VwGH 99/02/0010

VwGH99/02/001021.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des HS in M, vertreten durch Dr. Gerhard Paischer und Dr. Robert Schertler, Rechtsanwälte in Braunau, Salzburgerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. November 1998, Zl. VwSen-105160/28/Bl/FB, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4 idF 1995/471;
AVG §18 Abs4 idF 1995/471;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 16. Oktober 1997 um 17.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW an einem näher genannten Ort in Oberösterreich gelenkt und sich am 16. Oktober 1997 um

18.35 Uhr an einem näher genannten Ort gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, dieses Kraftfahrzeug bei der angeführten Fahrt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, zumal er seine Vorführung zum Gendarmerieposten Braunau/Inn zwecks Vornahme eines Alkotests verweigert habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 5 Abs. 2 zweiter Satz Z. 1 i. V.m. 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (in dem von der belangten Behörde herabgesetzten Ausmaß) der von S 14.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt worden ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, es werde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung durch Inspektor M. erfolgt sei. Es würden jedoch sämtliche Feststellungen darüber fehlen, ob dieser zur Vornahme einer derartigen Untersuchung geschult und von der Behörde hiezu ermächtigt worden sei. Die Frage der Ermächtigung lasse sich trotz der fehlenden Feststellung auch nicht aus dem Akteninhalt beantworten. Der einzige Hinweis darauf, dass eine Ermächtigungsurkunde ausgestellt worden sei, finde sich auf Seite 3 der Anzeige. Eine Zuordnung dieser Ermächtigungsurkunde zu einem der beiden Beamten sei nicht erfolgt und lasse sich auch inhaltlich nicht vornehmen. Es liege zum Tatbestandsmerkmal der besonderen Schulung und Ermächtigung weder ein Nachweis, noch eine getroffene Feststellung im angefochtenen Bescheid vor.

Dieses Vorbringen vermag nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil es eine bloße Spekulation enthält, dass sich die Ermächtigungsurkunde nicht auf jenen Organwalter bezog, der den Beschwerdeführer zur Untersuchung der Atemluft aufgefordert hat.

Ferner rügt der Beschwerdeführer u.a., dass den Feststellungen, er sei im Zeitpunkt der Verweigerung der Alkoholuntersuchung nicht dispositionsunfähig gewesen, das Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen Dr. H. zu Grunde gelegt werde. Dieses Gutachten sei in sich nicht schlüssig. Es könnten diese Unschlüssigkeiten auch nicht in Verbindung mit anderen Beweismitteln, insbesondere Zeugenaussagen, beseitigt werden, weil es sich um medizinische Fachfragen handle, die nur durch Sachverständige beantwortet werden könnten. Die Amtsachverständige führe aus, es müsse "grundsätzlich" eine Bewusstseinsstörung zum Zeitpunkt der Alkotestverweigerung ausgeschlossen werden. Die Einschränkung auf eine grundsätzliche Verneinung einer Bewusstseinsstörung sei nicht geeignet, als Grundlage für eine Bestrafung zu dienen, weil bereits aus dem Wortlaut der Gutachtensaussage hervorgehe, dass diese Verneinung nicht uneingeschränkt zutreffe. So werde in unmittelbarem Zusammenhang im Gutachten eingeräumt, dass das Erbrechen auf dem Weg ins Krankenhaus auch als Symptom einer Gehirnerschütterung gewertet werden könne. Wenn dies der Fall sei, so müsse die Gehirnerschütterung bereits im Zeitpunkt der Verweigerung der Alkomatuntersuchung vorgelegen haben und indiziere dadurch die behauptete Bewusstseinsstörung. Die Sachverständige führe weiters aus, es könne auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine relevante Gehirnerschütterung nicht bejaht werden. Warum eine Gehirnerschütterung zu verneinen sei, werde jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Es fehle überhaupt eine Begründung für diese Aussage.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen nicht nur auf die ärztliche Stellungnahme der in der mündlichen Verhandlung beigezogenen Amtsärztin, sondern primär auf das Ergebnis der sonstigen Zeugenaussagen der amtshandelnden Gendarmeriebeamten und auch jener Personen stützte, die mit dem Beschwerdeführer während und nach der gegenständlichen Amtshandlung Kontakt hatten.

Auf der Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse kam daher die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Beschwerdeführers "situationsangepasst und zielgerichtet" gewesen sei und keinerlei Anhaltspunkte für die behauptete Dispositionsunfähigkeit zu finden seien.

Im Hinblick auf diese unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde gehen sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen betreffend das von der belangten Behörde ergänzend eingeholte amtsärztliche Gutachten ins Leere. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0108), dass es schon auf Grund des situationsbezogenen Verhaltens des Beschwerdeführers an Ort und Stelle entbehrlich war, ein ärztliches Sachverständigengutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Den im Zusammenhang mit dem ergänzenden amtsärztlichen Gutachten erhobenen Verfahrensrügen fehlt es daher an der Wesentlichkeit.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid enthalte keine Unterschrift eines Genehmigenden, sondern lediglich einen Beglaubigungsvermerk. Die Wiedergabe des an die Stelle der Unterschrift tretenden Namens sei jedoch ohne Fertigungsklausel erfolgt. Es sei lediglich die Bezeichnung "Dr. Wegschaider" in den Beglaubigungsvermerk aufgenommen worden, jedoch ohne den Zusatz, ob es sich konkret um die Fertigung als Organ für die belangte Behörde handle. Es gehöre zwar Dr. Wegschaider als Mitglied der 4. Kammer der belangten Behörde an, es könne jedoch mangels Angabe eines Vornamens keine eindeutige Zuordnung des den Namen des Genehmigenden bezeichnenden Schriftzuges mit der belangten Behörde erfolgen.

Gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 471/1995 kann an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der nach Abs. 2 genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt.

Der angefochtene Bescheid enthält eine derartige Beglaubigung der Kanzlei, wobei "Dr. Wegschaider" - durch Beifügung dieses Namens in Maschinschrift unterhalb der Erledigung - als Genehmigender ausgewiesen wird. Der Beschwerdeführer führt selbst aus dass der von ihm genannte Dr. Wegschaider Mitglied (Vorsitzender) der vierten Kammer der belangten Behörde war. Der Bezug zur erkennenden Kammer der belangten Behörde wurde im angefochtenen Bescheid bereits durch den Einleitungssatz, in welchem Dr. Wegschaider als Vorsitzender dieser Kammer angeführt wird, hergestellt. Durch die eindeutige Zuordenbarkeit des angeführten Namens zu einem bestimmten Mitglied dieser Kammer, ist auch nicht zu ersehen, weshalb das Fehlen des Vornamens dieser Person in der Fertigungsklausel einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen soll. Auch bedarf es nach der zitierten Gesetzesbestimmung keines Zusatzes, ob es sich um die Fertigung als Organ für die belangte Behörde handle, zumal die Funktion dieser Person als Vorsitzender einer bestimmten Kammer der belangten Behörde - wie bereits ausgeführt - ausdrücklich in der Einleitung des angefochtenen Bescheides angeführt wird. Das diesbezügliche, keinem Rechtsschutzbedürfnis dienende Vorbringen in der Beschwerde ist daher als geradezu mutwillig zu bezeichnen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Dezember 2001

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