Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Haftung für Kommunalsteuer wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Begründung
Mit Haftungsbescheid vom 29. Jänner 1997, Zl MA 4/7-1394/96, wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der L. GmbH für Schuldigkeiten an Getränkesteuer samt Säumniszuschlag für Jänner bis August 1995 in Höhe von S 25.483,--, für Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag für August 1995 in Höhe von S 7.263,--, für Dienstgeberabgabe für August 1995 in Höhe von S 500,-- und für Vergnügungssteuer samt Nebengebühren für Jänner 1994 bis August 1995 in Höhe von S 772.021,-- haftbar gemacht. In der Begründung verwies die Abgabenbehörde darauf, dass die Abgaben bei der L. GmbH uneinbringlich seien und der Beschwerdeführer als Geschäftsführer verantwortlicher Vertreter gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt, in den Monaten März und April sowie Juni bis August 1995 sei keiner der Gläubiger der GmbH mehr voll befriedigt worden, sodass den Beschwerdeführer allenfalls nur eine quotenmäßige Haftung treffe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dem - insbesondere die Haftung für Kommunalsteuer für August 1995 betreffenden - Vorbringen des Beschwerdeführers, es treffe ihn allenfalls eine quotenmäßige Haftung, hielt die belangte Behörde entgegen, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis der Gleichbehandlung aller Verbindlichkeiten nicht erbracht habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie insbesondere im hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1999, Zl 97/17/0144, das ebenfalls zur Haftung des Beschwerdeführers für - die Stadt Wien als Abgabengläubiger betreffende - Abgaben der L. GmbH ergangen ist, ausgesprochen worden ist, haftet der Geschäftsführer einer GmbH im Sinne des § 7 WAO für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Nach der Aktenlage wurde der in Rede stehende Kommunalsteuerbetrag zur Gänze nicht entrichtet. Es unterblieb also auch eine bloß anteilige Entrichtung im Verhältnis der übrigen Verbindlichkeiten. Damit ist das Schicksal der Beschwerde - die im Übrigen nahezu ausschließlich Ausführungen hinsichtlich der Haftung für die Vergnügungssteuerschuld enthält - bereits entschieden: Die Auffassung des Beschwerdeführers, er hafte nur in Höhe jenes anteiligen Abgabenbetrages, den er bei Wahrung der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte entrichten müssen, ist unrichtig. Vielmehr haftet der Vertreter bei einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot für die in Betracht kommenden Abgaben zur Gänze (vgl zB das hg Erkenntnis vom 19. Februar 1997, 96/13/0079).
Die Beschwerde erwies sich daher insoweit, als sie Haftung für Kommunalsteuer betraf, als unbegründet, sodass sie insoweit gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung bleibt den weiteren Entscheidungen über die vorliegende Beschwerde vorbehalten.
Wien, am 28. April 1999
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