Norm des Inhaltes, auf § 103 Abs. 2 KFG gegründete Auskunftsersuchen seien in jedem Fall zu eigenen Handen zuzustellen, nicht dem Rechtsbestand angehört (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0425). Das Vorliegen "wichtiger Gründe" im Sinne des § 22 AVG, die die Notwendigkeit einer eigenhändigen Zustellung nach der genannten Gesetzesstelle erfordert hätte, lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht entnehmen, sodass es keinen Bedenken begegnet, wenn die belangte Behörde die von der Behörde erster Instanz angeordnete Zustellung des Auskunftsersuchens als rechtmäßig angesehen hat.
Der Beschwerdeführer bringt schließlich unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Zl. 86/02/0127, vor, das erstinstanzliche Straferkenntnis sei auch deshalb rechtswidrig, weil dem Erfordernis des § 44a lit. a VStG bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nur dann entsprochen werde, wenn die Angabe der Tatzeit, die mit dem fruchtlosen Ablauf der zur Erteilung der Lenkerauskunft gesetzten Frist begonnen habe, der verbalen Tatumschreibung des Strafbescheides entnommen werden könne. Ein Fehlen dieser Angabe könne auch durch die Bescheidbegründung nicht ersetzt werden und stelle ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar. Die Bundespolizeidirektion Wien hätte daher konkret darstellen müssen, dass die erwünschte Auskunft ab 28. Oktober 1997 nicht erteilt worden sei.
Mit diesen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004, von der oben zitierten Rechtsprechung (ausdrücklich) abgegangen ist und ausgesprochen hat, dass in Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG unverwechselbar feststehen muss, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt. Dabei genügt etwa das Datum der Aufforderung, jedenfalls aber das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe. Mit der Anführung sowohl des Datums der Aufforderung als auch des Datums der Zustellung des schriftlichen Verlangens der Behörde im Spruch des Straferkenntnisses, welchem Verlangen der Beschwerdeführer innerhalb der gestellten Frist - in der Beschwerde unbestritten - nicht entsprochen hat, wurde daher die Tatzeit im Sinne des § 44a Z. 1 VStG hinreichend konkretisiert (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. April 1991, Zl. 90/03/0231, mwN).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 1999
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