VwGH 98/13/0222

VwGH98/13/022220.7.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Egon Sattler und Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwälte in Wien I, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. Oktober 1998 (Berufungssenat V A), Zl. RV/194-16/13/98, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;
EStG 1988 §4 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erklärte im Jahr 1996 gewerbliche Einkünfte aus einer Gutachtertätigkeit in Höhe von S 188. 679,-- und nichtselbständige Einkünfte aus einer Sozialversicherungspension in Höhe von S 135.904,-- zur Einkommensteuer. Geltend gemachten Kosten für eine Arbeitszimmer von insgesamt S 20.132,-- versagte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung die Anerkennung, weil die mit dem Arbeitszimmer in Zusammenhang stehenden gewerblichen Einkünfte nicht (zumindest) 81 % der Gesamteinkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG ausmachten. Die belangte Behörde teilte diese auf § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF BGBl 201/1996 gestützte Beurteilung. Im angefochtenen Bescheid wird dazu ausgeführt, die in der zitierten Gesetzesbestimmung für die Abzugsfähigkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmer enthaltene Voraussetzung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sei auf die gesamten Einkünfte nach § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 und § 29 Z 4 EStG zu beziehen. Zu diesen Einkünften zählten auch Pensionseinkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit. Im Beschwerdefall bilde das gegenständliche Arbeitszimmer zwar den Mittelpunkt für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gutachter, die daraus resultierenden Einkünfte erreichten aber nicht 80 % der Summe der Einkünfte. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer seien demnach nicht abzugsfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 lit d EStG 1988 idF BGBl Nr 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlilch der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Anknüpfungspunkt für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist, wie dies schon die bloße Wortinterpretation ergibt, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Nach dem im Einkommensteuerrecht geltenden Grundsatz der Periodenbesteuerung (§ 2 Abs 1 EStG 1988) kann es dabei nur auf die in der Besteuerungsperiode entfaltete Tätigkeit, nicht aber auch auf Tätigkeiten in Vorperioden ankommen.

Der Bezug von Pensionseinkünften eines bereits vor Beginn der Besteuerungsperiode pensionierten Steuerpflichtigen ist Ergebnis seiner Tätigkeit in früheren Besteuerungsperioden, beruht aber nicht auf einer Tätigkeit in jener Periode, deren Besteuerung zu beurteilen ist. Der Pensionist entfaltet in der Einkunftsquelle seiner Pensionseinkünfte keine Tätigkeit mehr, er bezieht seine Pensionseinkünfte vielmehr gerade deswegen, weil er in vergangenen Besteuerungsperioden Tätigkeiten entfaltet hatte, die ihm für den Lebensabschnitt nach seiner Pensionierung Einkünfte ohne weitere Entfaltung dieser Tätitgkeit sichern.

Bezieht ein Pensionist neben seinen Pensionseinkünften aus anderen Einkunftsquellen noch weitere Einkünfte, zu deren Erzielung die Entfaltung einer Tätigkeit weiterhin erforderlich ist, dann ist die Frage des Mittelpunktes seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 demnach anhand der vom Pensionisten ausgeübten Tätigkeiten zur Erzielung anderer als der Pensionseinkünfte zu beurteilen. Dass die Höhe der erzielten Einkünfte für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer von Bedeutung wäre, lässt sich dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung nicht entnehmen. Stellt diese Vorschrift doch, was im Hinblick auf den für die Abzugsfähigkeit betrieblicher und beruflicher Aufwendungen geltenden Grundsatz des Veranlassungszusammenhanges (§ 4 Abs 4 Einleitungssatz EStG 1988 und § 16 Abs 1 Satz 1 leg. cit.) für Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch einleuchtet, allein auf die betriebliche und berufliche Tätigkeit, nicht aber auf deren wirtschaftliche Ergebnisse ab.

Da die belangte Behörde in der Verweigerung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer unter Berufung auf § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 die Rechtslage somit verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl 416/1994.

Wien, am 20. Juli 1999

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