VwGH 98/15/0028

VwGH98/15/002810.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der M GmbH in E, vertreten durch Dr. Klaus Estl, Rechtsanwalt in Salzburg, Schanzlgasse 4a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 23. Dezember 1994, Zl. RV/036-08/03/97, betreffend

1. Zurückweisung einer Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995 und 2. Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

Normen

BAO §308 Abs1;
BAO §308 Abs1;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie den Bescheid über die Zurückweisung der Berufung betrifft, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH erteilte W.M. am 12. Juli 1996 schriftlich die Vollmacht, ihr Unternehmen "gegenüber den österreichischen Finanzbehörden in allen Belangen zu vertreten und Akteneinsicht zu erlangen".

Mit Bescheid vom 17. Juli 1996 lehnte das Finanzamt W.M. als Vertreter der Beschwerdeführerin gemäß § 84 Abs. 1 BAO ab, weil er die Vertretung anderer geschäftsmäßig betreibe, ohne hiezu befugt zu sein. Das von W.M. nach dieser Ablehnung im Namen der von ihm vertretenen Person Vorgebrachte sei gemäß § 84 Abs. 2 BAO ohne rechtliche Wirkung.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, W.M. sei für die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wiederholt gegenüber dem Finanzamt als Vertreter eingeschritten. Er habe am 15. Juli 1996 eine Vollmacht vorgelegt, die ihn zur Vertretung der Beschwerdeführerin gegenüber den österreichischen Steuerbehörden in allen Belangen befuge. Die Geschäftsmäßigkeit sei damit gegeben, weil diese einerseits nicht voraussetze, dass die Tätigkeit für mehrere Personen entfaltet werde, und andererseits schon dann vorliege, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen sei, dass sich die Vertretung nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen beziehe. Der an W.M. ergangene Ablehnungsbescheid enthielt den abschließenden Hinweis, dass die "von Ihnen vertretene Gesellschaft" von dieser Ablehnung zugleich in Kenntnis gesetzt werde.

Die im Ablehnungsbescheid vom 17. Juli 1996 erwähnte Mitteilung an die Beschwerdeführerin über die "Ablehnung des Bevollmächtigten" erfolgte mit Schreiben des Finanzamtes vom 17. Juli 1996. Diese Mitteilung enthielt den Zusatz: "Es sind daher künftige Eingaben und sonstige Rechtshandlungen des Herrn W.M. ab diesem Datum ohne rechtliche Wirkung." Die Mitteilung vom 17. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juli 1996 zugestellt.

Am 7. August 1996 langte eine neuerlich von der Beschwerdeführerin an W.M. schriftlich erteilte Vollmacht vom 19. Juli 1996 beim Finanzamt ein. Diese Vollmacht, "mich gegenüber den österreichischen Finanzbehörden zu vertreten und Akteneinsicht zu erlangen", war ergänzt durch den Satz: "Ausgenommen davon sind Angelegenheiten die kraft Gesetz ausdrücklich den berufsmäßigen Parteienvertretern vorbehalten sind."

Mit dem ebenfalls am 7. August 1996 beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz vom 7. August 1996 stellte W.M. in Vertretung der Beschwerdeführerin ein Ansuchen um Erstreckung der Rechtsmittelfrist für die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995, jeweils vom 4. Juli 1996 (zugestellt am 8. Juli 1996), bis zum 8. Oktober 1996.

Die sodann am 9. September 1996 von W.M. in Vertretung für die Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung vom 7. September 1996 begehrte unter Bezugnahme auf das Ansuchen um Erstreckung der Rechtsmittelfrist vom 7. August 1996 die Aufhebung der bekämpften Umsatzsteuerbescheide bzw. die Anerkennung der dargestellten Vorsteuerbeträge.

Einem in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Aktenvermerk vom 19. November 1996 ist zu entnehmen, dass W.M. anlässlich einer Vorsprache am Finanzamt mitgeteilt wurde, dass wegen seiner Ablehnung als Vertreter für die Beschwerdeführerin auch die von ihm erhobene Berufung ohne rechtliche Wirkung sei.

Daraufhin ging beim Finanzamt am 20. November 1996 nochmals der Berufungsschriftsatz vom 7. September 1996 ein, wobei dieser zusätzlich vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin "um eventuelle Unklarheiten über Vollmachten auszuräumen" unterzeichnet war.

Mit Bescheid vom 20. November 1996 wies das Finanzamt die Berufung vom "7. September 1996, eingelangt am 20. November 1996" gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die Berufungsfrist gemäß § 245 BAO bereits am 9. August 1996 abgelaufen sei.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1996 brachte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch den auch als Beschwerdevertreter einschreitenden Rechtsanwalt, eine Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 20. November 1996 ein. Mit demselben Schriftsatz wurde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO "in die offene Berufungsfrist gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für 1993 bis 1995, jeweils vom 04.07.1996," gestellt und gleichzeitig eine Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995 erhoben.

In der Begründung zur Berufung hinsichtlich des Zurückweisungsbescheides wurde ausgeführt, die "gegenständliche Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1993 bis 1995" sei am 7. September 1996 eingeschrieben zur Post gegeben worden. Die Berufung sei von W.M. als befugtem Vertreter der Beschwerdeführerin eingebracht worden. W.M. sei deshalb nach Meinung der Beschwerdeführerin befugter Vertreter gewesen, weil die gegenüber W.M. erteilte Vollmacht vom 19. Juli 1996 (eingelangt beim Finanzamt am 7. August 1996) im Sinn des Bescheides vom 17. Juli 1996 eingeschränkt worden sei. Der einzige Grund der Ablehnung von W.M. als Vertreter der Beschwerdeführerin laut Bescheid vom 17. Juli 1996 sei darin gelegen gewesen, dass W.M. zur Vertretung "in allen Belangen" befugt gewesen sei. Die Ablehnung als Vertreter sei somit nicht in der Person des W.M., sondern lediglich im Umfang seiner Vertretungsbefugnis gelegen gewesen. Durch die Einschränkung der Vollmacht laut Vollmachtsformular vom 19. Juli 1996 habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen können, dass die nunmehr erteilte Bevollmächtigung des W.M. eine gesetzmäßige Bevollmächtigung sei und der Ablehnungsbescheid, der mit 17. Juli 1996 gegenüber W.M. erlassen worden sei, nicht mehr die Wirkungen des § 84 Abs. 2 BAO habe. Somit sei aber die Zurückweisung der wiederum von W.M. als Vertreter der Beschwerdeführerin "unter dem 07.09.1996 eingebrachten Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995 zu Unrecht erfolgt". Die Abgabenbehörde "hätte diesfalls nämlich einen Mängelbeseitigungsauftrag erlassen müssen, womit die Berufungswerberin die Möglichkeit gehabt hätte, die Berufungen durch einen anderen Vertreter einzubringen". Weil dieser Mängelbehebungsauftrag nicht erteilt worden sei, habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass die gegenüber W.M. neu erteilte und im Sinn des Bescheides vom 17. Juli 1996 eingeschränkte Vollmacht seitens der Finanzbehörde nunmehr akzeptiert werde.

Der Wiedereinsetzungsantrag nach § 308 BAO wurde im Schriftsatz vom 23. Dezember 1996 damit begründet, dass die Beschwerdeführerin durch den Zurückweisungsbescheid vom 20. November 1996 betreffend die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995 erstmals davon Kenntnis erlangt habe, dass auch die vorgelegte Vollmacht vom 19. Juli 1996 für W.M. als nicht ausreichend angesehen werde. Durch diese Auffassung des Finanzamtes sei möglicherweise die Berufungsfrist gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1993 bis 1995 versäumt worden. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass es sich dabei um ein unvorhergesehenes Ereignis gehandelt habe, durch das die Beschwerdeführerin gehindert worden sei, die Berufungsfrist einzuhalten. Hätte "nämlich die nunmehrige Antragstellerin gewusst, dass die Vollmacht vom 19.07.1996 an Herrn W.M. wiederum nicht gesetzmäßig ist, hätte die vertretene Gesellschaft und nunmehrige Antragstellerin eine andere Person mit der Einbringung der Berufung beauftragt".

Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 1996 wies das Finanzamt die Berufung vom 23. Dezember 1996 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 20. November 1996 als unbegründet ab. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass sich die Wirkung einer rechtskräftigen Ablehnung eines Bevollmächtigten grundsätzlich auf alle späteren Verfahren derselben Behörde gegenüber demselben Abgabepflichtigen erstrecke. Dies komme auch im Spruch des Ablehnungsbescheides zum Ausdruck, wonach das nach der Ablehnung im Namen der vertretenen Person Vorgebrachte ohne rechtliche Wirkung sei.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 1996 wies das Finanzamt das Ansuchen vom 23. Dezember 1996 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. In der Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass der Beschwerdeführerin die Verständigung zugestellt worden sei, dass W.M. als ihr Bevollmächtigter abgelehnt worden und dessen künftige Eingaben und sonstige Rechtshandlungen ohne rechtliche Wirkung seien. Die Beschwerdeführerin könne damit nicht mit Erfolg behaupten, über die Rechtsfolgen der Ablehnung ihres Vertreters keine Kenntnis gehabt zu haben. Wenn sie dennoch dem "Abgelehnten" neuerlich eine Vollmacht erteilt habe und durch ihn eine Berufung einbringen habe lassen, könne nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden. Ebenso wenig sei die Unbeachtlichkeit der trotzdem eingebrachten Berufung unvorhergesehen, weil die Beschwerdeführerin über die rechtliche Wirkung der Ablehnung in Kenntnis gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin stellte hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In diesem Antrag machte sie u. a. auch geltend, dass die Ablehnung des Bevollmächtigten W.M. nach § 84 BAO gar nicht hätte erfolgen dürfen.

In der Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages machte die Beschwerdeführerin geltend, auf Grund des Ablehnungsbescheides habe sie zu Recht davon ausgehen können, dass mit der Beschränkung der Bevollmächtigung entsprechend der Vollmachtserteilung vom 19. Juli 1996 dem "Ansinnen der Abgabenbehörde Folge geleistet wird". Der Ablehnungsbescheid vom 17. Juli 1996 sei für den rechtsunkundigen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin völlig klar dahin zu verstehen gewesen, dass nur der Umfang der Vollmacht des W.M. seitens der Abgabenbehörde als unzulässig angesehen worden sei. Daher sei es nach Auffassung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zulässig gewesen, das "Problem" dadurch zu beseitigen, "in dem die neue der Finanzbehörde vorgelegte Vollmacht entsprechend beschränkt war". Darin liege auch der im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachte mindere Grad des Versehens. Die Begründung des Bescheides vom 17. Juli 1996 habe vom Geschäftsführer gar nicht anders verstanden werden können, als dass eine Sanierung des Vollmachtsmangels durch eine Einschränkung der Vollmacht möglich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde sowohl der Berufung gegen den Bescheid über die Zurückweisung der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995 als auch der Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge.

In der Begründung zur Zurückweisung der Berufung verwies die belangte Behörde auf den in Rechtskraft erwachsenen Ablehnungsbescheid nach § 84 Abs. 1 BAO, wobei im Ablehnungsbescheid auch deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Person des W.M. als Vertreter der Beschwerdeführerin nicht akzeptiert werde. Zusammenfassend sei die belangte Behörde der Ansicht, dass die neuerliche Erteilung einer Vollmacht an eine mit rechtskräftigem Bescheid abgelehnte Person nicht geeignet sei, eben dieser Person Vertretungsbefugnis zukommen zu lassen. Das Finanzamt habe daher zu Recht die Eingaben des W.M. vom 7. August 1996 (Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist) und vom 9. September 1996 (Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995) als nicht eingebracht gewertet. Diese Eingaben hätten nach der Bestimmung des § 84 Abs. 2 BAO keine rechtliche Wirkung entfalten können. Daraus ergebe sich, dass die vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 20. November 1996 eingebrachte Berufung nicht fristgerecht sei. Die diesbezügliche Berufungsfrist sei, wie im erstinstanzlichen Bescheid richtig ausgeführt, am 9. August 1996 abgelaufen. Die Berufung sei daher vom Finanzamt gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen gewesen.

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bringe die Beschwerdeführerin vor, sie habe erstmals durch den Zurückweisungsbescheid vom 20. November 1996 davon Kenntnis erlangt, dass auch die zweite an W.M. erteilte Vollmacht als nicht ausreichend angesehen werde. Als "unvorhergesehen" könne nur ein Ereignis gelten, wenn die Partei dieses tatsächlich nicht miteinberechnet habe und sie dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht habe erwarten können. Eben dies könne die Beschwerdeführerin aber nicht mit Erfolg behaupten. Im Ablehnungsbescheid vom 17. Juli 1996 sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass W.M. als Vertreter der Beschwerdeführerin nicht akzeptiert werde. Auf die Rechtsfolgen des Ablehnungsbescheides sei sowohl im Ablehnungsbescheid als auch in der an die Beschwerdeführerin ergangenen Mitteilung unmissverständlich hingewiesen worden. Wenn diese dem abgelehnten Vertreter umgehend eine neue Vollmacht erteile, könne sie nicht von einem unvorhergesehenen Ereignis sprechen, wenn die Abgabenbehörde an der Ablehnung festhalte. Selbst wenn der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin "in Verkennung aller verfahrensrechtlichen Grundsätze" geglaubt hätte, den Ablehnungsbescheid durch eine neue Vollmachtserteilung außer Kraft setzen zu können, wäre dies als Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten. Die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage könne nämlich den Antragsteller nicht daran hindern, sich über die in Betracht kommenden Wirkungen bei Rechtskundigen vorsorglich zu informieren. Zwar sei an eine rechtsunkundige Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen als an einen rechtskundigen Parteienvertreter, "doch handelt er sorglos, wenn er sich über die an ihn gerichtete Mitteilung über die bescheidmäßige Ablehnung seines Vertreters und die darin erläuterten Rechtsfolgen dieser Ablehnung hinwegzusetzen vermeint".

In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid "in unserem Recht auf gesetzmäßige Veranlagung der Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1995 als auch in unserem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zurückweisung der Beschwerde (Berufungszurückweisung):

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdegegenstand wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1984, VwSlg. 11.283/A, sowie etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1997, 97/03/0198, und vom 15. Dezember 1999, 99/13/0212). Nach dem oben zitierten Beschwerdepunkt erachtet sich die Beschwerdeführerin - neben dem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im "Recht auf gesetzmäßige Veranlagung der Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1995" verletzt. Der angefochtene Bescheid sprach aber - neben der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages - nicht in der Sache selbst über die Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1995 ab, sondern wies eine Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide als verspätet zurück. Die dadurch bewirkte Rechtsverletzung könnte nur darin gelegen sein, dass diese Berufung nicht zurückgewiesen werde. In einem "Recht auf gesetzmäßige Veranlagung der Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1995" konnte der Beschwerdeführer durch den gegenständlichen verfahrensrechtlichen Bescheid nicht verletzt sein. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1999, 99/15/0031). Am Rande sei zur Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung angemerkt, dass die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht darauf aufmerksam macht, dass mit dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid vom 20. November 1996 nicht die vom abgelehnten Vertreter der Beschwerdeführerin am 7. September 1996 erhobene Berufung zurückgewiesen wurde, sondern die am 20. November 1996 durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung. Dafür, dass zum 20. November 1996 die Berufungsfrist gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 4. Juli 1996 noch offen gewesen sein könnte, ergibt sich nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt (das vom als Vertreter abgelehnten W.M. eingebrachte Fristverlängerungsansuchen vom 7. August 1996 hatte auch nur eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 8. Oktober 1996 begehrt).

2. Abweisung der Beschwerde (Wiedereinsetzungsantrag)

Nach § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass nach "ständiger Rechtsprechung und Lehre" ein Ereignis dann als "unvorhergesehen" angesehen werden kann, wenn die Partei dieses tatsächlich nicht einberechnet hat und sie dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. auch Ritz2, BAO, Tz 9 zu § 308). Laut Wiedereinsetzungsantrag vom 23. Dezember 1996 soll das unvorhergesehene Ereignis, das die Beschwerdeführerin zur Einhaltung der mit 9. August 1996 ablaufenden Berufungsfrist gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995 gehindert habe, im Wesentlichen in der für sie nicht vorhersehbaren rechtlichen Unwirksamkeit des weiteren Tätigwerdens des W.M. (der am 7. August 1996 ein Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen für die Beschwerdeführerin gestellt und am 9. September 1996 eine Berufungsschrift eingebracht hatte) gelegen gewesen sein. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerde selbst davon spricht, dass der gemäß § 84 BAO ergangene Ablehnungsbescheid am 19. Juli 1996 an W.M. zugestellt worden und die Beschwerdeführerin gleichzeitig von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt und dahingehend "belehrt" worden sei, dass künftige Eingaben und sonstige Rechtshandlungen des W.M. ohne rechtliche Wirkung seien. Wie angesichts einer derart eindeutigen "Belehrung" für die Beschwerdeführerin es unvorhersehbar gewesen sein sollte, dass neuerliche Eingaben des W.M. von keiner rechtlichen Relevanz waren, ist an sich unverständlich. Soweit die Beschwerdeführerin wegen Ausführungen in der Begründung des - außerdem nicht an sie, sondern an den abgelehnten Vertreter ergangenen - Ablehnungsbescheides der Meinung gewesen sein sollte, sie könnte durch das Ausstellen einer neu formulierten Vollmacht wieder ein wirksames Vertreterhandeln des W.M. für sie bewirken, ist ihr jedenfalls in Hinblick auf die im Einklang mit § 84 Abs. 2 BAO eindeutig ergangene Mitteilung nach § 84 Abs. 1 zweiter Satz BAO (vgl. Ritz, aaO, Tz 10 zu § 84) auffallende Sorglosigkeit zur Last zu legen. Außerdem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsirrtum kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, weil es Sache des Betroffenen ist, über die Rechtslage an kompetenter Stelle die erforderlichen Erkundigungen einzuholen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1999, 96/17/0415, mwN).

Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesen Gründen als unbegründet. Sie war deshalb insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs.1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr. 416/1994.

Wien, am 10. Mai 2001

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