Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 8. September 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm §§ 37, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 28. Mai 1998 wegen des versuchten Verbrechens nach §§ 15 StGB, 28 Abs. 2 SMG in Form der Beteiligung nach § 12 StGB "mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, belegt worden". Diesem Urteil liege folgender Schuldspruch zugrunde:
"Die Angeklagten XX und B I sind schuldig, es haben
A) XX am 5.3.1998 ... den bestehenden Vorschriften zuwider
Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6), nämlich 104,62 g Kokain
durch gewerbsmäßigen Verkauf an einen als Scheinkäufer auftretenden
verdeckten Ermittler ... in Verkehr zu setzen versucht;
B) B I am und vor dem 5.3.1998 ... zu der unter Punkt A)
angeführten Tat des XX dadurch beigetragen, daß er sich für diesen um Abnehmer für größere Suchtgiftlieferungen umschaute, letztlich den oben angeführten verdeckten Ermittler als potentiellen Käufer namhaft machte und den Kontakt zu diesem herstellte ...".
Als Erschwerungsgrund habe das genannte Gericht beim Beschwerdeführer gewertet, daß die "große Menge gemäß § 28 Abs. 6 SMG" nahezu zweifach erreicht worden sei, als Milderungsgründe das Geständnis, die untergeordnete Beteiligung, die bisherige Unbescholtenheit, und daß das Verbrechen beim Versuch geblieben sei.
Das dem gesagten Urteil zugrundeliegende schwere Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich seine "negative Einstellung zur Rechtsordnung", wodurch der Eindruck entstehe, daß er nicht gewillt sei, die Rechtsordnung in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen, woraus sich die berechtigte Folgerung ergebe, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit und für die "sogenannte Volks-Gesundheit" darstelle (§ 36 Abs. 1 FrG). Vom Ermessen des § 36 Abs. 1 FrG (vom Beschwerdeführer als "Spielraum" bezeichnet) zum Nachteil des Beschwerdeführers werde Gebrauch gemacht im Hinblick auf die Art der schweren Straftat des Beschwerdeführers "(Suchtgiftkriminalität)" und im Hinblick auf die große Menge des Suchtgiftes, das unter seiner Beteiligung in Verkehr hätte gesetzt werden sollen (wobei es nicht sein "Verdienst" sei, daß es beim Versuch geblieben sei, sondern sozusagen sein "Pech", daß er bereits beim ersten Mal an einen verdeckten Ermittler geraten sei).
Daraus, daß der Beschwerdeführer vom Strafgericht nur mit einer bedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe belegt worden sei, könne er für das Aufenthaltsverbotsverfahren nichts gewinnen. Daß das Strafgericht über den Fremden eine bedingte Strafe verhängt habe, hindere die Behörde nicht daran, im Beschwerdefall die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG als gerechtfertigt anzusehen. Daß die vom Strafgericht gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe die in § 36 Abs. 2 Z. 1 (dritter Fall) FrG genannte Höhe nicht übersteige, hindere die Behörde nicht, dennoch ein Aufenthaltsverbot - gestützt auf § 36 Abs. 1 FrG - zu erlassen. Entscheidend für die Zulässigkeit des Abstellens auf § 36 Abs. 1 FrG "(ohne 'Dazwischentreten' eines der Tatbestände des § 36 Abs. 2 FrG)" sei, ob die ins Auge gefaßten Verhaltensweisen des Fremden von der Rechtsordnung in solcher Weise verpönt seien, daß sie in ihrer Gesamtheit die in § 36 Abs. 1 FrG näher umschriebene Annahme rechtfertigten. Das treffe auf das in Rede stehende Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu. "Daß jeder Rechtsbrecher mit den Rechtsbrüchen einmal beginnt", sei eine Erfahrungstatsache. Die Gefahr einer Wiederholung gehöre nachgerade zum Wesen eines solchen deliktischen Verhaltens, nämlich dem Handel mit Suchtgiften. Die besonderen Umstände, aufgrund derer eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer bestehe, seien die Art des Deliktes (Suchtgiftkriminalität) und die große Menge des Suchtgifts. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden nicht rechtswidrig. Die "untergeordnete Beteiligung" des Beschwerdeführers am Delikt werde im übrigen durch die "moderate Dauer" des Aufenthaltsverbotes ausreichend berücksichtigt.
Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege vor. Dieser Eingriff mache das vorliegende Aufenthaltsverbot aber nicht unzulässig. Die sich in seinem schweren Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der Gesundheit bzw. "der Rechte anderer (auf Gesundheit)" dringend geboten.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer. Er halte sich erlaubt seit 1991 in Österreich auf, arbeite hier und habe "eine dementsprechende, gute Integration und private Bindung". Eine intensive familiäre Bindung habe der Beschwerdeführer zu seiner in Österreich gut integrierten Schwester, bei der bzw. bei deren Familie er wohne und in deren Betrieb er arbeite; regen Kontakt bzw. eine intensive Beziehung habe der Beschwerdeführer auch zu einem Onkel und einer Tante, die ganz in seiner Nähe wohnten. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos sowie volljährig, wodurch aber das Gewicht seiner "privat-familiären Interessen" reduziert werde. Im Hinblick auf die aus der schweren Suchtgiftstraftat hervorleuchtende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit und die "sogenannte Volksgesundheit" wögen die genannten persönlichen Interessen jedoch "höchstens gleich schwer" wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes auch im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.
Ein "Aufenthaltsverbots-Verbotsgrund" gemäß § 38 FrG komme im Fall des Beschwerdeführers nicht zum Tragen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche § 39 Abs. 1 FrG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Die belangte Behörde sei der Auffassung, daß bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die Volksgesundheit, das Verstreichen von fünf Jahren vonnöten ist.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß sein Verhalten, welches zu der besagten strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe, im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG die Annahme rechtfertige, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Aufgrund der Einmaligkeit seines Fehlverhaltens, der Tatumstände "(untergeordnete Beteiligung an einem nur versuchten Delikt)" und seines reumütigen Geständnisses gefährde das Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich weder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit noch laufe dies anderen im Art. 8 Abs.2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Der Beschwerdeführer befinde sich seit siebeneinhalb Jahren in Österreich, habe "nie strafrechtliche oder sonstige Probleme mit Behörden" gehabt und sei vor dem in Rede stehenden Suchtgiftdelikt gänzlich unbescholten gewesen. Da sein Verhalten "somit bisher vollkommen unauffällig" gewesen sei und der Beschwerdeführer ein regelmäßiges Einkommen beziehe, hoffe der Beschwerdeführer, "daß ihm nicht aufgrund einer einmaligen, auch seiner Jugend zuschreibbaren Leichtsinnigkeit die Möglichkeit genommen" werde, sich in Österreich weiterhin eine Existenz zu schaffen, deren Aufbau er seit seiner Einreise zielstrebig betreibe. Der Beschwerdeführer sei "nur" zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Grundsätzlich gäben sowohl die Strafrahmen der einzelnen Delikte des Strafgesetzbuches als auch die in diesem Rahmen verhängten Strafen den Unrechtsgehalt der betreffenden Tat und somit "das Ausmaß der Gefährdung der Allgemeinheit" wieder. Allein der Umstand der Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe zeige, daß das Strafgericht beim Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, daß die Androhung einer Freiheitsstrafe genüge, um ihn in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Diese "berechtigte positive Zukunftsprognose" wäre auch der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde zu legen gewesen.
1.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Auch wenn der Gesetzgeber im § 36 Abs. 2 Z. 1 (dritter Fall) FrG eine Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten gerade noch nicht als bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG gelten läßt, kann es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall angesichts des schwerwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität im Hinblick auf das im angefochtenen Bescheid - vgl. oben I.1. - näher umschriebene Suchtgiftdelikt des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG als erfüllt ansah. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG ist nämlich auch dann zulässig, wenn triftige Gründe - ohne die Voraussetzungen der im § 36 Abs. 2 FrG angeführten Fälle aufzuweisen - die im § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. in diesem Sinn das zu § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes BGBl. Nr. 838/1992 ergangene, aber auch zu § 36 FrG einschlägige hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 95/18/1200).
Weiters verkennt die Beschwerde, daß die Behörde die Frage, ob im vorliegenden Fall die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, eigenständig aus dem Blickwinkel des FrG - unabhängig von der von der Beschwerde angesprochenen strafgerichtlichen Rechtsverfolgung und somit den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung - zu beurteilen hatte (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/18/0358, mwH).
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid weiters im Grunde des § 37 Abs. 1 und 2 FrG. Der Beschwerdeführer halte sich seit seinem 15. Lebensjahr in Österreich auf. Er sei Angestellter im Unternehmen seiner Schwester und habe darüber hinaus ein besonderes Naheverhältnis zu dieser Schwester und deren Familie. Auch zu seinem Onkel und zu seiner Tante, die ganz in seiner Nähe wohnhaft seien, pflege der Beschwerdeführer regen Kontakt und habe in den siebeneinhalb Jahren seines Aufenthaltes in Österreich "eine intensive Beziehung aufgebaut". Dabei sei zu bedenken, daß gerade der Lebensabschnitt zwischen dem
15. und 25. Lebensjahr für einen jungen Menschen prägend sei für seinen weiteren Lebensverlauf, der Beschwerdeführer diese Jahre ausschließlich in Österreich verbracht habe und in dieser Zeit "in einem hohen Ausmaß sozial und familiär integriert" worden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem etwa ein Drittel seiner Lebenszeit in Österreich verbracht, was "bei einem Erwachsenen für sich allein bereits die Annahmen eines hohen Integrationsgrades" rechtfertige; im Fall des Beschwerdeführers werde dies noch dadurch verstärkt, daß der Beschwerdeführer "praktisch seit seiner frühen Jugend in Österreich" lebe. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seine Familie wögen weiters deshalb schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weil "der allenfalls gegebene Gefährdungsgrad" durch das "tadellose Vorleben" des Beschwerdeführers, durch seine untergeordnete Beteiligung am Delikt und durch den Umstand, "daß es beim Versuch geblieben" sei, "als eher niedrig" einzustufen sei. Die belangte Behörde habe daher die Interessenabwägung im Grunde des § 37 FrG "nicht bzw. mangelhaft vorgenommen".
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat aufgrund der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner im angefochtenen Bescheid genannten familiären und privaten Bindungen zutreffend einen im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG relevanten Eingriff angenommen. Der belangten Behörde kann aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, macht doch die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität nach der hg. Rechtsprechung die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der genannten Ziele notwendig (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. Dezember 1998). Der angefochtene Bescheid kann auch nicht im Hinblick auf die nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmende Interessenabwägung als rechtswidrig angesehen werden. Die angesichts der Dauer seines inländischen Aufenthalts und seiner familiären und privaten Bindungen gegebenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sind dadurch in ihrem Gewicht gemindert, daß die für das Ausmaß der Integration wesentliche soziale Komponente durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers deutlich beeinträchtigt wird. Weiters steht aufgrund der hohen Sozialschädlichkeit der Suchtgiftkriminalität selbst eine ansonsten volle Integration des Beschwerdeführers dem Aufenthaltsverbot aus der Sicht des § 37 Abs. 2 FrG nicht entgegen (vgl. nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. Dezember 1998). Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde der durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkten Gefährdung des schwerwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zutreffend zumindest gleich großes Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine und seiner Familie Lebenssituation.
3. Auf dem Boden des Gesagten sind auch die Rügen, der Beschwerdeführer hätte bei Wahrung des Parteiengehörs das Ausmaß seiner Integration und der Integration seiner Familienangehörigen darlegen können, und die Behörde habe den Sachverhalt mit Blick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt, nicht zielführend.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. März 1999
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