VwGH 98/15/0168

VwGH98/15/016831.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Dr. Friedrich Zaubzer, Rechtsanwalt in 5640 Bad-Gastein, Straubingerplatz 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 21. September 1998, RV 25/1-5/98, betreffend Einheitswertfeststellung, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §193 Abs1;
BewG 1955 §2;
BewG 1955 §21;
BewG 1955 §30 Abs1;
BAO §193 Abs1;
BewG 1955 §2;
BewG 1955 §21;
BewG 1955 §30 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

Der Beschwerdeführer hat im Erbweg (Einantwortungsurkunde vom 23 Oktober 1997) die Liegenschaft in EZ. 141 erworben.

Das Finanzamt erließ zum 1. Jänner 1998 einen Bescheid, mit welchem das gemischt genutzte Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens) dem Beschwerdeführer zugerechnet (Zurechnungsfortschreibung) und eine Wertfortschreibung vorgenommen wurde. Die Wertfortschreibung diene der Berichtigung der im vorangegangenen Feststellungsbescheid enthaltenen Unrichtigkeiten. Nach der Aktenlage besteht die Änderung darin, dass der Bodenwert der das Zehnfache der bebauten Fläche übersteigenden Fläche von 8300 m2 anstatt bisher einheitlich mit 10 S pro m2 hinsichtlich 4500 m2 mit 100 S pro m2, hinsichtlich 3000 m2 (gelbe Zone) mit 50 S pro m2 sowie hinsichtlich 800 m2 (rote Zone) mit 30 S pro m2 bewertet worden ist.

In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die verbauten Flächen (zwei Häuser) seien früher für einen Gastgewerbebetrieb verwendet worden, dienten aber seit 40 Jahren keinen betrieblichen Zwecken mehr. Die Gebäude seien von den Voreigentümern zuletzt noch privat genutzt worden, nunmehr aber unbewohnbar und keiner sinnvollen Sanierung zuführbar. Die Grundflächen würden ausschließlich landwirtschaftlich genutzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Für die Zurechnung eines Grundstückes zum landwirtschaftlichen Vermögen komme es nicht auf die beabsichtigte zukünftige Verwendung, sondern nur auf die tatsächliche Nutzung zum Bewertungsstichtag, hier also zum 1. Jänner 1998, an. Nach der Aktenlage habe das gemischt genutzte Grundstück bereits ab der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1963 keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck mehr gedient, obwohl nach einer Bestätigung der Gemeinde aus dem Jahr 1966 die ca 8.500 m2 weder Bauland noch Bauerwartungsland seien. Am 4. März 1998 habe das Finanzamt eine weitere Mitteilung der Gemeinde erreicht, in welcher angezeigt werde, dass sich nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan sämtliche Flächen der EZ. 141 (mit Ausnahme einer in der Gefahrenzone rot gelegenen kleinen Fläche) im erweiterten Wohngebiet befänden. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, dass die gesamte Liegenschaft (mit Ausnahme der verbauten Fläche) landwirtschaftlich genutzt sei. Er habe aber den landwirtschaftlichen Betrieb, dessen landwirtschaftlichem Hauptzweck die Grundflächen dienen würden, nicht bezeichnet. Beim Lagefinanzamt sei auch nicht bekannt, dass der als Bankdirektor in den Ruhestand getretene Beschwerdeführer nun einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in subjektiven Rechten verletzt, dass von der belangten Behörde "bei der Bewertung des Grundvermögens mit Ausnahme der tatsächlich verbauten Flächen samt Grundumgriff von der Widmung laut Flächenwidmungsplan als erweitertem Wohngebiet ausgegangen wurde anstatt richtigerweise von der tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung ausgehend das Grundstück zum landwirtschaftlichen Vermögen zuzuschreiben".

Gemäß § 30 Abs. 1 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient.

Ein Wertfortschreibungsbescheid kann hinsichtlich des Wertes der wirtschaftlichen Einheit, nicht aber hinsichtlich der Art des Bewertungsgegenstandes angefochten werden (vgl. das hg Erkenntnis vom 18. November 1985, 84/15/0030). In der Entscheidung über die Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid kann daher keine Artfortschreibung vorgenommen werden. In einer solchen Berufungsentscheidung kann es aber gegebenenfalls u.a. dadurch zu einer Änderung des festgestellten Wertes kommen, dass ein Teil der vorher erfassten Grundfläche aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens ausgeschieden wird, weil sich dessen Verwendung für einen landwirtschaftlichen Hauptzweck ergibt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass die strittigen Grundflächen am Bewertungsstichtag keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck gedient haben. Sie spricht davon, dass der Grundbesitz seit der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1963 keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck mehr gedient hat und dass der Beschwerdeführer in der Berufung zwar eine landwirtschaftliche Nutzung behauptet nicht aber angegeben habe, welchem landwirtschaftlichen Betrieb der Grundbesitz diene.

Ob die belangte Behörde die angesprochene Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften (der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Parteiengehörs) getroffen hat, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer zeigt nämlich die Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensfehlers nicht auf. Er behauptet auch in der Beschwerde keine konkrete landwirtschaftliche Nutzung, sondern lediglich, er hätte - bei Gewährung des Parteiengehörs - der Behörde nähere Angaben über die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung gemacht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl 416/1994.

Wien, am 31. Oktober 2000

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