VwGH 98/21/0335

VwGH98/21/033511.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der D in K, geboren am 20. Oktober 1969, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Burgfriedstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 26. Mai 1998, Zl. Fr 847/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23;
EheG §27;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Nach den begründenden Ausführungen der belangten Behörde sei der Beschwerdeführerin ein bis 31. Juli 1992 gültiger Sichtvermerk erteilt worden. Nachdem sie am 19. Mai 1992 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Erteilung eines weiteren Sichtvermerkes nicht möglich sei, habe sie am 28. Juli 1992 den österreichischen Staatsbürger K. geheiratet, mit dem sie jedoch keinen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Wegen ihres rechtswidrigen Aufenthaltes ab dem 1. August 1992 sei über die Beschwerdeführerin mit (einem nicht näher angeführten) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine Verwaltungsstrafe verhängt worden.

Anlässlich einer Vorsprache bei der genannten Behörde am 3. November 1992 sei der Beschwerdeführerin ein Sichtvermerk mit Gültigkeit bis 3. April 1993 erteilt worden (richtig wohl: habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes bis zum 3. April 1993 gestellt, den sie aber mangels Zustimmung der Fremdenpolizeibehörde zurückzog; vgl. Akt

Seiten 7-12).

Am 22. Dezember 1992 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, gegen sie ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen, woraufhin sie sich am 7. Jänner 1993 von ihrer bisherigen Wohnadresse in A. abgemeldet und erst am 22. Mai 1995 in Wien wieder polizeilich angemeldet habe. Auf diesbezüglichen behördlichen Vorhalt habe die Beschwerdeführerin schriftlich bestätigt, zwischen dem 8. Jänner 1993 und 21. Mai 1995 ohne polizeiliche Meldung bei ihrem Ehegatten gewohnt zu haben.

Am 18. Februar 1994 habe die Beschwerdeführerin über die österreichische Vertretungsbehörde in Ankara einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht, dem im Instanzenzug keine Folge gegeben worden sei. Im diesbezüglichen Verwaltungsverfahren habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin vor der Behörde ausgesagt, er hätte die Ehe mit der Beschwerdeführerin nur aus dem Grund geschlossen, um sich materielle Vorteile in Form von S 40.000,-- zu verschaffen und seiner Gattin die Möglichkeit zu geben, mit der Heiratsurkunde fremdenrechtliche Bewilligungen zu erschleichen. Am Tage der Hochzeit hätte er die vereinbarten S 40.000,-- erhalten; vereinbart wäre eine Ehedauer von eineinhalb Jahren gewesen. Die Ehe wäre nie vollzogen worden, auch einen gemeinsamen Wohnsitz hätte es nicht gegeben. Er wüsste nicht, "wie seine 'Gattin' heute ausschaue", weil er sie seit ca. dreieinhalb bis vier Jahren nicht gesehen hätte.

Diese von der belangten Behörde als glaubhaft gewerteten Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurden dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt. Für das Vorliegen einer Scheinehe spreche weiters, dass die Beschwerdeführerin auch nach den Ermittlungen der belangten Behörde keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Ehegatten und keine eheliche Gemeinschaft geführt habe. So habe sie bis nach ihrer Kenntniserlangung über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei ihrer Schwester in A. gewohnt. Die dafür vorgebrachte Begründung, ihr Ehegatte hätte noch über keine entsprechende Wohnung verfügt, treffe nicht zu, da dieser bereits seit 1987 in Wien aufrecht gemeldet sei. Sie selbst habe sich an der Wohnanschrift ihres Ehegatten in Wien erst nach Kenntniserlangung über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahre 1995 angemeldet, sei dort für die Zustellung behördlicher Ladungen aber nie erreichbar gewesen und wäre daher 1996 an dieser Meldeadresse in Wien amtlich abgemeldet worden. Soweit die Beschwerdeführerin als Zweck der - unbestrittenen -Übergabe des genannten Geldbetrages die Beschaffung einer Wohnungseinrichtung angegeben habe, könne dem insbesondere deshalb nicht gefolgt werden, weil sie eine Lebensgemeinschaft mit K. nicht geführt habe.

Ausgehend vom Vorliegen einer Scheinehe vertrat die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass trotz der bereits mehrere Jahre zurückliegenden rechtsmissbräuchlichen Eheschließung der Beschwerdeführerin die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme "in Ansehung der öffentlichen Ordnung" gerechtfertigt sei, weil sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer behördlichen Vorsprache am 3. November 1992 betreffend Erteilung eines Sichtvermerkes sowie auch weiterhin auf ihre aufrechte Ehe berufen habe, weshalb ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten noch nicht abgeschlossen sei. Von einem Wohlverhalten seit der Eheschließung könne aber auch im Hinblick auf den unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit Ablauf ihres Sichtvermerkes am 3. April 1993 (richtig: 31. Juli 1992) sowie angesichts der genannten unterlassenen polizeilichen Meldung der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden.

Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 37 FrG sei zu berücksichtigen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Familie in Österreich leben, wohingegen der Aufenthalt ihres Ehemannes im Hinblick auf die fehlende Ehegemeinschaft "nicht unter den Schutzbereich des Familienlebens falle". Die Bedeutung der Dauer ihres Aufenthaltes werde durch dessen Unrechtmäßigkeit gemindert, sodass insgesamt die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen schwerer zu gewichten seien, als die mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Beschwerdeführerin verbundenen Nachteile.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Beschwerdeführerin, deren Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger K. auch nach den Feststellungen der belangten Behörde weiterhin formell aufrecht ist, nur aus dem in § 48 Abs. 1 erster Satz FrG genannten Grund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zulässig ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0269). Bei dieser Beurteilung sind nach dem letztgenannten Erkenntnis allerdings die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Bestimmungen insoweit von Bedeutung, als gegen einen EWR-Bürger oder - wie im Fall der Beschwerdeführerin - gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann. Die Beschwerdeführerin kann daher in subjektiven Rechten nicht verletzt sein, wenn die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot nicht formell (auch) auf § 48 Abs.1 erster Satz FrG gestützt, sondern (nur) mit dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs.1 Z 1 leg. cit. und des (als Orientierungsmaßstab heranzuziehenden) § 36 Abs. 2 Z 9 leg. cit. - so diese auch erfüllt sind - begründet hat.

Die Beschwerdeführerin richtet sich zunächst gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, bei ihrer mit K. geschlossenen Ehe handle es sich um eine Scheinehe. Gemäß § 27 Ehegesetz könne sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange die Ehe nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden sei. Ein solches gerichtliches Urteil liege aber nicht vor. Auch sei unzutreffend, dass sie ihrem Ehegatten den genannten Geldbetrag als Entgelt für die Eheschließung übergeben habe, vielmehr habe es sich dabei um das von ihr in die Ehe eingebrachte Heiratsgut im Sinne des § 1218 ABGB gehandelt, da der Geldbetrag der Anschaffung der Einrichtung für ihre gemeinsame Ehewohnung gedient habe.

Zum erstgenannten Einwand der Beschwerdeführerin genügt es, darauf hinzuweisen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG nicht zur Voraussetzung hat, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2000, Zl. 98/18/0136, und vom 16. Jänner 2001, Zl. 2000/18/0247, mwN).

Ihre Auffassung über das Vorliegen einer Scheinehe stützt die belangte Behörde gegenständlich unter anderem auf die im wesentlichen wiedergegebenen Aussagen des Gatten der Beschwerdeführerin. Im angefochtenen Bescheid wird dazu - anders als in dem gleichfalls die Beschwerdeführerin betreffenden und dem hg. Erkenntnis vom 12. März 1999, Zl. 98/19/0027, zugrundeliegenden Fall - auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen, wonach der übergebene Geldbetrag nicht für die Eheschließung sondern für die Anschaffung der gemeinsamen Wohnungseinrichtung geleistet worden sei. Wenn die belangte Behörde in Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen den Angaben der Beschwerdeführerin deswegen keine Glaubwürdigkeit beimisst, weil nach den - in der Beschwerde insoweit nicht substantiiert bestrittenen - behördlichen Feststellungen ein Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten gar nicht erfolgte, so begegnet das im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Da sich die Beschwerdeführerin unstrittig in ihrem kurz nach der Eheschließung gestellten Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes am 3. November 1992 auf diese Ehe berufen hat, besteht kein Einwand gegen die Rechtsansicht, dass der (hier als Orientierungsmaßstab heranzuziehende) Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllt sei.

Zur Beurteilung, ob damit auch die im § 48 Abs. 1 erster Satz iVm § 36 Abs. 1 Z 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist , ist eine Prognose erforderlich, bei der jedoch nicht allein auf dieses Fehlverhalten Bedacht zu nehmen ist, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit seiner Verwirklichung verstrichenen Zeitraum. Je länger die Eheschließung zurückliegt, umso mehr Gewicht ist dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt für die zu treffende Prognose zuzumessen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereit in mehreren Erkenntnissen, in denen die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger zurücklag, klargestellt, dass der besagte Missbrauch die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr rechtfertige, wobei jedoch den Beschwerdeführern in all diesen Fällen außer der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe und der Berufung auf diese Ehe im Rahmen von Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen war. Der Zeitraum von fünf Jahren wurde in diesen Fällen - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - immer ab dem Zeitpunkt der Eheschließung und nicht ab dem Zeitraum der letztmaligen Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung berechnet (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0252, mwN). Liegt allerdings neben der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung ein weiteres fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden vor, so kann bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 48 Abs. 1 erster Satz iVm § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG nicht nur dieses Fehlverhalten, sondern auch die mehr als fünf Jahre zurückliegende rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe berücksichtigt werden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 99/18/0269).

Im Beschwerdefall war dieser Zeitraum von fünf Jahren im Hinblick auf den Zeitpunkt der Eheschließung (28. Juli 1992) bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zweifellos verstrichen, sodass alleine die Berufung der Beschwerdeführerin auf diese Ehe die im § 36 Abs. 1 Z 1 FrG umschriebene Annahme (noch) nicht rechtfertigte. Zutreffend verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang allerdings auch darauf, dass - abgesehen von der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung - im Hinblick auf den mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich von einem Wohlverhalten der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden könne. Durch die (unzutreffende) Annahme der belangten Behörde, der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin liege "erst" seit dem 3. April 1993 (richtig: bereits seit dem 1. August 1992) vor, kann die Beschwerdeführerin nicht in Rechten verletzt sein.

Beizupflichten ist der Ansicht der belangten Behörde darin, dass insbesondere auch im Hinblick auf die unterlassene polizeiliche Meldung der Beschwerdeführerin von einem solchen Wohlverhalten seit ihrer rechtsmissbräuchlichen Eheschließung nicht auszugehen sei. Dass sich die Beschwerdeführerin nämlich nach der erfolgten Androhung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes mehr als zwei Jahre ohne polizeiliche Meldung in Österreich aufhielt, wurde von ihr im Verwaltungsverfahren bestätigt und bleibt auch in der Beschwerde unbestritten. Somit begegnet die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, die im § 36 Abs. 1 Z 1 FrG umschriebene (und für § 48 Abs. 1 erster Satz leg. cit. maßgebliche) Annahme sei gerechtfertigt, bei Berücksichtigung des (die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe einschließenden) Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin im Ergebnis keinen Bedenken.

Der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG ist die Beschwerdeführerin nicht konkret entgegengetreten. In ihrer Beurteilung hat die belangte Behörde die Tatsache der in Österreich lebenden Schwester der Beschwerdeführerin und deren Familie berücksichtigt und die aus dem langjährigen Aufenthalt ableitbaren persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Inland - zutreffend - deswegen relativiert, weil diesen Interessen seit Ablauf des Sichtvermerkes mit 31. Juli 1992 kein rechtmäßiger Aufenthalt zu Grunde lag. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, das die Beschwerdeführerin sowohl durch die Eingehung einer Ehe nur zum Zwecke der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen, als auch durch den mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt sowie durch die über eine längere Zeit unterlassene polizeiliche Meldung erheblich beeinträchtigt hat, vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass das Aufenthaltsverbot auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessenlage der Beschwerdeführerin zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG).

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich die mangelhafte Begründung der nach ihrer Auffassung unangemessen langen Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren einwendet, ist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, denen sich die belangte Behörde durch Wiedergabe im angefochtenen Bescheid angeschlossen hat, hinzuweisen. Demnach erachtet sie den festgesetzten fünfjährigen Zeitraum für einen positiven Gesinnungswandel der Beschwerdeführerin als erforderlich. Im Hinblick darauf, dass damit die in § 39 Abs. 1 FrG normierte höchstzulässige Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde und auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen ist, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/18/0114), kann der angefochtene Bescheid angesichts des dargestellten Verhaltens der Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. September 2001

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