VwGH 98/21/0016

VwGH98/21/001627.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des AA (geboren am 1. Oktober 1973) in K, vertreten durch

Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 17. Oktober 1997, Zl. Fr 245/1997, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §54 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 17. Oktober 1997 gerichtet, mit welchem der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 19 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 828/1992 (FrG), ausgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge am 20. Juni 1996 illegal über die ungarisch-österreichische Grenze in das Bundesgebiet eingereist sei und in der Folge um die Gewährung des Asylrechtes angesucht habe. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres, rechtswirksam erlassen am 9. April 1997, abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer halte sich unberechtigt im Bundesgebiet auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die belangte Behörde meint, es sei "in jüngster Vergangenheit unübersehbar geworden", daß "der Zuwanderungsdruck kontinuierlich" zunehme. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991. Der Anwendung des § 17 FrG stehe dem § 9 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 zufolge daher kein rechtliches Hindernis entgegen.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers bewirke keinen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Zwar lebe auch seine Schwester im Bundesgebiet, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Es sei auch durch den bloß kurzfristigen und noch dazu unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keiner wirtschaftlichen oder sozialen Integration seiner Person im Bundesgebiet gekommen. Er gehe auch keiner legalen Beschäftigung nach.

Zwar treffe zu, daß der Verwaltungsgerichtshof der gegen die Abweisung seines Asylantrages gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Dies sei jedoch nur "im Umfang der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991" erfolgt und bewirke nicht, daß der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht dagegen, daß die belangte Behörde seinen Aufenthalt als rechtswidrig qualifizierte und § 17 Abs. 1 FrG anwendete; auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet den angefochtenen Bescheid insoferne nicht für rechtswidrig. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil es die belangte Behörde im Rahmen ihrer Prüfung unterlassen habe, sich bei Anwendung des § 19 des Fremdengesetzes damit auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung und Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien Verfolgungshandlungen durch staatliche Organe ausgesetzt werden würde. Der Beschwerdeführer gehöre einer politischen Organisation der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo an und sei in der "Schattenverwaltung" dieser albanischen Bevölkerungsmehrheit tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er von staatlichen Organen einvernommen und mißhandelt worden.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil mit der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 FrG weder die Verpflichtung zur Ausreise in einen bestimmten Staat ausgesprochen, noch die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wird. Zur Beurteilung der letzteren Frage dient vielmehr das Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 FrG (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0226).

Für weiters rechtswidrig hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen, weil die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob durch die vorliegende Ausweisung ein Eingriff in sein Privat- oder Familienleben bewirkt werde, lediglich auf die räumliche Trennung der Haushalte von ihm und seiner Schwester abgestellt habe. In seiner Einvernahme im Asylverfahren am 24. Juni 1996 habe der Beschwerdeführer angegeben, zum damaligen Zeitpunkt bei seiner Schwester bzw. seinem Schwager in M zu wohnen und von diesem unterstützt zu werden. Aufgrund der konkreten Belastung seines Schwagers, der auch für einen eigenen Bruder zu sorgen habe, habe dieser jedoch keine Verpflichtungserklärung abgeben können und es sei erforderlich gewesen, den Wohnsitz des Beschwerdeführers in ein Fremdenheim in K zu verlegen. Diese lediglich aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeiten erfolgte Verlegung des Wohnsitzes indiziere aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles jedoch nicht automatisch das Fehlen einer gemäß § 19 FrG berücksichtigungwürdigen familiären Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Schwester.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer indes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Selbst für den Fall des Vorliegens eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG war seine Ausweisung im Hinblick auf den hohen Stellenwert, welcher der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Regelungen beizumessen ist, im Sinne des § 19 FrG dringend geboten. Die belangte Behörde hat daher auch insoferne nicht rechtswidrig gehandelt, als sie die vorliegende Ausweisung - für den angenommenen Fall eines relevanten Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers - im Grunde des § 19 FrG als rechtmäßig qualifizierte.

Bereits die Beschwerde ließ somit erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Sie war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

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