Normen
BAO §108 Abs4;
BAO §215 Abs1;
BAO §215;
BAO §216;
BAO §217 Abs1;
BAO §239 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs1;
BAO §108 Abs4;
BAO §215 Abs1;
BAO §215;
BAO §216;
BAO §217 Abs1;
BAO §239 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Unternehmerin. Sie erstellte für Jänner 1998 eine Umsatzsteuervoranmeldung (Zahllast 54.618 S) und sandte diese per Post an das Finanzamt. Dort langte die Umsatzsteuervoranmeldung am 18. März 1998 ein.
Mit Eingabe vom 17. Februar 1998 hatte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung des auf ihrem Abgabenkonto ausgewiesenen Guthabens von 273.857 S beantragt. Aufgrund dieses Antrages wurde am 17. März 1998 auf dem Abgabenkonto die Rückzahlung des Guthabensstandes verbucht.
Das Finanzamt schrieb hinsichtlich der Umsatzsteuer für Jänner 1998 einen Säumniszuschlag von 1.092 S vor, weil die Abgabe am Fälligkeitstag, den 16. März 1998, nicht entrichtet worden sei.
Im Berufungsverfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, die Umsatzsteuervoranmeldung sei rechtzeitig, nämlich am Montag, den 16. März 1998 zur Post gegeben worden. Die Rückzahlung des Guthabens sei zwar schon am 17. März 1998 am Abgabenkonto verbucht worden, die Rücküberweisung sei tatsächlich aber erst im April 1998 erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe, wie sich dies aus dem Eingangsstempel ergebe, die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1998 am 18. März 1998 eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt sei die manipulative Bearbeitung des Rückzahlungsantrages bereits abgeschlossen gewesen. Für die fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung sei daher kein Guthaben zur Verfügung gestanden. Die Umsatzsteuervoranmeldung sei also nicht rechtzeitig, sondern zwei Tage verspätet eingereicht worden, die Umsatzsteuervorauszahlung nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäß § 215 Abs 1 BAO habe die Behörde ein bestehendes Guthaben zur Tilgung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlung zu verwenden. Sie dürfte einen Säumniszuschlag nur verhängen, wenn die Abgabe am Fälligkeitstag nicht entrichtet ist bzw kein ausreichend hohes Guthaben zur Gegenverrechnung am Finanzamtskonto besteht. Die Umsatzsteuervoranmeldung sei rechtzeitig zur Post gegeben worden. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass nicht das Absenden der Umsatzsteuervoranmeldung, sondern deren Einlangen beim Finanzamt maßgeblich sei. Aufgrund des Rückzahlungsantrages vom 17. Februar 1998 sei das Guthaben am 17. März 1998 abgebucht worden, wobei aber die effektive Überweisung erst am 8. April 1998 der Post zur Bearbeitung übergeben worden sei. Der Steuerpflichtige, der die Umsatzsteuervoranmeldung einen Tag vor Rückzahlung des Guthabens und rechtzeitig einreiche, müsse darauf vertraute können, dass die Umsatzsteuervorauszahlung gegen das Guthaben verrechnet werden.
Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt worden ist:
Eine Gutschrift entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind dabei die tatsächlich durchgeführten Gutschriften und Lastschriften und nicht diejenigen, die nach Meinung des Steuerpflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 215 Tz 1).
Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, 91/15/0077). Im gegenständlichen Verfahren ist daher auf die tatsächlich vorgenommenen Buchungen abzustellen und davon auszugehen, dass das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin nach der Verbuchung der Rückzahlung am 17. März 1998 kein Guthaben (mehr) ausgewiesen hat.
Die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der in § 21 Abs 1 UStG 1994 festgelegten Frist zur Post gegeben wird, zumal gemäß § 108 Abs 4 BAO die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden (vgl Ruppe, UStG2, § 21 Tz 13). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist daher für die Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung einer per Post an das zuständige Finanzamt gesandten Umsatzsteuervoranmeldung nicht der Tag ihres Einlangens beim Finanzamt maßgeblich.
Im Zusammenhang mit der Verhängung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs 1 BAO kommt es allerdings auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung an. § 108 Abs 4 BAO bezieht sich auf die Berechnung von Fristen im Fall von schriftlichen Eingaben an die Behörde, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben.
Das Gesetz regelt in § 21 Abs 1 erster Unterabsatz letzter Satz UStG 1994, dass Gutschriften auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung (frühestens auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes) zurückwirken. Das Gesetz normiert hingegen keine Rückwirkung für den Fall, dass eine mittels Umsatzsteuervoranmeldung bekannt gegebene (früher fällig gewordene) Zahllast mit einem Guthaben auf dem Abgabenkonto getilgt werden soll. Gemäß § 215 Abs 1 BAO ist ein Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat. Aus dieser Anordnung folgt, dass die Tilgungswirkung jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt eintritt, an welchem die Mitteilung über die Höhe der Zahllast (Umsatzsteuervoranmeldung) dem Finanzamt zugeht; wenn zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben (mehr) besteht, tritt die Tilgungswirkung nicht ein.
Da im Beschwerdefall im Zeitpunkt des Einlangens der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt das Abgabenkonto kein Guthaben mehr ausgewiesen hat, ist es nicht zur Tilgung der Umsatzsteuervorauszahlungsschuld gekommen.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. Oktober 2000
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