VwGH 98/18/0268

VwGH98/18/026817.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des S A, vertreten durch die Mutter Nejla Demirel, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. April 1998, Zl. SD 48/98, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. April 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei mit einem Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und habe am 26. September 1996 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Dieser Antrag sei vom Amt der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 22. März 1997 und im Instanzenzug vom Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 8. Juli 1997 abgewiesen worden, weil die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Anschluß an einen Touristensichtmerk nicht zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluß vom 14. August 1997 einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde nicht stattgegeben.

Fest stehe jedenfalls, daß der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Touristensichtvermerkes ohne Aufenthaltsberechtigung, somit illegal, im Bundesgebiet verblieben sei. Daher sei die Ausweisung - vorbehaltlich des § 37 leg. cit. - gerechtfertigt und erforderlich im Sinn des § 33 Abs. 1 FrG.

Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Mutter - welche über einen gewöhnlichen Sichtvermerk verfüge und in Wien arbeite - im gemeinsamen Haushalt. Es sei daher von einem relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei aber zulässig gewesen, weil dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer sei aber nicht imstande, unter den gegebenen Voraussetzungen eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zu erlangen. Die dadurch bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, daß die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Dies umso mehr, als die familiären Bindungen des Beschwerdeführers insofern eine Relativierung erführen, als er nicht von vornherein mit einem weiteren Aufenthalt mit seiner Mutter in Österreich habe rechnen dürfen. Es liefe dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwider, wenn ein Fremder auf diese Weise den Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte. Der Beschwerdeführer werde daher den illegalen Aufenthalt zu beenden haben, damit er sich vom Ausland aus um die Erteilung der notwendigen Niederlassungsbewilligung unter Bezugnahme auf den Aufenthalt seiner Mutter bemühen könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß ihm nach Ablauf der Geltungsdauer seines Touristensichtvermerkes keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukomme. Auf dem Boden der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen hegt der Gerichtshof gegen diese Auffassung keinen Einwand.

Die belangte Behörde kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, daß vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG erfüllt ist.

2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Grunde des § 37 FrG verletzt. Die belangte Behörde habe "nicht entsprechend berücksichtigt", daß er minderjährig sei und bei seiner Mutter, die über einen Sichtvermerk verfüge, lebe. Der Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei als relevant zu bezeichnen. Die privaten Interessen überwögen die öffentlichen Interessen "bei weitem", insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer minderjährig sei.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat das ins Treffen geführte Familienleben des Beschwerdeführers bei ihrer Beurteilung nach § 37 FrG berücksichtigt und zutreffend einen mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Eingriff in den von § 37 FrG geschützten Bereich angenommen. Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt - den er trotz Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fortgesetzt hat - das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1998, Zl. 98/18/0145, mwH), gravierend beeinträchtigt habe, und demgegenüber die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund träten, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Das solcherart bestehende gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers wird durch seine persönlichen Interessen - auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und des Umstandes, daß er mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt - nicht aufgewogen, weil eine allenfalls gegebene Integration des Beschwerdeführers - angesichts seines seit Ablauf des Touristensichtvermerkes unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens der Möglichkeit, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren - jedenfalls kein hohes Ausmaß hätte.

3. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 17. September 1998

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