Normen
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §12 Abs3;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;
EMRK Art8;
VwRallg;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §12 Abs3;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;
EMRK Art8;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin verfügte über einen Touristensichtvermerk mit Geltungsdauer vom 26. April 1996 bis 26. Mai 1996. Sie beantragte am 7. Juli 1997 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 1998 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 8 Abs. 1 FrG 1997 könne ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn kein Versagungsgrund wirksam werde. Bei der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ermessensentscheidung habe die Behörde die in § 8 Abs. 3 FrG 1997 umschriebenen Kriterien zu beachten. Die Beschwerdeführerin sei mit dem in Rede stehenden Touristensichtvermerk eingereist und wolle ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden im Inland eingebrachten Antrag verlängern. Diese Beurteilung werde dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin in Wien aufrecht gemeldet sei und hier auch zur Schule gehe. Damit liege der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 vor.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK sei die Verweigerung eines Aufenthaltstitels, sofern damit das Privat- und Familienleben des Antragstellers betroffen wäre, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele notwendig sei. Bei Abwägung der privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK sei zu berücksichtigen gewesen, dass durch den Aufenthalt der Eltern sowie der Schwester der Beschwerdeführerin unabsprechbare familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Diese seien jedoch dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hintanzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin verfügte weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten gewöhnlichen Sichtvermerk. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 7. Juli 1997 nach Inkrafttreten des FrG 1997 als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0238, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 vorliegt, ausschließlich maßgeblich, dass sich der Fremde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluss an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält.
Dass dies hier der Fall war, wird von der Beschwerdeführerin, die den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegentritt, nicht bestritten.
Ist aber der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 wirksam geworden, ist die Erteilung einer Bewilligung nach § 8 Abs. 1 FrG 1997 ausgeschlossen. Eine Ermessensübung unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 3 FrG 1997 genannten Kriterien hat diesfalls nicht zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0233).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Eltern lebten bereits seit 1976 in Österreich und verfügten über unbefristete Aufenthaltsbewilligungen. Für sie seien Befreiungsscheine ausgestellt. Sie stünden in Arbeit. Die Beschwerdeführerin selbst habe bis zu ihrer Einreise nach Österreich bei ihren Großeltern gelebt. Diese seien jedoch verstorben. Sie habe aus diesem Grund mit "Touristenvisum" nach Österreich einreisen müssen. Es lägen alle Gründe vor, aus humanitären Gründen eine "Aufenthaltsbewilligung" zu erteilen. In ihrem Fall überwögen die privaten Interessen die öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8
MRK.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die durch die Anwesenheit ihrer Angehörigen im Inland begründeten familiären Interessen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil eine Bedachtnahme auf die durch Art. 8 MRK geschützten Interessen des Fremden bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 gestützten Entscheidung entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht zu erfolgen hat (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0238).
Schließlich steht der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin die in § 10 Abs. 4 FrG 1997 vorgesehene Möglichkeit, unter näher umschriebenen Voraussetzungen trotz Vorliegens des in Rede stehenden Versagungsgrundes von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht entgegen. Ein subjektives Recht des Fremden auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels besteht nicht (vgl. neuerlich das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0238, auf dessen Entscheidungsgründe auch in diesen Zusammenhängen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. April 1999
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)