Normen
FrG 1997 §114 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §44;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §44;
FrG 1997 §48 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. September 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 1997 auf Aufhebung des (von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26. Februar 1997) gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes für die Dauer von fünf Jahren gemäß § 44 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Erstbehörde vom 14. Jänner 1997 gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes aus 1992 (im Folgenden: FrG 1992) ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und 2 leg. cit. stütze. Grundlage dafür seien drei rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers (zwei davon wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten) sowie dessen rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO und wegen Verstoßes gegen § 64 Abs. 1 KFG gewesen. Bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers sei weiters berücksichtigt worden, dass er im Juni 1994 von Beamten des Arbeitsmarktservices Wien bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen, und weiters, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt habe. Unter Bedachtnahme auf die familiären und persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers sei das Aufenthaltsverbot im Grunde der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG 1992 für zulässig erachtet worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 17. April 1997, Zl. 97/18/0172, mit der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und die gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer am 23. September 1992 vom Strafbezirksgericht Wien wegen versuchten Diebstahls, am 5. April 1994 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen schwerer Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB und am 24. Jänner 1995 vom Bezirksgericht Innere Stadt wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB jeweils zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Den vorliegenden Antrag begründe der Beschwerdeführer zunächst damit, dass die Klage der Staatsanwaltschaft Wien im Ehenichtigkeitsverfahren mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 16. Juli 1997 abgewiesen worden wäre, sodass der maßgebliche Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nämlich die Annahme, er hätte mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Ehe rechtsmissbräuchlich geschlossen, weggefallen wäre. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Aufenthaltsverbotsbescheid der belangten Behörde - wie ausgeführt - nicht vom Vorliegen einer so genannten "Scheinehe" ausgegangen sei, sondern die gegen den Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme vielmehr auf die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG 1992 gestützt habe.
In der Berufung werde weiters vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden an der Ausübung der Schwarzarbeit anzulasten gewesen und die dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegende Verurteilung vom 24. Jänner 1995 (wegen § 83 Abs. 1 StGB) bereits getilgt wäre, sowie dass die Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG nicht mehr unter den Tatbestand des nunmehr in Kraft stehenden § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG subsumiert werden könnte. Darüber hinaus vertrete der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 11a Z. 4a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die Auffassung, dass der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG entgegenstünde.
Hiezu habe die belangte Behörde Folgendes erwogen: Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 FrG könne nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 114 Abs. 3 leg.cit. zu Gunsten des Fremden geändert hätten, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen sei. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes könne die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht mehr überprüft werden. Ausgehend davon sei zunächst festzuhalten, dass das vorliegende Aufenthaltsverbot auch nach den Bestimmungen des FrG hätte erlassen werden können. Die dem Aufenthaltsverbot zu Grunde gelegten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers erfüllten zweifellos den Tatbestand des nunmehr in Kraft stehenden § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG. Bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers fielen weiters zu seinen Ungunsten die rechtskräftigen Bestrafungen nach dem KFG und der StVO, die Ausübung einer gesetzwidrigen Beschäftigung sowie der unrechtmäßige Aufenthalt ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund könne ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde nunmehr zukommenden Ermessens in Kauf genommen werden. Wenn der Beschwerdeführer die Feststellung der Behörde hinsichtlich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes mit dem Hinweis kritisiere, der Verwaltungsgerichtshof habe seiner Beschwerde im aufenthaltsrechtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, übersehe er, dass der von ihm genannte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1997 lediglich bewirkt habe, dass eine Ausweisung - nach der damaligen Rechtslage - im Sinn des § 17 Abs. 4 FrG 1992 nicht zulässig gewesen wäre. Eine Aufenthaltsberechtigung habe ihm dieser Beschluss jedoch nicht zu verschaffen vermocht. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die zuletzt erfolgte Verurteilung wäre bereits getilgt, sei im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz. Abgesehen davon, dass er bislang die von ihm erwähnte "Tilgungsurkunde" nicht vorgelegt habe, würden damit keine geänderten Umstände geltend gemacht, weil der Eintritt der Tilgung innerhalb der Frist des Aufenthaltsverbotes naturgemäß bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bekannt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass daher dieser Umstand bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bereits berücksichtigt worden sei. Dass die Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG nicht unter den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 des FrG falle, vermöge ebenfalls die durch das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in keiner Weise zu verringern, gehöre doch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz. Angesichts dieses Sachverhaltes erweise sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw. die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme weiterhin als dringend geboten und sei damit zulässig im Grund des § 37 Abs. 1 FrG. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 37 Abs. 2 leg.cit. habe sich ebenfalls nichts Entscheidendes zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert, habe er doch zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes von seiner Ehefrau getrennt gelebt. Doch selbst die Annahme eines gemeinsamen Ehelebens sei nicht geeignet, den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen, die gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprächen, ein Übergewicht zu verschaffen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG genüge der Hinweis, dass sich diese Norm auf § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und nicht - wie vom Beschwerdeführer offenbar angenommen - auf § 11a dieses Gesetzes beziehe. Da sohin die Voraussetzungen des § 44 FrG nicht gegeben seien und das Aufenthaltsverbot auch nach den Bestimmungen des FrG hätte erlassen werden können, sei der vorliegende Antrag von der Erstbehörde zu Recht abgewiesen worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit Begehren, ihn (wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes) aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde auch bei dieser Entscheidung das ihr in § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen zu üben. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl. 99/18/0168, mwH.)
Für - auf das FrG 1992 gegründete - Aufenthaltsverbote, die, wie das vorliegende, vor dem Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 mit 1. Jänner 1998 erlassen wurden, normiert § 114 Abs. 3 FrG Folgendes:
"Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder - wenn sich aus anderen Gründen ein Anlass für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen - von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können."
Nach § 114 Abs. 3 leg. cit. kommt es also darauf an, ob der zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogene Sachverhalt auch bei fiktiver Geltung des FrG diese Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Verhängung gerechtfertigt hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0249).
2. Vorweg ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes und des bekämpften Bescheides unstrittig mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Nach § 49 Abs. 1 erster Satz FrG genießen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nichts anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes. Zu den in § 47 Abs. 3 FrG genannten Angehörigen zählt u.a. der Ehegatte (Z. 1), ohne dass der Gesetzgeber hier auf ein gemeinsames Familienleben abstellt. Da sich gemäß § 27 des Ehegesetzes niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, so lange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, kommt es für die Stellung als begünstigter Angehöriger eines Österreichers auch nicht darauf an, ob die Gründe für die Nichtigerklärung einer (formal bestehenden) Ehe vorliegen. Auf den Beschwerdeführer ist daher die Bestimmung des § 48 Abs. 1 erster Satz FrG anzuwenden, derzufolge die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig ist, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Unbeschadet dessen ist § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weiterhin insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erlassen werden darf; dabei kann auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 2000/18/0026, mwH). Gleiches gilt auch für die vorliegend nach § 114 Abs. 3 FrG (fiktiv) zu beurteilende Frage, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer die in § 48 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gegeben gewesen wäre, und ferner für die nach § 44 FrG zu beurteilende Frage, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 48 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden.
3. Mit seinem gegen die Beurteilung nach § 114 Abs. 3 FrG gerichteten Vorbringen, das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot sei auf § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 FrG 1992 gestützt gewesen, übersieht der Beschwerdeführer, dass - wie sich auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - dieses Aufenthaltsverbot von der belangten Behörde ausdrücklich auf "§ 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und 2" FrG 1992 gestützt worden war. Die damit - entgegen der Beschwerdemeinung - im Einklang stehende Darstellung in der Begründung des vorliegend angefochtenen Bescheides ist demnach zutreffend. Die darauf Bezug habende Rüge der Verletzung des Parteiengehörs geht somit ins Leere. Entgegen der Beschwerde gibt das besagte Aufenthaltsverbot auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieses auf die Annahme des Vorliegens einer "Scheinehe" gestützt worden wäre.
Weiters ist festzuhalten, dass in Ansehung der beiden genannten Verurteilungen in den Jahren 1992 und 1994 (vgl. oben I.1.), die wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen erfolgten, zum Zeitpunkt der Erlassung des besagten Aufenthaltsverbots auch die Voraussetzungen des - als Orientierungsmaßstab heranziehbaren - § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG (vierter Fall) gegeben gewesen wären. Ebenso wäre die Annahme einer Gefahr nach § 48 Abs. 1 FrG zu diesem Zeitpunkt in Ansehung des dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Gesamtfehlverhaltens (vgl. oben I.1.) gerechtfertigt gewesen, zumal insoweit auch eine Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0231) und eine (angeblich) getilgte Verurteilung berücksichtigt werden dürfen (zu letzterem vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/18/0074).
Es ist auch nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die nach § 37 FrG durchzuführende Abwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgegangen wäre. Die im angefochtenen Bescheid angegebenen, seinerzeit bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers - andere führt die Beschwerde nicht ins Treffen - wären nämlich bei einer zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG durchgeführten Abwägung nicht stärker ins Gewicht gefallen, als dies nach den inhaltsgleichen Regelungen der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG 1992 tatsächlich in Rechnung gestellt wurde.
Schließlich sind vorliegend keine Anhaltspunkte für besondere Umstände gegeben, die die Behörde gemäß § 114 Abs. 3 FrG hätten veranlassen müssen, - fiktiv - zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes von dem ihr nach § 48 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
4. Im Grund des § 44 FrG ist in Anbetracht des (unbestrittenen) Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die Gefährlichkeitsprognose nach § 48 Abs. 1 FrG auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch gerechtfertigt. Entgegen der Beschwerde kann aus dem (bloßen) Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Niederlassungsbehörde wegen seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Jahr 1998 vorgeladen wurde, nicht geschlossen werden, dass ihm die Behörde tatsächlich eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen beabsichtige.
Bei der Beurteilung der weiteren Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG sind zu Gunsten des Beschwerdeführers sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 1991 (rechtmäßig nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nur bis zur Abweisung seines Verlängerungsantrages mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juni 1996) sowie seine aufrechte Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu berücksichtigen. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt aber das besagte - aus einer Reihe von gerichtlich bzw. verwaltungsrechtlich strafbaren Handlungen bestehende - Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Weiters muss zu seinen Ungunsten veranschlagt werden, dass er sich auch nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes weiterhin unberechtigt im Inland aufgehalten hat, und - weil er Österreich nicht freiwillig verließ - am 28. August 1998 aus Österreich abgeschoben werden musste (vgl. Blatt 231 der vorgelegten Verwaltungsakten), wodurch er das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht unerheblich gefährdet hat. Durch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Urteil des Bezirksgerichtes Hernals, womit das Klagebegehren, festzustellen, dass die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschlossene Ehe gemäß § 23 des Ehegesetzes nichtig sei, abgewiesen wurde, ist - entgegen der Beschwerde - keine Änderung der familiären Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten, wurde doch bei Verhängung dieser Maßnahme die (aufrechte) Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin ohnehin zu seinen Gunsten veranschlagt. Vor diesem Hintergrund kann das Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr auch bei der Beurteilung nach § 44 zukommenden Ermessens das Aufenthaltsverbot hätte aufheben müssen.
5. Dem Einwand, im Aufenthaltsverbotsbescheid sei zu Unrecht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe, ist entgegenzuhalten, dass sich damit für ihn nichts gewinnen lässt, weil zum einen - wie oben erwähnt - im Verfahren über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 FrG die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht überprüft werden kann, und zum anderen § 114 Abs. 3 FrG lediglich eine Grundlage dafür abgibt, unter Heranziehung der Regelungen des FrG den bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes festgestellten Sachverhalt rechtlich neuerlich zu würdigen, was einem Abweichen von dem seinerzeit bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes festgestellten Sachverhalt - wie dies offenbar der Beschwerde vorschwebt - entgegensteht.
6. Auf dem Boden des Gesagten kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot weder nach § 114 Abs. 3 FrG noch nach § 44 leg. cit. aufgehoben hat.
7. Da sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. März 2001
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