VwGH 98/16/0324

VwGH98/16/03241.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache der E-AG in G, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist, Dr. Peter Csoklich und Dr. Gregor Schett, Rechtsanwälte in Wien IX, Währingerstraße 2-4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 3. September 1998, Zl. RV 74/1-7/98, betreffend Gesellschaftsteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

11997E234 EG Art234;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs1 litc;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs1 litd;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art5 Abs1 lita;
61997CJ0004 Nonwoven VORAB;
KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §2 Z4 lita;
KVG 1934 §7 Abs1 Z1 lita;
VwGG §38a;
11997E234 EG Art234;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs1 litc;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs1 litd;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art5 Abs1 lita;
61997CJ0004 Nonwoven VORAB;
KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §2 Z4 lita;
KVG 1934 §7 Abs1 Z1 lita;
VwGG §38a;

 

Spruch:

Gemäß Art. 234 EGV werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Stellen Leistungen, die ein im Rahmen einer Kapitalerhöhung (unter Ausschluss des Vorbezugsrechtes der bisherigen Gesellschafter) zur Übernahme der neuen Anteile zugelassener neuer Gesellschafter nicht selbst, sondern im Wege seiner Muttergesellschaft erbringt, "Einlagen jeder Art" iS des Art. 4 (1) lit. c) der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969, betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG, dar?

2) Stellen Leistungen, die ein im Rahmen einer Kapitalerhöhung (unter Ausschluss des Vorbezugsrechtes der bisherigen Gesellschafter) zur Übernahme der neuen Anteile zugelassener neuer Gesellschafter nicht an die ihr Kapital erhöhende Gesellschaft, sondern an deren Tochtergesellschaften erbringt, "Einlagen jeder Art" iS des Art. 4 (1) lit. c) der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG, dar?

3) Stellen Leistungen, die noch nicht erbracht wurden "Einlagen jeder Art" iS des Art. 4 (1) lit. c) der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG, dar?

4) Ist die von der Gesellschaft zu entrichtende Gesellschaftssteuer eine "Last" bzw. "Verbindlichkeit", die gem. Art. 5 (1) lit. a) der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG, von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist?

Begründung

1.) Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz ESTAG genannt) ist eine im Firmenbuch des Landesgerichtes für ZRS Graz unter FN 14824f eingetragene Aktiengesellschaft und hatte vor der beschwerdegegenständlichen Transaktion ein (zur Gänze aufgebrachtes) Grundkapital in Höhe von S 500 Mio. Einziger Aktionär war das Land Steiermark.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits war und ist an folgenden Gesellschaften wie folgt beteiligt:

166.668 Stück neuen Inhaberaktien im Nominale von je ATS 1.000,-- zum Ausgabekurs von 100 % mit Gewinnberechtigung ab 1.1.1998 unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechtes der Aktionäre und Übernahme der neuen Aktien durch E.D.F. International (EDFI), erteilt der Herr Vorsitzende dem Vertreter des Landes Steiermark das Wort. Herr Landesrat Ing. Hans-Joachim Ressel führt aus, dass das Land Steiermark als Alleinaktionär der ESTAG mit der EDFI einen Unternehmensbeteiligungsvertrag abgeschlossen habe, nach welchem die EDFI nach Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der ESTAG mit 25 % des erhöhten Grundkapitals zuzüglich einer Aktie an der ESTAG beteiligt sein solle. Herr Landesrat Ing. Hans-Joachim Ressel beantragt und beschließt:

a) Erhöhung des Grundkapitals von Nominale ATS 500,000.000,-- (Schilling fünfhundert Millionen) um Nominale ATS 166,668.000,-- (Schilling einhundertsechsundsechzig Millionen sechshundertachtundsechszigtausend) auf Nominale ATS 666,668.000,-- (Schilling sechshundertsechsundsechzig Millionen sechshundertachtundsechzigtausend);

b) Durchführung dieser Kapitalerhöhung durch Ausgabe von

166.668 Stück neuen Inhaberaktien im Nominale von je ATS 1.000,-- (Schilling eintausend);

c) Ausstattung der neuen Aktien mit Gewinnberechtigung ab 1.1.1998 (ersten Jänner eintausendneunhundertachtundneunzig);

d) Festsetzung des Ausgabekurses mit 100 % (einhundert Prozent);

e) Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechtes der Aktionäre und Übernahme der neuen Aktien durch die EDFI;

f) Festsetzung der übrigen Bezugsmodalitäten durch den Vorstand, der die Kapitalerhöhung durchführt.

Der Herr Vorsitzende stellt fest, dass dieser Antrag einstimmig angenommen worden ist."

Der Vertreter des Landes Steiermark in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beschwerdeführerin vom 16. April 1998 verfügte über eine (dem Hauptversammlungsprotokoll als Beilage/B) angeschlossene Vollmacht des Landes, die auszugsweise folgenden

Wortlaut hat:

"Das Land Steiermark bevollmächtigt hiemit Herrn Ing. Hans-Joachim Ressel, Graz, Landhaus, zu folgenden

Tagesordnungspunkten zustimmend abzustimmen:

1. Bericht des Vorstands über die Kapitalzufuhr durch EDFI (EDF, GDF) in Höhe von AS 5.600,000.000,-- (AS 5,6 Mrd) laut Unternehmensbeteiligungsvertrag, wobei AS 166,668.000,-- (AS 166,668 Mio) auf die nominelle Kapitalerhöhung bei der ESTAG laut Punkt 3) und der Rest als Zuführung in die Kapitalrücklagen der ESTAG und/oder ihrer Tochtergesellschaften in Form von Zuschüssen zu leisten sind."

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz schrieb der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 11. Mai 1998 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 5,6 Milliarden gemäß § 2 Z. 1 KVG Gesellschaftssteuer in Höhe von S 56 Mio vor.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit dem Argument, die EDFI selbst habe sich nur zur Einzahlung von S 166,668.000,-- verpflichtet. Bei den übrigen Beträgen, die von der Electricite de France (EDF) geleistet worden seien, handle es sich um steuerfreie so genannte "Großmutterzuschüsse".

Mit Eingabe vom 4. August 1998 erstattete der auch als steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin fungierende, oben erwähnte Treuhänder u.a. Folgendes ergänzende Sachvorbringen:

"1. Sämtliche Überweisungen sind durch die Muttergesellschaft der EDFI (= EDF) erfolgt.

Beweis: Schreiben des Michel Cave vom 15.5.1998 (Anlage)

...

3. Ich habe von meinem Treuhandkonto am 14.5.1998 folgende Zahlungen geleistet.

ÖS ÖS

STEWEAG 950.000.000,__

Steirische Ferngas AG 300.000.000,--

Steirische Fernwäreme

Ges.m.b.h. 100.000.000,--

ESTAG 3,733.332.000,-- 5,083.332.000,--

Der Restbetrag (S 350.000.000,--) wird erst in ein bzw. zwei Jahren nach noch gemeinsam zu erteilender Weisung von EDFI und land Steiermark (voraussichtlich an die STEWEAG (S 250.000.000,--) und die Ferngas AG (S 100.000.000,--)) überwiesen werden.

Daraus ergibt sich folgende Verwendung des Kaufpreises:

Betrag

Text ÖS Datum

Einzahlung Kapitalerhöhung S 166.668.000,-- 16.4.1998

Zahlungen vom Treuhandkonto S 5.083.332.000,-- 14.5.1998

Restbetrag S 350.000.000,-- 1999/2000

Gesamtsumme S 5.600.000.000,--

..."

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und bezog den gesamten Betrag von S 5,6 Milliarden in die Bemessungsgrundlage ein, wobei sie dies auch gemeinschaftsrechtlich als unbedenklich erachtete, weil es ihrer Meinung nach auf den tatsächlichen Wert einer geleisteten oder zu leistenden Einlage jeder Art ankommt.

In der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in folgenden Rechten verletzt:

"* Recht auf Berücksichtigung des EU-Rechts, insb. der Richtlinie vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG (idF kurz: 'GesSt-RL'), insbesondere in dem Recht auf Nichtvorschreibung von Gesellschaftssteuer für Einlagen, die nicht unser Kapital erhöht haben sowie für Einlagen, für die keine Gesellschafterrechte oder gesellschaftergleiche Rechte gewährt werden.

* Recht auf Nichtvorschreibung von Gesellsschaftsteuer (idF kurz'GesSt') für Zuschüsse eines Nichtgesellschafters auf Grund eines ohne unsere Beteiligung abgeschlossenen Vertrages.

* Recht auf Nichtvorschreibung der Gesellschaftssteuer für nicht uns, sondern anderen Gesellschaften zugeflossene Zuschüsse

* Recht auf Berücksichtigung der GesSt als Abzugsposten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

* Recht auf Nichteinbeziehung noch nicht geleisteter Einlagen in die Bemessungsgrundlage."

Die Beschwerdeführerin vertritt dazu auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene den Standpunkt, dass unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 lit. c bzw. des Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG, nur der Betrag von S 166,668.000,-- als Gegenleistung für die Kapitalerhöhung der Gesellschaftssteuer unterworfen werden dürfe.

2.) Die maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes lauten (auszugsweise):

Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG):

Art. 4

(1) Der Gesellschaftssteuer unterliegen die nachstehenden Vorgänge:

...

c) Die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art;

d) die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art, für die nicht Gesellschaftsrechte gewährt werden, die einen Anteil am Kapital oder am Gesellschaftsvermögen verkörpern, sondern Rechte, wie sie Gesellschaftern gewährt werden, wie z.B. Stimmrecht, Recht auf Gewinnbeteiligung oder auf Liquidationserlöse;

...

Art. 5

(1) Die Steuer wird erhoben:

a) bei Gründung einer Kapitalgesellschaft, Erhöhung des Kapitals oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstaben a), c) und d): Auf den tatsächlichen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten oder zu leistenden Einlagen jeder Art abzüglich der Lasten und Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft jeweils aus der Einlage erwachsen; den Mitgliedstaaten steht es frei, die Gesellschaftssteuer erst dann zu erheben, wenn die Einlagen tatsächlich geleistet werden;

..."

3.) Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des österreichischen Rechtes lauten:

Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, DRGBl. 1, S 1058 idF BGBl. 1995/21:

§ 2

Der Gesellschaftssteuer unterliegen:

1. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber;

...

§ 7

Die Steuer wird berechnet:

1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z. 1)

a) wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftssteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist,

..."

4.) Voraussetzungen der Vorlage:

"Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Organisation der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit infolge zahlreicher Vorlagen während der letzten Jahre als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden kann, sodass es keiner weiteren Erörterung bedarf, dass der Verwaltungsgerichtshof ein vorlagepflichtiges und -berechtigtes Gericht im Sinne des Art. 234 (vorm. 177) EGV ist."

5.) Erläuterungen zu den Vorlagefragen:

In der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgesprochen, dass als Gegenleistung für den Erwerb von Gesellschaftsrechten und damit als Bemessungsgrundlage jener Betrag maßgebend ist, der vom Gesellschafter aufzuwenden war, um die Gesellschaftsrechte zu erwerben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1979, Zl. 791/78 ÖStZB 1980, 158 unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1961, Zl. 340/61 ÖStZB 1962, 36). Weiters wurde betont, dass der Wert der Gegenleistung unabhängig davon maßgeblich ist, in welcher Höhe der Gesellschafter dadurch eine Beteiligung erlangt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1993, Zl. 92/16/0084, betreffend eine Sacheinlage und vom 3. Oktober 1988, Zl. 87/15/0034, ÖStZB 1989, 120, betreffend ein Agio).

Explicite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob auch die Leistungen desjenigen neuen Gesellschafters (der im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechtes der bisherigen Gesellschafter zur Übernahme der neuen Anteile zugelassen wird), die er, um die neuen Anteile zu erhalten, nicht selbst, sondern (mittelbar) im Wege seiner Muttergesellschaft (im Beschwerdefall der EDF) erbringt bzw. die er nicht unmittelbar an die Gesellschaft sondern an deren Tochtergesellschaften (hier an die STEWEAG, die STFG und die STEFE) erbringt, zur Gegenleistung zu rechnen sind, fehlt bisher. Aus der bisherigen hg. Judikatur ergibt sich nur, dass "mittelbare" Gesellschafter nicht als Gesellschafter anzusehen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1956, Slg. 1489/F; vom 6. Juli 1967, Zl. 1278/66, und vom 3. Oktober 1996, Zl. 94/16/0225).

Ausgehend von der im vorliegenden Fall bestehenden unübersehbaren Verknüpfung der oben wiedergegebenen Vereinbarungen zwischen dem neuen Gesellschafter (EDFI) und dem die Willensbildung der Beschwerdeführerin beherrschenden damaligen Alleingesellschafter (Land Steiermark) mit der dem Vertreter des Landes Steiermark erteilten Vollmacht und dem Inhalt des dementsprechend gefassten Beschlusses der Hauptversammlung der Beschwerdeführerin würde der Verwaltungsgerichtshof (allein auf Basis des österreichischen Rechtes) dazu neigen, auch die vom neuen Aktionär bloß mittelbar (sei es im Wege seiner Mutter, sei es an die Töchter der Beschwerdeführerin) geleisteten oder zu leistenden Zahlungen als Gegenleistungen anzusehen, weil diese Zahlungen gemäß § 1 Z. 2 und Z. 4 des Unternehmensbeteiligungsvertrages Voraussetzung dafür waren, dass das Land Steiermark als (damaliger) Alleinaktionär der Beschwerdeführerin die Kapitalerhöhung beschloss und dafür sorgte, dass in der Folge vom Vorstand der Beschwerdeführerin die erforderlichen Schritte zur Eintragung in das Firmenbuch gesetzt wurden. Dementsprechend wurde ja auch vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die Gesamtsumme von S 5,6 Milliarden im ergänzenden Sachvorbringen vom 4. August 1998 als "Kaufpreis" bezeichnet.

Auch der Wortlaut der Bestimmungen des Art. 4 (1) lit. c) und lit. d) bzw. des Art. 5 (1) lit. a) der RL 69/335/EWG , wo jeweils von "Einlagen jeder Art" die Rede ist, scheint dafür zu sprechen, dass kapitalerhöhende Einlagen - wie oben gezeigt - auch mittelbar erbracht werden können.

Der Begriff "Einlagen jeder Art" lässt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nicht nur die Differenzierung in Geld- und Sacheinlagen, sondern auch in unmittelbar bzw. mittelbar geleistete Einlagen zu, somit in Einlagen, die entweder dadurch geleistet werden, dass sie die Muttergesellschaft des neuen Gesellschafters tätigt bzw. die vom neuen Gesellschafter an Tochtergesellschaften der ihr Kapital erhöhenden Gesellschaft geleistet werden. Wesentlich scheint dem Verwaltungsgerichtshof nur, dass zwischen der auch bloß mittelbar erbrachten Einlage und der Kapitalerhöhung ein Kausalzusammenhang dergestalt besteht, dass ohne diese Einlage die der Kapitalerhöhung entsprechenden Anteile nicht erworben werden können.

Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Frage, ob unter dem Begriff "Einlagen jeder Art" auch (im oben dargelegten Sinn) mittelbar geleistete oder zu leistende Einlagen zu verstehen sind, fehlt.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat aber in seinem Urteil vom 27. Oktober 1998, Manifattura Italiana Nonwoven SpA gegen Direzione regionale delle entrate per la Toscana, Rechtssache C-4/97 , Slg. 1998 Seite I-6469, zum Wesen der Gesellschaftsteuer (in Abgrenzung zu einer Steuer auf das Nettovermögen der Gesellschaft) klargestellt, dass es dabei um die Besteuerung der tatsächlichen Erhöhung des Kapitals (oder des Gesellschaftsvermögens) der Gesellschaft geht.

Gestützt darauf vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass der Gesellschaftsteuer für einen Vorgang gemäß § 2 Z. 1 KVG nur unterliegt, was der Gesellschaft tatsächlich zugute kommt bzw. was zur tatsächlichen Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft führt. Folgte man dieser Ansicht, so würden Zuschüsse die Dritte (hier z. B. die Muttergesellschaft) leisten oder Zuschüsse, die an Töchter der ihr Grundkapital erhöhenden Gesellschaft geleistet werden, nicht unter den Begriff der Gegenleistung zu subsumieren sein.

Da mit Rücksicht auf den oben wiedergegebenen Wortlaut des Art. 4 (1) lit. c) und d) bzw. des Art. 5 (1) lit. a) der zitierten Richtlinie und die Betonung des Begriffes der "tatsächlichen Erhöhung des Kapitals" in der oben zitierten Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auch eine enge, am Wortlaut orientierte Auslegung der zitierten Bestimmungen durchaus denkbar ist, liegt hier eine auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nicht zweifelsfrei gelöste Frage der Auslegung der zitierten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes vor.

Dasselbe gilt für die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob Leistungen, die der Gesellschaft noch nicht zugute gekommen sind (und ihr allenfalls gar nicht zugute kommen, weil sie unter einer Bedingung stehen, die sich allenfalls nicht verwirklichen wird) die Steuerpflicht auslösen und ob die von der Gesellschaft zu entrichtende Gesellschaftssteuer unter dem Titel "Lasten und Verbindlichkeiten" gemäß Art. 5 (1) lit. a der RL 69/335/EWG von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist.

Gemäß Art. 234 EGV waren daher die im Spruch formulierten Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Wien, am 1. September 1999

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