VwGH 98/15/0070

VwGH98/15/00705.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1. des R und 2. der R & S Gesellschaft mbH, beide in Gumpoldskirchen, beide vertreten durch Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 27. März 1998, MD-VfR-R25 und S 88/97, betreffend Vergnügungssteuer zu Recht erkannt:

Normen

BAO §133;
BAO §199;
BAO §209 Abs1;
BAO §6;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §101;
LAO Wr 1962 §147;
LAO Wr 1962 §156 Abs1;
LAO Wr 1962 §4;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17;
VwRallg;
BAO §133;
BAO §199;
BAO §209 Abs1;
BAO §6;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §101;
LAO Wr 1962 §147;
LAO Wr 1962 §156 Abs1;
LAO Wr 1962 §4;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 15.000 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 8. April 1997 wurde dem Erstbeschwerdeführer als Halter, der Zweitbeschwerdeführerin als Eigentümerin sowie ferner der S GmbH als Lokalinhaberin für das Halten eines Spielapparates der Type "Joker Card" in einer konkret bezeichneten Betriebsstätte in Wien für die Monate April 1991 bis Januar 1992 Vergnügungssteuer samt Säumniszuschlag vorgeschrieben.

Der Spielapparat sei ab März 1990 zum Steuersatz von 3.000 S zur Vergnügungssteuer angemeldet worden. Mit Bescheid vom 25. März 1991 sei den Beschwerdeführern für das Gerät bereits für den Zeitraum von März 1990 bis März 1991 Vergnügungssteuer gem. § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien, LGBl. 43/1987 (nachfolgend: VGSG), zum Steuersatz von 14.000 S vorgeschrieben worden. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung, in der sich die Abgabenpflichtigen u. a. gegen die Festsetzung der Abgabe gem. § 6 Abs. 4 VGSG gewandt hätten, sei mit rechtskräftigen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 27. September 1991 abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sowie die S GmbH seien mit Schreiben vom 20. Februar 1992 aufgefordert worden den gegenständlichen Spielapparat ab April 1991 rückwirkend zum erhöhten Steuersatz anzumelden, welcher Aufforderung nicht entsprochen worden sei. Erst ab Februar 1992 hätten die Abgabepflichtigen den Apparat zum richtigen Steuersatz angemeldet.

Hinsichtlich der Sach- und Rechtslage genüge der Hinweis auf das vorangegangene Verfahren.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung und führten aus, dass das Recht der Behörde erster Instanz zur Festsetzung der Abgabe für den abgesprochenen Steuerzeitraum seit 1. Januar 1997 verjährt gewesen sei, sodass die bescheidmäßige Festsetzung der Vergnügungssteuer sowie die Verhängung des Säumniszuschlages rechtswidrig erfolgt seien. Darüber hinaus liege auch eine Verletzung des § 146 Abs 2 Wiener Landesabgabenordnung, BGBl. 21/1962 (nachfolgend: WAO), vor, da der Spruch des angefochtenen Bescheides den Fälligkeitszeitpunkt sowie die Bemessungsgrundlage der Abgabe nicht enthalte.

Die Einstufung des Spielapparates nach § 6 Abs. 4 VGSG sei nicht gerechtfertigt, weil auf dem Gerät nur Spielergebnisse angezeigt, aber keine Geldgewinne oder geldwerte Gewinne erzielt würden und ein Spieler durch die auf dem Gerät angebrachten Tasten auf den Spielverlauf in vieler Weise Einfluss nehmen könne, sohin das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend von dem Geschick des Spielers abhängig sei. Für den Apparat sei daher nur die Steuer nach § 6 Abs. 3 VGSG zu entrichten.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer beantragten, diese der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen, und führten ergänzend aus, der Bescheid der Abgabenbehörde enthalte lediglich den Hinweis auf ein Gerät, ohne aber näher zu definieren oder zu begründen, warum dieses Gerät in einer bestimmten Weise einzuordnen sei. Ein Hinweis auf frühere, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren könne entgegen der Meinung der Behörde eine gesetzmäßige Begründung keinesfalls ersetzen.

Von der Erstbehörde seien keinerlei Handlungen gesetzt worden, die eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt hätten. Zur Zeit der Aufforderung zur Anmeldung nach dem höheren Steuersatz sei bereits eine Anmeldung für den gegenständlichen Zeitpunkt vorgelegen, sodass die Aufforderungsschreiben gegenstandslos gewesen seien. Völlig grundlose Aufforderungen als Unterbrechungshandlung anzusehen, sei mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Eine Geltendmachung wäre allein der Steuerfestsetzungsbescheid gewesen., zumal die Steueranmeldungen der Behörde bereits vorgelegen seien.

Wenn die Behörde ihre Ausführungen zur Sachverhaltsfeststellung und rechtlicher Beurteilung auf andere Verfahren zu früheren Zeiträumen stütze, würden diese die Feststellungen und Beurteilungen im gegenständlichen Verfahren keinesfalls ersetzen können, weil für jedes Verfahren ein Anspruch auf gesetzmäßige Begründung bestehe. Die Anmeldung ab Februar 1992 zum höheren Steuersatz sei keinesfalls als Anerkenntnis zu werten, da die Anmeldung "vorliegend mit Grund anders vorgenommen wurde" und "nach unserer Erinnerung ab Feber 1992 vermutlich eines anderes Gerät verwendet wurde", welches naturgemäß anderen Kriterien unterliegen könne.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Der Auffassung des Berufungswerbers, dass der Apparat der Type "Joker Card" lediglich nach § 6 Abs. 3 VGSG zu versteuern sei, stehe der Bescheid der Abgabenberufungskommission vom 27. September 1991 entgegen, mit dem rechtskräftig ausgesprochen worden sei, dass die Steuerpflicht nach § 6 Abs. 4 VGSG gegeben sei. Nach der Aktenlage handle es sich eindeutig um den selben Apparat und könne es daher keinen Verfahrensmangel darstellen, wenn die Behörde erster Instanz sich auf dieses Verfahren berufe.

Was den Einwand der Verjährung betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass die Verjährung durch die Überprüfung am 6. Februar 1992 und durch die Aufforderung zur Anmeldung vom 20. Februar 1992 unterbrochen worden sei. Im Übrigen stehe aber fest, dass es durch die Entscheidung der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 27. September 1991 den Beschwerdeführern bekannt gewesen sei, dass der Spielapparat gemäß § 6 Abs. 4 VGSG zu versteuern gewesen wäre. Es handle sich somit um eine hinterzogene Abgabe, für die die Verjährungsfrist gem. § 154 Abs. 2 WAO zehn Jahre betrage.

Aufgrund dieses Sachverhaltes sei die Vergnügungssteuerpflicht ohne Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens als gegeben anzusehen.

Die nicht fristgerechte Entrichtung der Steuer stehe fest, sodass die Auferlegung eines Säumniszuschlages von 2% dem Gesetz entspreche.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid

gerichtete Beschwerde erwogen:

§ 6 Abs. 3 und 4 VGSG lauten:

"(3) Für das Halten von in Abs. 1 genannten Apparaten, bei denen ein Spielergebnis angezeigt wird, ausgenommen Fußballspiel- und Hockeyautomaten, beträgt die Steuer je Apparat und angefangenem Kalendermonat 3.000 S, sofern nicht die Voraussetzungen nach Abs. 4 zutreffen.

(4) Für das Halten von Apparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann oder bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist, oder von Apparaten, durch deren Betätigung optisch bzw. akustisch eine aggressive Handlung, wie beispielsweise die Verletzung oder Tötung von Menschen oder die Bekämpfung von Zielen, womit üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist, dargestellt wird, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 18.000 S."

Die beschwerdeführenden Parteien machen zunächst geltend, dass von der belangten Behörde nicht geklärt worden sei, ob es sich beim Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz um einen Haftungsbescheid handle und auf welcher Grundlage dieser ergangen sei. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht hinlänglich nachvollziehbar erörtert, bezüglich welches Beschwerdeführers welche Haftung greife bzw. bezüglich welches Beschwerdeführers Verjährung eingetreten oder unterbrochen sei.

Der von der belangten Behörde bestätigte und durch die Abweisung der Berufung übernommene Spruch des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz lautet:

"Den abgabepflichtigen Gesamtschuldnern, der S GmbH als Lokalinhaberin, Herrn R R als Aufsteller und der R GmbH als Eigentümerin, wird gemäß § 6 Abs. 4 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 (VGSG) in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 3/1990, für das Halten eines Bildschirmgerätes der Type "Joker Card" im Gastgewerbebetrieb der S GmbH. in W, A Platz, für die Zeit von April 1991 bis Jänner 1992 eine Vergnügungssteuer im Betrage von 140.000,--S vorgeschrieben."

Dem Bescheidspruch ist unmissverständlich zu entnehmen, dass es sich bei dem von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassen Bescheid um einen Abgabenbescheid iSd § 149 Abs. 2 WAO handelt und die darin angeführten Personen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Die Steuerpflicht von Halter, Apparateeigentümer und dem Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes als Gesamtschuldner ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VGSG. Aufgrund dieser Bestimmung sind der Apparateeigentümer und der Inhaber des für das Halten benützten Raumes ebenso wie der Aufsteller Steuerschuldner für die gesamte Steuerschuld, sodass gemäß § 147 WAO ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden kann.

Die Beschwerdeführer machen des Weiteren geltend, dass das Recht der Abgabenbehörde zur Festsetzung der Vergnügungssteuer für den Zeitraum von April 1991 bis Januar 1992 im Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides der Abgabenbehörde erster Instanz bereits verjährt gewesen sei. Die Festsetzung der Abgabe sei somit rechtswidrig erfolgt.

Gemäß § 154 Abs. 2 WAO beträgt die Verjährungsfrist zur Festsetzung einer Abgabe fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Die Verjährungfrist beginnt gemäß § 155 lit. a WAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Hinsichtlich der Abgabenschuld für April 1991 begann die Verjährungsfrist somit mit Ablauf des 31. Dezember 1991 zu laufen, sodass ohne das Vorliegen einer Unterbrechungshandlung die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe mit Ablauf des 31. Dezember 1996 eingetreten wäre. Die Verjährungsfrist für die nachfolgenden Steuerzeiträume läuft jedenfalls nicht früher ab.

Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung bestimmt § 156 WAO, dass diese durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung eintritt und die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen beginnt. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, dass eine derartige Unterbrechung der Verjährungsfrist einerseits durch eine Überprüfung der im Lokal der S GmbH aufgestellten und der Vergnügungssteuer unterliegenden Geräte am 6. Februar 1992 sowie andererseits durch eine Aufforderung zur rückwirkenden Anmeldung des gegenständlichen Spielapparates nach dem höheren Steuersatz vom 20. Februar 1992 gegeben sei.

Insoweit die Revision vom 6. Februar 1992 die Überprüfung der Anmeldung der im Lokal der S GmbH aufgestellten Apparate zum Gegenstand hatte, kann diese Prüfungshandlung nicht den vorangegangenen gegenständlichen Steuerzeiträumen zugeordnet werden. Im Zuge der Revision wurden Prüfungshandlungen gesetzt, die auf die Überprüfung der Spielart, der Gerätefunktionen bzw. die Frage von Spieleinsatz und -gewinn des gegenständlichen Spielapparates gerichtet waren. Diese Überprüfung des Gerätes war aber nicht geeignet eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeizuführen, weil sich nicht erkennen lässt, dass diese Nachschau zur Geltendmachung von Vergnügungssteuer für Steuerzeiträume vor der Revision unternommen worden ist.

Hinsichtlich des Aufforderungsschreibens der Abgabenbehörde erster Instanz vom 20. Februar 1992 führen die Beschwerdeführer aus, dass dieses Schreiben keinem von ihnen ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Das Schreiben sei dem Erstbeschwerdeführer überhaupt nicht und im Falle der Zweitbeschwerdeführerin an der Abgabestelle an eine Person zugestellt worden, von der eine Postvollmacht nicht aktenkundig sei und welche laut Rückschein auch kein vertretungsbefugtes Organ der GmbH sei.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass einem Schreiben, mit dem die Behörde einen Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Abgabenerklärung für bestimmte Zeitenräume auffordert, verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. März 1985, 84/16/0087).

Entsprechend dem Wesen der Einheit des legalschuldmäßigen Gesamtanspruches genügt es, dass eine durch schriftliche Erledigung gesetzte Amtshandlung an nur einen Gesamtschuldner zugestellt worden ist, damit die Verjährung gem. § 156 Abs 1 WAO gegenüber allen Gesamtschuldnern der Steuerschuld unterbrochen wird (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1990, 88/16/0148). Die Zustellung an die gesamtschuldnerische S GmbH, deren Ordnungsgemäßheit im gegenständlichen Verfahren nicht strittig ist, hat daher jedenfalls eine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt.

Das Aufforderungsschreiben der Abgabenbehörde erster Instanz war daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer geeignet, eine Unterbrechung der Verjährung gem. § 154 Abs. 2 zu bewirken. Im Hinblick auf die im Februar 1992 gesetzte Unterbrechungshandlung stand die Verjährung der Vorschreibung der gegenständlichen Abgaben somit nicht entgegen.

Die Beschwerdeführer wenden sich ferner gegen die Beurteilung der belangten Behörde, der gegenständliche Spielapparat der Type "Joker Card" unterliege der Bestimmung des § 6 Abs. 4 VGSG und nicht jener des § 6 Abs. 3 leg. cit. Die Abgabenbehörde habe die Gründe für eine derartige Beurteilung niemals nachvollziehbar dargelegt, es seien keine diesbezüglichen Erhebungen angestellt worden, der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt worden. Die belangte Behörde habe vielmehr die Entscheidung der Abgabenberufungskommission vom 27. September 1991 als bindend herangezogen und aus dieser Entscheidung die Einstufung des Gerätes abgeleitet.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, der Auffassung der Beschwerdeführer, dass der Apparat der Type "Joker Card" lediglich nach § 6 Abs. 3 VGSG zu versteuern sei, stehe entgegen, dass hinsichtlich dieses Apparates bereits mit dem mehrfach erwähnten Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 27. September 1991 rechtskräftig ausgesprochen worden sei, die Steuerpflicht sei gemäß § 6 Abs. 4 VGSG gegeben.

Hierzu ist festzustellen, dass die Begründung eines Abgabenbescheides erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zur Grunde gelegt worden ist und aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Kenntnis gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt. Nun liegt zwar keine Rechtswidrigkeit darin, dass in der Begründung eines Bescheides auf die eines anderen, der Partei bekannten Bescheides verwiesen wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0062). Hinsichtlich der Feststellung der Steuerpflicht für den gegenständlichen Spielapparat gemäß § 6 Abs 4 VGSG trägt der Verweis der belangten Behörde auf die Rechtskraft der Entscheidung in einem anderen Abgabenverfahren der Begründungspflicht aber nicht hinreichend Rechnung, weil mit jenem Bescheid nicht darüber abgesprochen worden ist, dass der Spielapparat der Type "Joker Card" als solcher einer bestimmten Vergnügungssteuer unterliegt, sondern nur darüber, dass für einen bestimmten Zeitraum (Juni 1990 bis März 1991) eine bestimmte Vergnügungssteuer (wegen des Haltens des Spielapparates) zu entrichten ist. Die bloße Bezugnahme auf die Rechtskraft des einen anderen Zeitraum betreffenden Bescheides vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen, weil nicht zu erkennen ist, dass die belangte Behörde kraft eigener Willensbildung die Begründung eines anderen Bescheides zu ihrer eigenen erheben wollte. Mangels einer Bindung an den anderen Bescheid hätte sich die belangte Behörde im Übrigen mit dem Vorbringen gegen die Einstufung des Spielapparates unter § 6 Abs 4 VGSG (Behauptung betreffend die Zufallsabhängigkeit des Spielergebnisses) auseinander setzen müssen.

Mangels einer den angefochtenen Bescheid tragenden Begründung konnte eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Subsumtion des Spielapparates der Type "Joker Card" unter die Bestimmung des § 6 Abs 4 VGSG nicht erfolgen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff , insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 5. April 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte