VwGH 98/21/0518

VwGH98/21/05185.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des C, (geboren am 19. September 1977), vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 23. Oktober 1998, Zl. Fr 813/1-1998, betreffend Feststellung gemäß § 75 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §37;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
AVG §13a;
AVG §37;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Beschwerdeführer stellte (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten) am 29. Juli 1997 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und gab vor dem Bundesasylamt bei seiner Vernehmung am 12. August 1997 u.a. Folgendes an: Er sei Staatsangehöriger von Nigeria und sei dort in Port Harcourt ab Dezember 1995 einen Monat lang inhaftiert gewesen. Im Mai 1997 sei er neuerlich verhaftet, in Port Harcourt in die Polizeistation und von dort ins Central-Prison überstellt worden. Aus diesem Gefängnis, das in der Nähe "des Wassers" liege, habe er am 11. Mai 1997 um Mitternacht gemeinsam mit anderen Personen über eine Lichtöffnung fliehen können. Danach habe er sich im Dorf O. aufgehalten, wo es eine Kirche gegeben habe, und am 12. Juli 1997 mit Hilfe eines Freundes seines verstorbenen Vaters, der ihn aus dem Gefängnis geholt habe, das Land verlassen. Dieser habe ihn nach Lagos auf ein Schiff gebracht, mit dem er nach Slowenien gekommen sei. Nach Verlassen des Schiffes sei er zu einem großen LKW gebracht worden, mit dem er höchstens zwei Stunden lang nach Österreich gefahren sei. Er habe nie einen Reisepass besessen und auf seiner Flucht keinen Ausweis mitgenommen. In Nigeria habe er eine Geburtsurkunde und einen Schülerausweis. Er kenne in Österreich niemanden und habe kein Geld mitgebracht. Er habe jedoch einen gewissen I., der aus dem Sudan komme, kennen gelernt. Dieser habe ihm S 1.000,-- gegeben, womit er seinen Rechtsvertreter bezahlt habe. Für seine Flucht habe er nichts bezahlen müssen. Nach der Einreise in Österreich mit dem LKW sei er in ein Taxi gesetzt worden und mit diesem einige Minuten bis zur Caritas in Graz gefahren. Über Vorhalt, woher der vom Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung getragene Schmuck (Flinserl, Halskette, Ring, Digitalarmbanduhr) und die in seiner Geldbörse befindlichen beiden 50-DM-Geldscheine stammten, sagte er aus, dass die Uhr und der Schmuck sein Eigentum seien und er in Graz einen Nigerianer namens Tony kennen gelernt habe, der ihm das Geld gegeben habe. Über weiteren Vorhalt, woher die (beim Beschwerdeführer vorgefundenen) restlichen S 320,--, zwei Telefonwertkarten und eine Monatskarte um S 325,-- stammten, wo er doch ohne Geld nach Österreich gekommen sei, sagte er aus, dass er alles mittlerweile von Schwarzen hier bekommen habe. Die bei ihm vorgefundene "leere" Rechnung mit Notizen, die aus Deutschland stamme, habe er von einer Österreicherin erhalten. Über weiteres Befragen gab er an, dass er am 8. Mai 1997 verhaftet worden sei, weil man ihn beschuldigt habe, Leute zu kennen, die ein Bombenattentat in Lagos geplant hätten. Er wisse, dass die Regierung junge Ogonis umbringen wolle, seine Mutter sei eine Ogoni, und er selbst sei früher Mitglied der MOSOP gewesen. Erstmals (im Dezember 1995) sei er wegen einer Demonstration nach der Hinrichtung von Saro-Wiwa festgenommen worden. Er sei freigelassen worden, wobei man ihm lediglich nahe gelegt habe, nicht mehr der MOSOP anzugehören. In der Folge habe er versucht, sich so wenig wie möglich im Freien zu bewegen, weil die Ogonis getötet würden. Am 8. Mai 1997 sei er dann ohne Grund festgenommen worden. Nach der Flucht aus dem Gefängnis sei er nicht mehr zu Hause gewesen und habe nur mit dem Freund seines Vaters Kontakt gehabt. Über Vorhalt, wie er nach der Haft noch so viel Schmuck und eine Armbanduhr besitzen könne, gab der Beschwerdeführer an, es gebe in Nigeria keine Gesetze und ihm sei bei der Inhaftierung nichts weggenommen worden. Sonstige Fluchtgründe machte er nicht geltend.

Im Rahmen seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung durch die Bundespolizeidirektion Graz (die erstinstanzliche Behörde) am 25. September 1997 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nach dem Tod von Ken Saro-Wiwa im Herbst 1995 zu regierungsfeindlichen Demonstrationen gekommen sei, an denen er teilgenommen habe. Er sei damals festgenommen und zwei Monate inhaftiert worden. Im Mai 1997 sei es in der Hauptstadt Lagos zu einer Bombenexplosion gekommen. Kurz danach sei er festgenommen worden, weil er verdächtigt worden sei, mit diesem Anschlag zu tun zu haben. Während der Haft sei er gefoltert worden, und nach drei Tagen habe er aus dem Gefängnis entkommen können. Bis glaublich 12. Juli 1997 habe er sich bei einem Freund aufgehalten. Dann habe er sich auf ein Schiff in Lagos begeben und sei am 27. Juli 1997 in einem ihm unbekannten Land angekommen. Nachdem er von Bord gegangen sei, habe er einen LKW-Fahrer gefunden, der ihn bis nach Graz gebracht habe. Noch am selben Tag sei er dort angekommen, wobei sein illegaler Grenzübertritt versteckt im LKW erfolgt sei. Er könne nicht nach Nigeria zurück, weil er von der Regierung mit Sicherheit umgebracht werden würde. Er sei auf Grund der Herkunft seiner Mutter, die Angehörige des Stammes der Ogoni sei, Mitglied der Organisation MOSOP, und es seien in den letzten Monaten viele junge Mitglieder dieser Organisation getötet worden. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er bei seiner Vernehmung im Asylverfahren Papiere bei sich gehabt hätte, die einen deutlichen Bezug nach Deutschland gezeigt hätten, darunter einen Kassabon einer vermutlich in München befindlichen Diskothek, gebe er an, dass er diesen Zettel von einem Nigerianer in Graz erhalten hätte, der ihm darauf den Namen des Beschwerdevertreters geschrieben hätte. Dieser Nigerianer lebe mit einer deutschen Frau in Deutschland zusammen und habe sich vor seiner Heirat in Graz aufgehalten.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 23. Oktober 1998 wurde gemäß § 75 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, das der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger, in Nigeria gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung dorthin sei somit zulässig.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus folgenden Gründen die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ergebe: Anlässlich seiner Vernehmung durch das Bundesasylamt seien in seiner Geldbörse Gegenstände (zwei 50-DM-Scheine und eine aus Deutschland stammende Rechnung) gefunden worden, die den Schluss auf seinen vorherigen Aufenthalt in der BRD nahe legten. Dazu widersprüchlich habe er angegeben, dass er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet lediglich in Slowenien aufgehalten hätte. Auch seine Aussage im Asylverfahren, dass er die Rechnung von einer Österreicherin erhalten hätte, sei ebenso wie die Angaben, dass er nach seiner zweiten Festnahme durch eine Lichtöffnung des Gefängnisses, das in der Nähe "eines Wassers" gelegen wäre, hätte entkommen können, wobei man ihn während der Inhaftierung seine Schmuckstücke nicht abgenommen hätte, nicht glaubwürdig, zumal es in Anbetracht der allgemein bekannten Situation in Nigeria, wo Korruptionen und Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung stünden, nicht nachvollziehbar erscheine, dass einem Insassen einer Haftanstalt Wertsachen nicht abgenommen würden. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Angaben betreffend seine Herkunft und Identität sowie seine Fluchtgründe auch durch keine Bescheinigungsmittel glaubhaft gemacht. Ebenso könne die Behauptung, dass er während seiner zweiten Haft gefoltert worden wäre, nicht als besonders glaubwürdig angesehen werden, weil davon bei seiner ersten Vernehmung im Asylverfahren noch keine Rede gewesen sei. Des Weiteren sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen (Amnesty International-Jahresbericht 1998 für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997 und "Fischer Weltalmanach 1998") nicht im Zusammenhang mit darin geschilderten Bombenattentaten bzw. Explosionen bzw. einer Mitgliedschaft bei der MOSOP genannt sei.

Der unabhängige Bundesasylsenat habe mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 12. Mai 1998, rechtswirksam erlassen am 13. Mai 1998, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukäme und er in seinem Heimatland vor Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sicher wäre. Da sich der Begriff des Flüchtlings mit den Verfolgungsgründen nach § 57 Abs. 2 FrG "decke", könne davon ausgegangen werden, dass diese Verfolgungsgründe nicht vorlägen, zumal der Beschwerdeführer im darauf folgenden fremdenpolizeilichen Verfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht habe und hinsichtlich der Fluchtgründe auf das Vorbringen im Asylverfahren verwiesen bzw. dieses wiederholt habe. Auf Grund der Unbeschränktheit der Beweismittel sei es der Behörde nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch im Verfahren nach § 75 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 14. September 2000, Zl. 98/21/0389, mwN.)

2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt vor, die Fremdenbehörde wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zu den "aufgeworfenen Fragen" vor Bescheiderlassung zu vernehmen, um das als unglaubwürdig betrachtete Vorbringen auf geeignete Weise zu überprüfen. Gerade im vorliegenden Fall "könnten" die von der Fremdenbehörde gefundenen Widersprüche das Ergebnis von Sprachschwierigkeiten, Übersetzungsfehlern, interkulturellen oder psychologischen Kommunikationsproblemen oder schlichten Missverständnissen sein. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, entsprechende Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Zustände im Heimatland des Beschwerdeführers zu treffen, weil davon ausgehend Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens gezogen werden könnten.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat den Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und Identität und seinen Fluchtgründen einerseits mit dem Hinweis auf die mangelnde Vorlage von Bescheinigungsmitteln und andererseits (u.a.) mit der Begründung die Glaubwürdigkeit versagt, dass er zwar angegeben habe, sich vor der Einreise in das Bundesgebiet "lediglich" in Slowenien aufgehalten zu haben, aber im Rahmen seiner Vernehmung durch das Bundesasylamt in seiner Geldbörse zwei 50-DM-Geldscheine und eine aus Deutschland stammende Rechnung vorgefunden worden seien, was den Schluss nahe lege, dass er sich vor seiner Einreise in Deutschland aufgehalten habe. Ferner bestünden auch erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, dass ihm die von ihm getragenen Wertsachen (Schmuck und Armbanduhr) während der Haft in Nigeria nicht abgenommen worden seien und dass er aus dem in der Nähe "des Wassers" gelegenen Gefängnis durch eine Lichtöffnung (mit anderen Gefangenen) habe entkommen können. Darüber hinaus sei bei seiner Vernehmung im Asylverfahren noch keine Rede davon gewesen, dass er während seiner zweiten Haft gefoltert worden wäre, sodass auch dieses Vorbringen nicht als besonders glaubwürdig anzusehen sei. Zusammengefasst betrachtet habe der Beschwerdeführer somit die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht.

Auf diese Überlegungen geht die Beschwerde im Einzelnen nicht ein. Der Gerichtshof vermag im Rahmen der ihm insoweit zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. August 1985, Zl. 85/02/0053) die Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen.

4. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, die Behörde habe gegen die Manuduktionspflicht verstoßen, ist zu entgegnen, dass es im Rahmen der dem Fremden obliegenden Glaubhaftmachung einer Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG dessen Aufgabe ist, von sich aus die insoweit relevanten Fakten mitzuteilen. Die Belehrungspflicht des § 13a AVG bezieht sich nur auf Verfahrensschritte, nicht jedoch auf die Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 98/21/0431, mwN). Abgesehen davon führt die Beschwerde nicht aus, welches Vorbringen zu erstatten der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unterlassen habe. Die letztgenannte Überlegung gilt auch für die weitere in der Beschwerde erhobene Rüge, dass der Beschwerdeführer nochmals hätte vernommen werden müssen bzw. dass die von der Asylbehörde gefundenen Widersprüche das Ergebnis von Sprachschwierigkeiten, Übersetzungsfehlern, Kommunikationsproblemen oder Missverständnissen sein könnten, legt sie doch nicht dar, welche konkreten Ergänzungen der Beschwerdeführer zu seinen bisherigen Aussagen noch hätte machen können, die zu einer für ihn günstigen Beurteilung der Sache hätten führen können, und führt er auch nicht aus, inwieweit es bei seinen Vernehmungen zu einer unrichtigen Protokollierung gekommen sei bzw. die protokollierten Angaben unrichtig seien. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

5. Ebenso nicht zielführend ist der Vorwurf, die belangte Behörde habe ihren Bescheid nicht ausreichend begründet. Diese hat einerseits mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke, und andererseits ihre Erwägungen für diese Auffassung mit der notwendigen Verständlichkeit dargelegt.

6. Begegnet die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und Identität und seinen Fluchtgründen durch die belangte Behörde keinen Bedenken, so gehen auch die weiteren Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Situation in Nigeria ins Leere.

7. Mangels Glaubhaftmachung konkreter, die Person des Beschwerdeführers betreffender Verfolgungshandlungen in diesem Staat begegnet somit die Ansicht der belangten Behörde, dass für die in § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG umschriebene Annahme keine stichhaltigen Gründe gegeben seien, keinem Einwand. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 5. Oktober 2000

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