VwGH 98/21/0302

VwGH98/21/030218.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des UOM, (geb. am 10. Juni 1968), in Perchtoldsdorf, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Am Fischertor 5/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 15. Mai 1998, Zl. Fr 691/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §33;
FrG 1997 §75;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §33;
FrG 1997 §75;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg erließ am 12. November 1997 gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Somalia, eine auf § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, gestützte Ausweisung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (die belangte Behörde) der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte diesen mit der Maßgabe, daß die Ausweisung auf § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gestützt werde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer am 10. November 1997 von Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle (in Österreich) eingereist und unmittelbar danach von Organen der Grenzüberwachung aufgegriffen worden sei. Das den Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren sei bereits negativ rechtskräftig abgeschlossen, sodaß ihm aus dem Asylgesetz keine Aufenthaltsberechtigung mehr zukommen könne. Da er sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei die Ausweisung auf § 33 Abs. 1 FrG zu stützen. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe (in Österreich) weder familiäre noch private Interessen, weshalb eine die Ausweisung unzulässig machende Einschränkung im Sinne des § 37 FrG nicht in Betracht komme.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit, nämlich wegen "irriger Rechtsauslegung und grober Verfahrensmängel", aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß sein Asylantrag zwar rechtskräftig abgewiesen worden sei, er jedoch dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und mit dieser den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden habe, über den noch nicht entschieden worden sei. Jedenfalls hätte die belangte Behörde bis zur Entscheidung über diesen Aufschiebungsantrag zuwarten müssen, weil der Beschwerdeführer bei Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung nicht hätte ausgewiesen werden dürfen.

1.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Denn es besteht keine Vorschrift, die die zur Erlassung einer Ausweisung zuständige Behörde verpflichtet, mit der Ausweisung bis zur Entscheidung über eine gegen den einen Asylantrag abweisenden letztinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zuzuwarten, sodaß die belangte Behörde auch nicht gehalten war, eine Entscheidung über den in der Beschwerde ins Treffen geführten Aufschiebungsantrag abzuwarten.

1.3. Nach dem Gesagten begegnet die Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keinen Bedenken. Die belangte Behörde kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, daß der Tatbestand des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG erfüllt sei.

2.1. Weiters macht die Beschwerde geltend, daß sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, aus welchen konkreten - die spezielle Situation des Beschwerdeführers betreffenden - Gründen dessen sofortige Ausreise "im Interesse der Ordnung im Sinne des § 33 FremdenG 1997" erforderlich gewesen sei.

2.2. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde seine Ausweisung nicht auf § 33 Abs. 2 FrG, sondern auf § 33 Abs. 1 leg. cit. gestützt hat. Nach dieser Gesetzesbestimmung kommt es auf ein weiteres - zum unrechtmäßigen Aufenthalt hinzukommendes - die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beeinträchtigendes Verhalten des Fremden nicht an (vgl. etwa das zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, wegen der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998, Zl. 98/21/0189).

3. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdeführer bei seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet die Rückschiebung und daraus resultierend Verfolgung drohe, obwohl er eine solche Gefahr in seiner Berufung geltend gemacht habe, ist nicht zielführend.

Sofern dieses - im übrigen völlig unsubstantiierte Vorbringen - dahin zu verstehen sein sollte, daß der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 75 Abs. 1 FrG gestellt habe und über diesen noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, wäre für die Beschwerde nichts gewonnen. § 75 Abs. 4 FrG normiert lediglich, daß bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen solchen Feststellungsantrag keine Abschiebung in den betreffenden Staat vorgenommen werden darf. Das Ausweisungsverfahren wird dagegen durch ein Verfahren nach § 75 FrG nicht berührt, zumal mit der Ausweisung nicht (auch) ausgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder daß er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, wegen der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 27. März 1998, Zl. 97/21/0389, mwN).

4. Der Beschwerdeführer hat durch seine unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgte Einreise und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt das aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (vgl. etwa das zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, wegen der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998, Zl. 98/21/0207) gravierend beeinträchtigt. Umstände im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG, die der Ausweisung im Wege stünden, hat der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst rund sieben Monate im Inland befindliche Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Von daher gesehen kann auch das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 FrG nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Auch sind weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, daß die belangte Behörde von ihrem Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen gehabt hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/21/0249).

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 1998

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